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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 31.07.2007
Aktenzeichen: 6 U 58/06
Rechtsgebiete: GewO, WpHG, ZPO, KWG, BGB, EGBGB


Vorschriften:

GewO § 34c
WpHG § 2 Abs. 4
WpHG § 2a
WpHG § 2a Abs. 1 Nr. 7
WpHG § 37a
ZPO § 517
ZPO § 520
KWG § 1a
KWG § 53 Abs. 1 Satz 1
BGB § 195
BGB § 199 n. F.
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 n. F.
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14 n. F.
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 58/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 31.07.2007

Verkündet am 31.07.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König, die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.5.2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 10 O 660/04 - abgeändert. Die im Berufungsverfahren geänderte Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus eigenem und aus von ihrem Ehemann, dem Zeugen St..., abgetretenem Recht Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Der Zeuge St... und die Klägerin sind Physiotherapeuten. Der Ehemann der Klägerin war als Physiotherapeut an einem Krankenhaus beschäftigt, die Klägerin war und ist Hausfrau.

Die Klägerin und ihr Ehemann wollten Geld anlegen und wandten sich an den beklagten Wirtschaftsberater. Dieser besitzt eine Erlaubnis gemäß § 34c Gewerbeordnung (Bl. 149 d. A.), die ihn u. a. dazu berechtigt, Kredite zu vermitteln.

Die Klägerin und ihr Ehemann unterzeichneten auf seine Empfehlung am 11.9.2000 einen Zeichnungsantrag für den A... T... Fonds für einen Anlagebetrag von 20.000 DM (Bl. 14-15 d. A.). Dieser Fonds wurde im Jahre 1991 mit dem Ziel errichtet, langfristigen Kapitalzuwachs durch Anlage in einem Portefeuille weltweit gestreuter Aktienwerte zu erzielen.

Am 18.9.2000 unterzeichneten die Klägerin und ihr Ehemann einen Antrag auf einen B...-Wertpapierkredit, mit dem sie einen Kredit von 12.500 € für den Erwerb weiterer Anteile an dem vorgenannten Fonds begehrten (Bl. 16-17 d. A.). Sie stellten außerdem bei der B... Bank AG einen Depoteröffnungsantrag (Bl. 18-19 d. A.). In dem Kreditantrag war angegeben, dass die Klägerin und ihr Ehemann jährliche Einkünfte in Höhe von 55.000 DM erzielten, von denen ihnen 15.000 DM zur freien Verfügung stünden. Diesem Antrag lag ein persönlicher Analysebogen bei (Bl. 20 d. A.). Darin heißt es, dass sie seit bis zu fünf Jahren Erfahrung mit DM-bezogenen und fremdwährungsbezogenen Anlagen in Aktien/Aktienfonds hätten. Angekreuzt war weiter, dass der durchschnittliche Umfang dieser Geschäfte je Auftrag bis 50.000 DM betragen habe, die Anzahl der Geschäfte belaufe sich auf bis zu 10. Als Anlagestrategie war angekreuzt: "wachstumsorientiert: Höheren Ertragserwartungen stehen entsprechende Risiken gegenüber". Als Anlageziel hatten die Klägerin und ihr Ehemann angegeben "langfristige Vorsorge oder Vermögensbildung" bei einer Anlagedauer von "über fünf Jahren".

Am 9./20.10.2000 unterzeichneten die Klägerin und ihr Ehemann einerseits und die B... Bank AG andererseits einen Darlehensvertrag, mit dem der Klägerin und ihrem Ehemann ein Kredit von 12.500 € bewilligt wurde (Bl. 22-26 d. A.). Ausweislich § 2 des Vertrages sollten bei einem Kapitalbedarf von 25.000 € Anteile an Aktienfonds erworben werden, wobei aus Eigenmitteln 12.500 € und aus Kreditmitteln 12.500 € aufgebracht werden sollten. Zur Sicherung des Kredites wurde das gesamte Wertpapierdepot an die B... Bank AG verpfändet.

Die Klägerin und ihr Ehemann erhielten vom Beklagten einen Prospekt zu dem von ihnen gezeichneten Fonds (Bl. 100-146 d. A.). Außerdem übergab ihnen der Beklagte einen Prospekt zu dem Kredit der B... Bank AG (Bl. 61-67 d. A.), in dem auf die Risiken einer Investition in Fonds hingewiesen wird, insbesondere auf das Risiko einer kreditfinanzierten Investition. Nach Behauptung der Klägerin hat sie diese Unterlagen nach Unterzeichnung der Verträge erhalten, nach Behauptung des Beklagten übergab er den Fondsprospekt bei seinem ersten Besuch bei der Klägerin und ihrem Ehemann im August 2000, den Prospekt der Bank am 20.9.2000 nach Unterzeichnung des Kreditantrages.

Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten 24.000 DM auf ihr Depotkonto ein und erwarben davon 189 Fondsanteile. Von den Kreditmitteln erwarben sie weitere 202 Fondsanteile. Beim Erwerb wurde ein Ausgabeaufschlag von 6,25 % erhoben, dies entsprach einem Gegenwert von 1.562,50 €.

Der Wert des von der Klägerin und ihrem Ehemann gehaltenen Depots fiel von ursprünglich 23.509,64 € im Jahre 2000 bis zum 31.12.2003 auf 13.563,16 €.

Die B... Bank AG teilte der Klägerin und ihrem Ehemann wegen der nachhaltig negativen Entwicklung am Kapitalmarkt mit Schreiben vom 7.12.2001 (Bl. 31 d. A.) mit, dass es nicht möglich sein werde, durch den Verkauf von Investmentanteilen die Zinszahlung zu erbringen. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten deshalb auf die Aufforderung der B... Bank AG die bis zum 31.12.2001 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 932,82 €. Nachdem die B... Bank AG den Kredit zu denselben Bedingungen verlängert hatte, zahlten die Klägerin und ihr Ehemann eine Prolongierungsgebühr von 120 € und Zinsen für die Zeit bis zum 30.11.2002 in Höhe von 773,44 €. Die Klägerin und ihr Ehemann erbrachten nach dem 30.11.2002 keine Zinszahlungen mehr.

Die B... Bank AG fiel im Jahre 2002 in Insolvenz. Die Investmentanteile blieben der Klägerin und ihrem Ehemann jedoch erhalten. Der Insolvenzverwalter der B... Bank AG führte das Wertpapierdarlehen zunächst weiter, damit die Klägerin und ihr Ehemann die Investmentanteile in der schwierigen Marktsituation nicht verkaufen mussten. Bis zum 26.2.2007 liefen Zinsen und Gebühren in Höhe von 4.629,98 € auf.

Der Ehemann der Klägerin wurde im Jahre 2006 arbeitslos.

Die Klägerin hat behauptet, bei der von ihr und ihrem Ehemann getroffenen Anlageentscheidung habe der Beklagte sie weder auf die mit dem Erwerb der Fondsanteile verbundenen Risiken - Preisrisiko, Währungsrisiko, Zinsrisiko, Steuerrisiko, Kumulationsrisiko - noch auf den hohen Ausgabeaufschlag hingewiesen. Der Beklagte habe stets erklärt, die Anlage sei sicher und bringe eine gute Rendite. Sie und ihr Ehemann seien Neulinge im Aktien- bzw. Fondsgeschäft gewesen.

Sie hat gemeint, der Beklagte sei ihr und ihrem Ehemann zum Schadensersatz verpflichtet, weil er seine Pflichten aus dem Beratervertrag verletzt habe. Sie und ihr Ehemann hätten bei Kenntnis der Risiken die streitgegenständlichen Fonds-Anteile nicht erworben. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Geldanlage entstanden sei, insbesondere ihren Anlagebetrag mit 2 % zu verzinsen, weil sie diesen Zinssatz bei einer sicheren Geldanlage als Rendite erzielt hätten.

Die Klägerin hat mit am 22.12.2004 eingegangenen Schriftsatz Prozesskostenhilfe beantragt. Das Landgericht leitete mit Verfügung vom 3.1.2005 den Antrag an den Beklagten weiter und bewilligte der Klägerin mit Beschluss vom 23.5.2005 Prozesskostenhilfe. Eine förmliche Zustellung der Klageschrift erfolgte nicht. Am 15.11.2005 wurde vor dem Landgericht mündlich verhandelt.

Dort hat die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.443,00 € sowie Zinsen aus einem Betrag von 26.714,00 € in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und Zinsen aus einem Betrag von 12.271,00 € in Höhe von 2% seit dem 26.10.2000 bis Rechtshängigkeit zu zahlen,

sowie die Klägerin und Herrn Thomas St... von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der B... Bank AG (in Insolvenz), T...straße 6-8, ... B..., zur Darlehensnummer ... vom 9./20.Oktober 2000 freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung von 391 Fonds-Anteils A... T... PF. Actions A, Wertpapier-Kenn-Nr. ....

