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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.04.2004
Aktenzeichen: 6 U 62/03
Rechtsgebiete: BGB, BbgAbfG, ZPO, OBG, 4. GemGebRefGBbg
Vorschriften:
BGB § 242 | |
BGB § 252 | |
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. | |
BGB §§ 987 ff. | |
BrbAbfG § 26 | |
BrbAbfG § 26 Abs. 1 | |
BbgAbfG § 26 Abs. 3 | |
BrbAbfG § 26 Abs. 4 | |
BbgAbfG § 35 | |
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 511 Abs. 3 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 520 | |
OBG § 38 | |
OBG § 39 Abs. 1 | |
OBG § 39 Abs. 1 Satz 2 | |
OBG § 42 Abs. 1 | |
4. GemGebRefGBbg § 19 Abs. 2 | |
4. GemGebRefGBbg § 21 Abs. 1 Satz 1 | |
4. GemGebRefGBbg § 21 Abs. 1 Satz 3 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
6 U 62/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 27.04.2004
Verkündet am 27.04.2004
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
... ... ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2004
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 28.2.2003 verkündete Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 182/02 - werden zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen. Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer des im Grundbuch von Z..., Blatt ..., eingetragenen Grundstücks Flur 4, Flurstück 121, mit einer Größe von 25.960 qm.
Die Kläger überließen das Grundstück mit Vertrag über die landwirtschaftliche Nutzung von Bodenflächen vom 22.4.1975/25.4.1975 (Bl. 11-12 d. A.) ab dem 1.1.1973 dem Rat des Kreises Z..., der es seinerseits der LPG N.-N. zur landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stellte. In der Zeit von 1975 bis Oktober 1990 betrieb der VEB (K) Stadtwirtschaft Z... auf dem Grundstück der Kläger und den benachbarten Grundstücken die Mülldeponie W...-Z... und lagerte dort Müll ab. Dagegen wendeten sich die Kläger vergeblich. Nach dem 3.10.1990 wurde das Grundstück in ihre Verfügungsbefugnis zurückgegeben.
Die Kläger machten 1992 gegen den Landkreis T...-F... wegen der gegen ihren Willen erfolgten Nutzung ihres Grundstücks als Mülldeponie Schadensersatzansprüche geltend. Die Klage wurde in der Berufungsinstanz abgewiesen, nachdem der Bundesgerichtshof 1994 entschieden hatte, daß keine Schadensersatzpflicht der Landkreise aus Kreispachtverträgen der DDR gegeben ist, da die Landkreise nicht als Haftungsnachfolger für die Räte der Kreise anzusehen sind.
Die Kläger meldeten sich beim Amt Z... und forderten die Beräumung ihres Grundstücks. Sie erklärten, sie wollten die Deponie selbst betreiben, wenn keine Beräumung erfolge. Das Amt Z... wies dieses Anliegen der Kläger zurück.
Das Amt Z... meldete sich bei den Klägern mit Schreiben vom 23.6.1994 (Bl. 19 d. A.) und bat um ihr Einverständnis dazu, das Grundstück rekultivieren und sichern zu dürfen. Die Kläger antworteten hierauf mit Schreiben vom 8.8.1994 (Bl. 20 d. A.), daß sie lediglich zu einer Beräumung ihre Zustimmung gäben, nicht jedoch zu einer Abdeckung.
Das Amt Z... beauftragte die Beklagte zu 2.) mit der Durchführung der Maßnahmen der Rekultivierung, die in der Folgezeit auf dem Grundstück der Kläger auch durchgeführt wurden.
Da die Kläger für die Inanspruchnahme ihres Grundbesitzes keine Entschädigung erhielten, boten sie es der Stadt Z... mit Schreiben vom 31.8.1999 zum Kauf bei einem Preis von 2,00 DM/qm an. Dieses Angebot nahm die Stadt nicht an.
