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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.09.2007
Aktenzeichen: 6 U 6/07
Rechtsgebiete: PAngV, UWG, ZPO


Vorschriften:

PAngV § 3 Satz 1
PAngV § 3 Satz 2
UWG § 3
UWG § 4 Ziff. 11
UWG § 5
UWG § 6
UWG § 6 Abs. 2 Nr. 1
UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2
UWG § 6 Abs. 2 Ziff. 2
ZPO § 517
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 6/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 25.09.2007

Verkündet am 25.09.2007

In dem Verfahren der Einstweiligen Verfügung

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König, die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 28.11.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts - 51 O 132/06 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 20.9.2006 - 51 O 132/06 - wird in Ziffer I. a), b) und c) (bb) bestätigt.

Die einstweilige Verfügung wird in Ziffer I. c) (aa) aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag insoweit zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Verfügungsklägerin 22 %, die Verfügungsbeklagte 78 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Tatbestand:

Die Parteien sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

Die Verfügungsklägerin ist Tochtergesellschaft der E... E... AG. Sie warb mit ihrer Einführungswerbung im Jahre 1998 mit dem Slogan "Strom ist gelb". Derzeit wirbt sie in der Öffentlichkeit mit dem Werbeslogan: "Gelb. Gut. Günstig". Mit der Farbe gelb in Kombination mit Strom verbindet der Markt deshalb die Verfügungsklägerin. Die Verfügungsbeklagte unterhält in weiten Teilen M...s und B...s das Stromnetz und bietet in diesen Regionen elektrische Energie an. Die Verfügungsklägerin bietet die Belieferung mit Strom aufgrund von Verträgen an, die mit einer Frist von einem Monat zu jedem Kalendermonat kündbar sind. Die Verträge der Verfügungsbeklagten nach den Tarifen local classic und local plus haben eine Mindestvertragslaufzeit von sechs Monaten. Bei einem Jahresverbrauch zwischen 2.500 und 3.000 kWh liegen die Preise der Verfügungsklägerin unter denen der Verfügungsbeklagten, im übrigen sind die Preise der Verfügungsbeklagten bei einem Jahresverbrauch zwischen 1.000 und 6.000 kWh niedriger als diejenigen der Verfügungsklägerin. Die Verfügungsklägerin ist in mehr als 80 % der Postleitzahlengebiete B...s und M...s günstiger als die Verfügungsbeklagte.

Die Verfügungsklägerin greift einen von der Verfügungsbeklagten auch im Landgerichtsbezirk Potsdam verteilten Werbeflyer an. Dieser zeigte ein Paar Füße in gelben Socken, wobei von einem Fuß durch ein Loch in den Socken der große Zeh herausschaut. Daneben befindet sich unter der hervorgehobenen Überschrift "Gelb - nicht wirklich günstiger" folgender Text:

Seit Januar 2005 sind die Energiepreise stark gestiegen. Fast alle Stromanbieter haben ihre Preise kräftig angezogen. Verständlich, dass viele Verbraucher nach günstigen Alternativen suchen und zu einem vermeintlich günstigeren Anbieter wie z. B. Y... gewechselt sind. Was allerdings nicht bedacht wird: Auch bei Y... sind die Preise im Laufe der Zeit erheblich gestiegen. Und zwar in sechs Jahren um fast 70 %! Vergleicht man dann die E...-Produkte local classic und local plus mit dem Y...-Preis für große Teile von B... und M... wird schnell deutlich: Gelb ist nicht wirklich günstiger.

Preisvergleich Y... - E... *

 Jahresverbrauch1000 kWh2000kWh4000 kWh6000 kWh
E...local classic 266,65 €local classic 460,60 €local plus 836,27 €local plus 1.206,24 €
Y...271,10 €461,20 €841,40 €1.221,60 €

* Stand: 24.07.2006

Unter diesem Text heißt es hervorgehoben: "Starke Leistung - E... auch in der Summe günstiger".

Auf eine Abmahnung der Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der Aussage "Bei Y... sind die Preise in sechs Jahren um fast 70 % gestiegen." abgegeben, im Übrigen die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung verweigert.

Durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 20.9.2006 ist der Verfügungsbeklagten verboten worden, bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für ihre Stromtarife "local classic" sowie "local plus"

a) mit einer Abbildung zu werben, die zwei Füße in gelben Socken zeigt, wobei eine Socke ein großes Loch aufweist

und/oder

b) mit der Aussage "gelb - nicht wirklich günstiger" zu werben und/oder

c) mit einem Preisvergleich zwischen den Parteien zu werben,

aa) ohne dabei den dem Preisvergleich zugrunde gelegten Tarif der Antragstellerin durch Angabe des Postleitzahlbereichs, für den dieser Tarif gilt, näher zu bezeichnen

bb) und/oder ohne hierbei auf bestehende Mindestvertragslaufzeiten des eigenen Stromliefervertrages "local plus" und die Möglichkeit zur monatlichen Kündigung bei dem Stromlieferungsvertrag der Antragstellerin hinzuweisen

cc) und/oder ohne dabei Grund- und Arbeitspreis je Mengeneinheit des eigenen Stromtarif anzugeben, insbesondere wie dies in dem Werbeflyer geschehen ist.

Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 30.10.2006 Widerspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22.11.2006 hat sie darauf hingewiesen, dass sie zum Verbotsbeschluss Ziff. I. c) cc) betreffend die unterlassene Angabe der Grund- und Arbeitspreise je Mengeneinheit zwischenzeitlich eine Abschlusserklärung abgegeben hat.

Die Verfügungsklägerin hat gemeint, die Werbeaussagen in dem Flyer der Verfügungsbeklagten seien in mehrfacher Hinsicht wettbewerbswidrig.

Sie hat gemeint, sie, die Verfügungsklägerin, werde durch die auf dem Flyer abgebildeten löchrigen gelben Socken in unzulässiger Weise herabgesetzt.

Die Aussage "gelb - nicht wirklich günstiger" sei irreführend, da durch diese Aussage dem Verbraucher suggeriert werde, dass die Tarife der Verfügungsklägerin allgemein ungünstiger als die Tarife der Verfügungsbeklagten seien. Dies sei aber nicht der Fall.

Des Weiteren sei der von der Verfügungsbeklagten vorgenommene Preisvergleich in mehrfacher Hinsicht wettbewerbswidrig. Da bei den Tarifen der Verfügungsbeklagten die Angaben zu Grund- und Arbeitspreis fehlten, liege ein Verstoß gegen § 3 Satz 1 und 2 Preisangabenverordnung (PAngV) vor. Dies sei gemäß § 4 Ziffer 11 UWG wettbewerbswidrig. Zudem liege ein Verstoß gegen §§ 6 Abs. 2 Ziffer 2, 3 UWG darin, dass die Verfügungsbeklagte es unterlassen habe, Angaben zur Vertragslaufzeit ihrer Verträge zu machen bzw. zu der monatlichen Kündbarkeit der Stromlieferungsverträge mit ihr, der Verfügungsklägerin. Schließlich habe die Verfügungsbeklagte zur Vergleichbarkeit der Tarife auch konkrete Angaben zu deren Geltungsbereich machen müssen, d. h. sie hätte angeben müssen, in welchen Postleitzahlenbereichen der aufgeführte Tarif gelte.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 20.09.2006 aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Verbotsbeschluss zu I a), b), c) aa) und bb) aufzuheben und den insoweit auf seinen Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Sie hat gemeint, die Abbildung mit den gelben Socken habe keinen die Verfügungsklägerin herabsetzenden Inhalt.

Die Aussage "gelb - nicht wirklich günstiger" sei entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin nicht irreführend; bereits durch die Verwendung des Wortes "wirklich" sei die Aussage relativiert worden. Durch den Slogan werde mitnichten seitens der Verfügungsbeklagten beansprucht, dass sie allgemein und schlechthin günstigere Preise als die Verfügungsklägerin anbiete. Tatsächlich sei der Aussage lediglich zu entnehmen, dass die Tarife der Verfügungsbeklagten nicht ungünstiger seien als die der Verfügungsklägerin.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin müsse sie in der Werbung nicht sämtliche in den beiden Ländern geltenden Vergleichsdaten der Verfügungsklägerin angeben; dass die genannten Preise nicht überall gälten, mache sie durch die Bemerkung "in weiten Teilen" hinreichend deutlich. Im Übrigen werde durch die von der Verfügungsklägerin geforderte Angabe der verschiedenen Postleitzahlbereichen in B... und in M... - insgesamt mehr als neunhundert - ein Preisvergleich unmöglich gemacht. Denn die Verfügungsklägerin biete je nach Postleitzahlgebiet drei unterschiedliche Tarife an, wobei es hierfür keinen erkennbaren wirtschaftlich nachvollziehbaren Grund gebe, da die Durchleitungskosten gleich seien. Da die Vertragslaufzeit und die Kündigungsmöglichkeiten keine Preisbestandteile seien, habe sie entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin hierzu bei dem Preisvergleich keine Angaben zu machen. Denn es sei nicht erforderlich sämtliche Eigenschaften einer Ware im Einzelnen aufzuführen.

