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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 6 U 55/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 827
BGB § 827 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 55/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 24.04.2007

Verkündet am 24.04.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 5. 5. 2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 2) bleibt verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1) an die Kläger 1.563.36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. 1. 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage, soweit sie gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist, abgewiesen.

Von den in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen der Kläger tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 25 %, die Beklagte zu 1 darüber hinaus allein 8 %. Die weiteren Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen der Kläger erster Instanz fallen den Klägern zur Last. Von den der Beklagten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Auslagen erster Instanz tragen die Kläger 67 %, von den außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 2) tragen die Kläger 75 %; ihre übrigen außergerichtlichen Auslagen erster Instanz tragen die Beklagten selbst.

Die in zweiter Instanz angefallenen außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 1) tragen die Kläger. Von den in zweiter Instanz angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen der Kläger und der Beklagten zu 2) tragen die Kläger 85 %, die Beklagte zu 2) 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird abgesehen (§ 313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) hat teilweise Erfolg.

1. Zwar steht den Klägern aus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils gegen die Beklagte zu 2) ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB insoweit zu, als das Landgericht der Klage stattgegeben hat.

Soweit die Beklagte zu 2) mit ihrer Berufung geltend macht, sie sei zwar am Ort gewesen und habe sich allein und in Abwesenheit der Klägerin 10 Minuten in der Wohnung der Kläger aufgehalten, es sei aber im einzelnen nicht dargelegt, dass sie die von den Klägern geltend gemachten Schäden verursacht habe, beruht dies auf irriger Einschätzung der Darlegungslast. Dafür, dass die Beklagte zu 2) die von den Klägern beklagten Schäden angerichtet hat, spricht ein hinreichender Anschein. Aus der schriftlichen Stellungnahme der Beklagten zu 1) vom 5. 3. 2005 (Bl. 26 ff. der Ermittlungsakte 200 Js 8718/05) und aus der Beschuldigtenvernehmung der Beklagten zu 1) (Bl. 31 der Ermittlungsakte) ergibt sich, dass die Beklagte zu 2) mit dem Spaten gegen Haustür und Fenster des klägerischen Hauses geschlagen hat, ferner, dass der Fernseher einen Tritt erhalten hat und deshalb auf dem Fußboden landete; endlich dass die Beklagte zu 2) mit dem Arm ein Bierglas und einen Aschenbecher vom Tisch heruntergefegt hat. Unter diesen Umständen liegt die Darlegungslast, dass es dabei nicht zu Beschädigungen und Verschmutzungen gekommen ist, bei der Beklagten zu 2), die dieser Darlegungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.

Ein Ausschluss der Verantwortlichkeit gem. § 827 BGB kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Beklagte zu 2) völlig betrunken war und sich deshalb in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustande krankhafter Störung ihrer Geistestätigkeit befand. Denn sie hat sich selbst betrunken und ist deshalb für die im Haus der Kläger angerichtete Verwüstung gem. § 827 Satz 2 BGB zumindest aus dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit verantwortlich.

2. Den Klägern steht aber der Höhe nach Ersatz nur in der ausgeurteilten Höhe zu.

a) Ersatz der Reinigungskosten in Höhe von 147.70 € steht den Klägern in dem ausgeurteilten Umfang und aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zu. Den Klägern war es entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) nicht zuzumuten, den Teppich selbst durch "Herausreiben" des verschütteten Biers zu reinigen.

3. Den Klägern steht weiter ein Anspruch auf Ersatz des "diversen anderen Schadens" aus den zutreffenden Gründen des Angefochtenen Urteils zu.

4. Soweit der Fernseher durch die Beklagte zu 2) beschädigt worden ist, steht den Klägern ein Anspruch nur in Höhe des vom Sachverständigen M..., dessen Ausführungen das Gericht folgt, ermittelten Restwertes des Fernsehers von 51.10 € zu, soweit Haustür und Flurfenster beschädigt worden sind, hat der Sachverständige F..., dessen Ausführungen sich das Gericht ebenfalls anschließt, den entstandenen Reparaturaufwand mit 872.92 € (Tür) und 161.24 € (Fenster) festgestellt und den nach Reparatur verbleibenden Minderwert auf 280 € geschätzt. Soweit den Klägern in dem angefochtenen Urteil ein über diesen Schadensbetrag hinausgehender Schadensersatz zugebilligt worden ist, war das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

II. Die Nebenentscheidungen ergehen aus §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der Zulassung nicht vorliegen

Ende der Entscheidung

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