Die Kläger baten das Amt Z... mit Schreiben vom 16.10.2000 (Bl. 30 d. A.) um Übersendung des Rekultivierungsplanes und einer Kopie des zwischen dem Amt Z... und der Beklagten zu 2.) abgeschlossenen Vertrages. Dieser Aufforderung kam das Amt Z... nicht nach, teilte jedoch durch Schreiben vom 27.12.2000 (Bl. 31-32 d. A.) mit, das Amt Z... habe mit der Beklagten zu 2.) am 29.7.1994 einen Rahmenvertrag und die Anlage zum Rahmenvertrag über die Steuer von Planung und Durchführung von Sicherungs- und Rekultivierungsmaßnahmen Deponie Z...-W... geschlossen. Die Kläger seien zur Duldung verpflichtet. Dem Amt Z... und damit auch den Klägern entstünden durch eine sehr gut durchdachte finanzielle Problemlösung keine Kosten. Die finanziellen Aufwendungen für die Erarbeitung der Planungs- und Genehmigungsunterlagen, den Einbau der angelieferten Baureststoffe sowie für die ingenieuertechnische und analytische Begleitung während der Vorhabensrealisierung würden durch die Bereitstellung von Fördermitteln und aus den erzielten Einnahmen bei der Verkippung auf diesen ehemaligen Deponien ausgeglichen. Mit dieser Lösung finde die Knappheit der Landesmittel ihre Berücksichtigung.
Fördermittel waren für die Deponie "W..." lediglich im Jahr 1995 für die Erstellung einer Sicherungs- und Rekultivierungskonzeption in Höhe von 137.153 DM ausgereicht worden.
Die Kläger haben behauptet, die Deponie sei seit 1994 teilweise weiter zur Müllentsorgung genutzt worden. Hierdurch und durch die Rekultivierung erwirtschafteten die Beklagten einen Gewinn, der die erforderlichen Ausgaben für die Rekultivierung übersteige.
Die Kläger haben gemeint, soweit die Beklagten Gewinne erzielten, stehe ihnen, den Klägern, der Gewinn als Äquivalent für den Entzug ihres Grundbesitzes zu. Die Rekultivierung sei nicht dazu da, dem mit der Rekultivierung beauftragten Unternehmen Gewinne zu verschaffen, während der Grundstückseigentümer die öffentlichen Abgaben und Lasten zu tragen habe.
Die Kläger haben Stufenklage erhoben, als Erstbeklagten das Amt Z... in Anspruch genommen und angekündigt, die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu wollen.
Da sie zur Bezifferung ihres Anspruchs nicht ohne die begehrten Auskünfte in der Lage seien, haben die Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Klägern Auskunft zu erteilen über die Einnahmen und Ausgaben der Betreibung und der Sicherung und Rekultivierung der Mülldeponie W... in Z... durch
a.) Vorlage des Rekultivierungsplanes
b.) Vorlage des zwischen dem Beklagten zu 1.) und der Beklagten zu 2.) abgeschlossenen Vertrages zur Rekultivierung der Mülldeponie W...-Z...,
c) Vorlage der Entsorgungsscheine für den Zeitraum vom 1.1.1994 bis einschließlich 31.3.2002,
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Amt Z... hat gemeint, es sei nicht passiv legitimiert.
Die Beklagte zu 2.) hat behauptet, die Deponie sei bereits 1990 stillgelegt und nicht weiter betrieben worden. Danach sei lediglich im Rahmen der Rekultivierungs- und Abdeckungsmaßnahmen Material zur Profilierung angenommen worden.
Sie hat gemeint, sie könne die begehrte Auskunft nicht erteilen, weil die Rekultivierung noch nicht abgeschlossen sei und noch erhebliche Ausgaben anfallen würden. Im übrigen stehe der begehrten Auskunft auch entgegen, daß den Klägern nur ein Teil des Grund und Bodens der Deponie gehöre.
Das Landgericht hat dem mit dem Klageantrag zu 1.) verfolgten Auskunftsantrag in eingeschränkter Form durch am 28.2.2003 verkündetes Teilurteil entsprochen und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben der Betreibung, der Sicherung und Rekultivierung der Mülldeponie zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern stehe ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zu. Die Beklagten seien ihnen dem Grunde nach zur Herausgabe der Gewinne verpflichtet, weil ihnen eine bereicherungsrechtliche Eingriffskondiktion zur Seite stehe.
