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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: 6 U 74/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 166 Abs. 2
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative
BGB § 812
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 607
BGB § 814
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1 (a. F.)
ZPO §§ 516 - 519
ZPO § 212 a
ZPO § 198
ZPO § 418
ZPO § 287
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 96
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 Satz 1
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 74/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 15.1.2002

verkündet am 15.1.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke und die Vorsitzende Richterin am Landgericht Eberhard

auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. März 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder - 12 O 279/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.263.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Beklagte mit 1.145.557,12 DM.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung eines an diese am 14.10.1996 überwiesenen Geldbetrages wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Die Parteien nahmen in den 90iger Jahren neben einer Vielzahl anderer Kommunen und kommunalen Gesellschaften in Deutschland die Vermittlungsdienste des Finanzmaklers H K in B in Anspruch. Die Tätigkeit des Finanzmaklers bestand darin, zwischen einzelnen Trägern der öffentlichen Hand für deren kurzfristigen Finanzbedarf Kreditgeschäfte und Termingeldeinlagen zu vermitteln. Potentiell geldgebende Kommunen mit aktuell nicht benötigten Kassenmitteln informierte K über den Finanzbedarf anderer Kommunen, wobei die Höhe der zu zahlenden Darlehenszinsen erheblich unter dem banküblichen Zins liegen sollte. Der Darlehensgeber sollte hingegen einen deutlich über dem banküblichen Festgeldzins liegenden Kapitalnutzungsbetrag erhalten.

K vereinbarte jeweils mit den potentiellen Darlehensgebern und -nehmern die Vertragskonditionen. Ab Mitte der 90iger Jahre legte er den beteiligten Gebietskörperschaften oder kommunalen Gesellschaften die Person des jeweils anderen Vertragspartners nicht wahrheitsgemäß offen. Er informierte die Parteien über den Verwendungszweck der Zahlungen unterschiedlich. Während er der geldgebenden Kommune "X" mitteilte, ihr Darlehensnehmer sei die Gemeinde "Y", teilte er der Gemeinde "Y" im Hinblick auf den von "X" empfangenen Geldbetrag mit, dieser stelle die Rückzahlung eines in der Vergangenheit darlehensweise hingegebenen Geldbetrages durch "Y" an die Gemeinde "Z" dar. Eine direkte Kontaktaufnahme zwischen den einzelnen Kommunen fand nicht statt, eine Überprüfung des Wahrheitsgehaltes dieser Informationen erfolgte nicht. Die jeweiligen Darlehensgeber überwiesen bei Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Finanzmaklers betreffend das Zustandekommen des Darlehensvertrages bzw. der Termingeldeinlage per "Blitzgiro" den jeweiligen Geldbetrag an den ihnen vorgegebenen Empfänger.

Am 14.10.1996 informierte K den Kläger, dass die Beklagte kurzfristig einen Kassenkredit von 1.029.000,00 DM benötige. Die einzelnen Vertragskonditionen teilte er dem zur Geldhingabe bereiten Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage (Bl. 10 d. A.) mit. Der Kläger zahlte am 14.10.1996 per Blitzgiroauftrag (Bl. 34 d. A.) auf ein Konto der Beklagten bei der Stadtsparkasse S den Betrag von 1.029.000,00 DM, wobei er den Verwendungszweck für die Empfängerin benannte mit "gemäß bes. Vereinbarung". In der Folgezeit wurde diese Termingeldeinlage des Klägers mehrmals bis zum 13.2.1997 verlängert.

Der Beklagten erteilte der Finanzmakler K abweichende Informationen zu dem am 14.10.1996 erhaltenen Betrag. Bereits am 14.8.1996 hatte die Beklagte auf K Veranlassung an die Stadt P einen Betrag von 1.024.039,22 DM gezahlt. Die Beklagte war dabei von einer darlehensweisen Überlassung zu einem Zinssatz von 3,35 % p. a. ausgegangen. Mit Schreiben vom 11.10.1996 teilte der Finanzmakler der Beklagten mit, die zum 14.10.1996 fällige, der Stadt P gewährte "Termingeldeinlage" von insgesamt 1.029.572,07 DM werde fristgemäß an die Beklagte zurückgezahlt werden. Am 14.10.1996 erhielt die Beklagte den (vom Kläger überwiesenen) Betrag von 1.029.000,00 DM auf ihrem Konto gutgeschrieben. Über den Differenzbetrag von 572,07 DM stellte der Finanzmakler K der Beklagten einen Verrechnungsscheck aus.

K kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 12.2.1997 die Rückzahlung seiner "Termingeldeinlage" durch die Beklagte an. Ein entsprechender Geldbetrag ging alsdann auf dem Konto des Klägers ein. Anfang des Jahres 2000 nahm die zuständige Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den Finanzmakler K auf. Dieser entzog sich durch Flucht nach N. Im Laufe des Jahres 2000 stellte der Kläger fest, dass die am 12.2.1997 an ihn erfolgte Rückzahlung nicht durch die Beklagte, sondern durch die Stadt O veranlasst worden war. Diese hatte in der Vorstellung darlehensweiser Hingabe die Zahlung an den Kläger getätigt. Einer Vielzahl von Gebietskörperschaften bzw. kommunalen Gesellschaften wurde in der Folgezeit ebenfalls offenbar, dass die jeweils erhaltenen "Rückzahlungen" durch dritte Kommunen erfolgt waren in der Annahme, den jeweiligen Geldbetrag beim Zahlungsempfänger anzulegen bzw. darlehensweise zu gewähren.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von 1.029.000,00 DM sowie Ersatz der Kapitalnutzung im Zeitraum 14.6.1996 bis 31.3.2000 in Höhe von insgesamt 116.557,12 DM unter Zugrundelegung der im "Finanzsystem K" üblichen Zinssätze. (Wegen der Berechnung des Betrages wird auf die Anlage K 8, Bl. 16, 17 d. A., Bezug genommen).

Mit Schreiben vom 20.4.2000 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung eines Betrages von 1.145.557,12 DM auf.

Der Kläger hat behauptet, mit seiner Zahlung vom 14.10.1996 habe er ausschließlich seine vermeintliche Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten erfüllen wollen. Seit 1996 sei er im Finanzsystem K nur als Darlehensgeber aufgetreten, Kredite habe er ab diesem Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen. Mit der Stadt O habe er die Rückzahlung des von dieser am 12.2.1997 erhaltenen Geldbetrages vereinbart. Der Kläger hat ferner behauptet, die Stadt P sei nicht Darlehensschuldnerin der Beklagten. Bei Vermittlung dieses "Kreditgeschäftes" sei K nach gleichem Muster verfahren, wie ihm, dem Kläger gegenüber, am 14.10.1996.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.145.557,12 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.4.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der von der Stadt O gezahlte Betrag sei beim Kläger verblieben. Demzufolge könne bei diesem eine Entreicherung nicht vorliegen. Der Kläger habe seine Zahlung auch in Kenntnis der Nichtschuld geleistet. Die insoweit gegebene Kenntnis des Finanzmaklers K müsse sich der Kläger in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 2 BGB zurechnen lassen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ein Bereicherungsanspruch des Klägers sei weder aus Leistungs- noch aus Eingriffskondiktion gegeben. Die Zahlung des Klägers stelle sich als Leistung der Stadt P dar. Hätten nämlich die an einer Leistungsbeziehung Beteiligten divergierende Vorstellungen hinsichtlich Inhalt und Gegenstand dieser Beziehung, entscheide nicht der innere Wille des die Leistung tatsächlich Erbringenden.

Maßgeblich sei vielmehr, als wessen Leistung sich die Zuwendung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers bei objektiver Betrachtungsweise darstelle. Gemäß dieser vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Empfangerhorizonts bei bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnissen unterfalle sie dem Vertrauens schütz des Empfängers. Der Kläger möge sich an die Stadt P halten.

Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, der Kläger mache mit der Klage in rechtswidriger Weise Zinseszinsen geltend.

