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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.08.2007
Aktenzeichen: 6 U 93/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 288 Abs. 2
BGB § 313 Abs. 1
BGB § 599
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1004
BGB § 1004 Abs. 1
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 93/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 14.08.2007

Verkündet am 14.08.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Eberhard und Dr. Schwonke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.8.2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 369/05 - teilweise abgeändert unter Zurückweisung der Berufung im übrigen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.392,56 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Die Kosten des Berufungsrechtzuges tragen die Klägerin zu 73 %, die Beklagte zu 27%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Beklagte ist eine 100 %ige Tochter der Stadt B....

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das in der Stadt B... und anderen Gemeinden ein Breitbandkabelnetz zur Versorgung der Bevölkerung mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen betreibt.

Ca. 7000 Wohneinheiten aus dem Eigentums- und Verwaltungsbestand der Beklagten werden über das Kabelnetz der Klägerin versorgt.

Bereits 1995 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über besagte Versorgung des Wohnbestandes mit Breitbandkabelanschlüssen.

Nachdem die Einführung des digitalen Fernsehens sich abzeichnete, schlossen die Parteien am 25.7.2000 einen Vertrag, welcher die alten Regelungen ersetzen sollte. Die Laufzeit des Vertrages sollte zum 31.12.2011 enden.

Danach wurde der Klägerin gestattet, auf den im einzelnen bezeichneten Grundstücken im Eigentum oder unter Verwaltung der Beklagten Versorgungsanlagen zu errichten, welche dem Übertragungsstandard für das digitale Fernsehen MPEG 2 entsprechen. Die Anlagen sollten im Eigentum der Klägerin bleiben.

Die Beklagte verpflichtete sich, ihre Wohneinheiten ausschließlich mit Rundfunk- und Fernsehsignalen der Klägerin versorgen zu lassen.

Für die Gestattung der Versorgung schuldete die Klägerin der Beklagten ein Entgelt. (Diese Klausel wurde mit Vereinbarung vom 13.2.2003 aufgehoben.)

Der Vertrag sollte eine Laufzeit von 15 Jahren haben mit einer Option von weiteren 5 Jahren.

In Ziffer 13 des Vertrages ist geregelt:

Sollte das Grundstück ganz oder teilweise veräußert werden, so sollte die Beklagte dem Erwerber den Eintritt in alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zur Auflage machen.

Sollte der Vertrag aus einem Rechtsgrund, den die Klägerin nicht zu vertreten habe, vorzeitig enden, so sollte die Klägerin die Übernahme der jeweiligen Anlage in den Bestand der Beklagten gegen Erstattung des Zeitwertes verlangen können.

Sollte die Klägerin von diesem Recht keinen Gebrauch machen, so sollte sie berechtigt aber nicht verpflichtet sein, die gesamte Anlage oder Bestandteile der Anlage wegzunehmen.

(Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 18 ff d.A. Bezug genommen ).

Die Klägerin fragte mit Schreiben vom 12.1.2001 bei der Beklagten an, ob diese sich mit Gedanken an Teil- oder Vollabriss ihres Anlagenbestandes trage. Da in einem solchen Falle erhebliche Schäden auf die Klägerin zukommen könnten, bitte sie um Benennung der betreffenden Wohnanlagen, damit diese von den Umbaumaßnahmen, soweit noch nicht realisiert, ausgespart werden könnten.

Am 26.9.2001 fand zwischen den Parteien eine Besprechung statt, in der der zu modernisierende Wohnungsbestand im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 25.7.2000 neu festgelegt wurde.

Die Beklagte übersandte im Nachgang der Klägerin am 16.10.2001 eine "überarbeitete" Liste zur Vereinbarung vom 25.7.2000 (Bl. 25 - 35 d.A.) sowie eine Liste mit "Wohnungsabgängen" (Bl. 36 d.A.).

Das Anwesen "B... 12 - 14 ( 18 WE)" wurde in der Liste der zu versorgenden Häuser geführt.

Die Klägerin versorgte die bezeichneten Wohnanlagen mit ihren Einrichtungen und beendete diese Arbeiten 2002.