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, es habe mehrfach eingehende und die Risiken herausarbeitende Gespräche zwischen den Parteien und dem Ehemann der Klägerin gegeben. Die Klägerin und ihr Ehemann seien nicht unerfahren gewesen. Es handele sich um eine langfristige Kapitalanlage, die über eine Laufzeit von 15 % die Erwartung einer hohen Rendite rechtfertige. Er habe selbst in diesen Fonds investiert.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 37a WpHG sei abgelaufen.

Das Landgericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen St....

Es hat der Klage mit am 18.5.2006 verkündetem Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei erwiesen, dass der Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann nicht umfassend über die Anlagerisiken aufgeklärt habe. Daraus resultierende Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt.

Gegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 26.5.2006, hat der Beklagte durch bei Gericht am 26.6.2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 23.8.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf seinen am 26.7.2006 eingegangenen Antrag bis zum 28.8.2006 verlängert worden war.

Der Beklagte meint weiterhin, der Klageanspruch sei verjährt. Im Übrigen greift er die Beweiswürdigung des Landgerichts an und meint, der Zeuge St... sei nicht glaubwürdig, wenn er in Abrede stelle, vom Beklagten auf Risiken beim Kauf der Fondsanteile hingewiesen worden zu sein.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 18.5.2006 - 10 O 660/04 - die Klage abzuweisen.

Während des laufenden Berufungsverfahrens kündigte die B... Bank AG der Klägerin und ihrem Ehemann das Darlehen und verwertete die Fondsanteile. Dabei wurden Erlöse von 9.083,88 € für 189 Anteile erzielt, die die Klägerin mit Eigenmitteln angeschafft hatte. Die mit Kreditmitteln erworbenen 202 Anteile wurden für 9.708,57 € verkauft. Die Klägerin hat daraufhin ihren Klageantrag geändert und ihren Schaden insgesamt beziffert.

Die Klägerin beansprucht nunmehr das von ihr eingebrachte Eigenkapital von 24.000 DM zuzüglich ausgerechneter Zinsen in Höhe von 2 % bis Rechtshängigkeit und gesetzlicher Zinsen ab Rechtshängigkeit bis zum 26.2.2007, dem Tag der Verwertung der Anteile abzüglich des erzielten Erlöses. Daraus ergibt sich ein Betrag von 5.209,75 €. Weiter begehrt sie die für die Rückzahlung des Darlehens aufgebrachten Beträge in Höhe von insgesamt 19.301,98 € abzüglich des Gutschriftbetrages, mithin einen Restbetrag von 9.593,41 €.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte verurteilt wird, an sie 14.803,16 € nebst Zinsen hieraus ab dem 27.2.2007 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

auch die geänderte Klage abzuweisen.

Die Klägerin hält das landgerichtliche Urteil für richtig.

Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Klägerin, der Beklagte habe sie und ihren Ehemann über die Risiken der von ihm empfohlenen Geldanlage nicht aufgeklärt, er habe die Anlage vielmehr als sicher bezeichnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Verurteilung des Beklagten ist infolge der im Berufungsverfahren vorgenommenen zulässigen Klageänderung gegenstandslos. Die im Berufungsverfahren geänderte Klage ist abzuweisen. Sie ist insgesamt unbegründet.

I. Die Klage bleibt allerdings nicht schon deshalb ohne Erfolg, weil der Klageanspruch verjährt wäre. Verjährung ist nicht eingetreten.

1.) Für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch gilt nicht die dreijährige Verjährungsfrist des § 37a WpHG, wonach der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in dem der Anspruch entstanden ist.

Der Beklagte ist kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Der Begriff des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ist in § 2 Abs. 4 WpHG legal definiert. Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind danach Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Ein Unternehmen, das sich auf den Eintritt der Verjährung nach § 37a WpHG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass es ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist und dass keine Ausnahme nach § 2a WpHG vorliegt (BGH, Urteil vom 19.1.2006, III ZR 105/05, zitiert nach Juris).

Nach dem Vortrag des Beklagten kommt zwar in Betracht, dass er ein Finanzdienstleistungsinstitut i. S. von § 1a KWG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung ist. Jedoch hat er im vorliegenden Fall die Aufträge der Klägerin und ihres Ehemannes zum Erwerb von Anteilen an ein Kreditinstitut weitergeleitet, so dass er gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 7 WpHG nicht als Wertpapierhandelsunternehmen gilt. Da er zu Art und Umfang seiner Tätigkeit nichts weiter vorgetragen hat, als dass er selbständiger Kreditmakler mit einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung ist, kann seine Verjährungseinrede nicht greifen.