Gegen dieses Teilurteil, ihnen zugestellt am 10.3.2003 und 12.3.2003, haben die Beklagten jeweils rechtzeitig Berufung eingelegt und ihre Berufungen - das Amt Z... nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - rechtzeitig begründet.
Die Beklagten behaupten, der Aufwand für die begehrte Auskunft liege oberhalb der Berufungssumme von 600 €. Das Amt Z... behauptet hierzu, da es die Mülldeponie selbst weder betreibe, sichere oder rekultiviere, sondern ein hiermit beauftragtes Unternehmen, die Beklagte zu 2.), müsse es die Unterlagen von der Beklagten zu 2.) beschaffen und ein bis zwei Mitarbeiter für ein bis zwei Tage abstellen, um die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Die Beklagte zu 2.) behauptet hierzu, da sie keine eigenen Angestellten habe, müsse sie ihren Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beauftragen.
Das Amt Z... meint, es sei nicht passiv legitimiert. Es besitze keine selbständige Rechtsfähigkeit. Es sei vielmehr lediglich Vertreter einzelner Gemeinden.
Da das Grundstück der Kläger nur einen Teil der Deponie ausmache, hätten die Kläger auch nur allenfalls hinsichtlich ihrer Teilfläche einen entsprechenden Auskunftsanspruch. Die Deponie werde nicht mehr betrieben, sondern rekultiviert, insofern gehe der Auskunftsanspruch ebenfalls zu weit. Nicht berücksichtigt worden sei vom Landgericht auch, daß es sich hier nicht um eine Bewirtschaftung fremder Grundstücke zur Gewinnerzielung handele, sondern um die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
Das Amt Z... ist mit Wirkung vom Tag der brandenburgischen Kommunalwahlen am 26.10.2003 an aufgelöst worden. Aus den amtsangehörigen Gemeinden einschließlich der Stadt Z... ist ab diesem Tag die neue Stadt Z... gebildet worden.
Die Beklagte zu 2.) meint, das Landgericht habe fehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob derzeit ein Leistungsanspruch der Kläger bestehe. Da die Rekultivierung noch nicht abgeschlossen sei, könne nicht abgesehen werden, ob bei der Rekultivierung überhaupt ein Gewinn anfallen werde. Das Landgericht habe sich nicht mit den speziellen Regelungen des Brandenburgischen Abfallgesetzes auseinandergesetzt, die den zivilrechtlichen Regelungen vorgingen. Das Bereicherungsrecht sei schon deshalb nicht anwendbar, weil die Sicherungs- und Rekultivierungsanordnung Rechtsgrund für die von den Klägern behauptete Vermögensverschiebung sei. Die Kläger würden nach Abschluß der Rekultivierung ein Grundstück zurückerhalten, das sich gegenüber seinem Zustand bei Beginn der Rekultivierung in einem wesentlich verbesserten Zustand befinden werde. Einem Anspruch auf Herausgabe eines Rekultivierungsgewinn stehe dann jedenfalls der Ausgleichsanspruch aus § 35 BbgAbfG entgegen. Für die Rekultivierung selbst gebe es keinerlei Fördermittel. Wenn nach der Rekultivierung ein Überschuß verbleibe, habe ihn die Beklagte zu 2.) nicht auf Kosten der Kläger erlangt, sondern durch die eigene Tätigkeit.
Die Beklagten beantragen,
das am 28.2.2003 verkündete Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 182/02 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufungen als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
beide Berufungen zurückzuweisen.
Die Kläger haben erklärt, sie beabsichtigten, die Auskunftsklage auch auf die kommenden Jahre zu erweitern. Sie halten das landgerichtliche Urteil für richtig.
Sie behaupten, es werde weiterhin Müll auf die Deponie verbracht. Aus diesem Grunde habe der Landkreis T...-F... auch ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht P... gegen den Erstbeklagten eingeleitet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg.
I. Die Berufungen der Beklagten sind zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 €, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Beschwer bemißt sich nach dem konkreten Aufwand, den die Beklagten betreiben müssen, um ihre ausgeurteilte Verpflichtung zur Auskunftserteilung erfüllen zu können. Beide Beklagte haben gemäß § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht, daß ihr Aufwand 600 € übersteigt.
