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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.07.1998
Aktenzeichen: 6 U 20/97
Rechtsgebiete: HGB, AGBG, BGB, GWB


Vorschriften:

HGB § 89 Abs. 1
HGB § 89 a Abs. 1
HGB § 89 Abs. 2
HGB § 90a Abs. 1 S. 2
HGB § 90a
HGB § 84 ff.
HGB § 89 Abs. 1 S. 2
AGBG § 9
AGBG § 9 Abs. 1
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2
AGBG § 1 Abs. 1 S. 1
AGBG § 6 Abs. 3
BGB § 134
BGB § 624
BGB § 620
BGB § 624
BGB § 242
BGB § 157
BGB § 139
BGB § 138
GWB § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 14.07.1998

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31.03.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.12.1996 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) (31 O 182/95) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung im Betrage von 9.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert den Beklagten um 70.000 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine bundesweit tätige selbständige Vertriebsorganisation für Finanzdienstleistungen, begehrt die Feststellung, daß das Agenturverhältnis mit dem Beklagten auf Grund seiner Kündigung vom 31.07.1995 nicht vor Ablauf des 31.12.1996 sein Ende gefunden hat und daß der Beklagte verpflichtet ist, allen durch seine unberechtigte Kündigung und die Einstellung seiner Vermittlungstätigkeit entstandenen sowie entstehenden Schaden zu ersetzen sowie das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einzuhalten.

Der Beklagte war seit November 1988 für die Klägerin tätig. Die Parteien schlossen am 23.02./17.03.1989 einen Vermögensberatervertrag, der Bezug auf Provisionsbedingungen sowie Leistungs- und Betreuungsbedingungen nahm (Bl. 7, 8; 9 - 12 d.A.).

Im Mai 1991 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung I, nach der das Vertragsverhältnis beiderseits nur noch bis zum Ablauf eines jeden dritten Kalenderjahres - erstmals zum 31.12.1993 - mit einer Frist von 9 Monaten gekündigt werden konnte und dem Beklagten bestimmte Vergünstigungen gewährt wurden. Für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbarten die Parteien ein nachvertragliches zweijähriges Wettbewerbsverbot (Bl. 13 - 15 d.A.).

Mit Schreiben vom 31.07.1995 erklärte der Beklagte die Kündigung seiner Verträge zum 31.10.1995 (Bl. 16 d.A.) mit der Begründung, die Vertragsänderungen seien vertragswidrig. Die Klägerin erklärte die Annahme der Kündigung zum 31.12.1996 und veranlaßte, daß die Provisionsvorschußzahlungen des Beklagten auf 50% gekürzt wurden.

Mit Schreiben vom 04.09.1995 erklärte der Beklagte daraufhin die fristlose Kündigung sämtlicher Verträge mit der Klägerin unter Lossagung vom Wettbewerbsverbot mit der Begründung, die nunmehr gezahlte Provision sei so gering, daß er seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne (Bl. 19 d.A.).

Die Klägerin hat vorgetragen, der eigentliche Kündigungsgrund liege darin, daß der Beklagte vom ehemals bei ihr beschäftigten Direktionsleiter S.., für dessen neue Vertriebsgesellschaft abgeworben worden sei. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe ordentlich wegen der wirksamen Abbedingung der gesetzlichen Kündigungsfristen des § 89 I HGB erst zum 31.12.1996 kündigen können. Die fristlose Kündigung sei bereits verspätet, nämlich mehr als einen Monat nach Kenntnis des vom Beklagten angegebenen Grundes ausgesprochen worden. Zudem hätten dem Beklagten keine wichtigen Gründe im Sinne des § 89 a I HGB zur Seite gestanden, auch nicht die von ihm - unzulässigerweise und damit bereits deshalb unbeachtlichen - nachgeschobenen Gründe.