2.) Für die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche gilt deshalb die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese war vor ihrem Ablauf gehemmt.

Die Regelverjährung betrug im Jahre 2000 30 Jahre. Dies änderte sich durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz am 1.1.2002. Durch die §§ 195, 199 BGB n. F. wurde die Regelverjährung auf drei Jahre abgekürzt. Da der Klageanspruch am 31.12.2001 noch nicht verjährt war, lief nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB die verkürzte Regelverjährungsfrist ab dem 1.1.2002 und wäre am 31.12.2004 abgelaufen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.12.2004, eingegangen am 22.12.2004 beim Landgericht, einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Das Landgericht hat am 3.1.2005 die Bekanntgabe des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe veranlasst. Die Veranlassung der Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrages hemmt die Verjährung, wobei die Bekanntgabe auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrages zurückwirkt, wenn sie demnächst nach seiner Einreichung erfolgt ist, § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n. F. Da hier eine demnächstige Bekanntmachung erfolgt ist, war die Verjährung seit dem 22.12.2004 gehemmt.

Dass das Landgericht, nachdem es der Klägerin mit Beschluss vom 23.5.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt hat, die Klage nicht förmlich zugestellt hat und Rechtshängigkeit durch gerichtliche Geltendmachung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.11.2005 eingetreten ist, führt nicht zum Verjährungseintritt. Die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrages ist nicht davon abhängig, dass die Klage demnächst nach Prozesskostenhilfebewilligung zugestellt wird.

II. Der Klägerin steht jedoch gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungs- oder Aufklärungsverschuldens zu.

1.) Zwar bestand zwischen den Parteien ein Auskunftsvertrag.

Ein solcher Vertrag mit Haftungsfolgen kommt im Rahmen der Anlagevermittlung zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2006, II ZR 122/05). Davon ist hier auszugehen. Dass die Klägerin und ihr Ehemann eine Beratung wünschten, ist ebenso unstreitig wie der Umstand, dass der Beklagte eine Beratungstätigkeit entfaltet hat.

2.) Die Klägerin hat jedoch nicht beweisen können, dass der Beklagte ihn treffende Aufklärungs- oder Beratungspflichten verletzt hat.

a.) Die Klägerin ist für eine Pflichtverletzung des Beklagten beweispflichtig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache - hier die behauptete unterbliebene Risikoaufklärung - verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Kläger obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (BGH, Urteil vom 24.1.2006, XI ZR 320/04, NJW 2006, 1429, zitiert nach Juris, m. w. N.).

Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Senat mit seinem Beweisbeschluss vom 13.3.2007 Rechnung getragen. Aus dem Beschluss ergibt sich, dass der Senat die Klägerin als beweispflichtig angesehen hat.

b.) Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass der Beklagte ihr unrichtigerweise erklärt hat, dass die von ihr und ihrem Ehemann auf seine Beratung hin erfolgte Anlage in einen Aktienfonds sicher ist.

Der Zeuge St... hat zwar vor dem Landgericht bestätigt, dass der Beklagte erklärt habe, der Fonds sei "sehr sicher". Der Beklagte selbst hat ebenfalls die Anlage als "seriös" und "sicher" bezeichnet. Dies konnte nach den zwischen den Parteien geführten Gesprächen jedoch nicht so verstanden werden, dass die Klägerin und ihr Ehemann jederzeit die Sicherheit haben konnten, dass sie - unabhängig von dem Zeitpunkt eines Verkaufs der gezeichneten Anteile - den angelegten Betrag nicht teilweise verlieren würden. Insbesondere konnten die Klägerin und ihr Ehemann nicht davon ausgehen, dass die Anlage "mündelsicher" sein oder dieselbe Sicherheit wie ein Sparbuch aufweisen würde.

Der Zeuge St... und der Beklagte haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Beklagte bei seiner Beratung anhand eines alten Aktienfonds erklärt hat, was ein Fonds ist und dass der Kurs der Anteile an einem solchen Fonds zeitlichen Schwankungen unterliegt. Weiter hat auch der Zeuge St... eingeräumt, dass der Beklagte darauf hingewiesen habe, dass man bei derartigen Geldanlagen Geduld haben müsse, dass es jedoch auf lange Sicht einen Aufwärtstrend gebe. Die Notwendigkeit, Geduld zu haben, besteht nur dann, wenn man den angelegten Geldbetrag kursbedingt nicht jederzeit ohne Verluste zur freien Verfügung erhält. Eine langfristige Anlage war auch erklärtermaßen die Anlagestrategie der Klägerin und des Zeugen St.... Denn sie haben Geld für ihre noch minderjährigen Kinder anlegen wollen, die die angelegten Beträge zunächst nicht benötigten.