Die zu erteilende Auskunft hat einen erheblichen Umfang. Das Landgericht hat die Beklagten zur Auskunftserteilung über die Einnahmen und Ausgaben der Betreibung, der Sicherung und Rekultivierung der Mülldeponie für den Zeitraum vom 1.1.1994 bis zum 31.3.2002 verurteilt, das ist ein Zeitraum von über acht Jahren. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Amt Z... diese Maßnahmen selbst nicht betreibt und sich die notwendigen Auskünfte erst noch von der Zweitbeklagten verschaffen muß. Die Zweitbeklagte hat unwidersprochen vorgetragen, daß sie selbst nicht über Angestellte verfügt und für die Auskunftserteilung die ständig von ihr beauftragten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beauftragen müsse.
Der Senat hat deshalb den Streitwert für das Berufungsverfahren und damit die Beschwer der Beklagten nach freiem Ermessen auf 3.000 € festgesetzt.
II. Die Berufungen der Beklagten bleiben in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten durch Teilurteil zur Auskunftserteilung verurteilt. Den Klägern steht gegen die Beklagten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu, zu deren Bezifferung sie die Auskunft benötigen.
1.) Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist für alle hier in Betracht kommenden Ansprüche eröffnet. Insbesondere entscheiden über Ansprüche aus § 26 Abs. 3 des Brandenburgischen Abfallgesetzes vom 6.6.1997 (GVBl. I. S. 40 - BbgAbfG) gemäß § 42 Abs. 1 OBG die Zivilgerichte. Dies gilt auch für Bereicherungsansprüche gegen die öffentliche Hand bei Überschreiten der Grenzen von behördlich festgelegten Maßnahmen (so inzidenter BGH NJW-RR 1986, 874).
2.) Die Stufenklage ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zulässig. Zwar haben die Kläger für die zweite Stufe die Geltendmachung von Schadensersatz angekündigt, nicht die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen. Aus ihrem Gesamtvorbringen ergibt sich jedoch, daß sie - aus welchem Rechtsgrund auch immer - von den Beklagten die Herausgabe des Einnahmenüberschusses aus der Betreibung, der Sicherung und der Rekultivierung der Mülldeponie begehren. Sie haben insbesondere geltend gemacht, die Beklagten hätten sich bereichert. So ist auch der angekündigte Zahlungsantrag zu verstehen.
Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht nicht der Umstand entgegen, daß die Rekultivierung noch nicht abgeschlossen und noch nicht klar ist, ob aus der Maßnahme insgesamt ein Überschuß erwirtschaftet werden kann. Die Kläger haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, sie beabsichtigten, auch für die Folgejahre eine gleichartige Auskunftsklage zu erheben. Danach stellt sich die hier erhobene Auskunftsklage als Teil einer weitergehenden Auskunftsklage dar, für die ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ob letztlich bei der Maßnahme ein Gesamtgewinn erwirtschaftet werden kann, ist nicht Voraussetzung für den Erfolg der Auskunftsklage, sondern für den Erfolg der Zahlungsklage.
3.) Die Klage ist auch begründet.
a.) Sie richtet sich gegen die nunmehrige Erstbeklagte, die Stadt Z...
Das zunächst verklagte Amt Z... ist gemäß § 19 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg vom 24.3.2003 (GVBl. I 73) aufgelöst, und zwar gemäß § 37 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 26.10.2003, dem Tag der nächsten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden landesweiten Kommunalwahl. Die Stadt Z... ist Rechtsnachfolgerin des aufgelösten Amtes, § 21 Abs. 1 Satz 3 des 4. GemGebRefGBbg.
Offen bleiben kann, ob die Kläger die Klage richtigerweise gegen die Stadt Z... hätten richten müssen, für die das Amt Z... nach seinem Vortrag aufgetreten sein soll. Mit der Gemeindegebietsreform ist die neue Stadt Z... auch Rechtsnachfolgerin der an der Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden, § 21 Abs. 1 Satz 1 des 4. GemGebRefGBbg. Zu diesen Gemeinden gehört auch die alte Stadt Z...
b.) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß den Klägern gegen die Beklagten ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB, aus dem Rechtsinstitut der Eingriffskondiktion, zusteht. Zur Vorbereitung dieses Anspruchs steht den Klägern ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zur Seite.
aa.) Andere als bereicherungsrechtliche Ansprüche sind nicht gegeben.