Infolge der Einstellung der Vermittlungstätigkeit durch den Beklagten sei ihr außerdem ein noch nicht bezifferbarer Schaden entstanden bzw. ein solcher noch in der Entwicklung begriffen. Da die außerordentliche Kündigung nicht wirksam sei, habe sich der Beklagte auch nicht erfolgreich vom wirksam vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot lossagen können.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, daß das Agenturverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Kündigung des Beklagten vom 31.07.1995 und nicht vor Ablauf des 31.12.1996 beendet worden ist,

2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr infolge dessen unberechtigter, entfristeter Kündigung und der Einstellung seiner Vermittlungstätigkeit entstanden sind oder entstehen werden,

3. festzustellen, daß das Agenturverhältnis der Parteien auch nicht auf Grund der fristlosen Kündigung des Beklagten vom 04.09.1995 beendet worden ist,

4. festzustellen, daß die Verpflichtung des Beklagten, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einzuhalten, wie es in der Zwischenvereinbarung vom 31.05.1991 vereinbart ist, nicht durch die Erklärung im Schreiben des Beklagten vom 04.09.1995 entfallen ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Unzulässigkeit der Klageanträge zu 2. und 4. wegen möglicher, aber fehlender Bezifferung des Schadensersatzanspruches (Antrag zu 2.) und fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses (Antrag zu 4.) gerügt. Er hat weiter vorgetragen, die Kündigungsfristen der Zusatzvereinbarungen beinhalteten eine wesentliche Kündigungserschwerung und führten mit Nr. 14 der Vereinbarung - dem Wettbewerbsverbot - zu einer ungerechtfertigten Knebelung. Die Kündigungsklausel stelle wegen ihrer erheblichen Abweichung von den gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Länge der Kündigungsfrist von 9 Monaten im Rhythmus von 3 Jahren einen Verstoß gegen § 9 AGBG dar und führe - insbesondere wegen der auf 50% geminderten Provisionsvorschußzahlungen - zu für ihn untragbaren finanziellen Nachteilen. Darüber hinaus werde die Kündigung durch weitere Bedingungen, wie die zur Provision und zur Grundversorgung, unzulässig erschwert. Er hat gemeint, er habe daher wirksam zum 31.12.1995 gekündigt.

Da er seit dem 07.08.1995, wohl wegen der zunächst erklärten Kündigung, von jeglicher Korrespondenz ausgeschlossen sei und ihm weder Besucheraufträge erteilt noch Stornogefahren mitgeteilt worden seien, sei er zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen.

Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Begründung verwiesen wird, stattgegeben.

Gegen dieses ihm am 23.12.1996 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit der am 23.01.1997 eingelegten Berufung. Er hat die Berufung, nachdem auf seinen rechtzeitigen Antrag die Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.04.1997 verlängert worden ist, mit an diesem Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Beklagte hält die Bindungsklauseln teils einzeln, insbesondere aber in ihrer Gesamtheit für sittenwidrig, da sie sich einseitig zu Lasten des Mitarbeiters auswirkten und eine Kündigung pönalisierten. Im einzelnen angeführte und weitere Regelungen führten dazu, daß sich der Mitarbeiter, der sich auf eine vertragliche Bindung zur Klägerin eingelassen habe, aus wirtschaftlichen Gründen faktisch nicht mehr von der Klägerin lösen könne. Die in der Zusatzvereinbarung enthaltene Kündigungsfrist könne, wenn man zusätzlich noch das zweijährige Wettbewerbsverbot berücksichtige, zu einer Bindung von mehr als 5 Jahren führen. Die Kündigungsklausel sei daher wegen Unvereinbarkeit mit § 89 I und II HGB sowie dem gesetzlichen Leitbild der Kündbarkeit unbefristeter Dienst- oder Handelsvertreterverträge gemäß § 134 BGB unwirksam und verstoße auch gegen § 9 I, II Nr. 1 und 2 AGBG. Er vertritt die Auffassung, § 89 II HGB sei über seinen Wortlaut hinaus allgemein eine Schutznorm gegen unzulässige Kündigungserschwerungen, die daher dahin auszulegen sei, daß sämtliche die Kündigung einseitig zu Lasten des Handelsvertreters erschwerenden Abreden unzulässig seien. Durch die Kündigungsklausel werde die Klägerin einseitig in die Lage versetzt, den Umfang der zu zahlenden Provisionsvorschüsse sogar schon vor Beginn der Kündigungsfrist bereits mit Kündigungsausspruch auch durch sie zu einem beliebigen Zeitpunkt zu verringern. Damit komme die Klausel einem einseitigen Leistungsänderungsvorbehalt gleich, der formularmäßig grundsätzlich nur dann wirksam sei, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nenne und erkennbar die Interessen des Vertragspartners berücksichtige. Nach dem Kündigungsausspruch würden die Betroffenen - auch er - mit sofortiger Wirkung von jeglicher Korrespondenz ausgeschlossen und erhielten keine Besucheraufträge mehr zugeleitet. Da er auch keine Stornogefahrmitteilungen mehr erhalte, sei es ihm nicht möglich, gefährdete Vertragsverhältnisse zu retten. Die Kündigungsklausel komme einer unzulässigen Ausschließlichkeitsbindung im Sinne des § 18 I Nr. 1 lit. a GWB gleich. Er habe danach das Vertragsverhältnis bereits mit der gesetzlichen Frist von 6 Monaten gem. § 89 I HGB wirksam gekündigt, ohne daß dem § 624 BGB entgegenstehe.