Mit dem am 20.3.2001 verkündeten Urteil hat das Landgericht Frankfurt/Oder der Klage mit Ausnahme eines geringen Teiles des Zinsanspruches stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zahlung des Klägers vom 14.10.1996 stelle eine Leistung i. S. d. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB an die Beklagte in Erfüllung einer vermeintlichen Verpflichtung aus Darlehensvertrag dar. Zwar habe die Beklagte die streitgegenständliche Zahlung als Leistung der Stadt P auf eine ihr, der Beklagten, gegenüber bestehender Schuld angesehen. Der in Rechtsprechung und Lehre aufgestellte Grundsatz, dass maßgeblich für die Bestimmung der Leistung bzw. des Leistungszweckes die Sicht des Zuwendungsempfängers sei, finde im vorliegenden Falle keine Anwendung. Vielmehr sei der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung maßgeblich, andernfalls die Rechtsstellung des Klägers sich in nicht zu rechtfertigender Weise verschlechtere. Diesem stünde dann nur ein Bereicherungsanspruch gegen die Stadt P zu. Da ein echtes Dreiecksverhältnis im bereicherungsrechtlichen Sinne nicht vorliege, sei das nicht interessengerecht. Die Annahme, die streitgegenständliche Zahlung stelle sich allein als Leistung des Klägers ohne rechtfertigenden Grund an die Beklagte dar, verletze auch nicht deren Interessen. Die Beklagte könne sich in gleicher Weise an die Stadt P als Schuldnerin aus ungerechtfertigter Bereicherung halten.

Gegen dieses laut Empfangsbekenntnis (Bl. 141 d. A.) der Beklagten am 19.4.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 8.5.2001 bei Gericht eingegangene Berufung der Beklagten. Mit dem am 9.7.2001 (Montag) eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung in verlängerter Frist (8.7.2001) begründet.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Ansicht, auf Seiten des Klägers liege ein Fall der so genannten irrtümlichen Eigenleistung vor, wonach diesem weder ein Anspruch aus Leistungs- noch aus Eingriffskondiktion gegen sie zustehe. Der Rechtsgrund zum Behaltendürfen des Geldbetrages ergebe sich aus dem vertraglichen Verhältnis zwischen ihr und der Stadt P. Auch unter Berücksichtigung des vom Landgericht angeführten Gesichtspunktes des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung müsse der Kläger im Verhältnis zu ihr unterliegen und sei auf die Inanspruchnahme des begünstigten Dritten - der Stadt P - zu verweisen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung müsse nämlich das gesamte zwischen den einzelnen Kommunen bestehende "Finanzierungssystem K" Berücksichtigung finden. In dies System sei der Kläger in hohem Maße eingebunden gewesen. Er habe, wie sich einem Prüfungsbericht der Gemeindeprüfanstalt B W entnehmen lasse, von 1990 bis 1994 Kassenkredite mit einem Gesamtvolumen von 330 Mio. DM und von 1995 bis 2000 Geldanlagen mit einem Gesamtvolumen von 1 Milliarde DM von K vermitteln lassen. Das Risiko des Geldverlustes habe der Kläger mit einem erstaunlichen Maß an Leichtfertigkeit selbst gesetzt. Über zehn Jahre hinweg habe er es hingenommen, dass bei der Hingabe von Termingeldern keinerlei Sicherheiten ausgetauscht oder auch nur eine schriftliche unmittelbare Bestätigung der beteiligten Kommune eingeholt worden sei.

Schließlich behauptet die Beklagte, aus dem erlangten Geldbetrag keine Zinsvorteile gezogen zu haben. Die erhaltenen Mittel habe sie im Rahmen ihrer allgemeinen öffentlichen Aufgabenerfüllung verbraucht.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteiles die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält die Berufung für unzulässig, da nicht innerhalb der Frist des § 516 ZPO eingelegt. Hierzu behauptet er, das Empfangsbekenntnis (Bl. 141 d. A.) mit Datum "19.4.2001" sei falsch. Bereits am 21.3.2001 habe das Landgericht die Zustellungsanordnung des Urteiles ausgeführt, wie sich Bl. 98 d. A. entnehmen lasse. Bei den Klägervertretern sei das Urteil gemäß deren Empfangsbekenntnis bereits am 22.3.2001 eingegangen. Am gleichen Tag, maximal einen Tag später, sei es auch beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten in erster Instanz, Rechtsanwalt B, eingegangen. Dieser habe bereits am 22.3.2001 den Entschluss gefasst, die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteiles endgültig zu behalten.