Am 13.6.2003 wurde der Klägerin von der Beklagten mitgeteilt, es sei nunmehr doch der Abriss von Wohnanlagen - u.a. auch der B...12 - 14 geplant, die die Klägerin modernisiert habe.

Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 2.7.2003 mit, sie stelle sich nicht gegen den Abriss, verlange jedoch eine Entschädigung für die Modernisierung. Es sei Ersatz betreffend geleistete Investitionen für die B.... zu zahlen. Die Beklagte wies dies zurück.

Mit Schreiben vom 11.12.2003 übersandte die Beklagte eine Liste der vom Abriss betroffenen Wohnanlagen (insgesamt 286 WE).

Der Abriss weiterer Anlagen wurde mit Schreiben vom 19.4.2004 angekündigt (Bl. 47 d.A.). Betreffend diese Wohnanlagen erklärte die Beklagte zugleich die Kündigung des Vertrages.

Nachdem die Beklagte mit dem Abriss der bezeichneten Wohnanlagen begonnen hatte, hat die Klägerin beim Landgericht Potsdam die Untersagung des Abrisses der Wohnanlage "B..." mittels einstweiliger Verfügung begehrt.

Das Landgericht Potsdam hat den Antrag zurückgewiesen (Verfahren 12 O 246/05). Die Beschwerde der Klägerin (Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 96/05) hatte keinen Erfolg.

Mit der hier vorliegenden Hauptsacheklage hat die Klägerin zunächst die Untersagung des Abrisses von insgesamt 258 WE in verschiedenen, im einzelnen bezeichneten Straßen begehrt.

Im Laufe des Rechtsstreits haben die Parteien sodann eine Musterprozessvereinbarung getroffen.

Danach sollte zum Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nur das Unterlassungsbegehren betreffend den Abriss "H... 6 - 8 " sowie ein Schadensersatzanspruch betreffend den bereits erfolgten Abriss des Objektes "B.... 12 - 14" wegen des Verlustes der nicht mehr ausbaubaren Anlagen sowie anteiliger Planungskosten für die Modernisierung gemacht werden.

Die Parteien verpflichteten sich, Rügen, Einreden und Einwendungen, die einer Sachentscheidung im Musterprozess zu den streitigen Fragen "Abriss und Schadensersatz" entgegenstehen, nicht zu erheben (§ 3 II).

Weiter vereinbarten die Parteien, dass, sollte ein Anspruch auf Schadensersatz durch Urteil oder Vergleich fest geschrieben werden, die Beklagte für alle bis zu diesem Zeitpunkt abgerissenen vertragsgegenständlichen Gebäude Schadensersatz leisten werde. Für den Musterprozess und die nachfolgende Schadensregulierung werde ein Betrag von 132,92 € pro Wohneinheit unstreitig gestellt ( § 2 II).

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, aus dem Versorgungsvertrag der Parteien folge die (Haupt-)Pflicht der Beklagten, den betroffenen Wohnungsbestand zu halten und zu bewirtschaften. Der Gestattungsvertrag stelle sich als Mischvertrag mit mietvertraglichen Elementen und der Vereinbarung einer schuldrechtlichen Dienstbarkeit dar. Etwaige Teilkündigungen seien deshalb unwirksam.

Eine komplette Kündigung aus wichtigem Grunde komme nicht in Betracht. Die Beklagte habe den Kündigungsgrund selbst herbeigeführt durch entsprechende Beschlussfassung ihrer Gesellschafterin. Es liege dem nicht etwa eine Änderung der Gesetzgebung oder der Rechtsprechung zugrunde, die der Beklagten die weitere Bestandshaltung unmöglich machten. Störungen aus eigener Risikosphäre könnten niemals ein Kündigungsrecht begründen. Zudem habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen durch Erstellung der Listen vom 16.10.2001.

Es liege auch keine Änderung bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage mit dem Zwang zur Vertragsanpassung vor. Änderungen, die aus der Risikosphäre einer Partei stammten, könnten nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. Das Risiko der Vermietung bzw. des Leerstandes obliege der Beklagten als Vermieterin.

Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich daneben aus §§ 1004 I, 823 I BGB analog wegen Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die eingebrachten Anlagen stünden weiter in ihrem Eigentum und würden bei einem Abriss beschädigt werden.

Wegen Verletzung des Vertrages sei ihr durch den Abriss ein Schaden entstanden. Die getätigten Investitionen seien nutzlos geworden. Sie habe einen mehrfach sechsstelligen Betrag in die Modernisierung investiert. Soweit sie Anlagenteile ausbauen könne, lägen diese bei ihr auf Halde und hätten keinen Marktwert. Für ihre Investitionen habe sie Kredite aufnehmen müssen. Diese seien durch Abtretung der Gebührenansprüche gegen die Anschlußnehmer an die Darlehensgeber besichert worden. Durch Abriss der Wohnanlagen seien diese Sicherheiten vernichtet worden.

Soweit Anlagenteile ausgebaut werden konnten, hätten diese keinen Marktwert mehr und lägen bei ihr auf Halde.

Die Beklagte hätte bereits bei Abschluss des Vertrages im Jahre 2000 bestimmen können, welche der Wohnblöcke sie nicht mehr zu bewirtschaften gedenke. Diese hätten vom Vertrag ausgenommen werden müssen. Das Stadtumbaukonzept der Beklagten (Anlage B 2 ; Bl. 134 d.A.) sei seit langem im Gespräch. Nach der ergänzenden Vereinbarung vom Oktober 2001 sei sie, die Klägerin, davon ausgegangen, dass der neu vereinbarte Wohnungsbestand jedenfalls bestehen bleibe.

Wegen des Abrisses der Wohnanlage B... 12 -14 stehe ihr ein Ersatzanspruch wegen nutzloser Investitionen von 132,92 € /WE gemäß der Musterprozessvereinbarung zu.

Die Klägerin hat unter Klagerücknahme im übrigen beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, den Abriss des Wohnblocks in der H...-straße 6 - 8 in 1... B... ohne ihre Einwilligung zu unterlassen,

2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken gegenüber ihrem Geschäftsführer, anzudrohen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.392,56 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.20005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ein Unterlassungsanspruch bestehe bereits deshalb nicht, weil die Parteien für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Regelung im Vertrag ( dort Ziffer 13) getroffen hätten. Die Berechtigung zur Wegnahme bzw. Ersatz des Zeitwertes der Anlagen sollte auch für den Fall des Abrisses vor Vertragsende gelten.

Es sei auch eine (Teil-)Kündigung zulässig gewesen. Der Kündigungsgrund sei darin zu sehen, dass der Beklagten die weitere Unterhaltung der Anlagen zugunsten der Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar gewesen sei. Der Grund hierfür sei allein der Bevölkerungsschwund.

Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, weil die Beklagte zum Erhalt der Anlage in der B... nicht verpflichtet gewesen sei. Etwaige Schadensersatzansprüche unterfielen Ziffer 13 der Vereinbarung. Mit dem Abriss des Gebäudes ende der Vertrag, so dass nur Ansprüche auf Wegnahme bzw. Erstattung des Zeitwertes in Betracht kämen.

Zudem müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden anrechnen lassen. Die Klägerin habe im Falle B... 12 -14 ihre Anlagen in den Jahren 2002/2003 in nahezu leer stehende Objekte installiert. Dies ergebe sich aus der Leerstandsliste (Bl. 155,156 d.A.).

Das Landgericht Potsdam hat mit dem am 29.8.2006 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf Erhalt der streitgegenständlichen Wohnanlage ergebe sich aus dem Vertrag der Parteien nicht. Eine mietvertragsähnliche Gebrauchsüberlassung sei nicht vereinbart worden.

Der Fortbestand der Wohnanlagen sei als Geschäftsgrundlage des Vertrages anzusehen mit der Folge, dass die Teilkündigung ein Anpassungsverlangen im Sinne von § 313 I BGB darstelle. Die Voraussetzungen der Vertragsanpassung lägen vor, da aufgrund der Anzahl der betroffenen Wohnungen der für die Beklagte aufgrund des Vertrages bestehende Risikobereich überschritten sei. Die Fortführung des Vertrages zeitige ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung hätten die Parteien auch in Ziffer 13 des Vertrages bedacht. Ein überwiegendes Interesse der Klägerin am Bestand der Wohnanlagen sei nicht ersichtlich.