Der Beklagte ist der Auffassung, danach sei ebenfalls die nach erfolgloser Abmahnung vom 28.08.1995 von ihm am 04.09.1995 erklärte außerordentliche Kündigung wirksam. Sie sei auch nicht verfristet gewesen. Er habe unverzüglich reagiert, indem er die Klägerin zunächst nach Erhalt der August-Abrechnung unter dem 28.08.1995 wegen der verringerten Provisionsvorschüsse abmahnte und erst dann am 04.09.1995 die fristlose Kündigung erklärt habe. Wegen der nicht mehr zugeleiteten Besucheraufträge und der Unterlassung von Stornogefahrmitteilungen habe es einer Abmahnung nicht bedurft.

Der Beklagte ist weiter der Auffassung, einem vertraglichen Wettbewerbsverbot nicht zu unterliegen. Zum einen habe er sich zulässigerweise losgesagt, zum anderen sei dieses räumlich unbeschränkte Wettbewerbsverbot, das einem Berufsverbot gleichkomme und an dem die Klägerin keine berechtigten geschäftlichen Interessen habe, nicht wirksam vereinbart worden. Die Klausel verstoße gegen das Übermaßverbot sowie gegen § 90a I 2 HGB. Da er keinem Wettbewerbsverbot unterliege, sei er auch nicht schadensersatzpflichtig.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere habe der Beklagte die Zusatzvereinbarung I selbst für sich gewünscht, da sie ihm auch erhebliche Vorteile gebracht habe. Ehemals für den Beklagten geltende schärfere Regelungen, z.B. hinsichtlich der Provisionsbedingungen seien zu dessen Vorteil abbedungen worden. Sie habe im übrigen ein berechtigtes Interesse, im Interesse ihrer Kunden die Fluktuation ihrer Handelsvertreter gering zu halten. Dazu komme, daß sie größere Beträge in die Aus- und Fortbildung der Handelsvertreter investiere, unbestritten, und diesen die in der Zusatzvereinbarung niedergelegten weiteren Vorteile gewähre, so daß sie auch berechtigterweise daran interessiert sei, diesen Personenkreis für eine längere Zeit an sich zu binden. Der Beklagte stelle unzulässigerweise auf eine Gesamtschau der Vertragsbestimmungen (Kündigungsbestimmungen und Wettbewerbsverbot) ab. Da es sich um voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Bestimmungen handele, sei jede dieser Klauseln gesondert auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Wegen der Besonderheiten des von ihr geführten Strukturvertriebes ließen sich hinsichtlich des Wettbewerbsverbotes selbst dann keine Bedenken aus § 90a HGB herleiten, wenn tatsächlich keine räumliche oder kundenbezogene Beschränkung enthalten wäre. Selbst die kombinierte Überprüfung von Kündigungs- und Wettbewerbsklauseln würde jedoch nicht eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ergeben. Das Recht auf außerordentliche Kündigung wegen der Heraufsetzung der Provisionsrückstellungen habe der Beklagte verbraucht, nachdem er diesen Grund bereits in seiner Kündigungserklärung vom 31.07.1995 angeführt habe. Die weiteren vom Beklagten jetzt angeführten Gründe seien lediglich nachgeschoben und damit nicht beachtlich. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Abmahnung. Die im Schreiben vom 28.08.1995 gesetzte Frist zum 01.09.1995 sei unangemessen gewesen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet.

