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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 5 W (Lw) 172/00
Rechtsgebiete: LwAnpG, BGB, UmwG, AGBG


Vorschriften:

LwAnpG § 28 Abs. 2
LwAnpG § 34 Abs. 1 a. F.
LwAnpG § 44
LwAnpG § 44 Abs. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 3
LwAnpG § 44 Abs. 1 Ziff. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Ziff. 2
LwAnpG § 44 Abs. 6
LwAnpG § 44 Abs. 6 Satz 1
BGB § 119
BGB § 123
BGB § 126
BGB § 134
BGB § 138
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 142
BGB § 397
BGB § 1922
UmwG § 256 Abs. 2
AGBG § 3
AGBG § 5
AGBG § 23 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

5 W (Lw) 172/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 09. November 2006

Verkündet am 09. November 2006

In der Landwirtschaftssache

hat der Landwirtschaftssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe, die Richterin am Oberlandesgericht Kosyra sowie die ehrenamtlichen Richter Dipl.-Agrar-Ing.-Ökonomin Reichert und Landwirt Ballermann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 2. wird der Beschluß des Amtsgerichts Königs-Wusterhausen - Landwirtschaftsgericht - vom 30. November 2000 (4 Lw 39/99) teilweise abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 2. 6.972,92 € nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2002 und in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zu 2. zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz nach einem Gegenstandswert von 70.640,08 € werden wie folgt verteilt:

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2. erster Instanz trägt dieser zu 9/10, die Antragsgegnerin zu 1/10.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und die Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin zu 1/10, im übrigen tragen die Antragsteller zu 1. und 2. diese Kosten.

Die Kosten der zweiten Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten tragen die Antragsteller zu 1. und 2. allein.

Beschwerdewert: bis 9. Juni 2004 69.335,00 DM = 35.450,42 €, sodann 56.362 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Ansprüche der Antragstellerin zu 1. und ihres im Laufe des Verfahrens verstorbenen Ehemannes E... L... (urspr. Antragsteller zu 2. - Erblasser), dessen Erbe der jetzige Antragsteller zu 2. ist, nach §§ 44 Abs. 1 (Antragstellerin zu 1.) und 28 Abs. 2 (E... L...) LwAnpG.

Die Antragstellerin zu 1. und der Erblasser traten am 22. März 1968 in die LPG "G... ..." in Z... ein. Die Antragstellerin trat als landloses Mitglied ein. Der Erblasser brachte 18,17 ha landwirtschaftliche Nutzflächen ein und leistete einen Inventarbeitrag von 10.902,00 M/DDR. 1968 wurde die LPG "G... ..." Z... (Typ I) in die LPG Typ III überführt. Hierfür wurde in einer Aussprache zwischen der LPG Typ I und der LPG Typ III am 22. März 1968, an der die Antragstellerin zu 1. und der Erblasser teilnahmen, ein einzubringender ha Wert von ha 3.100.- M vereinbart, worauf das genossenschaftliche Vermögen der LPG Typ I mit 1.576/ha angerechnet werden sollte, so dass der einzubringender ha-Satz aus der Ind. Wirtschaft der LPG-Typ I-Mitglieder von 1.524,00 M/DDR betrug. Dies entspricht einem Fondsausgleich des Erblassers in Höhe von 16.789,08 M/DDR. Im Zuge der Spezialisierung wurde die LPG (P) M... gebildet.

Weil die LPG gut gewirtschaftet hatte, leistete sie 1990 an ihre Mitglieder eine Sonderzahlung von 200,00 DM pro Arbeitsjahr.

Im Dezember 1990 zahlte die LPG die Inventarbeiträge im Verhältnis 1:1 zurück. Hierzu wurde in einem Beschluß der Mitgliederversammlung am 3. Dezember 1991 festgestellt, dass die Rückzahlung der Inventarbeiträge im Verhältnis 1:1 die Verzinsung von 3 % impliziere.

Die LPG (P) M... teilte sich gemäß Teilungsplan vom 1. April 1991 auf, wobei sich der eine Teil aufgrund eines Vertrages vom 12. Februar 1991 mit der LPG (T) "L..." M... zusammenschloß, die sich ihrerseits durch Beschluß vom 03. Dezember 1991 zur Konkretisierung eines bereits am 27. September 1990 gefaßten Beschlusses in die Antragsgegnerin umwandelte. Diese wurde am 17. November 1992 mit Umwandlungsvermerk in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Potsdam (GnR 280) eingetragen. Die Bilanz der Antragsgegnerin zum 31. Dezember 1992 (zugleich die Umwandlungsbilanz) wurde am 26. November 1992 festgestellt.