Die Parteien haben miteinander keine vertraglichen Beziehungen. Vertragliche Ansprüche insoweit scheiden deshalb aus.
Den Klägern stehen gegen die Beklagten auch keine Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zu, §§ 987 ff. BGB. Zwar sind die Beklagten Besitzer des Grundstücks der Klägerin. Das Amt Z... war nach der Sicherungs- und Rekultivierungsanordnung des Landkreises T...-F... vom 31.1.1997 (Bl. 34-38 d. A.) "Inhaber" der Altlasten auf dem Grundstück und damit Besitzer. Nach der Beauftragung der Zweitbeklagten mit der Sicherung und Rekultivierung war das Amt Z... nur noch mittelbarer Besitzer, die Zweitbeklagte unmittelbare Besitzerin. Die Beklagten sind jedoch berechtigte Besitzer. Die Besitzberechtigung der Beklagten ergibt sich aus § 26 Abs. 1 BrbAbfG, wonach Grundstückseigentümer, Verfügungsberechtigte und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, auf dem sich eine Abfalldeponie befindet, Maßnahmen zur Überwachung und zur Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zu dulden haben. Sie haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu ihrem Grundstück zu gestatten. Daraus ergibt sich, daß die zuständige Behörde und deren Beauftragte auch berechtigt sind, das Grundstück zum Zwecke der Durchführung der Maßnahmen zur Überwachung und zur Rekultivierung in Besitz zu nehmen. Sind die Beklagten berechtigte mittelbare und unmittelbare Besitzer, scheidet eine Nutzungsherausgabe gemäß den §§ 987 ff. BGB aus. Diese Vorschriften gelten für den berechtigten Besitzer nicht, sie setzen vielmehr eine Vindikationslage voraus, die hier nicht besteht.
Auch § 26 Abs. 3 BbgAbfG gewährt den Klägern keinen Anspruch auf Abschöpfung von Gewinnen, die im Rahmen der Rekultivierung erzielt werden.
Aus dieser Regelung ergibt sich, daß der Landesgesetzgeber davon ausgegangen ist, daß es sich bei der Duldungsverpflichtung des Eigentümers bei Überwachung und Rekultivierung eines Abfalldeponiegrundstückes um einen enteignenden Eingriff handelt (hierzu Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. , S. 269 ff.), d. h. um eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahme, die das Eigentum nicht vollständig entzieht, aber ein Sonderopfer darstellt, das ausgeglichen werden muß, damit die Vorschrift mit Art. 14 GG in Einklang stehen kann.
Nach § 26 Abs. 3 BbgAbfG i. V. m. den §§ 38, 39 Abs. 1 OBG können bei der Rekultivierung erzielte Gewinne nicht von den Klägern beansprucht werden. Danach wird zwar die Entschädigung für Vermögensschäden gewährt, die durch die Maßnahmen zur Überwachung und Rekultivierung verursacht werden. Dazu gehört, wie § 39 Abs. 1 Satz 2 OBG zeigt, grundsätzlich auch der entgangene Gewinn gemäß § 252 BGB. Streitgegenständlich ist jedoch kein Anspruch auf Ersatz von Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge erwartet werden konnte, sondern ein solcher auf Herausgabe von Gewinn, der gerade durch die zum Schadensersatz verpflichtende Maßnahme erzielt wird.
bb.) Anspruchsgrundlage ist deshalb das Bereicherungsrecht, dort § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB.
Es ist als unstreitig anzusehen, daß aus der Rekultivierung des Grundstücks der Kläger Einnahmen erzielt werden. Die die Rekultivierung durchführende Beklagte zu 2.) hat selbst vorgetragen, daß im Zuge der Profilierung des Geländes Einnahmen erwirtschaftet werden. Ob letztlich nach Abschluß der Rekultivierungsmaßnahme ein Überschuß verbleibt ist keine Frage, die im Rahmen der zu erteilenden Auskunftsstufe zu prüfen ist, sondern im Rahmen der Zahlungsstufe.