Vor diesem Hintergrund konnten die Klägerin und ihr Ehemann die Aussage des Beklagten, es handele sich um eine seriöse bzw. sichere Geldanlage nur so verstehen, dass über einen längeren Zeitraum der Kauf der Anteile an dem Aktienfonds sicher ist, weil nach den Erfahrungswerten mit einem seriösen Fonds auch bei zwischenzeitlichen Kursschwankungen über einen längeren Anlagezeitraum mit einem Kursgewinn zu rechnen ist.

Dass diese so verstandene Aussage des Beklagten unrichtig wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

b.) Die Klägerin hat auch nicht den Beweis geführt, dass der Beklagte über die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt hätte.

Zunächst spricht gegen die Behauptung der Klägerin, sie habe von den Risiken der Anlage nichts gewusst, der Umstand, dass sie mit ihrem Ehemann auf dem persönlichen Analysebogen angegeben haben, dass ihre persönliche Anlagestrategie wachstumsorientiert ist und dass höheren Ertragserwartungen entsprechende Risiken gegenüberstehen.

Außerdem haben die Klägerin und ihr Ehemann unstreitig den Prospekt der B... Bank AG zum Fondskreditspezial-Programm erhalten, in dem Ausführungen zum Preisrisiko (Börsenschwankungen), Währungsrisiko (Wechselkursschwankungen) und Zinsrisiko gemacht werden. Außerdem wird noch auf das Steuerrisiko hingewiesen. Auch dass der Beklagten der Klägerin und ihrem Ehemann den Verkaufsprospekt des Fonds erhalten haben, von dem die Klägerin und ihr Ehemann Anteile erworben haben, ist unstreitig.

Die Klägerin hat zwar behauptet, sie habe diesen Prospekt erst "nach Abschluss der Verträge" erhalten, "also zu spät". Demgegenüber hat der Beklagte behauptet, er habe den Verkaufsprospekt für den Fonds bereits im ersten der drei oder vier Beratungsgespräche mit der Klägerin und ihrem Ehemann übergeben. Weiter hat er vorgetragen, die Unterlagen zum Fondskredit der B... Bank AG erst nach Unterzeichnung des Kreditantrages am 20.9.2000 übersandt zu haben, aber damit immer noch vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages mit der B... Bank AG. Angesichts dieses konkreten Vortrages des Beklagten hätte es nunmehr der Klägerin oblegen, seine Behauptungen zu widerlegen. Dies ist ihr nicht gelungen. Denn sie hat schon nicht vorgetragen, wann sie die Unterlagen erhalten haben will und welche Verträge zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen waren. Sie hat vielmehr Unterlagen vorgelegt, die keinen Aufschluss darüber geben, wann genau die Anteile an dem Fonds gezeichnet wurden. Der Zeichnungsantrag vom 11.9.2000 ist ersichtlich nicht derjenige, der letztlich vom Fonds angenommen worden ist, denn dort ist ein Anlagebetrag von lediglich 20.000 DM ausgewiesen. Die Klägerin und ihr Ehemann haben jedoch unstreitig in einer ersten Tranche 24.000 DM angelegt. Es muss also ein weiterer, geänderter Zeichnungsantrag existieren, in dem möglicherweise auch die kreditfinanzierten Fondsanteile aufgeführt sind. Einen solchen Zeichnungsantrag hat die Klägerin nicht vorgelegt. Den Darlehensvertrag mit der B... Bank AG haben die Klägerin und ihr Ehemann am 9.10.2000 unterzeichnet. Dass ihnen zu diesem Zeitpunkt der Prospekt der Bank nicht vorgelegen haben soll, muss die Klägerin beweisen. Die allgemeine Aussage des Zeugen St..., die Prospekte seien erst nach Unterzeichnung der Verträge ausgehändigt worden, ist nicht ausreichend und beweist diese Behauptung nicht. Die entsprechende Aussage des Zeugen erscheint Jahre nach den Gesprächen mit dem Beklagten auch kaum glaubhaft. Schließlich hat er sich nach seinen eigenen Bekundungen für diese Unterlagen nicht interessiert und nicht detailliert gelesen. Warum er dann mit Bestimmtheit erklären kann, dass "die Verträge" schon abgeschlossen waren, als er und die Klägerin sie erhalten haben wollen, ist nicht ersichtlich. Damit ist der Vortrag des Beklagten nicht widerlegt, dass die Klägerin und ihr Ehemann den B... Prospekt und den Verkaufsprospekt für den Fonds vor ihrer endgültigen Anlageentscheidung erhalten haben.