Im Zuge der Umwandlung schied die Antragstellerin zu 1. aus der LPG aus. Der Erblasser wurde Mitglied des Umwandlungsunternehmens. Er zeichnete einen Genossenschaftsanteil von 5.000,00 DM, der ihm nach seinem Ausscheiden aus der Antragsgegnerin zum 31. Dezember 1993 ausgezahlt wurde.

Die Antragsgegnerin errechnete für die Antragstellerin unter dem 30. April 1993 einen Anteil als Wertschöpfung für Arbeit für 19 Mitgliedsarbeitsjahre in Höhe von 686,00 DM.

Den Anteil des Erblassers errechnete sie wie folgt:

1. 18,17 ha LNF 43 Bodenwertzahl 22 Mitgliedsbodenjahre =|9.442,00 DM

2. Kapital:

0 DM Inventarbeitrag (wurde bereits ausgezahlt 1 : 1)

3. Wertschöpfung aus Arbeit:

 14 Mitgliedsarbeitsjahre =497,00 DM
 9.939,00 DM

Am 12. Mai 1993 schloß die Antragstellerin zu 1. mit der Antragsgegnerin eine von dieser, der Antragsgegnerin, vorformulierte Vereinbarung mit folgendem Wortlaut:

"Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung der Agrargenossenschaft "F..." M... e.G., Rechtsnachfolger der Tier- und Pflanzenproduktion M... besteht für G... L..., Z..., ein Anspruch in Höhe von Wertschöpfung : Arbeit 686,00 DM, insgesamt 686,00 DM.

Dieser Betrag ist rechtsverbindlich von beiden Seiten festgestellt worden. Mit dem Abschluß dieser Vereinbarung werden oben genannte Forderungen dem Grunde und der Höhe nach als sachlich und rechnerisch richtig anerkannt und stellen eine endgültige und unwiderrufliche Auseinandersetzung zu den Parteien dar.

1.

Aufgrund der Festlegungen der Generalversammlung der Agrargenossenschaft vom 05. Mai 1993 vereinbarten die Parteien, vorbehaltlich der gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnisse, daß gegen Zahlung einer Barabfindung von 686,00 DM im November 1993, keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestehen.

2.

Ich/wir möchten von der Barabfindung keinen Gebrauch machen und bitten die Auszahlung gemäß LAG in fünf Jahresraten vorzunehmen."

Unter demselben Datum traf die Antragsgegnerin mit dem Erblasser eine gleichlautende Vereinbarung, wonach für den Erblasser ein Fondsausgleich von 16.789,08 DM als rechtsverbindlich von beiden Seiten festgestellt wurde.

Ziffer 1., welche der Erblasser ankreuzte, weicht von der Formulierung der erstgenannten Vereinbarung ab und lautet wie folgt:

" 1.

Aufgrund der Festlegungen der Generalversammlung der Agrargenossenschaft vom 05.05.1993 vereinbaren die Parteien, vorbehaltlich der gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnisse, daß gegen Zahlung von 2 : 1 von 8.395,00 DM im November 1993, die Zahlung des Fondsausgleiches abgegolten ist." ...

Ebenfalls am 12. Mai 1993 traf der Erblasser mit der Antragstellerin eine Vereinbarung über die Bodennutzung und die Wertschöpfung durch Arbeit über einen Gesamtbetrag von 9.939,00 DM. Auch in dieser Vereinbarung heißt es:

"Dieser Betrag ist rechtsverbindlich von beiden Seiten festgestellt worden. Mit dem Abschluß dieser Vereinbarung werden oben genannte Forderungen dem Grunde und der Höhe nach als sachlich und rechnerisch richtig anerkannt und stellen eine endgültige und unwiderrufliche Auseinandersetzung zu den Parteien dar."

Hierzu heißt es in der Vereinbarung unter Ziffer 1.:

"Aufgrund der Festlegungen der Generalversammlung der Agrargenossenschaft vom 05.05.1993 vereinbaren die Parteien, vorbehaltlich der gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnisse, daß gegen (sofortige statt ratenweise) Zahlung einer Barabfindung von 6.957,00 DM im November 1993 keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestehen."

Im November 1993 erhielt die Antragstellerin daraufhin einen Betrag von 686,00 DM ausgezahlt, der Erblasser einen solchen in Höhe von 6.957,00 DM.

Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, die Abfindungsvereinbarungen seien sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB nichtig. Ihnen stehe als Inventarverzinsung ein Betrag von 40.700,00 DM und ein Fondsausgleich von 1.576,00 DM x 18,17 ha zu.