Der Kläger verteidigt das Urteil erster Instanz.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 4.12.2001 (Bl. 393 d. A.) über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in erster Instanz durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt B B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 4.12.2001 (Bl. 392 ff.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden, §§ 516 - 519 ZPO.

Es ist davon auszugehen, dass das am 20.3.2001 verkündete Urteil dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in erster Instanz, Rechtsanwalt B , am 19.4.2001 zugestellt und an diesem Tag die Berufungsfrist in Lauf gesetzt worden ist, § 516 ZPO.

Das von Rechtsanwalt B am 19.4.2001 gefertigte Empfangsbekenntnis erbringt den Beweis nicht nur für die Entgegennahme der darin bezeichneten Urteilsausfertigung als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung selbst, §§ 212 a, 198, 418 ZPO. Der Kläger hat den grundsätzlich zulässigen Beweis der Unrichtigkeit (§418 Abs. 3 ZPO) der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angabe nicht geführt. Der von ihm benannte Zeuge B B hat nicht bestätigt, dass die Entgegennahme der Urteilsausfertigung mit seinem Zustellungsempfangswillen vor dem 8.4.2001 erfolgt ist. Nur in diesem Falle wäre die am 8.5.2001 eingegangene Berufung der Beklagten verfristet. Nach den Bekundungen des Zeugen ist die Urteilsausfertigung am 11.4.2001 in den Posteingang seiner Kanzlei gelangt. Dies sei dem Eingangsstempel zu entnehmen, den die Kanzleiangestellte auf dem ersten Blatt des eingegangenen Konvoluts angebracht hatte. Dass die zugestellte Urteilsausfertigung keinen Eingangsstempel der Kanzlei aufweise, habe seinen Grund darin, dass die Kanzleiangestellte entsprechend der ihr erteilten Weisung grundsätzlich nur die erste Seite des eingehenden Postpaketes zu stempeln habe. Erst am 19.4.2001 habe er nach Rückkehr aus seinem Osterurlaub die zuzustellende Urteilsausfertigung entgegennehmen können. In der Zeit vom 11.4. bis 19.4.2001 habe keine Vertretung durch einen anderen Anwalt der Kanzlei stattgefunden. Eine Vertretung sei unterblieben wegen lediglich kurzfristiger Abwesenheit seiner Person und der in diesem Zeitraum gelegenen Osterfeiertage.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge machte auch einen glaubwürdigen Eindruck. Allein der Umstand, dass es sich bei ihm um den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in erster Instanz handelt, rechtfertigt keine durchgreifenden Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Zwar mutet es merkwürdig an, dass das ausweislich der Akten (Bl. 98) am 21.3.2001 in den Postausgang des Landgerichts gelangte Postpaket mit der zuzustellenden Urteilsabschrift erst am 11.4.2001 in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingegangen ist, während das am gleichen Tag auf den Weg gebrachte Postpaket für den Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits am 22.3.2001 in dessen Kanzlei eingegangen ist. Dieser Umstand konnte jedoch weder durch Vorlage des Fristenkalenders des Zeugen B noch des Originals der an Rechtsanwalt B zugestellten Urteilsabschrift geklärt werden. Jedoch reicht die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses nicht aus, es muss vielmehr die Beweiswirkung des § 212 a ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis ausgeschlossen sein (BGH, NJW 2001, 2722). Daran fehlt es im vorliegenden Falle.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht den Bereicherungsanspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB (Leistungskondiktion) für gegeben erachtet.

