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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.09.2005
Aktenzeichen: 5 W (Lw) 33/05
Rechtsgebiete: LwVG, FGG, ZPO, LwAnpG, KostO, RVG


Vorschriften:

LwVG § 1
LwVG § 2
LwVG § 2 Abs. 2
LwVG § 9
LwVG § 18
LwVG § 20
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 7
LwVG § 31
LwVG § 34 Abs. 2
LwVG § 36 Abs. 1
FGG § 19
FGG § 19 Abs. 1
FGG § 33
FGG § 33 Abs. 1
FGG § 33 Abs. 3
ZPO § 793
ZPO § 888
ZPO § 888 Abs. 2
LwAnpG § 65
LwAnpG § 65 Abs. 2 Satz 1
KostO § 30 Abs. 2
RVG § 18 Ziffer 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

5 W (Lw) 33/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Zwangsvollstreckungssache

hat der Senat für Landwirtschaftssachen bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., der Richterin am Oberlandesgericht ..., der Richterin am Landgericht ... sowie der ehrenamtlichen Richter Dipl.-Agrar-Ing.-Ökonomin ... und Landwirt ...

am 8. September 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Landwirtschaftsgericht - Königs Wusterhausen vom 8. November 2004 - 5 Lw 11/99 - einschließlich des Verfahrens, auf dem er beruht, aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €.

Gründe:

I.

Durch rechtskräftigen Teilbeschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen - Landwirtschaftsgericht - vom 14. September 1999 wurde die Schuldnerin verpflichtet, dem Gläubiger seine prozentuale Beteiligungsquote am Liquidationsüberschuss unter Beifügung der Liquidationseröffnungsbilanz und Bekanntgabe näher bezeichneter Berechnungsunterlagen mitzuteilen.

Auf den Antrag des Gläubigers, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld festzusetzen, hat das Landwirtschaftsgericht mit Beschluss vom 8. November 2004 ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter unter Zurückweisung des Antrags im übrigen ein Zwangsgeld bis zu einem Betrag von 25.000 € angedroht, wenn nicht die Schuldnerin binnen zwei Wochen die gemäß Teilbeschluss vom 14. September 1999 zu erteilenden Auskünfte über die Gesamtgröße der von den Mitgliedern eingebrachten landwirtschaftlichen Nutzflächen und den Gesamtbetrag der Mindestvergütung von Bodennutzung erteilt. Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, das Zwangsgeld sei vor seiner Festsetzung zunächst gemäß §§ 9 LwVG, 33 Abs. 1, 3 FGG anzudrohen, weil die Schuldnerin diesen Verpflichtungen aus dem der Zwangsvollstreckung zugrundliegenden Beschluss nicht nachgekommen sei.

Der Beschluss ist der Schuldnerin am 12. November 2004 zugestellt worden. Gegen die Androhung richtet sich die am 26. November 2004 eingegangene Beschwerde der Schuldnerin. Darin führt die Schuldnerin aus, die aufgegebenen rechtlichen Auskünfte könnten nicht nach vorheriger gerichtlicher Klärung erteilt werden; vorbehaltlich der gerichtlichen Klärung betrage die Gesamtfläche der von Mitgliedern erbrachten landwirtschaftlichen Nutzfläche 74,07 ha und der Gesamtbetrag der Mindestverzinsung von Bodennutzung 43.307,54 €.

II.

1.

Der Landwirtschaftssenat hat über die Beschwerde zu entscheiden, da in erster Instanz das Landwirtschaftsgericht entschieden hat, so dass eine Prüfung des Senates, ob die Zuständigkeit des Prozessgerichts begründet ist, nicht stattfindet (§ 23 Abs. 2 LwVG).

2.

Die Beschwerde ist gemäß § 19 Abs. 1 FGG zulässig.

Gegenstand des Verfahrens ist der Streit darüber, ob die Schuldnerin ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss des Landwirtschaftsgerichts vom 14. September 1999 zur Auskunftserteilung noch nicht genügt hat, ob sie zu ihrer Erfüllung mit Zwangsmitteln angehalten werden kann und deswegen zunächst ein Zwangsgeld anzudrohen ist. Dabei stellt die Androhung des Zwangsgeldes zwar noch keine End- sondern lediglich eine Zwischenentscheidung dar. Es bedarf dennoch keiner Entscheidung, ob die Androhung der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO unterliegt ( vgl. Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Band I, § 888 Rn. 14 und die dort in Fußnote 50 zitierten Entscheidungen; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888 Rn. 16). Denn das Landwirtschaftsgericht hat eine Entscheidung nach §§ 9 LwVG, 33 Abs. 3 FGG, also im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, getroffen. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung steht der Antragsgegnerin in jedem Fall dasjenige Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich gefällten Entscheidung statthaft ist. Dies ist die einfache Beschwerde nach § 19 FGG, die auch auf Zwischenverfügungen Anwendung findet, wenn es sich, wie vorliegend, um solche handelt, die durch das Inaussichtstellen eines Nachteils unmittelbar in eine Rechtsposition der Schuldnerin, nämlich in ihre Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), eingreift (OLG Stuttgart, NJW 1978, 547).