Erstinstanzlich haben die Antragsteller, die ursprünglich mit dem Hauptantrag die Feststellung der Unwirksamkeit der Umwandlung und lediglich hilfsweise Auskunft und Zahlung begehrt hatten, diese Anträge und den Zahlungsantrag im übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht vom 16. November 2000 einseitig für erledigt erklärt, nur noch den Fondsausgleich und die Inventarverzinsung geltend gemacht und insoweit beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie 69.335,00 DM zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Nachdem das Landwirtschaftsgericht die Antragsteller in zwei mündlichen Verhandlungen auf die Unschlüssigkeit ihres Antrags hingewiesen hatte, hat das Landwirtschaftsgericht, das auf die Rüge der Antragsgegnerin durch Beschluß vom 08. Juni 2000 vorab die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs festgestellt hatte, den Zahlungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, die für erledigt erklärten Anträge auf Feststellung und Auskunft seien unzulässig gewesen. Der Zahlungsantrag sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus § 28 Abs. 2 LwAnpG.

Die Antragsteller hätten es trotz gerichtlicher Hinweise versäumt, Tatsachen vorzutragen, welche die beantragte Rechtsfolge tragen könnten. Auch wenn man berücksichtige, dass das Landwirtschaftsgericht verpflichtet sei, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, liege es an den Verfahrensbeteiligten, an der Aufklärung des Verfahrensstoffes mitzuwirken. So sei ein Zahlungsantrag bestimmt und beziffert zu stellen. Insbesondere sei er schlüssig darzulegen. Hieran fehle es. Die Antragsteller hätten sich lediglich pauschal auf die von ihnen zu den Akten gereichten Anlagen bezogen, dies könne aber einen schlüssigen Vortrag nicht ersetzen, zumal sich auch aus den vorgelegten Unterlagen der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht ermitteln lasse.

Mit der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2000 hat zunächst nur der Erblasser seinen Zahlungsantrag weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 28. September 2001 werden auch wieder Restansprüche der Antragstellerin zu 1. aus Wertschöpfung Arbeit geltend gemacht. Die Antragssteller sind der Ansicht, das Rechtsschutzbedürfnis für den Zahlungsantrag sei hinreichend dargelegt. Dem Erblasser stehe ein Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG zu, da dessen Mitgliedschaft nicht bis zur Eintragung des neuen Unternehmens in das Register gekündigt worden und der Abfindungsanspruch, die zustehende Eigenkapitalquote, größer sei als das genossenschaftliche Geschäftsguthaben. Die Antragsgegnerin habe nicht nachgewiesen, daß sie den Anspruch nach § 44 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 letzter Satz kürzen könne, das Eigenkapital also nicht ausreiche. Der Erblasser sei nicht in der Lage, seinen Abfindungsanspruch allein zu errechnen. Es liege auch keine wirksame Geschäftsgrundlage für die Abfindungsvereinbarung vom 12. Mai 1993 vor. Die seinerzeit rechtlich beratene Antragsgegnerin habe vorgetäuscht, dass der errechnete Betrag sachlich und rechnerisch richtig ermittelt und anerkannt worden sei. Die Antragsgegnerin habe ihre Überlegenheit mißbraucht und ausgenutzt, um eine im Grunde falsche Berechnung als richtig darzustellen. Die Voraussetzungen des § 397 BGB lägen nicht vor. Es sei nichts anderes gewollt als eine Vermögensauseinandersetzung nach dem LwAnpG unter Berücksichtigung der inzwischen gefestigten Rechtsprechung durch den BGH.

Die Antragsteller beantragen nach teilweiser Antragsrücknahme,

den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 1. 225,00 € und an den Antragsteller zu 2. 56.136,77 € jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Antragstellung zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde für unzulässig, weil die Unterschrift des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller unleserlich sei. Sie hält den Antrag der Antragsteller weder für nachvollziehbar noch durch nachvollziehbaren, substantiierten Tatsachenvortrag gedeckt. Die Antragsgegnerin erhebt die Einrede der Verjährung und will die Sonderzahlung der LPG auf die Wertschöpfung Arbeit angerechnet wissen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 65 Abs. 2 LwAnpG, 22 LwVG, 21, 22 FGG).