1. Zu den Klageanträgen zu 1. und 3.

1.1. Zu Recht hat das Landgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Zulässigkeit der Feststellungsanträge bejaht.

a) Die Klägerin hatte ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß das Agenturverhältnis bzw. der zwischen den Parteien geschlossene Vermögensberater-Vertrag noch bis zum 31.12.1996 fortbestand (§ 256 ZPO). Hierfür genügte es, daß der Beklagte die Wirksamkeit des Vertrages über den 31.12.1995 sowie später über den 04.09.1995 hinaus ernstlich leugnete (KG, KG-Report Berlin, 1997, 198; BGHZ 118, 80). Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31.12.1996 hatte die Klägerin weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag verschiedene Rechtsfolgen an das Bestehen bzw. Ende des Vertragsverhältnisses knüpft. Insbesondere begann die Frist für das in Nr. 15 der Zusatzvereinbarung I vereinbarte zweijährige Wettbewerbsverbot erst mit Ende des Vertrages zu laufen.

1.2. Die Anträge sind auch begründet. Der vom Beklagten mit der Klägerin geschlossene Vermögensberater-Vertrag und damit das Agenturverhältnis der Parteien endete erst zum 31.12.1996 und wurde nicht bereits zuvor durch die Kündigungserklärungen des Beklagten vom 31.07.1995 sowie vom 04.09.1995 beendet.

a) Der vom Beklagten mit der Klägerin geschlossene Vermögensberater-Vertrag ist ein Handelsvertretervertrag, auf den daher die Bestimmungen der §§ 84 ff. HGB anwendbar sind. Der Beklagte war ständig damit betraut, für die Klägerin Geschäftsabschlüsse zu vermitteln. Dabei konnte er seine Tätigkeit und Arbeitszeit im wesentlichen frei bestimmen (§ 84 I HGB).

b) Die vom Beklagten mit Schreiben vom 31.07.1995 zum 31.10.1995 ausgesprochene Kündigung hat das Vertragsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht beenden können. Das deshalb nicht, weil die Frist zur ordentlichen Kündigung nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 89 I 2 HGB sechs Monate beträgt und der Beklagte bereits seit 1988 für die Klägerin tätig war. Diese Kündigungserklärung hat das Vertragsverhältnis aber auch nicht zu einem anderen Zeitpunkt vor dem 31.12.1996 beendet. Da das Kündigungsschreiben vom 31.07.1995 erkennen läßt, daß der Beklagte sich auf jeden Fall vom Vertrag mit der Klägerin lösen wollte, ist die zum im Kündigungsschreiben angegebenen Zeitpunkt unwirksame Kündigungserklärung in eine solche zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzudeuten (§ 140 BGB). Dieser Zeitpunkt ist hier aber nicht der 31.01.1996 (§ 89 I 2 HGB), sondern erst der 31.12.1996, da die Parteien in Nr. 2 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung I die gesetzliche Kündigungsfrist wirksam abbedungen haben.

aa) Die Abrede, daß der Vertrag nur mit einer Frist von neun Monaten zum Ende eines jeden dritten Kalenderjahres kündbar sein soll, erstmals zum 31.12.1993, verstößt nicht gegen § 89 I HGB (vgl. auch KG, a.a.O.). Die Vorschrift des § 89 II HGB ist hier anwendbar, weil die Parteien nach dem Inhalt der Kündigungsregelungen in Nr. 2 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung I einen Vertrag mit unbestimmter Laufzeit geschlossen haben, der jeweils im Dreijahresabstand beginnend zum 31.12.1993 kündbar war.