1. Die Beklagte hat durch Leistung des Klägers etwas i. S. v. § 812 erlangt, nämlich durch die am 14.10.1996 veranlasste Überweisung eine Gutschrift auf ihrem Konto über 1.029.000,00 DM, darüber hinaus die geltend gemachten Kapitalnutzungsvorteile. Unter Leistung i. S. d. § 812 Abs. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dieser Leistungsbegriff enthält eine doppelte Finalität: Zum einen die Absicht, fremdes Vermögen zu vermehren, zum anderen das Verfolgen bestimmter mit der Güterbewegung verknüpfter Zwecke. Ausschlaggebend ist der Wille der Beteiligten, aus dem sich zu ergeben hat, welcher Erfolg mit der Vermögensmehrung erstrebt wird und welcher Person gegenüber dieser Erfolg eintreten soll. Der Inhalt dieses Parteiwillens ist nach objektiver Betrachtungsweise zu bestimmen. Er muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich aus den Umständen ergeben. Divergieren der Wille des Leistenden und derjenige des Empfängers, so ist mangels anderer Anhaltspunkte vom Standpunkt des Empfängers auszugehen. Es soll nämlich nicht auf den inneren Willen des Leistenden sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Zuwendenden aus der Sicht des Zuwendungsempfängers ankommen (BGHZ 40, 272). Bei Beurteilung der Erkennbarkeit kann es allerdings nicht maßgeblich sein, welche - unter Umständen allein von seiner Phantasie bestimmen - Vorstellungen sich der Empfänger macht. Damit würde die Erkennbarkeit in vorstehend genanntem Sinne der Willkür des Empfängers ausgeliefert, der die Leistungsbeziehungen nach dem für die Rückabwicklung gewünschten Ergebnis steuerte. Das Leistungsgeschehen würde damit dem Leistenden ganz aus der Hand genommen und Prinzipien der Wertung und Zurechnung unterstellt werden (Schnauder in NJW 1999, 2841 ff). Es kommt deshalb vielmehr darauf an, ob der Zuwendungsempfänger den empfangenen Geldbetrag als Leistung der von ihm "identifizierten" Person ansieht und ansehen durfte (BGHZ 40, 272 (279); BGH, NJW 1999, 1393 (1394)).

Es muss im vorliegenden Falle nicht entschieden werden, ob die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie vom Empfängerhorizont beim bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff zur Anwendung kommt und ob im vorliegenden Falle überhaupt ein bereicherungsrechtliches Mehrpersonenverhältnis vorliegt, das Voraussetzung für die Anwendung eben dieser Theorie ist.

In jedem Falle stellt sich nämlich die Zahlung des Klägers als Leistung an die Beklagte i. S. d. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB dar:

Der Kläger hatte auf Grund des Schreibens des Finanzmaklers K vom 14.10.1996, wonach die Beklagte ein Angebot auf Abschluss eines Darlehenvertrages abgegeben hatte, den Willen, mit Überweisung des Geldbetrages am gleichen Tage dieses Angebot anzunehmen, zugleich seiner Verpflichtung nach § 607 BGB nachzukommen und damit das Vermögen der Beklagten zu mehren. Dieser Vermögenszuwachs ist auf Seiten der Beklagten durch die Kontogutschrift eingetreten. Dem Vermögensvorteil der Beklagten steht unmittelbar der Vermögensnachteil des Klägers gegenüber. Die Beklagte dürfte ihrerseits unter Zugrundelegung der oben zitierten objektiven Betrachtungsweise diese Zahlung nicht als Leistung der Stadt P ansehen. Die bei ihr eingegangene Bankgutschrift weist den Kläger als Leistenden aus, der angegebene Verwendungszweck "gemäß besonderer Vereinbarung" lässt nicht den Schluss zu, damit solle die Darlehensschuld eines Dritten getilgt werden. Auch der überwiesene Geldbetrag entsprach nicht der zu begleichenden Darlehensschuld der Stadt P Diese, von der Information des Finanzmaklers K abweichenden Angaben, hat die Beklagte offensichtlich ignoriert, andernfalls sie sich und den Kläger hätte fragen müssen, worin diese "besondere Vereinbarung" bestehe, ob z. B. eine Schuldübernahme durch den Kläger zu Gunsten der Stadt P erfolgt sei. Unter Auslassung der sich aus der Landeshaushaltsordnung und darauf beruhenden Verwaltungsvorschriften ergebenden Normen, die im Falle der Anlage vorübergehend nicht benötigter Kassenmittel gelten, kam es der Beklagten offensichtlich nur auf die Höhe des gezahlten Betrages an, wer immer auch diese Zahlung getätigt haben mochte. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, zu einer Überprüfung der Identität des Leistenden anhand der Bankgutschrift nicht verpflichtet gewesen zu sein, da sie allein den Worten des Finanzmaklers K habe vertrauen dürfen. Zum einen ist schon nicht von der Beklagten dargetan, welche Umstände ihr blindes Vertrauen in die Worte des Herrn K rechtfertigen sollten. Zum anderen ist sie als Mitglied der öffentlichen Hand gehalten, bei der Anlage nicht benötigter öffentlicher Gelder bestimmten Sicherheitsbelangen zu entsprechen, deren Mindestanforderung die penible Prüfung der Rückzahlung der Geldanlage zum Fälligkeitstermin in der richtigen Höhe durch den tatsächlichen Schuldner darstellt. Wäre die Beklagte diesen Anforderungen nachgekommen - diesen Vorwurf muss sich auch der Kläger und eine Vielzahl anderer Kommunen gefallen lassen -, wäre das "Finanzkarussell" des Herrn K schnell zum Stillstand gekommen.

Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgehen wollte, diese habe bei objektiver Betrachtungsweise die Zahlung vom 14.10.1996 als Leistung der Stadt P ansehen dürfen, sei es, dass sie vertrauend auf die Worte K 's die Stadt P als Überweisende angesehen hat, sei es, dass sie annehmen durfte, der Kläger wolle mit der Zahlung eine fremde Schuld begleichen, würde dies der Berufung trotzdem nicht zum Erfolg verhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGH NJW 1999, 1394 m. w. H.). Die Parteien waren in ein Finanzierungssystem des Maklers K eingebunden, in dem es nur "Geldgeber" gab. Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum ab Mitte der 90iger Jahre. Den Kommunen bzw. kommunalen Gesellschaften gab K bewusst wahrheitswidrig an eine andere Kommune benötige kurzfristig Geldmittel. Bei Geldhingabe hatten die Geldgeber immer die Vorstellung, sie seien Gläubiger. Diese Vorstellung hatten sie auch bezüglich rückfließender Gelder, sahen sie diese doch als Erfüllung ihrer Forderungen aus Darlehensvertrag an. Durch den Empfang von aus Sicht des Empfängers "rückfließenden Geldern" wurde jener aber ohne sein Wissen und Wollen zum Schuldner. Auf diese Weise machte Koch zahlungsempfangende Kommunen zu fiktiven Geldnehmern. Dabei unterlag es dem Zufall, welche Kommune K im Verhältnis zu welcher anderen Kommune zum Schuldner machte. Maßgeblich für die Auswahl dürfte dabei gewesen sein, welche Termingeldeinlagen in welcher Höhe jeweils zur Fälligkeit anstanden, welche Geldgeber also die Rückzahlung ihrer Geldeinlagen erwarteten. Diese wurden kurzerhand zu Schuldnern derjenigen Kommunen gemacht, die zum Fälligkeitszeitpunkt bereit und imstande waren, die erforderlichen Geldbeträge zur Verfügung zu stellen. So gelang es K z. B., den Kläger zum fiktiven Geldnehmer, also Schuldner von rund 55 Mio. DM zu machen in einem Zeitraum, in welchem der Kläger selbst ausschließlich als Geldgeber tätig war. Dieses ist dem von der Beklagten eingereichten Prüfungsbericht der Gemeindeprüfanstalt B-W vom 26.7.2000, dort Seite 16, zu entnehmen. Durch die an Zielen des Finanzmaklers K orientierten Vermögensverschiebungen, verbunden mit dessen wahrheitswidrigen Angaben gegenüber den beteiligten Kommunen, entstanden künstliche Mehrpersonenverhältnisse, in denen Zuwendungen als Leistung eines unbeteiligten Dritten ausgegeben wurden, der seinerseits keine Erklärung abgegeben hatte.