Unschädlich ist, dass die Unterschrift auf dem Beschwerdeschriftsatz keine Buchstaben erkennen lässt. Für die Wahrung der Schriftform ist § 126 BGB nicht maßgeblich, da diese Vorschrift nicht für Verfahrenshandlungen gilt. Anders als nach den für bestimmende Schriftsätze im Zivilprozess geltenden Grundsätzen ist die Unterzeichnung durch den Erklärenden für die Erfüllung der Schriftform nicht wesentlich (BGH RdL 1959, 241; Jansen, 2. Aufl., § 21 Rn. 4), sofern die Person des Urhebers - wie vorliegend - auf anderer Weise in dem Schriftstück hinreichend gekennzeichnet ist (Barnstedt/Steffen, § 22 Rn. 54).

III.

Die Antragsteller verlangen von der Antragsgegnerin ihre Abfindungsansprüche aus einer Mitgliedschaft der Antragstellerin zu 1. und des Erblassers in der LPG (T) bzw. (P) "L... M...". Unter den Beteiligten ist nunmehr unstreitig, dass die Antragsgegnerin für derartige Abfindungsansprüche aufzukommen hat. Dass die Antragsgegnerin nicht durch Teilung und Zusammenschluss der LPG (P) und (T) L... M... und damit aus einer wirksamen Umwandlung der Mitglieds LPG der Antragsteller entstanden sei, machen die Antragsteller selbst nicht mehr geltend. Denn sie verfolgen jetzt nur noch ihren Zahlungsanspruch. Zudem wären Umwandlungsmängel durch Eintragung der Antragsgegnerin in das Register geheilt.

1. Dahingestellt bleiben kann, ob der Antragstellerin zu 1. ein Anspruch gemäß § 44 Abs. 1, Nr. 3 LwAnpG zugestanden hat. Einen derartigen Anspruch hätte das Landwirtschaftsgericht rechtskräftig aberkannt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht hatten die Antragsteller nur noch den Fondsausgleich und die Inventarverzinsung geltend gemacht und den Zahlungsantrag im übrigen einseitig für erledigt erklärt. Es waren also nur Ansprüche des Erblassers streitig verhandelt worden. Die als Feststellungsantrag auszulegende Erledigungserklärung hinsichtlich der weitergehenden Anträge hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen, weil die Anträge insoweit von vorneherein unzulässig und unbegründet gewesen seien. Die Beschwerdeschrift verhält sich nur über die Zurückweisung des Zahlungsantrags des Erblassers. Erst mit am 1. Oktober 2001 eingegangenem Antrag, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, werden auch wieder Ansprüche der Antragstellerin zu 1. aus Wertschöpfung Arbeit verfolgt.

2. Für den Zahlungsantrag des verstorbenen Antragstellers zu 2. gilt folgendes:

Die Antragsgegnerin ist am 17. November 1992 als Umwandlungsunternehmen in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen worden. Ausgeschieden aus der Genossenschaft ist der Erblasser zum 31. Dezember 1993. Er ist damit Mitglied der Antragsgegnerin geworden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 28 Abs. 2 LwAnpG, der der Senat folgt, muß bei der Umwandlung der LPG in eine eingetragene Genossenschaft jeder Genosse proportional zu dem Wert seiner Beteiligung an der LPG auch an der Genossenschaft beteiligt sein. Leitbild des Gesetzes ist insoweit die wirtschaftliche Identität der Anteilsinhaberschaft/Mitgliedschaft bei der LPG und dem neuen Unternehmen. Die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte müssen deswegen quotal dem Anteil am Eigenkapital der LPG entsprechen. Ist das nicht der Fall, so kann jedes Mitglied von dem Unternehmen gemäß § 34 Abs. 1 LwAnpG a. F. und § 28 Abs. 2 LwAnpG n. F. einen Ausgleich durch Barzuzahlung verlangen. Die Vorschriften stehen in einem unauflöslichen Zusammenhang mit der Personifizierung des Vermögens der LPG. So wie einem aus dem alten Unternehmen ausgeschiedenen Mitglied sein Anteil am Eigenkapital der LPG als Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zusteht und ein aus Anlaß der Umwandlung aus dem neuen Unternehmen ausscheidendes Mitglied den Wert seiner Beteiligung an der LPG als angemessene Barabfindung (BGH VIZ 1996, 278) beanspruchen darf, so kann das im neuen Unternehmen verbliebene Mitglied verlangen, daß eine Verkürzung seines Eigenkapitalanteils durch Barzuzahlung ausgeglichen wird (BGH AgrarR 1997, 48).

Ziel der Vorschrift ist also der Schutz des Beteiligungswertes an der LPG in der Umwandlung. Die Grundlage für den Ausgleich ist dieselbe wie für die Barabfindung und die Abfindung nach § 44 LwAnpG.