Das Landgericht hat mit am 28.11.2006 verkündetem Urteil die einstweilige Verfügung vom 20.9.2006 in vollem Umfang bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abbildung gelber Socken mit einem Loch in dem Strumpf am großen Zeh stelle eine die Verfügungsklägerin verunglimpfende und herabsetzende Vergleichswerbung dar. Die Werbung "gelb - nicht wirklich günstiger" sei eine unzulässige Irreführung. Dadurch werde die unrichtige Vorstellung hervorgerufen, die Preise der Verfügungsklägerin seien gegenüber denjenigen der Verfügungsbeklagten durchweg ungünstiger. Es sei auch unzulässig, dass die Verfügungsbeklagte es unterlassen habe, die Mindestvertragslaufzeit des eigenen Tarifs anzugeben und die monatliche Kündigungsmöglichkeit bei den Tarifen der Verfügungsklägerin zu benennen. Ein Leistungsvergleich sei nur möglich, wenn auch auf preisbildende Unterschiede zweier Produkte hingewiesen werde. Auch die fehlende Angabe des Postleitzahlenbereiches, für die die in dem Preisvergleich aufgeführten Tarife der Verfügungsklägerin gelten, stelle eine unzulässige Vergleichswerbung dar. Ohne diese Angabe fehle es an der Nachprüfbarkeit der Preisvergleiche. Der Verbotsbeschluss sei auch hinsichtlich der Verbotsverfügung zu I. c) cc) zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte habe uneingeschränkt Widerspruch eingelegt, allerdings sei der Widerspruch hinsichtlich der Verbotsverfügung zu I. c) cc) wegen der von der Verfügungsbeklagten abgegebenen Abschlusserklärung unzulässig geworden.

Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 15.12.2006, hat die Verfügungsbeklagte durch bei Gericht am 15.1.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 13.3.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihren am 31.1.2007 eingegangenen Antrag bis zum 15.3.2007 verlängert worden war.

Die Verfügungsbeklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie meint, über den Verfügungstenor zu I. c) cc) habe das Landgericht nicht mehr entscheiden dürfen, weil sie, die Verfügungsbeklagte, ihren Widerspruch insoweit zurückgenommen habe.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

das Urteil des Landesgerichts Potsdam vom 28.11.2006 abzuändern, soweit der Verfügungsbeschluss vom 20.9.2006 zu Ziff. I. c) (cc) bestätigt worden ist, und die einstweilige Verfügung zu Ziff. I. b), c) (aa) und (bb) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin hält das landgerichtliche Urteil für richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten hat teilweise Erfolg.

I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Verfügungsbeklagte hat in zulässiger Weise auch gegen die Bestätigung der einstweiligen Verfügung zu Ziffer I. c) (cc) Berufung eingelegt. Zwar hat sie in ihrer Berufungsbegründungsschrift zunächst nicht ausdrücklich beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern, soweit es die einstweilige Verfügung zu Ziffer I. c) (cc) bestätigt hat. Jedoch ergibt sich aus der Berufungsbegründung selbst, dass das Urteil des Landgerichts auch insofern zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt werden sollte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Verfügungsbeklagte ihren Berufungsantrag damit lediglich klargestellt und beantragt, das landgerichtliche Urteil auch insoweit abzuändern.

II. Die Berufung hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Einstweiligen Verfügung zu I. c) (aa) und (cc) wendet. Im Übrigen hat das Landgericht die einstweilige Verfügung zu Recht bestätigt, so dass die Berufung der Verfügungsbeklagten insoweit zurückgewiesen werden muss.