3.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Sie führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Landwirtschaftsgericht.

Das Landwirtschaftsgericht war bei seiner Entscheidung nicht in der gemäß § 2 Abs. 2 LwVG vorgeschriebenen Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landwirtschaftsgerichts, durch den die Antragsgegnerin zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet wurde, richtet sich nicht nach § 9 LwVG i.V.m. § 33 FGG sondern nach § 31 LwVG i.V.m. § 888 ZPO. Die Entscheidung erging in einem Verfahren, das (aus Gründen der größeren Flexibilität - vgl. BTDrucks 12/5896 S. 6) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG den Regeln des FGG zugeordnet ist, bei dem es sich aber um ein echtes Streitverfahren handelt, in dem es um widerstreitende Interessen der Beteiligten geht. Der Vollstreckung derartiger privatrechtlicher Ansprüche dient die Vorschrift des § 33 FGG nicht (Jansen § 33 FGG Rn. 2). Diese Vorschrift dient vielmehr der Durchsetzung einer öffentlichrechtlichen Befugnis des Gerichts, von einem Beteiligten ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Jansen, a.a.O. m.w.N.; Baur, FGG § 26 A II 3). Sie setzt zudem voraus, dass nicht nur deren förmliches Mittel sondern auch die zu erzwingende Anordnung im Zuständigkeitsbereich der den Zwang anwendenden Behörde liegt. Die Vollstreckung wird aus § 33 FGG zudem von Amts wegen betrieben, ohne dass die Beteiligten hierauf Einfluss hätten (Baur, a.a.O. § 26 B I 1.). § 31 LwVG bestimmt deswegen für den vorliegenden Fall des echten Streitverfahrens, dass die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung stattfindet (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl. § 33 Rn. 6 Bornstedt/Steffen, LwVG, 7. RN 1).

Gemäß § 888 ZPO entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges über einen Antrag auf Festsetzung des Zwangsgeldes.

Das Prozessgericht des ersten Rechtszuges ist das Landwirtschaftsgericht unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter gemäß §§ 65 LwAnpG, 1, 2 LwVG. Dann muss das Prozessgericht in der Zwangsvollstreckung ebenso besetzt sein.

Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter war im vorliegenden Fall nicht entbehrlich. Unter den Ausnahmevorschriften des §§ 18, 20 LwVG sind die Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 31 LwVG nicht erwähnt.

Das Verfahren nach § 888 ZPO kann auch nicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG als Angelegenheit von geringer Bedeutung angesehen werden. Vielmehr ist die Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter sachgerecht. Gerade in Auskunftsverfahren der vorliegenden Art beruht die Entscheidung, ob Zwangsgeld festgesetzt oder - wenn man dies entgegen § 888 Abs. 2 ZPO für zulässig hält (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1988, 767; NJW-RR 1992, 634, 637) - angedroht wird, auf einer fortgesetzten Beurteilung des Erkenntnisverfahrens und das Schwergewicht des gerichtlichen Rechtsschutzes verlagert sich in das Vollstreckungsverfahren, da Inhalt und Umfang des Titels im Wege der Auslegung im Verfahren nach § 888 ZPO verdeutlicht werden müssen (BGH NJW RR 1993, 1154). Zwar kommt dem Androhungsbeschluss letztlich nur eine geringe Rechtswirkung bei. Hierauf kommt es bei der Frage der Besetzung des Gerichts jedoch nicht an. Auch in dem Androhungsverfahren sind die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Landwirtschaftsgericht bringt bereits in diesem Stadium des Verfahrens nach § 888 ZPO zum Ausdruck, wie es bei Zuwiderhandlung nach Androhung zu verfahren gedenkt. Insofern kommt auch bereits der Androhung schon eine gewisse Präjudizwirkung bei, die die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter verlangt hätte.

Der Verfahrensmangel ist so erheblich, dass die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts sowie des Verfahrens, auf dem dieser beruht, und die Zurückverweisung der Sache zur Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens erforderlich ist (Barnstedt/Steffen, LwVG, § 22 Rn. 186).

4.

Eine Kostenentscheidung ergeht im Fall der Zurückverweisung nicht.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 34 Abs. 2, 36 Abs. 1 LwVG i. V. m. § 30 Abs. 2 KostO.

III.

Der Tenor der angefochtenen Entscheidung gibt Anlass, anzuregen, dass das Landwirtschaftsgericht prüft, ob nicht eine Kostenentscheidung veranlasst ist, weil durch den Androhungs- bzw. Festsetzungsbeschluss die Anwaltsgebühren gemäß § 18 Ziffer 3 RVG entstehen (vgl. OLG Hamm NJW RR 1988, 767, 768).

Ende der Entscheidung

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