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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.06.2007
Aktenzeichen: 6 U 118/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 517
ZPO § 520
BGB § 145
BGB §§ 147 ff.
BGB § 150 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 118/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 05.06.2007

Verkündet am 05.06.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König, die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.11.2006 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam - 52 O 151/05 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt eine Baumarktkette mit über 200 Baumärkten. Die Beklagte, die früher unter M... GmbH firmierte, nahm im Sommer 2004 zu ihr Kontakt auf, um die Alarmanlage "James" zu vermarkten.

Am 15.7.2004 kam es zu einem Treffen zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen K..., und dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, dem Zeugen B....

Am 13.8.2004 erhielt die Klägerin folgende E-Mail von der Beklagten (Bl. 65-68 d. A.):

Sehr geehrter Herr K..., sehr geehrter Herr Bö...,

Vielen Dank für Ihr Auftrags-Avis für unser Produkt...

Sehr gerne bestätigen wir Ihnen zur Ausstellung der offiziellen Bestellung die Rechnungspreise und Sonderkonditionen wie folgt:

Rechnungspreis: 167.- EUR netto Skonto: 3 % bei Zahlungsziel 45 Tage Holding: 1 % Abzug von Rechnungspreis

Leistungsentgelt: 1,5 %

Wie vereinbart erhalten Sie einen einmaligen Zusatz-WKZ für die Darstellung unseres Produktes in Ihrem Werbeflyer von: EUR 2.500,-- netto...

Zur Stammdatenanlage erhalten Sie anbei unsere kompletten Firmendaten, Briefkopf wie gewünscht und HR Auszug...

Die Klägerin bestellte hierauf - jeweils mit gesonderten Bestellschreiben für die im einzelnen zu beliefernden Baumärkte - am 13.10.2004 insgesamt 207 Verpackungseinheiten mit je 6 Stück unter Angabe des Einzelpreises von EUR 167,-- = gesamt EUR 1002,--. Am Ende dieser Bestellungen heißt es jeweils: "Außerdem gelten die gültigen Lieferung-/Zahlungsbedin-gungen gem. Zentralvereinbarung". Die Beklagte lieferte die Ware aus. Die Klägerin bezahlte den Kaufpreis.

Mit E-Mail vom 28.2.2005 teilte die Klägerin der Beklagten sodann mit, dass die gemeinsame Aktion keinen Erfolg gehabt habe, weshalb nunmehr auf das vereinbarte Rückgaberecht zurückgegriffen werde. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 4.3.2005, dass sie ein Rückgabe- oder Rücktrittsrecht nicht erkennen könne. Wenn die Klägerin die Ware nun zurückschicke, müssen sie, die Beklagte, bereits jetzt die Entgegennahme verweigern.

Eine vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum 25.7.2005 gesetzte Frist zur Abholung der nicht verkauften 1.128 Stück des Produktes blieb auf Seiten der Beklagten ohne Reaktion.

Die Klägerin hat behauptet, die Parteien hätten sich am 15.7.2004 darauf verständigt, dass der in Aussicht gestellte Ankauf unter dem Vorbehalt stehen müsse, dass sich die Beklagte mit einem Rückgaberecht der Klägerin einverstanden erkläre. Das Produkt habe sich außerhalb des üblichen Warensortiments der Klägerin bewegt und habe daher nur als Aktionsware angeboten werden können. Die Alarmanlagen hätten nach der Bewerbung durch die Klägerin drei Monate in deren Märkten verbleiben sollen. Nach Ablauf von drei Monaten habe die Klägerin das Recht haben sollen, die nicht verkauften Exemplare zurückzugeben.

Die endgültige Entscheidung über die Bestellung sei noch von einer Konferenz im Hause der Klägerin abhängig gewesen. Am 6.8.2004 habe der Zeuge K... sodann im Anschluss an diese hausinterne Besprechung die Beklagte mit zwei E-Mails (Bl. 18-19 d. A.) - adressiert an c...b...@m....de - wie folgt angeschrieben:

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir mit ihrem Artikel nun eine Aktion in KW 49 machen werden.

... Zum Anlegen der Fa. als Lieferant benötigen wir von Ihnen einen Blanko-Briefbogen (mit HR-Eintrag).

An dieser Aktion nehmen ca. 240 ausgeschriebene Märkte teil, so dass Sie von einer Gesamtmenge von ca. 1500 Stück ausgehen können. Bitte bestätigen Sie uns auch das bei unserem persönlichen Gespräch vereinbarte Rückgaberecht.