Dass die Werbung mit löchrigen gelben Socken eine die Verfügungsklägerin herabsetzende Werbung der Verfügungsbeklagten ist, hat diese nicht angegriffen. Das landgerichtliche Urteil ist insoweit rechtskräftig.

1.) Zu Unrecht hat das Landgericht die einstweilige Verfügung auch in Ziffer I. c) (cc) aufrechterhalten.

Zwar hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 30.10.2006 uneingeschränkt Widerspruch eingelegt. In ihrer Widerspruchsbegründung vom 22.11.2006 hat sie jedoch keinen Antrag auf Aufhebung des Verbotsbeschlusses zu Ziffer I. c) (cc) gestellt. Sie hat vielmehr erklärt, insoweit habe sie die Abschlusserklärung abgegeben. In der mündlichen Verhandlung hat sie außerdem klargestellt, dass sich der Widerspruch nur auf die übrigen Teile des Verbotsbeschlusses beziehe. Mit dem nur eingeschränkten Widerspruchsantrag hat die Verfügungsbeklagte in zulässiger Weise konkludent den uneingeschränkt eingelegten Widerspruch teilweise zurückgenommen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 924 Rn 8). Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung in diesem Punkte durfte deshalb nicht mehr ergehen. Darauf, dass in der Abgabe der Abschlusserklärung ein Verzicht auf den Widerspruch liegt, kam es nicht mehr an.

2.) Die Berufung der Verfügungsbeklagten hat auch Erfolg, soweit das Landgericht die einstweilige Verfügung zu Ziffer I. c) (aa) bestätigt hat. Die Verfügungsbeklagte ist nicht gehalten, den dem Preisvergleich zu Grunde gelegten Tarif der Verfügungsklägerin durch Angabe des Postleitzahl-Bereichs, für den dieser Tarif gilt, näher zu bestimmen. Die Werbung der Verfügungsbeklagten verstößt durch diese Unterlassung nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Die Verfahrensbeteiligten bieten dem Endverbraucher Strom an. Ihre Produkte sind nicht nur in Teilbereichen, sondern insgesamt funktionsidentisch. Die von der Rechtsprechung für im Rahmen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG entwickelten Klarstellungserfordernisse bei nicht - vollständig - funktionsidentischen Produkten (vgl. hierzu OLG Hamburg, Urteil vom 1.3.2001, 3 U 203/00, GRUR-RR 2002, 169, zitiert nach Juris) spielen deshalb hier entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Rolle.

Ausschlaggebend ist allein die Frage, ob die der Wahrheit entsprechende, mit zutreffenden Preisen unterlegte vergleichende Werbung der Verfügungsbeklagten ohne Angabe der entsprechenden Postleitzahlenbereiche, in denen der Tarif der Verfügungsklägerin gilt, nachprüfbar ist.

§ 6 UWG geht zurück auf das Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1.9.2000, durch das die Richtlinie 97/55/EG umgesetzt wurde. Für die Auslegung sind deshalb europarechtliche Vorgaben von ausschlaggebender Bedeutung. Das Europäische Recht stellt keine allzu großen Anforderungen an die Nachprüfbarkeit von Sammelpreisvergleichen. So hat es der EuGH in Auslegung der Richtlinie 97/55/EG für zulässig gehalten, dass mit Preisvergleichen für ganze Sortimente geworben wird, ohne dass die zum Vergleich herangezogenen Produkte in der Werbung im Einzelnen benannt werden. Der Werbende muss in die Lage versetzt werden, dem Verbraucher eine Werbeinformation mit zusammengefassten und strukturierten Angaben anzubieten. Er muss allerdings deutlich machen, dass sich der Vergleich nur auf eine Auswahl und nicht auf alle Produkte bezieht (EuGH, Urteil vom 19.9.2006, C-356/04 - Lidl Belgium, LS 2, Nr. 34, 39).

Die hier zur Entscheidung Frage weist Ähnlichkeiten mit der vom EuGH entschiedenen Frage auf. Es geht auch hier darum, ob nur ein Einzelvergleich zulässig ist oder ob auch ein Sammelvergleich vorgenommen werden kann, bei dem nicht alle Einzelvergleiche, die Komponenten des Gesamtvergleichs sind, aus der Werbung ersichtlich sind. Hier hat die Verfügungsbeklagte keinen an den jeweiligen Postleitzahlen orientierten Einzelvergleich vorgenommen, sondern einen überregionalen Gesamtvergleich mit ausgewählten PostleitzahlBereichen.