Die von den Parteien vereinbarte Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen und die Änderung des Kündigungstermins ist nach § 89 I 3 a.E., II 1 1. Hs. HGB zulässig. Für beide Parteien gelten auch gleich lange Kündigungsfristen (§ 89 II 1 2. Hs. HGB).

bb) Die Klausel ist nicht als unzumutbare Kündigungserschwernis gem. § 89 II 1 2. Hs. HGB oder Art. 12 I GG in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam. Die Erschwerung der Kündigung durch diese Klausel liegt allein in der verlängerten Kündigungsfrist sowie einem veränderten Kündigungstermin, was, wie gesagt, nach § 89 I 3 a.E., II 1 1. Hs. HGB zulässig ist.

Zwar sind durch verschiedene Klauseln des Vermögensberatervertrages an die Kündigung des Handelsvertreters nachteilige Folgen geknüpft, die auch geeignet sind, dessen Kündigung zu erschweren. So entfallen mit der Kündigung teilweise bzw. vollständig die dem Beklagten im Vorgriff auf künftige Provisionsansprüche gewährte Vorfinanzierung (Nr. 2 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung und Abschnitt I Abs. 5 der Provisionsbedingungen), alle Zusatzleistungen (Nr. 9 der Besonderen Bedingungen). Auch hat bei Vertragsende der Beklagte 50% der Prämien, die die Klägerin auf eine Lebensversicherung zugunsten des Beklagten eingezahlt hat, an die Klägerin zurückzuzahlen, wenn er an der Lebensversicherung festhalten will (Nr. 9 der Bedingungen zur Grundversorgung).

Selbst wenn jedoch einzelne dieser Klauseln oder gar alle unwirksam wären, folgte daraus nicht die Unwirksamkeit der Kündigungsregelung selbst, da es sich bei den erwähnten und sonstigen vergleichbaren Klauseln um inhaltlich voneinander zu trennende Einzelregelungen handelt (§ 139 BGB). Fielen diese Klauseln weg, gälten die bisherigen für den Beklagten günstigen Regelungen bis zum Ende des Vertragsverhältnisses fort und es entstünde nicht die vom Beklagten behauptete unzumutbare finanzielle und wirtschaftliche Belastung. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Klägerin bei Kenntnis der - hier einmal unterstellten - Unwirksamkeit der obigen Klauseln den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Selbst ohne diese Klauseln kann die Klägerin nämlich den mit der Zusatzvereinbarung verfolgten Zweck, ihre Handelsvertreter länger an sich zu binden, erreichen. Nicht erforderlich ist es aus Sicht der Klägerin, daß die Klauseln, die jede für sich zu einer stärkeren Anbindung der Handelsvertreter an die Klägerin beitragen, alle gemeinsam und gleichzeitig anwendbar sind (KG a.a.O., insoweit nicht veröffentlicht, UA S. 13/14).

cc) Die Klausel in Nr. 2 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung I ist nicht nach § 9 AGBG unwirksam.

Die Klausel stellt eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 I 1 AGBG dar, da es sich bei den in der Zusatzvereinbarung I enthaltenen Bestimmungen schon nach dem äußeren Anschein um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, deren Einbeziehung die Klägerin bei Vertragsschluß verlangt.

Da der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzvereinbarung I mit der Klägerin Kaufmann war (§ 1 II Nr. 7 HGB a. F.), ist die Wirksamkeit der Klausel allein nach § 9 AGBG zu beurteilen (§ 24 1 Nr. 1, 2 AGBG).

Die Klägerin weicht mit der Kündigungsklausel in der Zusatzvereinbarung I von der in § 89 HGB getroffenen Regelung der Kündigungsfristen zulässigerweise ab (§ 89 I 3, II 1 1. Hs. HGB). Die Frist zum nächsten Kündigungstermin beträgt während des Vertragsverlaufes 3 Jahre. Das ist nicht unangemessen lang und führt in der Sache zu einer ähnlichen Bindung, wie sie durch eine in diesem Rahmen vom Gesetzgeber als zulässig erachtete Befristung des Vertrages erreicht wird. Jedenfalls der Grundgedanke der §§ 620, 624 BGB, die von der grundsätzlichen Wirksamkeit von auf mehrere Jahre geschlossenen Dienstverträgen ausgehen, ist auch hier anwendbar. Beim Handelsvertretervertrag besteht kein von der Rechtsprechung anerkanntes, auf §§ 242, 157 BGB gestütztes Recht zur ordentlichen Kündigung trotz fest vereinbarter Laufzeit. Das Abweichen der Kündigungsklausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung kann daher nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 9 II Nr. 2 AGBG liegen schon deshalb nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, daß durch die Befristung der Vertragszweck gefährdet würde (KG, a.a.O.).