Es lägen außerdem die Voraussetzungen für ein außerordentliches Kündigungsrecht vor. Aufgrund des unstreitig erheblichen Leerstandes sei eine Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen unzumutbar gewesen. Ein Anspruch auf Schadensersatz stehe der Klägerin nicht zu.

Zwar hätten sich die Parteien in der Musterprozessvereinbarung darauf verständigt, Schadensersatz in einer bestimmten Höhe zu leisten, jedoch nur dann, wenn der bereits erfolgte Abriss der B... mangels Einwilligung der Klägerin rechtswidrig gewesen sei.

An der Rechtswidrigkeit fehle es jedoch.

Aus diesem Grunde komme auch ein Anspruch aus § 823 BGB nicht in Betracht.

Gegen dieses ihr am 30.8.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.9.2006 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin, welche sie mit dem am 29.11.2006 innerhalb verlängerter Frist eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin vertritt weiter die Ansicht, wegen der Rechtsnatur des Gestattungsvertrages stehe ihr ein Unterlassungsanspruch zu. Eine Gebrauchsüberlassung ähnlich bei Mietverträgen sei darin zu sehen, dass ihr bestimmte Räumlichkeiten zum Einbau der Anlagen zur Verfügung gestellt worden seien und sie das jederzeitige Zutrittsrecht habe. Weiter lägen Elemente einer schuldrechtlichen Dienstbarkeit vor, indem ihr Rechte am Grundstück betreffend Einbau und Betrieb eingeräumt worden seien.

Es sei Hauptpflicht der Beklagten aus dem Vertrag der Parteien, der Klägerin Kabelabschlussverträge und damit die Gewinnerzielung zu ermöglichen. Die Erfüllung dieses Rechtes setze voraus, dass die Beklagte die Wohnanlagen zur Vermietung anbietet. Die Aufrechterhaltung des Wohnungsbestandes sei daher nicht Geschäftsgrundlage, wie das Landgericht angenommen habe, sondern Vertragsinhalt.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen wesentlich veränderter Umstände liege nicht vor, da die Verhältnisse sich nicht erst nach Vertragsschluss geändert hätten. Aus dem Inhalt des vorgelegten Stadtumbaukonzeptes ergebe sich, dass das Problem des Leerstandes bereits vor Vertragsschluss bekannt war, die Gesellschafterin der Beklagten aber erst nach Vertragsschluss festgelegt hätten, welche Blöcke zum Abriss kommen sollten. Wegen rechtswidriger Vertragsverletzung sei ein Schadensersatzanspruch gegeben.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte entsprechend den in I. Instanz gestellten Anträgen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Sie meint weiterhin, eine Pflicht zur "Betriebsfortführung" bestehe nicht. Was die Hauptpflicht der Beklagten aus dem Vertrag der Parteien anbelange, bestünden Parallelen zur rechtlichen Situation bei "Automatenaufstellungsverträgen". Die zur Störung der Geschäftsgrundlage führende Entscheidung des Abrisses von Gebäuden stamme nicht aus ihrem Risikobereich.

Wegen der Vertragsbeendigung stünden der Klägerin nur Rechte nach Ziffer 13 des Vertrages zu. Eine den Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung fehle. Weder bei Erstellung der Liste vom 16.10.2001 noch bei Vertragsschluss habe sie gewusst, dass die B... 12 - 14 abgerissen werden solle. Bei Beurteilung etwaigen Verschuldens müsse ihr ferner die Privilegierung aus § 599 BGB zugute kommen, weil die Gestattung unentgeltlich erfolgt sei.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. In der Sache hat sie jedoch nur teilweise Erfolg.

1. Unterlassungsanspruch

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin aus keinem rechtlichen Grunde zu.

a.

Der Versorgungsvertrag der Parteien hindert den Abriss der Wohnanlagen nicht.