Der Vermögenswert der Mitgliedschaft in der Genossenschaft wird nicht durch den Geschäftsanteil sondern das Geschäftsguthaben dargestellt (Wenzel, AgrarR 1997, 33, 34). Das Geschäftsguthaben ist der Betrag, der tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile eingezahlt worden ist. Dieser Betrag entspricht bei dem identitätswahrenden Formwechsel dem Eigenkapital an der LPG. Ob und inwieweit dieser in die Genossenschaft eingebrachte Anteil durch den oder die zugewiesenen Geschäftsanteile erfaßt wird, richtet sich nach dem Umwandlungsbeschluß und dem Statut der Genossenschaft. Enthalten sie keine andere Regelung, so ist davon auszugehen, daß der Vermögenswert des Mitgliedschaftsrechts in der Genossenschaft durch den Nominalbetrag der dem Genossen zugeteilten Geschäftsanteile begrenzt wird. Denn der Geschäftsanteil stellt den Höchstbetrag der statthaften Mitgliedereinlagen dar. Wird aber die Höhe des Geschäftsguthabens durch den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile begrenzt, mit denen das Mitglied an der Genossenschaft beteiligt ist, so stellt der diesen Gesamtbetrag übersteigende Anteil am Eigenkapital der LPG kein Geschäftsguthaben mehr dar, sondern - wie im Falle der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Genossenschaft nach § 256 Abs. 2 UmwG - eine Forderung des Mitglieds gegen die Genossenschaft und eine Verbindlichkeit der Genossenschaft gegenüber dem Mitglied (Wenzel, AgrarR a.a.O., S. 34). Der Anspruch setzt damit zwar das Fortbestehen der - ungekündigten - Mitgliedschaft in dem neuen Unternehmen bei dessen Eintragung in das Register voraus, nicht aber auch, daß die Mitgliedschaft im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs noch andauert. Ist ein Mitglied der LPG Mitglied des neuen Unternehmens geworden und scheidet es später aus dem neuen Unternehmen aus, verliert es hierdurch nicht den bis dahin geltend gemachten Anspruch auf Barzuzahlung. Vielmehr steht ihm dieser Anspruch uneingeschränkt zusätzlich zu dem Anspruch auf Auszahlung des ihm infolge seines Ausscheidens aus dem neuen Unternehmen zustehenden Guthabens zu. Beide Ansprüche betreffen unterschiedliche Sachverhalte; sie sind getrennt voneinander zu beurteilen, sie ergänzen sich und schließen einander nicht aus (BGH VIZ 1997, 177, 178).

Das für die Bemessung der Abfindung gem. § 28 Abs. 2 LwAnpG maßgebende Eigenkapital ist gemäß § 44 Abs. 6 Satz 1 LwAnpG hier aufgrund der Umwandlungsbilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist (BGH VIZ 1998, 466, 496).

Die Fälligkeit des Anspruchs auf Barzuzahlung tritt, da er sich nach § 44 LwAnpG errechnet, entsprechend den Abfindungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG mit der Feststellung der Bilanz ein (§ 49 Abs. 2 LwAnpG).

Diese Grundsätze bedeuten für den vorliegenden Fall, daß zunächst der Anspruch des Erblassers nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 LwAnpG zu errechnen ist.

Die Grundlagen für die Errechnung dieses Anspruchs stehen fest. Er hat 18,17 ha landwirtschaftliche Nutzfläche eingebracht und war 22 Jahre Mitglied der Umwandlungs-LPG. Hinsichtlich der Bodenwertzahl sind sich die Beteiligten mit 43 Punkten einig. Auch die Anzahl der Mitgliedsarbeitsjahre steht fest.

Der Anspruch aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG, der auch für den Anspruch auf Barzuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG die unterste Grenze dieses Anspruches darstellt (BGH AgrarR 1996, 51), ist mit 10.902,00 DM ausgeglichen.

Der Fondsausgleich betrug 16.789,08 DM.

Die Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung auf 18,17 ha bei einer unstreitigen Bodenwertzahl von 43 Bodenpunkten x 2,00 DM für 22 Nutzungsjahre entspricht 34.377,64 DM.

Hinzu kommt die Vergütung für die Überlassung des Inventarbeitrages mit 3 % Zinsen pro Jahr 18.276,11 DM und der Anspruch aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG auf Wertschöpfung aus Arbeit für 14 Arbeitsjahre, den die Antragsgegnerin mit 497,00 DM ansetzt.

Die Gesamtsumme aller Ansprüche des Erblassers aus § 44 LwAnpG beträgt danach 80.841,83 DM, wenn genügend abfindungsrelevantes Eigenkapital vorhanden ist.