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch ein berechtigtes Interesse der Klägerin daran, die mit ihr zusammenarbeitenden Handelsvertreter enger an sich zu binden und die Fluktuation gering zu halten, zu bejahen. Das liegt bereits im Interesse der Kunden der Klägerin. Außerdem investiert die Klägerin nicht unerheblich in die Aus- und Fortbildung der mit ihr verbundenen Handelsvertreter.

Zur Begründung der Unangemessenheit der Klausel können nicht das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und die verschiedenen, bereits erwähnten Vertragsklauseln zu Lasten des Beklagten herangezogen werden. Zwar ist bei der Prüfung einer Klausel nach § 9 AGBG der gesamte Vertragsinhalt zu würdigen (BGH NJW 1993, 532). Unwirksam ist eine an sich unbedenkliche Formularklausel aber nur, wenn mehrere jeweils für sich unbedenkliche Vertragsbestimmungen sich in ihrer Wirkung summieren und insgesamt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führen. Handelt es sich aber wie hier um voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Bestimmungen, so ist jede dieser Klauseln gesondert auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen (vgl. BGH NJW 1987, 2575 [2576]). Nach § 6 III AGBG ist der Vertrag insgesamt nur unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der Teilnichtigkeit unwirksamer Klauseln für den Vertragsgegner eine unzumutbare Härte darstellte. Dies ist, wie bereits zu § 139 BGB dargelegt, nicht der Fall.

dd) Die Kündigungsregelung ist nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig. § 138 BGB ist ohnehin neben §§ 9 ff. AGBG nur anwendbar, soweit es nicht um den Schutz des Vertragspartners vor unbilligen Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen geht (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorbem. vor § 8 AGBG, Rn. 17). Unabhängig davon beschränkt die Kündigungsregelung allein nicht unzumutbar das Recht des Beklagten auf freie Wahl des Arbeitsplatzes. Anderes läßt sich auch nicht unter Anlegung der Maßstäbe des § 624 BGB feststellen. Unabhängig davon, ob diese Bestimmung auf das Handelsvertreterverhältnis anwendbar ist (so KG, a.a.O.; OLG Hamm, BB 1978, 1335; Staudinger-Preis, BGB, 13. Bearb. 1995, Rn. 4 zu § 624 BGB; Palandt-Putzo, BGB, 56. Aufl., Rn. 2 zu § 624 BGB), ist auch ihr - wie bereits § 89 II 1 HGB - zu entnehmen, daß längere Kündigungsfristen unbedenklich sind und der Gesetzgeber grundsätzlich eine längerandauernde berufliche Bindung für zulässig erachtet hat.

Die Dauer des vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes hat bei der Beurteilung der Kündigungsregelung unberücksichtigt zu bleiben, da es sich hierbei um inhaltlich voneinander trennbare Regelungen handelt und die Unwirksamkeit der einen Regelung nicht die der anderen zur Folge hätte (§ 139 BGB). Auf die zuvor unter bb) gemachten Ausführungen wird verwiesen.

Auch die weiteren Kündigungserschwernisse enthaltenden Klauseln stehen wie bereits erläutert nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Kündigungsklausel und können daher auch nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung zur Nichtigkeit derselben führen.

c) Das Agenturverhältnis ist auch nicht durch die vom Beklagten am 04.09.1995 erklärte außerordentliche Kündigung vorzeitig beendet worden. Der Beklagte hat bereits nicht schlüssig dargetan, daß ihm die Fortsetzung des Agenturverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre.