Das wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte als vertragliche Hauptpflicht der Klägerin die Gebrauchsüberlassung an Räumlichkeiten in den Wohnanlagen schulden würde, wenn also eine mietvertragliche Verpflichtung ( § 535 I BGB ) bestehen würde.

Wird nämlich Gebrauchsüberlassung geschuldet, ist der Überlassende von einer Entscheidung über den Bestand der überlassenen Sache ausgeschlossen. Ein Vermieter darf daher in der Regel keinen vermieteten Wohn-/ Geschäftsraum abreißen lassen.

Die Gebrauchsüberlassung ist im vorliegenden Falle nicht vertragliche Hauptpflicht. Der Gestattungsvertrag betreffend die Errichtung und Unterhaltung einer Kabelanlage zur Versorgung von Wohnungsmietern stellt einen gemischten Vertrag dar. Er enthält mietvertragliche Elemente und sieht auch eine Gebrauchsüberlassung in geringem Umfang, nämlich betreffend die Örtlichkeiten für die Installation vor.

Der Schwerpunkt des Vertrages liegt darin, dass die Grundstückseigentümerin den Kabelbetreibern einräumt, auf ihrem Grundstück die Anlage zu betreiben, mit den an einer Kabelversorgung interessierten Mietern Einzelanschlussverträge abzuschließen und hieraus Gewinne zu erzielen. Um die daraus erzielbaren Verdienstmöglichkeiten auch im Falle der Grundstücksveräußerung zu erhalten, hat die Beklagte die Verpflichtung übernommen, den späteren Erwerber zur Einhaltung des Gestattungsvertrages zu verpflichten.

Die Gestattung der ausschließlichen Versorgung der Mieter mit Kommunikationsleistungen ist daher Hauptpflicht des Grundstückseigentümers (BGH, Urteil vom 17.7.2002, XII ZR 86/01).

Die mietvertraglichen Elemente, die in der Zurverfügungstellung der für die Anlage erforderlichen Fläche und der Gestattung von Wartung und Instandhaltung liegen, sind demgegenüber von untergeordneter Bedeutung.

Diese mietvertraglichen Elemente des Vertrages zwingen die Beklagte nicht, der Klägerin den "Mietgegenstand" für die Dauer des Vertragsverhältnisses unverändert zur Verfügung zu stellen.

Das Vertragsverhältnis ähnelt jenen Verträgen, in denen der Schwerpunkt in der Gestattung des Betriebes eines Gewerbes in den Räumen eines anderen besteht, so z.B. den "Automatenaufstellungsverträgen" (BGH, a.aO. ).

Durch die Gestattung der Automatenaufstellung werden dem Aufsteller - und auch dem Gestattenden - Gewinnerzielungsmöglichkeiten eröffnet werden. Wesentliches Merkmal eines solchen Vertrages ist nicht die Gewährung des Gebrauchs der Aufstellungsfläche, sondern die "Einbettung" des Automaten in den gewerblichen Betrieb eines anderen zum gemeinsamen Nutzen beider Vertragspartner (BGHZ 47, 202).

Diese rechtliche Qualifizierung des Vertragsverhältnisses hindert die Beklagte nicht an der Ausübung ihrer Rechte aus Eigentum.

Allerdings hat die Abrissentscheidung schuldrechtliche Konsequenzen, da der Gestattende sich vorzeitig von seinen vertraglichen Pflichten gelöst hat, wie noch auszuführen sein wird.

b.

Auch aus §§ 823, 1004 BGB (Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes) ergibt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht.

Zwar hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass ihr Eigentum an der Kabelanlage nicht tangiert wird. Die Rechte aus dem Eigentum an der Kabelanlage können jedoch nicht so weit gehen, die Beklagte von ihrem Eigentumsrecht an den Wohnanlagen auszuschließen.

Als Eigentümerin der Wohnanlagen kann die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin damit verfahren wie sie will.

Nur bei missbräuchlicher oder schikanöser Rechtsausübung könnte anderes gelten. Daran fehlt es. Der Grund für den Abriss liegt - unstreitig - in der fehlenden Rentierlichkeit der Wohnanlagen.

