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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 6 U 34/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 34/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 12.02.2008

Verkündet am 12.02.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König, die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard und den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.2.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 239/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht Potsdam hat mit dem am 14.02.2007 verkündeten Urteil der Klage entsprochen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Begriff "Garantieprovision" sei dahin zu verstehen, dass eine Verrechnung nur stattfinden solle, soweit monatlich eine tatsächliche Provision von mehr als 1.150 € durch die Tätigkeit des Herrn S... erzielt werde. Dass die Parteien bei Vertragsschluss den Begriff "Garantieprovision" anders verstanden hätten, habe die hierfür darlegungspflichtige Beklagte nicht vorgetragen. Die Klageforderung sei auch nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen. Ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Provisionen (6.998,21 €) stehe der Beklagten nicht zu, da Herr S... die Garantieprovision von monatlich 1.150 € auf jeden Fall behalten dürfe. Es bestehe auch keine Gegenforderung der Beklagten betreffend Schadensersatz aus dem Auftrag "Sch...". Es fehle an einer Pflichtverletzung des Herrn S... bei Vermittlung des Auftrages der Fa. I....

Gegen dieses ihr am 16.2.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.3.2007 bei Gericht eingegangen Berufung der Beklagten, welche sie mit dem innerhalb verlängerter Frist am 10.5.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte wiederholt ihren Vortrag erster Instanz. Sie bestreitet nach wie vor die Aktivlegitimation der Klägerin.

Sie meint ferner, das Landgericht interpretiere den Begriff "Garantieprovision" falsch. Sie stellt weiter hilfsweise zur Aufrechnung die überzahlten Provisionen in Höhe von 6.199,92 € (Berechnung Bl. 145 d. A.) sowie den Schadensersatzanspruch betreffend den Auftrag Sch.... Ihr seien Schadensbeseitigungskosten von netto 9.396,58 € entstanden.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich des Auftrages "Sch..." trägt die Klägerin vor, eine genaue technische Prüfung finde regelmäßig erst dann statt, wenn der Kunde sich entschieden habe und eine Bestellung aufgebe. Bei Erstellung des Angebotes werde nur eine grobe Abschätzung vorgenommen. Bei Erstellung des Angebotes habe Herr S... keinen bestimmten Radstand angegeben, sondern nach dem Preis für die Pritsche gefragt, welche der Kunde für einen I... Lkw mit einem Radstand von 3.690 mm haben wollte. Deshalb sei im Angebot (Bl. 92 d. A.) auch ausgeführt, endgültige und verbindliche Angaben könnten erst nach Aufbauberechnung gemacht werden. Die Auftragserteilung sei Herrn S... nicht bekannt gemacht worden, so dass er sich nicht mehr um die Sache habe kümmern können.

Die Beklagte trägt erstmals in der Berufung vor, bei Ausführung des Auftrages "Sch..." habe ihre Geschäftsführung mehrfach vergeblich versucht, sich mit Herrn S... in Verbindung zu setzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).

An einem zulässigen Berufungsangriff fehlt es allerdings, soweit die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin weiter angreift. In diesem Punkt ist die Berufung nicht ausreichend begründet, da die Beklagte lediglich vorträgt, sie bestreite weiterhin deren Aktivlegitimation. Der Berufungsbegründung ist nicht zu entnehmen, inwiefern das Urteil in diesem Punkte falsch sein soll (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO).

Die (im Übrigen richtige) Entscheidung des Landgerichts betreffend die Aktivlegitimation der Klägerin ist daher im Berufungsrechtszuge nicht zu überprüfen.

II.

Die Berufung ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.

1. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht die "Garantieprovision" für die Monate Februar und März 2006 neben den Fixkosten und anderen Kosten zu. Der Begriff der "Garantieprovision" ergibt nur Sinn, wenn man ihn so auslegt, wie ihn das Landgericht interpretiert hat. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug genommen.

Gegen die Interpretation des Landgerichts spricht auch nicht, dass die Garantieprovision auch dann, wenn die erzielten Provisionen nicht höher lagen als 1.150 €, letztlich den Charakter eines Fixums angenommen hat. Denn die Parteien gingen, wie die vertraglich festgesetzten Umsatzvorgaben zeigen, davon aus, dass im Regelfalle die Garantieprovision durch die verdienten Provisionen des Herrn S... aufgezehrt werden würde. Gegen die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Garantieprovision spricht auch nicht der Umstand, dass die Parteien hinsichtlich der monatlichen Zahlung von 1.150 € keine gesonderte Regelung für die gesetzliche Umsatzsteuer getroffen haben. Im § 7 Abs. 2 des Vertrages wird nämlich geregelt, dass in der letztlich vorzunehmenden Provisionsabrechnung die Umsatzsteuer Berücksichtigung finden solle.

2. Die Klageforderung ist nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen.

Rückzahlungsansprüche wegen Überzahlung stehen der Beklagten nicht zu, weil die Rückforderung allein von der Beklagten geschuldete und deshalb zu Recht bezahlte Garantieprovisionen betrifft.

Hinsichtlich des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruches betreffend den Auftrag "Sch..." ist das Urteil des Landgerichts Potsdam richtig. Für den von der Beklagten behaupteten Schaden ist die Klägerin nicht verantwortlich. Es ergibt sich aus dem Angebot des Herrn S... (Bl. 92 d. A.) deutlich, dass die angegebenen Maße nicht endgültig sein sollten, vielmehr noch der Überprüfung bedurften. Dass dies nach Ausscheiden des Herrn S... aus der Organisation der Beklagten nicht geschehen ist, beruht auf organisatorischen Fehlern der Beklagten bzw. des von ihr eingesetzten Nachfolgers als Sachbearbeiter der Angelegenheit.

Der neue Vortrag der Beklagten in der Berufung, sie habe sich um Rücksprache mit Herrn S... bemüht, dieser sei nicht erreichbar gewesen, ist wegen § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Im Übrigen ist dieser Vortrag bereits unsubstantiiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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