Der Beklagte kann die fristlose Kündigung nicht mit der Kürzung der Provisionsvorschußzahlungen durch die Klägerin begründen, da diese nach Nr. 2 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung I, die im Hinblick auf die in § 87a I 3 HGB zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung - auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils wird insoweit verwiesen - als unbedenklich anzusehen ist, berechtigt erfolgte. Er kann sich in Begründung der fristlosen Kündigung auch nicht auf nicht erfolgte Mitteilungen von Stornogefahren und der Nichterteilung von Besucheraufträgen stützen. Insoweit hat der Beklagte die Klägerin nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, da die gerügte Pflichtverletzung dem Leistungsbereich zuzuordnen ist, zunächst abgemahnt. Außerdem hat die Klägerin vorgetragen, daß der Beklagte Stornogefahrmitteilungen und Besucheraufträge über seine zuständige Direktion wie auch bisher hätte erhalten können und ihm dies bekannt war, sie aber dort nicht abgeholt habe. Dem ist der für einen zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund darlegungspflichtige Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Schließlich hätte der Beklagte, da er nach seinem Bekunden bereits seit Ausspruch der Kündigung vom 31.07.1995 keine Mitteilungen mehr zugeleitet bekommen habe, bereits wegen Zeitablaufs eine außerordentliche Kündigung hierauf nicht stützen können.

2. Zum Klageantrag zu 2.

2.1. Auch der Klageantrag zu 2., mit der die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten begehrt, ist zulässig. Die Erhebung einer Leistungsklage war der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zumutbar, weil sie ihren Anspruch wegen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung nicht beziffern konnte (Zöller-Greger, ZPO, 20. Aufl., Rn. 7a zu § 256 ZPO). Der zwischenzeitliche Abschluß der Schadensentwicklung wegen der Beendigung des Vertrages zum 31.12.1996 berührt die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht mehr. Die Klägerin ist nicht gezwungen, in der Berufungsinstanz auf eine bezifferte Leistungsklage überzugehen (Zöller-Greger, ZPO, 20. Aufl., Rn. 7c zu § 256 ZPO).

2.2. Der Antrag ist auch begründet. Da das Agenturverhältnis der Parteien bis zum 31.12.1996 andauerte, der Beklagte jedoch bereits 1995 seine Tätigkeit für die Klägerin pflichtwidrig einstellte, ist er aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ersatzpflichtig, soweit daraus der Klägerin ein Schaden erwachsen ist.

3. Zum Klageantrag zu 4.

3.1. Zu Recht hat das Landgericht schließlich auch den Klageantrag zu 4., nach dem die Verpflichtung des Beklagten zur Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots begehrt wird, für zulässig gehalten. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung, da sich der Beklagte vom Wettbewerbsverbot losgesagt und dieses nicht beachtet hat.

3.2. Der Antrag ist auch begründet. Mangels Vorliegens eines Kündigungsgrundes konnte sich der Beklagte nicht gemäß § 90a III HGB von der Wettbewerbsabrede in der Zusatzvereinbarung lossagen. Wegen der Besonderheiten des von der Klägerin geführten Strukturvertriebes lassen sich auch keine Bedenken daraus herleiten, daß Nr. 14 der Zusatzvereinbarung keine räumliche oder kundenbezogene Beschränkung enthält (Urt. des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 13.06.1997, 14 U 18/96, UA S. 13). Eine räumliche bzw. personelle Einschränkung der Wettbewerbsbeschränkung ist nach § 90a II HGB dann erforderlich, wenn dem Handelsvertreter räumlich ein bestimmter Bezirk zugewiesen oder dessen Tätigkeit sich auf einen bestimmten Kundenkreis erstreckt (Münchener Kommentar, -von Hoyningen-Huene, HGB, Rn. 25 zu § 90a). Da dies beim Beklagten nicht der Fall war, bedurfte es zur Wirksamkeit der Wettbewerbsabrede solcher Beschränkungen nicht. Schließlich reicht es aus, daß in der Zusatzvereinbarung lediglich auf die gesetzlich vorgesehene Vergütung verwiesen wird, da die Karenzentschädigung die gesetzliche Folge und nicht die Wirksamkeitsbedingung der Wettbewerbsabrede ist.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.



Ende der Entscheidung

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