Hierzu hat der Senat ein Gutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. K... kommt in seinem Ergänzungsgutachten vom 19. Oktober 2005 zu dem Ergebnis, dass ein Eigenkapital vorhanden ist, das eine vollständige Befriedigung der Abfindungsansprüche gemäß § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LwAnpG zuläßt. Er berücksichtigt den Inventarbeitrag einschließlich Fondsausgleich mit 27.691,08 DM.

Er setzt den Anspruch auf Inventarverzinsung mit 18.442,26 DM an, die Bodennutzung mit 34.690,16 DM.

Die Vergütung für Arbeitsjahre auf 151,18 DM/anno = 2.071,17 DM insgesamt 82.894, 67 DM.

Dem stehen die vom Erblasser gezeichneten Anteile von 5.000,00 DM als sein Geschäftsguthaben gegenüber. Dabei ist gemäß Ziff. 14 des Umwandlungsbeschlusses vom 3. Dezember 1991 davon auszugehen, dass der Vermögenswert des Mitgliedschaftsrechts des Erblassers in der Genossenschaft durch den Nominalbetrag der ihm zugeteilten Geschäftsanteile begrenzt wird (BGH VIZ 1997, 178,179). Der den Betrag von 5.000,00 DM übersteigende Anteil am Eigenkapital der LPG von 82.849,67 DM - 5.000,00 = 77.894,67 DM stellt kein Geschäftsguthaben mehr dar sondern eine Forderung des Mitglieds gegen die Gesellschaft, bzw. eine Verbindlichkeit der Antragsgegnerin gegenüber dem Erblasser.

Auf diese Verbindlichkeit sind zunächst der zurückgezahlte Inventarbeitrag von 10.902,00 DM und 8.395,00 DM anzurechnen, die die Antragsgegnerin auf den Fondsausgleich ausgezahlt hat.

Mit der Zahlung von 8.395,00 DM ist darüberhinaus gemäß Vereinbarung vom 12. Mai 1993 der gesamte Fondsausgleich von 16.789,08 DM ausgeglichen. Diese Vereinbarung stellt einen wirksamen Vergleich über die Abgeltung des Fondsausgleichs dar. Denn grundsätzlich war die Antragsgegnerin bereit, den gesamten Betrag - wenn auch in Raten - in voller Höhe zu zahlen. Der Erblasser war sich hinsichtlich der Höhe seines Anspruchs auch nicht im unklaren, denn sie ist in der Vereinbarung ausdrücklich angegeben. Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die Vereinbarung auf Druck der LPG-Leitung unterzeichnet hätte. Denn nach den Bekundungen der Antragsteller und der Zeugin B... in den Parallelverfahren waren es die LPG-Mitglieder selbst, die - aus welchen Gründen auch immer - der Meinung waren, ohne Unterschrift bekämen sie gar nichts.

Hiernach sind der Antragsgegnerin also weitere 8.395,00 DM gutzuschreiben.

Hingegen ist die Sonderzahlung für Wertschöpfung Arbeit mit 4.340,00 DM nicht zu berücksichtigen.

Gezahlt hat die Antragsgegnerin auf den Anspruch des Antragstellers zu 2. ferner 6.957,00 DM. Damit sollte gemäß Vereinbarung vom 12. Mai 1993 die Bodennutzung und die Wertschöpfung durch Arbeit abgegolten sein. Danach sind zugunsten der Antragsgegnerin 34.649,16 DM anzurechnen.

Die Vereinbarung vom 12.Mai 1993 stellt, was die Ansprüche des Erblassers aus der Bodennutzung angeht, ein negatives Schuldanerkenntnis gemäß § 397 BGB dar. Seinem eindeutigen Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck nach kann sie nur dahin verstanden werden, dass mit der Zahlung des darin für die Bodennutzung aufgeführten Betrages sämtliche diesbezüglichen Ansprüche des Antragstellers endgültig und unwiderruflich abgegolten sein sollten, gleichviel, ob sie bekannt oder unbekannt waren. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass diese Vereinbarung im Hinblick auf § 138 BGB unwirksam ist.

Der Antragsteller trägt hierzu vor, der Erblasser sei bei Abschluß der Vereinbarung über die bestehenden Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht aufgeklärt worden.

Nach den Bekundungen der Zeugin A... war die Höhe der Ansprüche, wie auf Bl. 51 der Akten mit 9.442,00 für Bodennutzung und 497,00 für Wertschöpfung Arbeit von der LPG vorgegeben. Danach wäre der Erblasser aber von einem Verzicht in Höhe von ca. 1/3 seines Anspruchs ausgegangen, während er in Wahrheit auf nahezu 2/3 seines Anspruchs verzichtet hat.

