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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.10.2007
Aktenzeichen: 6 U 83/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 162 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 648 a
BGB § 652
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 83/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 09.10.2007

Verkündet am 09.10.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König und die Richterinnen am Oberlandesgericht Eberhard und Dr. Schwonke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. August 2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (12 O 341/03) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.061,76 € nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Provision für die Vermittlung eines Geschäfts in Anspruch, das die Beklagte nach seiner Behauptung mit ihrer Streithelferin abgeschlossen hat.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der beteiligten Parteien wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es könne nicht festgestellt werden, daß der vom Kläger behauptete Vertrag zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin zustandegekommen sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er den erstinstanzlich geltend gemachten Provisionsanspruch in vollem Umfang weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt,

wie geschehen zu entscheiden.

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

I. Dem Kläger steht der geltend gemachte, der Höhe nach unstreitige Provisionsanspruch aus der zwischen ihm und der Beklagten im Jahre 2002 abgeschlossenen Provisionsvereinbarung zu. Die Voraussetzungen, unter denen dem Kläger nach dieser als Maklervertrag im Sinne des § 652 BGB zu qualifizierenden Vereinbarung Provision zustehen sollte, liegen vor.

Der Kläger hat einen Vertrag der Beklagten mit der Streitverkündeten im Gesamtvolumen von 1.743.300 € über die Lieferung und Verlegung "von Baustahl für das Bauvorhaben" F... M...,

II. und III. Bauabschnitt vermittelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Streitverkündeten ist dieser Vertrag rechtsgültig durch Angebot der Streitverkündeten und Annahmeerklärung der Beklagten zustandegekommen.

Unstreitig hat die Streitverkündete am 25. 09. 2002 dem Kläger als dem Bevollmächtigten der Beklagten ein von ihrem Geschäftsführer unter dem Firmenstempel der Streitverkündeten unterzeichnetes Angebot per Fax übermittelt. Dieses Angebot beruhte auf einem vom Kläger erstellten Protokoll einer Verhandlung vom 24. 9. 2002, in der die wesentlichen Eckpunkte des Vertrages festgelegt worden waren, wies gegenüber dem Protokoll jedoch Änderungen im Punkt 7.2.3 auf.

Die Beklagte hat das Angebot in dieser Form zumindest konkludent angenommen. Das ergibt sich daraus, daß sie den am gleichen Tage seitens der Streitverkündeten erfolgten Abruf eines Teils der vereinbarten Stahllieferung am 26. 9. 2002 bedient hat.

Den unstreitig durch einen Bauleiter der Beklagten erfolgten Abruf der Stahllieferung muß sich die Streitverkündete zurechnen lassen. Denn es ist nicht ersichtlich oder sonst plausibel dargetan, wie der fragliche Bauleiter ohne Information über einen bereits erfolgten Vertragsschluss seitens der Geschäftsleitung der Streitverkündeten von sich aus hätte darauf verfallen könnten, die Stahllieferung, die die Streitverkündete nur aus diesem Vertrag beanspruchen konnte, abzurufen. Dass auf den ihr zuzurechnenden Abruf die angeforderte Teilleistung erbracht wurde, konnte die Streitverkündete aus ihrer objektiven Empfängersicht nur dahin verstehen, dass die Beklagte mit dem ihr zu Händen des Klägers übermittelten Angebot einschließlich der Änderungen in Punkt 7.2.3 einverstanden war. Dabei ist unerheblich, dass die Beklagte sich bei der Lieferung wiederum eines Dritten bediente. Denn aus der Sicht der Streitverkündeten stellte sich die Lieferung jedenfalls als von der Beklagten veranlasst dar und zeigte damit deren Willen, den Vertrag in der vorgeschlagenen Form zu akzeptieren. Dass die Beklagte das Angebot der Streitverkündeten auch tatsächlich akzeptiert hat, ergibt sich im übrigen auch aus ihrem Schreiben vom 27. 9. 2002, in dem sie nicht etwa den Abschluss des Vertrages von der Stellung einer Sicherheit abhängig machte, sondern Sicherheitsleistung gem. § 648 a BGB ausdrücklich unter Berufung auf die ihr aus dem bereits geschlossenen Vertrag zustehenden gesetzlichen Rechte verlangte.

Die konkludente Annahme des Angebots der Streitverkündeten durch die Beklagte scheitert auch nicht daran, dass das Angebot im Zeitpunkt der Lieferung bereits abgelehnt war und dadurch seine Wirksamkeit verloren hatte. Zwar haben Beklagte und Streitverkündete behauptet, nach Eingang des Angebots vom 25. 9. 2002 bei der Beklagten ("im Nachgang") habe der Kläger für die Beklagte telephonisch die Annahme des Angebots wegen der von der Streitverkündeten gegenüber dem Verhandlungsprotokoll vom 24. 9. 2002 in Punkt 7.2.3 vorgenommenen Änderungen endgültig abgelehnt. Wann genau das Telefongespräch stattgefunden haben soll, lässt sich dem Vorbringen jedoch nicht entnehmen. Nur wenn - was nicht substantiiert dargetan ist - die Ablehnung vor der als konkludente Annahme zu wertenden Lieferung erfolgte, konnte sie Einfluss auf die Wirksamkeit des Angebots und damit den Vertragsschluss haben.

Dass der vom Kläger vermittelte Vertrag nicht durchgeführt worden ist, hat keinen Einfluss auf die dem Kläger zustehende, der Höhe nach unstreitige Provisionsforderung Die Provisionsforderung ist auch fällig. Auf die Stundung des Anspruchs, die der Kläger bis zum Obsiegen der Beklagten in einem den vermittelten Vertrag betreffenden Rechtsstreit mit der Streitverkündeten gewährt hatte, kann sich die Beklagte im Hinblick auf §§ 162 Abs. 1 BGB nicht berufen, weil sie den Eintritt der Bedingung für die erneute Fälligkeit der Forderung wider Treu und Glauben dadurch verhindert hat, dass sie den Rechtsstreit gegen die Streitverkündete nicht geführt hat.

2. Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 Abs. 1 BGB.

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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