Dem Schutz des Eigentums der Klägerin wird dadurch Rechnung getragen, dass diese zur Wegnahme ihrer Anlagen vor Abriss berechtigt ist.

2. Schadensersatzanspruch

Die Berufung hat Erfolg, soweit die Klägerin Schadensersatz wegen Abrisses der Wohnanlage B... 12 - 14 entsprechend der in der Musterprozessvereinbarung vorgesehenen Höhe (132,92 € x 18 WE = 2.392,56 € ) begehrt. Der auf Ersatz des negativen Interesses gerichtete Anspruch folgt aus § 242 BGB.

a.

Die Klägerin kann im vorliegenden Falle Ersatz ihres negativen Interesses verlangen. Sie ist so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie nicht auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hätte.

Wie oben ausgeführt, ist es der Beklagten nicht verwehrt, wegen Unrentierlichkeit leerstehende Wohnanlagen abzureißen. Die Klägerin muß die Abrissentscheidung hinnehmen.

Allein die Rechtmäßigkeit des Abrisses führt entgegen der Ansicht des Landgerichtes nicht dazu, dass der Klägerin Ansprüche wegen Verletzung des Gestattungsvertrages abzusprechen wären.

Hinsichtlich der Befugnisse des Eigentümers an den Wohnanlagen einerseits und der vertraglichen Beziehung der Parteien andererseits handelt es sich um zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse, deren "Verletzung" unterschiedlich zu beurteilen ist.

In dem Abriss der Wohnanlage B... 12 - 14 ist zugleich eine zulässige (Teil-)Kündigung des Versorgungsvertrages der Parteien aus wichtigem Grunde zu sehen.

Die Frage der zulässigen Teilkündigung kann allerdings nicht isoliert betreffend die B... 12 -14 betrachtet werden. Der Abriss der B...12 - 14 ist in einem größeren Zusammenhang zu betrachten und zu bewerten.

Der wichtige Grund ergibt sich aus folgenden Umständen:

In der Stadt B... herrscht wie auch sonst im Land Bevölkerungsrückgang und Wohnungsleerstand. Dies ist allgemein bekannt.

Erhebungen in der Stadt zeigen, dass seit 1990 ein Bevölkerungsrückgang von ca. 16 % seit 1990 vorliegt. Dass dieser Rückgang nicht der deutschen Wiedervereinigung allein geschuldet ist, zeigt der Umstand, dass zwischen 2000 und 2004 besonders hohe Verluste eingetreten sind.

So beträgt der Verlust in dem von diesem Rechtsstreit betroffenen Stadtteil "Hohenstücken" zwischen 2000 und 2004 3.341 Personen, sprich 22,5 % . Die Prognose ist außerdem schlecht.

Im März 2005 wurde eine Gebäude-, Wohnungs- und Leerstandszählung durchgeführt, wonach von insgesamt 46.559 Wohnungen 7.623 (= 16,4 %) leer stehen. Davon stehen allein in Hohenstücken 2.314 Wohnungen leer.

Dies ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Studie vom 15.5.2006 (Bl. 134 ff d.A.). Die in dieser Studie genannten Daten sind zwischen den Parteien nicht umstritten.

Die Stadt B... hat daher einen Stadtumbau beschlossen und die relevanten Stadtteile festgelegt. Dazu gehört Hohenstücken.

Es soll ein Rückbau von Wohnungen erfolgen, wobei in den Jahren 2003 - 2005 in der Stadt bereits 735 Wohnungen zurückgebaut worden sind. Bis 2009 sollen weitere 2.564 Stück folgen. Die frei werdenden Fläche sollen neu strukturiert werden, ua. auch der Begrünung dienen.

Am stärksten vom Rückbau betroffen sind die Wohnungsbaugesellschaften WBG und die Wobra (= Beklagte).