Grundsätzlich können ausgeschiedene LPG-Mitglieder ohne weiteres auf ihre Abfindungsansprüche verzichten (BGH, AgrarR 1999, 58, 59; Wenzel AgrarR 1995, 1, 6). Derartige Vereinbarungen, durch die Abfindungsansprüche eines ehemaligen LPG-Mitgliedes - auch erheblich - eingeschränkt werden, sind insbesondere nicht unzulässig(BGH WM 1994, 260). Sie binden grundsätzlich die Beteiligten, es sei denn, sie wären wegen Verstoßes gegen §§ 134, 138 BGB oder aufgrund wirksamer Anfechtung gemäß § 142 BGB nichtig.

Eine Nichtigkeit nach § 134 BGB kommt im vorliegenden Fall der Regelung des Abfindungsanspruchs durch Individualvereinbarung nicht in Betracht.

Auf eine Anfechtung der Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums durch den Erblasser berufen sich die Antragsteller nicht, so dass auch eine Nichtigkeit gemäß §§ 123, 119, 142 BGB ausscheidet.

Die Vereinbarung war zwar von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin vorformuliert worden. Das AGB-Gesetz, das u. U. gemäß §§ 3, 5 AGBG zu einer Nichtigkeit der Vereinbarung oder zu ihrer Auslegung zu Lasten der Antragsgegnerin führen könnte, findet jedoch gemäß § 23 Abs. 1 AGBG keine Anwendung, da mit ihr ein genossenschaftlicher Anspruch geregelt wird (OLG Naumburg, OLG-NL 2002, 111 ff).

Hiernach käme allein eine Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 138 Abs. 1 BGB in Betracht, weil der in ihr liegende Verzicht des Erblassers erheblich über das hinausgeht, was die Antragsgegnerin zu zahlen bereit war. Zu zahlen bereit war die Antragsgegnerin auf die Bodennutzung gemäß Vergleich vom 12. Mai 1993 9.442,00 DM und auf die Wertschöpfung Arbeit 497,00 DM. Dem steht der gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG der vom Sachverständigen bisher auf 28.497,08 DM ermittelte Bodenverzinsungsanspruch und der Anspruch von 1.721,13 DM für die Arbeitsjahre, insgesamt 30.219,10 DM gegenüber. Damit geht der gesetzliche Abfindungsanspruch weit über den vereinbarten Abfindungsbetrag hinaus. Dies allein vermag jedoch die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB allein nicht zu indizieren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VIZ 2001, 52) kommt es zur Beantwortung der Frage, ob eine Abfindungsvereinbarung aus Anlass des Ausscheidens eines Mitgliedes aus der LPG sittenwidrig ist, nicht auf die Grundsätze an, die für die Sittenwidrigkeit gegenseitiger Verträge gelten. Insbesondere ist der Gedanke von einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht anwendbar. Denn es geht nicht um einen Vergleich von Leistung und Gegenleistung sondern um das Verhältnis der von der LPG angebotenen Abfindung zum gesetzlichen Entschädigungsanspruch. Entscheidend ist daher allein, ob sich der in der Abfindungsvereinbarung liegende Verzicht des Mitglieds auf eine ihm zustehende Forderung bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt ( BGH WM 2000, 1762, 1763). Maßgebliche Kriterien sind hierbei, ob ein Anlass für den Verzicht (BGH NJW-RR 1998, 590) oder ein erheblicher Wissensvorsprung des Vertragspartners bestand oder sich möglicherweise etwaige Verschleierungstaktiken feststellen lassen. Abzustellen ist dabei darauf, ob und in welchem Umfang dem aus der LPG ausgeschiedenen Mitglied bzw. seinem Vertreter vor Abschluss der Vereinbarung alle für seine Entscheidung bedeutsamen Umstände mitgeteilt worden sind, insbesondere ob Bilanzen für die Vermögensauseinandersetzung vorgelegt und erläutert worden sind. Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat, wie auch die anderen Obergerichte (OLG Naumburg, OLG NL 2002, 111; AgrarR 2001, 260; OLG Thüringen, AgrarR 2002, 262; OLG Dresden Nl BzAr 2001, 278; Senat, Beschluss vom 26.09.2002, 5 W (Lw) 4/02) angeschlossen. Dass nach diesen Grundsätzen die Abfindungsvereinbarung sittenwidrig wäre, lässt sich unter Berücksichtigung des unstreitigen Vortrags der Beteiligten sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen.