An den vom EuGH entwickelten Grundsätzen gemessen ist die Werbung der Verfügungsbeklagten nicht wettbewerbswidrig. Die Verfügungsbeklagte hat einen Sammelvergleich mit miteinander vergleichbaren Produkten vorgenommen. Sie hat auch darauf hingewiesen, dass der Preisvergleich sich nicht auf den gesamten Bereich B...s und M...s bezieht, sondern nur auf einen Teil.

3.) Zu Recht hat das Landgericht dagegen die einstweilige Verfügung in ihrer Ziffer I. b) bestätigt. Die Werbung der Verfügungsbeklagten mit "Gelb - nicht wirklich günstiger" ist als irreführende Werbung gemäß den §§§ 5, 3 UWG wettbewerbswidrig und von der Verfügungsbeklagten zu unterlassen.

Die Werbeaussage der Verfügungsbeklagten "gelb - nicht wirklich günstiger" ist als "gelb - nicht günstiger als die Verfügungsklägerin" zu verstehen.

Die Verfügungsbeklagte versucht vergeblich nachzuweisen, der Slogan "gelb - nicht wirklich günstiger" habe keine verallgemeinernde Bedeutung, das Wort "wirklich" habe relativierenden Charakter. Die Werbeaussage kann jedoch nicht als "Gelb - nicht immer günstiger" oder "Gelb -fast nie günstiger" oder "Gelb - selten günstiger" verstanden werden. Sie ist vielmehr eine Verallgemeinerung, die man mit dem Landgericht sprachlich auch als "gelb - durchweg ungünstiger" als die Verfügungsbeklagte fassen könnte.

Die Internetseite der Gesellschaft für deutsche Sprache e. V., www.gfds.de, auf die sich die Verfügungsbeklagte beruft, belegt die relativierende Wirkung der Formulierung "nicht wirklich" nicht. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass "nicht wirklich" so viel wie "teilweise" heißen soll. Vielmehr wird auch von der Gesellschaft für deutsche Sprache e. V. darauf hingewiesen, dass die Redewendung wohl aus dem Englischen von "not really" kommt und nach dem Millenium-Wörterbuch Englisch von Langenscheidt so viel heißt wie "eigentlich nicht". Nach dem Dictionary of Contemporary English heißt "not really" so viel wie "no" oder "not" in abgemilderter Form. Als Beispiel wird dann zitiert: "Do you want to come along" "not really". Aus diesem Beispiel wird deutlich, dass not really ohne inhaltliche Einschränkungen nein heißt, weil man die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein beantworten kann.

Bestärkt wird die Auslegung von "nicht wirklich" als "nicht" oder "überhaupt nicht" durch die Internetseite www.sprache-werner.info, auf die sich die Verfügungsklägerin stützt. Darin wird die Wortkombination "nicht wirklich" zutreffend als "geschwätzig dargereichte Gedankenverschleierung" qualifiziert. Wer "nicht wirklich" sagt, wählt statt einer einfachen Verneinung ein Füllwort, das eine inhaltslose Sprechblase darstellt.

"Wirklich" ist in der Bejahung eine Bestärkung einer Aussage: "Ich bin wirklich krank." In der Verneinung kommt "Wirklich" eine ähnliche Funktion zu, wobei die Wortreihenfolge "wirklich nicht" und "nicht wirklich" ohne Bedeutung ist. Die Aussagen "Ich bin nicht wirklich krank" und "Ich bin wirklich nicht krank" bedeuten dasselbe. Jemand, der "nicht wirklich" oder "wirklich nicht" krank ist, ist überhaupt nicht krank.

Der verständige Verbraucher schließt auch aus dem gesamten Erscheinungsbild des Werbeflyers, dass die Verfügungsklägerin "durchweg" nicht günstiger ist. Zum einen schließt die Werbung mit dem in Überschriftsgröße gesetzten Satz: "Starke Leistung - E... auch in der Summe günstiger". Zum anderen sprechen hierfür die optisch deutlich hervorgehobenen Preisvergleiche der Verfügungsbeklagten für den Jahresverbrauchsbereich von 1000 bis 6000 kWh. Dort hat die Verfügungsbeklagte nur Preisvergleiche angegeben, die durchweg höhere Preise der Verfügungsklägerin ausweisen als diejenigen der Verfügungsbeklagten.