Für die Abbildung in unserem Handzettel brauchen wir 500 EUR als Beteiligung von Ihnen. Als einmaligen WKZ benötigen wir von Ihnen als Werbekostenzuschuss 2.500 EUR. Da wir Ihren Preis nicht nachverhandelt haben, sollte diese Zahlung keine Schwierigkeit für Sie darstellen. Da ich in den nächsten 3 Wochen Urlaub habe, wenden Sie sich bitte bei Rückfragen an Herrn A... Bö......

Die wenig später verfasste zweite E-Mail habe wie folgt gelautet:

leider habe ich noch etwas vergessen, und zwar die Klärung der Rechnungs-EK's und der Konditionen.

Rechnungs-EK wie angeboten: 167 EUR

abzgl. 3 % Skonto, 45 Tage (Standard REWE)

1,00 % Holding

1,50 % Leistungsentgelt in Summe 9,19 EUR...

Das ergibt einen Netto-EK von 157,81 €.

Bitte auch diese kurz bestätigen...

Auf diese beiden E-Mails habe die Beklagte mit ihrer E-Mail vom 13.8.2004 geantwortet.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zug-um-Zug gegen Rückgabe von 1.128 Stück der Alarmanlage "James" EUR 178.009,68 zu zahlen,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 26.07.2005 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass das behauptete Rückgaberecht für sie wirtschaftlich in keiner Weise akzeptabel gewesen wäre. In keiner der Bestellungen, in denen Kaufpreis und Mengen angegeben seien, sei auf ein Rückgaberecht verwiesen worden. Im Übrigen seien auch nach dem klägerischen Vortrag die Modalitäten einer Rückgabe (Höhe des Erstattungsbetrages, Kosten der Rückgabe etc.) nicht geklärt gewesen.

Die E-Mails der Klägerin vom 6.8.2004 seien der Beklagten nicht zugegangen. Sie seien nicht an eine gültige E-Mail-Adresse der Beklagten versandt worden, sondern ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Ausdrucke an die Adresse einer Firma "m...", die mit dem Vertragsverhältnis der Parteien oder der Beklagten aber nichts zu tun habe. Die E-Mail der Beklagten vom 13.8.2005 stelle keine Beantwortung einer klägerischen E-Mail vom 6.8.2005 dar. Sämtliche Einzelheiten zu Skonto, Holding und Leistungsentgelt, auf die in der E-Mail vom 13.8.2005 verwiesen werde, seien auch schon vorher in zahlreichen Telefonaten und auch schon im Termin vom 15.7.2005 ausgehandelt worden.

Ein Annahmeverzug könne - abgesehen von dem ohnehin nicht gegebenen Rückgaberecht - schon deshalb nicht vorliegen, weil im Falle eines Versendungskaufs bei einem solchen Rückgaberecht die Ware nicht abzuholen, sondern zurückzusenden sei.

Das Landgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 24.5.2006 (Bl. 89 f. d. A.) Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, die Parteien hätten am 15.7.2004 ein Rückgaberecht der Klägerin vereinbart, durch uneidliche Vernehmung der Zeugen K... und B... (Bl. 93 ff. d. A.).

Das Landgericht hat mit am 6.11.2006 verkündetem Urteil der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass sich die Parteien darüber einig geworden seien, dass die bei Ablauf der Aktion noch nicht verkaufte Ware von der Beklagten gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen sei.

Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 9.11.2006, hat die Beklagte durch bei Gericht am 8.12.2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 9.2.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihren am 2.1.2007 eingegangenen Antrag bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie behauptet, die Klägerin sei dazu übergegangen, die Ware zu Dumping-Preisen zu verkaufen. Sie sei gar nicht mehr in der Lage, ihr, der Beklagten, die Ware zurückzugeben, schon gar nicht in neuwertigem Zustand.

Die Beklagte beantragt,

das am 6.11.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 52 O 151/05 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das landgerichtliche Urteil für richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht die Beklagte auf die Klage verurteilt. Das landgerichtliche Urteil war deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Parteien haben keine Vereinbarung getroffen, nach deren Inhalt die Beklagte verpflichtet wäre, die von ihr an die Klägerin verkauften Exemplare der Alarmanlage James, die die Klägerin innerhalb von drei Monaten nicht hat absetzen können, gegen Rückzahlung des von der Klägerin hierfür entrichteten Kaufpreises zurücknehmen.

Die Klägerin hat keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich eine entsprechende Vereinbarung ergibt.

1.) Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Mitarbeiter der Klägerin K... und der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten B... sich bei ihrer persönlichen Unterredung am 15.7.2004 auf ein solches Rückgaberecht geeinigt haben oder nicht.