Zwar hat die Antragsgegnerin dem Erblasser einen zu dessen Lasten falsch errechneten Anspruch für die Bodennutzung und die Wertschöpfung Arbeit mitgeteilt, der dann auch in der Abfindungsvereinbarung zugrunde gelegt wurde. Die Antragsgegnerin hat jedoch darauf verwiesen, die den Mitgliedern mitgeteilten Zahlen mit Hilfe des Prüfverbandes und einer ihr empfohlenen Software ermittelt und auf deren Richtigkeit vertraut zu haben. Dies ist auch von dem Zeugen B... in seiner Vernehmung vor dem Senat bestätigt worden. Dann kann ihr Verhalten aber weder als verwerflich angesehen werden noch kann es ihr angelastet werden, den Erblasser nicht darüber informiert zu haben, dass ihm tatsächlich ein höherer Bodenutzungs-vergütungsanspruch zustand. Ihm war nach den Bekundungen der Zeugen B... und A... das Ergebnis der Berechnungen der Antragsgegnerin zudem zwei Wochen vor Unterzeichnung der Vereinbarung schriftlich mitgeteilt worden. Er hatte also genügend Zeit, sich im eigenen Interesse über die Richtigkeit der Zahlen Gewißheit zu verschaffen. Schließlich bestand, wie von dem Zeugen B... des weiteren glaubhaft bekundet, bei und auch schon vor Unterzeichnung der Vereinbarung in den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin die Möglichkeit, die zur Berechnung der Abfindungsansprüche erforderlichen Unterlagen, die dort in Gestalt der Mitgliederliste, der Bilanz zum 31. Dezember 1991 und der Listen für die Wertschöpfung Boden (Sollwerte) auslagen, selbst oder unter Hinzuziehung eines Sachkundigen einzusehen und zu überprüfen. Von dieser Möglichkeit haben, wie der Zeuge B... bekundet hat, auch einige Mitglieder Gebrauch gemacht. Hiernach ist die Behauptung der Antragsteller, der Erblasser habe ohne die Möglichkeit einer Überprüfung der Angaben der Antragsgegnerin auf ihre Richtigkeit die Vereinbarung unterzeichnen müssen, nicht bewiesen. Dies geht zu Lasten der Antragsteller, denn diese sind für die zur Sittenwidrigkeit der Abfindungsvereinbarung führenden Umstände darlegungs- und beweispflichtig.

Als einziger Anspruch verbleibt danach der von den Vereinbarungen nicht erfasste Anspruch auf Inventarverzinsung in Höhe von 18.276,11 DM.

Ziffer 7 des Vollversammlungsbeschlusses der LPG, wonach die Auszahlung des Inventars im Verhältnis 1,00 M/DDR zu 1 ,00 DM die Inventarverszinsung impliziere, steht dem Anspruch nicht entgegen. Denn § 44 Abs. 1 LwAnpG ist zwingendes Recht und einer abändernden Beschließung durch die Vollversammlung nicht zugänglich (BGH AgrarR 1994, 156). Nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen K... Variante I kann dieser Anspruch voll befriedigt werden.

Bei der Ermittlung des Eigenkapitals nach § 44 Abs. 6 LwAnpG hat der Sachverständige zutreffend vor dem Bilanzstichtag geleistete Rückzahlungen der LPG auf Inventarbeiträge nicht in die Bilanz einbezogen. Dies entspricht auch § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 LwAnpG. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 LwAnpG hat der Sachverständig bei der Berechnung der Höhe des Inventarverzinsungsanspruchs wiederum zutreffend für die Dauer der Nutzung den geleisteten Inventarbeitrag in voller Höhe und nicht nach Abzug der Rückzahlung berücksichtigt.

Hiernach steht dem Erblasser und damit gemäß § 1922 BGB dem Antragsteller zu 2. als dessen Erbe, die Inventarverzinsung in Höhe von 18.442,26 DM = 9.429,38 € zu. Als aus dem Umwandlungsunternehmen ausgeschiedenem Mitglied steht ihm grundsätzlich ein Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG zu, da unstreitig der Geschäftsanteil nur 5.000,00 DM betrug. Von dem Betrag von 18.442,26 DM ist dieser Geschäftsanteil mit 5.000,00 DM, der ausgezahlt wurde, abzusetzten, so dass der Barzuzahlugsanspruch 13.442,26 DM, das sind 6.972,92 € beträgt.

Die Entscheidung über die Kosten folgt §§ 44, 45 LwVG, 97 Abs. 2 ZPO entsprechend.

Ende der Entscheidung

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