Zwar kann eine außerordentliche Kündigung in der Regel unter Berufung auf § 242 BGB nur auf Umstände gestützt werden, die in der Person oder zumindest im Risikobereich des Kündigungsgegners, hier der Klägerin begründet sind. Wird der wichtige Grund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, so rechtfertigt dies in Ausnahmefällen dann die fristlose Kündigung, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, die nach der Rechtsprechung zum Wegfall oder zur wesentlichen Veränderung der Geschäftsgrundlage führen. In dem genannten Ausnahmefall ist eine Anpassung der Rechtsbeziehung der Vertragsparteien an die veränderten Verhältnisse geboten.

Diese Anpassung führt dahin, dass die kündigende Partei gehalten ist, dem Kündigungsgegner zum Ausgleich für die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Zahlung zu leisten, um den Ausfall, den der Kündigungsgegner infolge der außerordentlichen Kündigung erleidet, ganz oder teilweise zu decken und ihm die Aufwendungen zu ersetzen, die er im Vertrauen auf die vereinbarte Vertragsdauer gemacht hat .

Diese vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung (s. u.a. BGH, Urteil vom 13.12.1995, XII ZR 185/93) findet auf den vorliegenden Fall Anwendung.

Im vorliegenden Falle rühren die zur Kündigung führenden Umstände allein aus der Interessensphäre der Beklagten her. Die Klägerin hat keinen Anlass zur Kündigung gegeben.

Die fehlende Rentierlichkeit der Wohnanlagen muß die Klägerin sich nicht anspruchskürzend entgegenhalten lassen. Diese betrifft allein die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten.

Die Klägerin muß sich den Verlust ihrer Kabelanlagen auch nicht selbst zurechnen lassen, weil sie etwa Verlegungen in leer stehenden Wohnblöcken vorgenommen hat. Es ist weder vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich, dass es im Machtbereich der Klägerin gelegen hat, sich die zu versorgenden Wohnanlagen der Beklagten selbst auszusuchen. Nach Überarbeitung der von der Versorgungsvereinbarung vom 25.7.2000 umfassten Wohnungen taucht in der Liste vom 26.9.2001 die B... 12 - 14 auf, obwohl diese ausweislich des Leerstandsverzeichnisses (Anlage B 3; Bl. 155 ff d.A.) bis auf drei Wohnungen seit 1999 bzw. spätestens Mitte 2000 leer gestanden hat. Es war demnach der Wunsch der Beklagten, in dieser Wohnanlage Breitbandkabelanlagen installieren zu lassen.

Dieser Wunsch rührte daher, die Wohnungen für Mieter attraktiver zu machen. Ein wirtschaftlich denkender Vermieter ist heute gehalten, seinen Mietern den Empfang einer Vielzahl von Fernseh- und Rundfunksendern zu ermöglichen, sei es via Satellitenschüssel sei es durch Verkabelungen der streitgegenständlichen Art.

Bei Vornahme der Verkabelung in der B... 12 - 14 mußte die Klägerin auch nicht davon ausgehen, dass dieses Objekt abgerissen werden wird. In Wahrnehmung ihrer vertraglichen Pflichten hat die Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 12.1.2001 eine entsprechende Erklärung verlangt um ihre Maßnahmen entsprechend planen zu können.

Die Beklagte hat darauf nicht etwa geantwortet, ob und wann es zu Abrissarbeiten komme stehe noch nicht fest, die Klägerin nehme auf eigene Verantwortung die Verkabelungen vor. Vielmehr hat die Beklagte als Vertragsbestandteil die Liste vom 16.10.2001 erstellt, in der die Wohnanlage B... 12 - 14 als zu versorgende Anlage geführt wird.

Die Beklagte kann den Schadensersatzanspruch auch nicht mit dem Hinweis auf eine vermeintliche Unentgeltlichkeit ihrer Leistung abwehren.