Denn an diesem Tag kam es nicht zu einem Vertragsschluss zwischen den Parteien. Wie die Klägerin selbst vorträgt, teilte ihr Mitarbeiter dem Geschäftsführer der Beklagten bei diesem Treffen mit, dass eine endgültige Entscheidung über die Bestellung der Alarmanlage erst nach einer hausinternen Konferenz am 6.8.2004 fallen könne. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin sich am 15.7.2004 vertraglich nicht binden wollte und dies der Beklagten gegenüber auch unmissverständlich zum Ausdruck brachte. Die Klägerin hat auch weiter vorgetragen, dass Einzelheiten zu Skonto, Rabatt und Werbekostenzuschuss noch offen waren und dass es insoweit noch einer Vereinbarung bedurfte. Diese Umstände schließen die Annahme aus, die Parteien hätten sich an diesem Tag abschließend geeinigt. Das Gespräch hatte damit lediglich den Charakter von vorvertraglichen Verhandlungen.

2.) Der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag, durch den die Klägerin von der Beklagten die Ware für ihre Baumärkte kaufte, enthält weder ein Rückgaberecht der Klägerin noch eine Verpflichtung der Beklagten, gezahlte Kaufpreise an die Klägerin zurückzuerstatten.

Mit den beiden von ihrem Mitarbeiter K... verfassten E-Mails vom 6.8.2004 hat die Klägerin der Beklagten ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu den darin genannten Bedingungen gemäß § 145 BGB gemacht und die Beklagte um dessen "Bestätigung" gebeten. Dies konnte die Beklagte nur so verstehen, dass sie das Angebot der Klägerin mit den im Einzelnen genannten Bedingungen annehmen sollte.

Eine solche Annahme gemäß den §§ 147 ff. BGB hat die Beklagte nicht erklärt. Ihr ehemaliger Geschäftsführer M... hat vielmehr mit E-Mail vom 13.8.2004 lediglich die Rechnungspreise und Sonderkonditionen bestätigt, nicht jedoch, wie ausdrücklich von der Klägerin gefordert, ein Rückgaberecht. Darin liegt eine Annahme des Vertragsangebotes der Klägerin mit einer Einschränkung. Eine solche Annahmeerklärung stellt gemäß § 150 Abs. 2 BGB eine Ablehnung des ursprünglichen Angebotes verbunden mit einem neuen Antrag dar.

Diesen neuen Antrag - Abschluss des beabsichtigten Vertrages ohne Rückgaberecht - hat die Klägerin angenommen. Zwar gibt es keine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Annahmeerklärung der Klägerin. Sie hat jedoch konkludent das eingeschränkte Angebot der Beklagten angenommen. Denn sie hat am 13.10.2004 die Alarmanlagen bei der Beklagten abgerufen und nach Lieferung bezahlt.

Ohne Bedeutung ist es, dass es auf den schriftlichen Bestellungen der Klägerin in der Fußzeile heißt "Außerdem gelten die gültigen Lieferung-/Zahlungsbedingungen gem. Zentralvereinbarung". Wie die Klägerin selbst vorträgt, hat sie damit nicht die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ändern, sondern aufgrund dieser Vereinbarungen die Ware abrufen wollen. Dieser Hinweis in der Fußzeile der Abrufschreiben bezieht sich im Übrigen ersichtlich lediglich auf die Bedingungen, zu denen die Klägerin die gekaufte Ware beziehen und bezahlen sollte, die zwischen den Parteien nicht im Streit sind. Er bezieht sich sprachlich jedoch gerade nicht auf die von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Rückgabeberechtigung.

3.) Es führt zu keinem anderen Ergebnis, wenn man annimmt, dass zwischen den Parteien am 15.7.2004 ein Rückgaberecht der Klägerin vereinbart war, das mit der Entscheidung der Klägerin Vertragsbestandteil werden sollte, dass sie das Geschäft mit der Beklagten durchführen will. Auch dann ist der Vertrag zu den in der E-Mail der Beklagten vom 13.8.2004 genannten Bedingungen ohne das von der Klägerin geforderte Rückgaberecht zustande gekommen.