Die Werbeaussage der Verfügungsbeklagten in ihrer vorstehend genannten verallgemeinernden Bedeutung ist unstreitig inhaltlich nicht zutreffend und deshalb wettbewerbswidrig. Denn die Preise der Verfügungsklägerin sind in manchen Bereichen B...s und M...s und in dem Verbrauchsbereich von 2500-3000 kWh Jahresverbrauch günstiger als diejenigen der Verfügungsbeklagten.

Der Verbotstenor der einstweiligen Verfügung ist nicht zu weit. Die Verfügungsbeklagte beanstandet zu Unrecht, dass es ihr verboten sei, auch dann mit dem untersagten Slogan zu werben, wenn sie tatsächlich günstiger sei als die Verfügungsklägerin. Die Verfügungsklägerin darf sich darauf beschränken, Unterlassung der Verletzungshandlung in der konkret begangenen Form zu beantragen und braucht keine einschränkenden Zusätze anzuführen. Es ist Sache der Verfügungsbeklagten, Wege zu finden, die aus dem Verbot herausführen. Unbedenklich ist auch der "Insbesondere-Zusatz" und die Abbildung der konkreten Werbung der Verfügungsbeklagten. Dieser Zusatz und die Aufnahme der Werbung in das Unterlassungsgebot stellen eine Auslegungshilfe dar. Daraus wird ohne weiteres deutlich, dass die Verfügungsbeklagte die Werbeaussage "gelb - nicht wirklich günstiger" nur dann nicht verwenden darf, wenn sie irreführend verallgemeinert.

4.) Zu Recht hat das Landgericht auch die einstweilige Verfügung in Ziffer I. c) (bb) bestätigt. Der Preisvergleich ohne Hinweis auf die von der Verfügungsbeklagten vorgesehenen Mindestvertragslaufzeiten und die Möglichkeit zur monatlichen Kündigung bei dem Stromlieferungsvertrag der Verfügungsklägerin ist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässig, da er nicht objektiv auf den Preis bezogen ist. Nicht objektiv bzw. irreführend ist ein Preisvergleich, wenn sich die preisrelevanten Konditionen der Wettbewerber unterscheiden und auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hingewiesen wird (so auch KG, Urteil vom 25.2.2003, 5 U 2727/02, GRUR 2003, 319, zitiert nach Juris).

Es ist dem verständigen Durchschnittsverbraucher bekannt, dass längere Vertragslaufzeiten gerade auch im Bereich der Grundversorgung mit Strom und Gas zu günstigeren Tarifen führen können. Wirbt die Verfügungsbeklagte mit günstigeren Tarifen gegenüber denjenigen der Verfügungsklägerin, hat sie auf den Umstand hinzuweisen, dass sich ihre Kunden länger binden müssen als diejenigen der Verfügungsklägerin. Dem kann die Verfügungsbeklagte nicht entgegenhalten, der Strommarkt sei statisch, dem Verbraucher komme es letztlich auf die Zeit nicht an, die er sich vertraglich binde. Diese Aussage mag für die Vergangenheit richtig sein. In Zeiten, in denen verbraucherschützende Organisationen in groß angelegten Kampagnen zum Stromanbieterwechsel auffordern, spielt die Zeit, die sich der Kunde binden muss, eine erhebliche Rolle. Der verständige Durchschnittsverbraucher weiß auch, dass - nicht nur auf dem Strommarkt, sondern auch auf anderen eher als statisch bekannten Märkten wie dem Markt für Termingeld- und Sparkonten - verbreitet mit günstigen Einstiegsangeboten geworben wird, dass diesen Angeboten jedoch häufig für den Verbraucher nachteilige Veränderungen der Konditionen folgen. Deshalb ist es für ihn von erheblicher Bedeutung, ob er bei für ihn nachteiligen Veränderungen der Preise durch einen - weiteren - Versorgerwechsel ausweichen kann, oder ob er gezwungen ist, eine gewisse Zeit Preiserhöhungen hinzunehmen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der erstinstanzlichen Kostenquote hat der Senat die von ihm vorgenommene Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung berücksichtigt.

Das Urteil ist rechtskräftig, § 542 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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