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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.02.2001
Aktenzeichen: 5 W (Lw) 170/00
Rechtsgebiete: LwVG, LwAnpG, KostO, FGG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 7
LwVG § 33
LwVG § 43 Abs. 2
LwVG § 9
LwAnpG § 44
LwAnpG § 65 Abs. 2
LwAnpG § 65
KostO § 8 Abs. 3
KostO § 8
KostO § 8 Abs. 1
KostO § 2
KostO § 8 Abs. 3 Satz 4
KostO § 8 Abs. 3 Satz 5
FGG § 19
FGG § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß

5 W (Lw) 170/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Landwirtschaftssache

hat der Landwirtschaftssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter - durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kühnholz, den Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt sowie die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe

am 6. Februar 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Königs Wusterhausen vom 26. Oktober 2000 Ziff. 5 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Königs Wusterhausen vom 15. Dezember 2000 - 4 Lw 31/99 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Antragsteller nimmt, nachdem er zunächst einen Auskunftsanspruch geltend gemacht hat, den die Parteien nach Vorlage der Bilanz übereinstimmend für erledigt erklärt haben, die Antragsgegnerin nunmehr auf Zahlung eines erstrangigen Teilbetrages gem. § 44 LwAnpG in Anspruch.

Durch Hinweis- und Beweisbeschluß vom 26. Oktober 2000 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Königs Wusterhausen über die Höhe des abfindungsrelevanten Eigenkapitals der LPG (T) S die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Gemäß Ziff. V dieses Beschlusses hat es die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht davon abhängig gemacht, daß die Antragsgegnerin binnen drei Wochen einen Kostenvorschuß in Höhe von 10.000,00 DM bei der Gerichtskasse einzahlt.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Durch Beschluß vom 15. Dezember 2000 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Königs Wusterhausen Ziff. V des Beweisbeschlusses dahingehend abgeändert, daß der Antragsgegnerin aufgegeben wird, binnen drei Wochen einen Kostenvorschuß in Höhe von 10.030,00 DM bei der Gerichtskasse einzuzahlen. Im übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, § 8 Abs. 3 KostO, §§ 65 Abs. 2 LwAnpG, 9 LwVG, §§ 19, 20 FGG. Denn die Antragsgegnerin wendet sich nicht gegen den Erlaß der Beweisanordnung, sondern ausschließlich gegen die Anordnung der Einzahlung eines Auslagenvorschusses zur Durchführung der Beweisaufnahme durch die Antragsgegnerin. Durch Beschluß vom 15. Dezember 2000 hat das Landwirtschaftsgericht die Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr von der Einzahlung des Auslagenvorschusses abhängig gemacht, jedoch weiterhin die Antragsgegnerin zur Einzahlung des Vorschusses für die Auslagen der Beweisaufnahme verpflichtet.

Der Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt der Erfolg versagt. Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht der Antragsgegnerin die Zahlung eines Vorschusses für die Auslagen aufgegeben, die durch den Sachverständigen erwachsen.

Gemäß § 65 LwAnpG, § 33 LwVG gelten für die Gebühren und Auslagen die Vorschriften der Kostenordnung, soweit sich aus den Vorschriften des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes nichts anderes ergibt. Vorliegend kommt insbesondere nicht § 43 Abs. 2 LwVG zur Anwendung. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf die Gebühren und ist auf Auslagen, wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ergibt (vgl. hierzu: Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 43, Rn. 10), auch nicht entsprechend anzuwenden. Demgemäß ist für die Erhebung von Auslagenvorschüssen § 8 KostO maßgebend.

Nach § 8 Abs. 1 KostO hat der zur Zahlung der Kosten Verpflichtete sowohl bei Antragsgeschäften als auch bei Verrichtungen von Amts wegen einen Vorschuß zur Deckung der Auslagen zu zahlen, und zwar auch, soweit sie durch eine Beweisaufnahme entstehen. Dies gilt auch im Verfahren nach dem LwAnpG (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 43, Rn. 11, 12; Hartmann, KostG, 29. Aufl., § 8, Rn. 4). Auf die streitige Frage, ob die Durchführung der Beweisaufnahme von der vorherigen Einzahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden kann (vgl. hierzu ebenfalls Barnstedt/Steffen, § 43, Rn. 13 ff), braucht der Senat nicht einzugehen, da das Landwirtschaftsgericht insoweit seinen Beschluß abgeändert hat und lediglich weiterhin die Antragsgegnerin mit der Auferlegung der Kostenvorschußpflicht belastet hat. Diese besteht jedoch zu Recht. Denn welchen der Beteiligten die Zahlungspflicht trifft, bestimmt § 2 KostO. Danach ist bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, jeder verpflichtet, der die Tätigkeit des Gerichts veranlaßt hat; bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, obliegt die Pflicht demjenigen, dessen Interesse wahrgenommen wird.

Zutreffend hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - die Antragsgegnerin als vorschußbelastet betrachtet. Zwar ist das vorliegende Verfahren auf Auskunft sowie Zahlung des Anspruches nach § 44 LwAnpG durch den Antragsteller veranlaßt worden. Jedoch kann nicht übersehen werden, daß die Beweiserhebung letztendlich durch die Antragsgegnerin ausgelöst worden ist. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß es sich vorliegend nicht um ein "übliches" Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, sondern um ein sogenannten "streitiges Verfahren" der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz das Gericht verpflichtet, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Beweise zu erheben. Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht jedoch nur insoweit, als das Vorbringen der Parteien bei sorgfältiger Überlegung hierzu Anlaß gibt. Das Gericht kann allerdings davon ausgehen, daß eine Partei die ihr vorteilhaften Umstände von sich aus vorbringt (BGH AgrarR 1993, S. 260).

Nach Auskunftserteilung durch Vorlage der Bilanz hat die Antragsgegnerin den Einwand des nicht ausreichenden Eigenkapitals bzw. der Überschuldung der LPG (T) S erhoben. Insoweit ist die Antragsgegnerin darlegungspflichtig und beweisbelastet. Im Rahmen des streitigen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist es sachgerecht, sich hinsichtlich der Vorschußpflicht an diesen Umständen zu orientieren.

Die Kostenentscheidung beruft auf § 8 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 KostO.

Ende der Entscheidung

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