Die beiden E-Mails der Klägerin vom 6.8.2004 enthalten die Erklärung der Klägerin, dass sie das Geschäft zu bestimmten, zum Teil am 15.7.2004 noch nicht abschließend festgelegten Konditionen durchführen will. Sie hat diese Konditionen einschließlich eines zu ihren Gunsten einzuräumenden Rückgaberittsrecht dargelegt und die Beklagte ausdrücklich aufgefordert, ihr die Vertragsbedingungen zu bestätigen. Eine entsprechende Bestätigung hat ihr die Beklagte mit ihrer E-Mail vom 13.8.2004 übersandt. Diese E-Mail stellt, da beide Parteien Kaufleute sind, ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar. Es wurde innerhalb einer Woche, damit gerade noch in zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit der E-Mail der Klägerin vom 6.8.2004 verfasst. Darauf hat die Klägerin geschwiegen. Der Vertrag der Parteien ist damit mit dem Inhalt der E-Mail der Beklagten vom 13.8.2004 ohne das unbestätigte Rückgaberecht zustande gekommen.

4.) Wenn man hiervon abweichend mit dem Landgericht davon ausgeht, dass die Parteien sich am 15.7.2004 über ein Rückgaberecht einigen konnten, auch wenn ein Vertrag über den Kauf der zurückzugebenden Alarmanlagen noch nicht endgültig zustande gekommen war, und dass dies zu Rückzahlungsansprüchen der Klägerin führen können soll, kommt es darauf an, ob die von der Beklagten bestrittene Einigung tatsächlich erfolgt ist. Davon kann entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht ausgegangen werden.

Die vom Landgericht protokollierte Aussage des Zeugen K... trägt keine Verurteilung der Beklagten.

Zwar hat der Zeuge erklärt, dass er das von der Klägerin geforderte Rückgaberecht angesprochen habe und dass der Zeuge B..., ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten, hierzu erklärt habe: "Ja, das können wir so machen". Allerdings hat der Zeuge K... auch ausgesagt, dass darüber, dass der volle Preis erstattet werden müsse, nicht gesprochen worden sei, genauso wenig darüber, wer die Kosten der Rücksendung trägt. Diese Punkte stellen jedoch wesentliche Bestandteile einer vertraglichen Rückgabeberechtigung des Käufers dar. Ohne entsprechende Vereinbarungen kann eine Rückkaufverpflichtung der Beklagten, wie sie die Klägerin behauptet, nicht begründet werden.

Die Parteien haben beim Kauf der Alarmanlagen durch die Klägerin detaillierte Regelungen zum Preis getroffen. Insoweit hat die Klägerin Sonderkonditionen erhalten, die die Parteien ausdrücklich schriftlich festgehalten haben. Außerdem haben sie Regelungen zu den Versandkosten getroffen, die deshalb ein erhebliches Gewicht hatten, weil die Beklagte es auf Verlangen der Klägerin übernommen hatte, über 200 Baumärkte separat zu beliefern.

Im Hinblick darauf muss eine vollständige Vereinbarung über eine Verpflichtung der Beklagten, die Ware von der Klägerin zurückzukaufen, zum Rückkaufpreis Regelungen vorsehen. Schließlich wird mit der behaupteten Rücknahmeverpflichtung bei voller Kaufpreiserstattung der Beklagten als Lieferantin das vollständige Vermarktungsrisiko des Einzelhändlers aufgebürdet. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Vereinbarungen zum Preis entbehrlich waren bzw. dass es selbstverständlich war, dass der von der Klägerin bezahlte Kaufpreis an die Beklagte zurückzuzahlen war. Zum einen waren auf Seiten der Beklagten durch den Verkauf Kosten entstanden. Zum anderen hätte die Ware im Rückkauffall mehrere Monate auf Aktionsflächen der Klägerin gelegen und wäre damit nicht mehr neuwertig gewesen. Da auch nach der Aussage des Zeugen K... die Parteien sich hierauf nicht verständigt haben, ist eine Rücknahmeverpflichtung der Beklagten nicht wirksam vereinbart worden.

Im Übrigen hat der Zeuge B... nicht bestätigt, dass die Parteien sich auf ein Rückgaberecht der Klägerin geeinigt hätten. Er hat zwar bekundet, dass ein solches Rückgaberecht angesprochen wurde, er auf das entsprechende Verlangen des Zeugen K... jedoch erklärt habe, dass dies für die Beklagte im Hinblick auf die bei ihr durch die Belieferung der Klägerin entstandenen Kosten und die Kosten für das in jedem Markt aufzustellende Werbeschild jedoch problematisch sei. Abschließend hat der Zeuge B... erklärt, eine Einigung der Parteien sei am 15.7.2004 nicht erfolgt. Das ist auch glaubhaft. Schließlich hat der Zeuge K... keine Details einer solchen Vereinbarung bekunden können. Bei einem solchen Beweisergebnis hätte das Landgericht nach allgemeinen Beweislastregeln von einem non liquet ausgehen und auch aus diesem Grunde die Klage abweisen müssen.

5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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