Bei diesem Sachverhalt kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung nur der Wille der tatsächlich geldzuwendenden Kommune maßgeblich für die Leistungsbestimmung sein. Da alle Kommunen im relevanten Zeitraum Geldgeber waren, werden sie bei dieser Betrachtungsweise gleichermaßen geschützt. Sie rechtfertigt sich auch aus dem Umstand, dass offensichtlich alle am Finanzsystem K beteiligten Kommunen in gleichem Maße leichtfertig ohne schriftliche Fixierung von Vertragsbedingungen und ohne Sicherheiten Geldbeträge in Millionenhöhe hingegeben und empfangen haben. Die Beklagte wird damit die Stadt P in Anspruch nehmen können, der sie als Geldgeber ein vermeintliches Darlehen rechtsgrundlos zugewendet hat. Die Leistungskondiktion dient grundsätzlich der Rückabwicklung fehlgeschlagener Rechtsgrundbeziehungen. Welche fehlgeschlagene Beziehung gegeben ist, muss sich im vorliegenden Falle nach dem Willen bzw. der Vorstellung des Geldgebers richten, andernfalls der von K initiierte Zahlungskreislauf keiner sachgerechten Rückabwicklung unterzogen werden kann. Es widerspräche dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und einer gerechten Risikoverteilung, wenn die Sicht des Zuwendungsempfängers für die Bestimmung der Rechtsgrundlage der Zahlung ausschlaggebend wäre. Auf diese Weise könnte sich der Geldgeber, mithin alle in das "Zahlungskarussell" eingebundenen Kommunen Einwendungen ausgesetzt sehen, die sich aus den von K willkürlich konstruierten Beziehungen des Zahlungsempfängers zu Dritten ergeben.

Der Umstand, dass der Kläger in großem Umfang die Vermittlungsdienste K s in Anspruch genommen und Anlagegeschäfte mit größerem Volumen als die Beklagte getätigt hat, kann an dieser Betrachtungsweise nichts ändern.

2. Die Leistung des Klägers erfolgte ohne Rechtsgrund. Ein Darlehensvertrag ist zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Es wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

3. Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch entreichert. Er hat den streitgegenständlichen Geldbetrag aus seinem Vermögen weggegeben. Die dem weggegebenen Geldbetrag in der Höhe entsprechende Zahlung der Stadt O kann nicht als Kompensation angesehen werden. Der Kläger ist, aus gleichen Gründen wie die Beklagte ihm gegenüber, verpflichtet, den erlangten Geldbetrag nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung an die Stadt O zurückzuzahlen.

4. § 814 BGB steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Dass der Kläger am 14.10.1996 positive Kenntnis von der Rechtslage und seiner daraus resultierenden Nichtschuld hatte, hat die Beklagte bereits nicht hinreichend dargelegt. Der pauschale Vortrag, der Kläger sei bei allen Geschäften K 5 umfangreich über die Abwicklung von dessen Zwischenfinanzierungsgeschäften informiert gewesen, reicht nicht aus. Auch die Tatsache, dass der Kläger offensichtlich über einen Zeitraum von mehreren Jahren bei Hingabe von Termingeldern nicht auf einer schriftlichen Fixierung der Vertragsmodalitäten bestanden hat, reicht für die Annahme der Kenntnis i. S. d. § 814 BGB nicht aus. Rechtlich unerheblich ist ferner, dass der Kläger sich ab 1997 - so der Vortrag der Beklagten - besonders leichtfertig in Geldangelegenheiten gegenüber K verhalten haben soll. Die positive Kenntnis der Nichtschuld muss im Zeitpunkt der Leistung gegeben sein; das bloße "Kennen müssen" der Nichtschuld genügt darüber hinaus für den Ausschluss des Rückforderungsrechtes nicht. Auf das Wissen des Finanzvermittlers K kann es dabei nicht ankommen. Weder hat K als Vertreter des Klägers gehandelt, noch ist die Leistung des Klägers durch K erfolgt.