Dass diese Prospekte die mit der Geldanlage verbundenen Risiken nicht zutreffend darstellen, hat die Klägerin nicht behauptet. Der Prospekt der B... Bank AG ist im Übrigen kurz und sprachlich einfach gehalten, so dass auch ein unerfahrener Anleger in groben Zügen über die ihn bei einer teilweise kreditfinanzierten Anlage in Fondsanteilen in ausländischer Währung treffenden Risiken informiert wird.

Der Beklagte hat im Übrigen - wie sich aus der vom Senat wiederholten Beweisaufnahme ergibt - ausreichend über das Kursrisiko und das damit verbundene Risiko des Kapitalverlustes aufgeklärt. So hat er unter Vorlage von Kursverläufen eines alten Aktienfonds dargelegt, dass in wirtschaftlichen Krisenzeiten der Wert der Anteile an dem Fonds sinken kann. Dass dem Zeugen St.. Kursverläufe von Aktienfonds gezeigt worden sind, hat dieser ebenfalls bestätigt. Die Klägerin und ihr Ehemann konnten anhand der vorgelegten Kurven auch ersehen, dass Kurse von Aktienfonds nicht ausschließlich aufwärts verlaufen.

Zwar hat der Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann veranlasst, kreditfinanziert Anteile an einem Aktienfonds zu erwerben. Grundsätzlich ist jedoch weder eine kreditgebende Bank noch ein Anlageberater verpflichtet, einen Kunden über die Risiken der Verwendung des Kredits aufzuklären. Das gilt auch dann wenn der Kunde den Kredit zur Wertpapierspekulation verwenden will (BGH NJW 1997, 1361, zitiert nach Juris). Etwas anders gilt ausnahmsweise dann, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Hinweis der Bank bzw. des Beraters geboten ist, z. B. weil die Bank bzw. der Berater einen Gefährdungstatbestand gesetzt haben oder über einen relevanten Wissensvorsprung verfügen (BGH, a. a. O.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Zum einen hat der Beklagte auf das Kreditrisiko hingewiesen. Aus seinem Werbeschreiben vom 10.8.2000 ergibt sich, dass nur dann mit Gewinnen zu rechnen ist, wenn die Darlehenszinsen unterhalb der Verzinsung der Wertpapieranlage liegen. Dies hat der Zeuge St.. auch verstanden, wie sich aus seiner Aussage vor dem Senat ergibt. Die Darlehenszinsen betrugen für die Klägerin und ihren Ehemmann 6,75 %. Ihnen war deshalb klar, dass für sie ein darüber liegender Wertzuwachs der Wertpapieranlage nötig war. Im Übrigen hatten die Klägerin und ihr Ehemann angegeben, dass sie jährlich über freies Einkommen von 15.000 DM verfügen können. Die Kreditbelastung von jährlich zwischen 800 und 900 Euro konnte sie danach finanziell nicht überfordern. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von demjenigen, den der Bundesgerichtshof im Jahre 1997 entschieden hat (BGH, a. a.O.). Dort hatte der Anlageberater einer Bank einen Kunden verleitet, einen seine wirtschaftlichen Verhältnisse weit übersteigenden Kredit aufzunehmen, um Spekulationsgeschäfte zu finanzieren; das Scheitern einer derartigen Anlage war unter diesen Umständen bei steigenden Kreditzinsen oder sinkenden Aktienkursen so gut wie sicher. Vorliegend sind die Kreditzinsen seit dem Jahre 2000 nicht gestiegen, wie auch der Umstand zeigt, dass die B... Bank AG den Kredit im Jahre 2001 zu identischen Konditionen prolongiert hat. Im Übrigen ist eine Investition in einen Fonds regelmäßig nicht so starken Schwankungen unterworfen wie die Kurse einer einzelnen Aktie.

Auch soweit es das Währungsrisiko angeht, wusste der Zeuge St..., dass er es mit einem internationalen Fonds zu tun hat. Dass er davon Kenntnis hatte, dass sich Wechselkurse verändern, hat er auf Nachfrage ebenfalls bestätigt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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