Für die Erzielung derartiger Einnahmen aus dem Grundstück der Kläger besteht kein Rechtsgrund. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, § 26 BbgAbfG begründe nur die Duldungspflicht der Kläger, nicht die Berechtigung der Beklagten, aus der Nutzung des Grundstückes Gewinne zu ziehen.
c.) Zutreffend hat das Landgericht beide Beklagte zur Auskunft verurteilt. Die Beklagten haben sich bisher geweigert, den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag vorzulegen, aus dem sich ergibt, bei welchem der beiden Beklagten die Einnahmen entstehen. Aus der Auskunft wird sich ergeben, ob beide oder nur einer der beiden Beklagten aus der Rekultivierung Einnahmen erwirtschaftet.
d.) Richtig hat das Landgericht die Beklagten zur Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben der gesamten Deponie verurteilt. Es hat damit dem Umstand Rechnung getragen, daß die Beklagten erklärt haben, nicht in der Lage zu sein, die Einnahmen und Ausgaben für das Grundstück der Kläger gesondert zu berechnen.
e.) Die Verurteilung geht auch nicht zu weit, wie die Beklagten meinen. Sie müssen auch Auskunft darüber erteilen, ob sie Einnahmen und Ausgaben bei der Betreibung der Mülldeponie haben und wenn ja, welche. Da unstreitig Abfälle auf der Deponie gegen Gebühr entgegengenommen werden und die Kläger nicht wissen können, ob diese Abfälle für die angeordneten Rekultivierungsmaßnahmen benötigt werden oder nicht, obliegt es den Beklagten, die begehrte Auskunft zu erteilen. Sollten tatsächlich ausschließlich Materialien auf der Deponie abgelagert werden, die für die Rekultivierung erforderlich sind, erleichtert dies den Beklagten die Auskunft, läßt aber den Anspruch der Kläger nicht entfallen.
f.) Zu Unrecht meint die Beklagte zu 2.), einem Bereicherungsanspruch der Kläger stehe der Ausgleichsanspruch gemäß § 35 BbgAbfG bzw. § 26 Abs. 4 BbgAbfG entgegen. Daß es bereits zu Wertverbesserungen gekommen ist, die die Kläger auszugleichen hätten, ist nicht ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat läßt die Revision zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In Brandenburg gibt es noch andere Deponien, die aufgrund desselben wirtschaftlichen Konzepts wie im vorliegenden Fall gesichert und rekultiviert werden sollen, weil die öffentliche Hand aus wirtschaftlichen Gründen die Maßnahmen nicht fördert bzw. fördern kann. Darauf hat die Zweitbeklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen. Dort wie hier stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die Grundstückseigentümer Anspruch auf Auskehrung von Gewinnen haben, die bei der Rekultivierung möglicherweise erzielt werden. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche muß mit Auskunftsklagen vorbereitet werden, die erhebliche Zeiträume betreffen können. Dies zeigt schon der vorliegende Fall. Wie die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, ist das Ende der Sanierungsmaßnahme derzeit nicht abzusehen, weil aufgrund der Krise in der Baubranche für die Rekultivierung notwendiges Material nicht gegen Zahlung von Gebühren zur Entsorgung angeboten wird, vielmehr im Gegenteil solches Material derzeit angekauft werden müßte. Ein Ankauf erfolgt aber deshalb nicht, weil hierfür keine Mittel vorhanden sind.
Die grundsätzliche Bedeutung kann auch nicht deshalb verneint werden, weil im Betragsverfahren das Urteil über die Auskunftsklage keine Rechtskraftwirkung entfaltet. Die erfolgreiche Auskunftsklage verursacht für die Gemeinden und die Sanierungsunternehmen nicht unerheblichen Aufwand und wird ihn auch noch auf Jahre hinaus verursachen. Aus diesem Grunde erachtet es der Senat als sinnvoll, den Beklagten bei der grundsätzlichen Frage, ob ein Klageanspruch der Kläger besteht, bereits in der Auskunftsstufe den Zugang zur Revisionsinstanz zu eröffnen.
Ende der Entscheidung
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