Es ist zwar richtig, dass die Klägerin an die Beklagte für die Gewährung der Verkabelung und der Gewinnerzielungsmöglichkeit keine Gebühren oder Provisionen entrichten mußte. Dennoch liegt Unentgeltlichkeit nicht vor. Als Gegenleistung kommt bei dem vorliegenden Versorgungsvertrag nicht nur Geld-, sondern auch beliebige sonstige Leistungen oder anderweitige Gebrauchsgewährungen in Betracht. Als eine solche geldwerte Gegenleistung ist der Einbau der Breitbandanlage anzusehen. Sie bleibt zwar laut Vertrag im Eigentum der Klägerin. Ihr Einbau bot aber dem Vermieter die Möglichkeit, die Wohnungen als mit dem aktuellen technischen Stand von Rundfunk- und Fernsehempfangsanlagen ausgestattet anzubieten (BGH, Urteil vom 17.7.2002, XII ZR 86/01).

b.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wird entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht durch die vertragliche Regelung in Ziffer 13 des Vertrages begrenzt.

Die Regelung in Ziffer 13 ist nicht für Fälle der vorliegenden Art gedacht, dass nämlich die Beklagte der Klägerin quasi flächendeckend ihre "Bewirtschaftungsobjekte" entzieht.

Die Regelung in Ziffer 13 Abs. 2 u.3 zielt erkennbar auf Einzelfälle. Sie ist außerdem in Zusammenhang zu sehen mit der Regelung in Abs. 1.

Nach Abs. 1 soll in Fällen der Veräußerung von Grundstücken oder Gebäuden eine quasi Teilrechtsnachfolge stattfinden. Auch Abs. 2 u. 3 beziehen sich auf solche einzelnen Fälle.

Diese Auslegung wird gestützt durch den Umstand, dass der Klägerin bei Vertragsschluß jedenfalls nicht bekannt war, dass die Vertragsgegenstände im weitesten Sinne vom Abriss betroffen sind. Zwar war ihr sicherlich das Problem des Leerstandes bekannt. Das ist aber nichts Besonderes. Dieses Problem existiert in vielen neuen Bundesländern.

Auch die Beklagte selbst hat nach ihrem Vortrag bei Abschluss des Vertrages in 2000 nicht gewußt, dass Wohnraum abgerissen werden solle.

Daraus folgt, dass bei Vertragsschluss der Wille der Parteien nicht darauf gerichtet gewesen sein konnte, mit der "Entschädigungsregelung" in Ziffer 13 die Fälle des flächendeckenden Wohnungsabrisses zu regeln.

Es ist auch davon auszugehen, dass, wenn die Klägerin den drohenden Abriss gekannt hätte, sie einer Regelung wie in Ziffer 13 für diesen Fall sicher nicht zugestimmt hätte und auch nicht hätte zustimmen müssen.

Bei quasi flächendeckendem Abriss benachteiligt die Regelung in Ziffer 13 die Klägerin in nicht gerechtfertigtem Ausmaß.

Es hat stets der Schuldner zu vertreten, dass die aus seiner Sphäre zu erbringende Leistung tatsächlich erbracht werden kann. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Gesetzgebung oder die Rechtsprechung in einer Weise ändert, dass seine Leistungsmöglichkeit tangiert wird. Das ist hier nicht der Fall.

c.

Die Beklagte hat der Klägerin als Schadensersatz jedenfalls diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die diese im Vertrauen auf die Fortdauer des Gestattungsvertrages an dem vereinbarten Standort gemacht hat und die sie nun infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrages nicht mehr hat nutzen können (BGH, Urteil vom 13.12.1995, XII ZR 185/93). Zu diesen Aufwendungen zählen der Wert der bei Abriss zerstörten Anlagen, die Kosten der Installation der Anlagen einschließlich der Planungskosten.

Es kann dahin stehen, ob der Klägerin wegen Entzug der Gewinnerzielungsmöglichkeit noch weitere Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.

Die Parteien haben sich in der Musterprozessvereinbarung darauf geeinigt, dass ein Ersatzanspruch von 132,92 € pro Wohneinheit der Klägerin zustehen solle. In eben dieser Höhe war die Beklagte zu verurteilen.

d.

Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich seit Rechtshängigkeit des Anspruches nach § 288 Abs. 2 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 1 und 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Es ist insbesondere bereits höchstrichterlich entschieden, in welcher Weise Gestattungsverträge der vorliegenden Art rechtlich zu bewerten sind.

Ende der Entscheidung

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