5. Die Beklagte hat neben dem Geldbetrag von 1.029.000,00 DM auch die erlangte Kapitalnutzung herauszugeben, §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, 818 Abs. 1 BGB. Ist der Gegenstand des Bereicherungsanspruchs ein Geldbetrag, so sind die tatsächlich erlangten Zinsen seit Entstehung des Bereicherungsanspruchs als Nutzungen herauszugeben. Grundsätzlich hat der Bereicherungsgläubiger die tatsächlich gezogenen Nutzungen darzulegen und ggf. zu beweisen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile zu vermuten sind. Ein Zinsertrag wird dem Bereicherungsschuldner bis zum Beweis des Gegenteils unterstellt. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Mitglieder der öffentlichen Hand sind nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen gehalten, aktuell nicht benötigte Finanzmittel zinsgünstig anzulegen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte größere Geldbeträge nicht ungenutzt hat herumliegen lassen. Für die Vermutung der gezogenen Nutzungen macht es im Übrigen keinen Unterschied, ob sie den empfangenen Geldbetrag zu Zinssätzen in der im Finanzierungssystem K üblichen Höhe als Termingeldanlagen an eine andere Kommune weitergereicht hat oder ob sie mit dem empfangenen Betrag eine Verbindlichkeit ihrerseits zu den genannten Zinssätzen ablöst und sich die Zahlung weiterer Zinsen erspart hat. Es besteht vorliegend kein Unterschied zwischen der Nutzung des erlangten Geldes durch zinstragende Anlage und dem Verbrauch durch Einsatz zur Schuldentilgung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise.

Der von der Beklagten erstmals in der Berufung getätigte Vortrag, sie habe den erlangten Geldbetrag durch laufenden fiskalischen Finanzbedarf aufgebraucht, ist unzureichend. Zur Entkräftung der oben dargestellten Vermutung hätte die Beklagte zumindest auf das Bestreiten des Klägers hin substantiiert darlegen müssen, wann und wodurch die empfangenen Geldbeträge im kommunalen Haushalt aufgezehrt worden sind.

Die Beklagte hat damit einen Nutzungsersatz in Höhe des marktüblichen Zinssatzes zu zahlen. Diesen schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO im Hinblick auf die Höhe des anzulegenden Betrages auf mindestens 4 % im Zeitraum Oktober 1996 bis März 2000.

Es ist dabei (anstelle von 142.459,33 DM) der vom Kläger geltend gemachte, per Saldo rechnerisch geringere Zinsbetrag von 116.557,12 DM zuzusprechen.

6. Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 (a. F.) BGB. Ein Verstoß gegen das Verbot des Zinseszinses (§ 289 BGB) liegt nicht vor. Die genannte Vorschrift betrifft Zinsschulden, die auf Gesetz oder Vertrag beruhen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar besteht die herauszugebende Kapitalnutzung in gezogenen Zinsen, sie ist jedoch Teil des bereicherungsrechtlich erlangten "Etwas". Die zuzusprechenden Verzugszinsen haben die Funktion, denjenigen Nachteil auszugleichen, den der Kläger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert war, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen.

III.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Eine Auferlegung der durch die Beweisaufnahme ausgelösten außergerichtlichen Kosten auf den Kläger gemäß § 96 ZPO kam nicht in Betracht. Diese der Kostengerechtigkeit dienende Sonderregelung ist eng auszulegen. Bei der hierbei vorzunehmenden Ermessensentscheidung ist u. a. zu berücksichtigen, ob sich die Erfolglosigkeit des von der Partei ergriffenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels mit großer Wahrscheinlichkeit von vorneherein absehen ließ, ob gar ein vorwerfbares Verabsäumen der einem gewissenhaften Prozessführenden obliegenden Sorgfalt gegeben ist.

Das ist hier nicht der Fall. Die die Beweisaufnahme auslösende Behauptung der Berufungsverfristung war vom Kläger weder aus der Luft gegriffen, noch erschien ihre Beweisbarkeit von vorneherein ausgeschlossen. Der Umstand, dass die am gleichen Tage in den Postausgang des Landgerichts gelangten Urteilsabschriften beim Klägervertreter am 22.3.2001 und beim Beklagtenvertreter laut Empfangserkenntnis erst vier Wochen später zur Zustellung gelangten, war bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet, die Behauptung der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses des Beklagtenvertreters zu initiieren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Beschwer der Beklagten war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO anzugeben.

Ende der Entscheidung

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