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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.09.2007
Aktenzeichen: 6 U 94/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007

Verkündet am 18.09.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke

im schriftlichen Verfahren gemäß Beschluss vom 14. August 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.8.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 4 O 72/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte, vertreten durch ihren Vorstand, im Wege der Feststellungsklage in Anspruch.

Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht Cottbus hat mit dem am 17.8.2006 verkündeten Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses ihr am 31.8.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.9.2006 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin, welches sie innerhalb verlängerter Frist mit dem am 30.11.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Nachdem die Beklagte die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht hatte, da sie, die Beklagte, im Rechtsstreit mit ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern durch ihren Aufsichtsrat vertreten werde (§ 39 GenG), hat die Klägerin für den Fall der Unzulässigkeit der Klage mit Schriftsatz vom 1.3.2007 erklärt, die Klage richten zu wollen gegen "Volksbank E... e. G., vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter".

Nachdem die Beklagte einer eventuellen Klageänderung widersprochen hatte, hat die Klägerin die Rücknahme der Klage angekündigt.

Die Beklagte hat der Klagerücknahme nicht zugestimmt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine betriebliche Altersrente in Höhe von 12.701,00 € (entsprechend 24.841,00 DM) kalenderjährlich zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte erachtet die Klage wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Vertretungsmangels als unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht ist die Klage abgewiesen worden.

Sie ist entgegen der Ansicht des Landgerichts allerdings nicht wegen Unbegründetheit, sondern wegen Unzulässigkeit abzuweisen.

Die Beklagte ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten (§§ 51, 56 ZPO, 39 Abs. 1 GenG).

Die Klage ist gegen die Beklagte, vertreten durch ihren Vorstand erhoben worden, welcher auch die Vertretung vor Gericht wahrgenommen hat. Die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern liegt jedoch allein bei ihrem Aufsichtsrat (§ 39 Abs. 1 GenG; BGH, Urteil vom 28.2.2005, Az. II ZR 220/03).

Der Vertretungsmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen und zwar in allen Instanzen.

Der Vertretungsmangel ist nicht geheilt worden.

Der zur Vertretung der Beklagten allein berufene Aufsichtsrat hat die Genehmigung der bisherigen Prozessführung seitens des Vorstandes der Beklagten nicht erklärt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte ihre Zustimmung zu einer etwaigen Klageänderung verweigert hat. Die Verweigerung der Genehmigung der bisherigen Prozessführung ist nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGH, a. a. O.).

Es kann dabei dahinstehen, ob die von der Klägerin angekündigte Klageänderung zuzulassen wäre. Diese hätte den Vertretungsmangel nämlich nicht geheilt. Die Klägerin hat nicht hinreichend bestimmt, wer der gesetzliche Vertreter der Beklagten im Rechtsstreit sein solle. Diese Bestimmung will die Klägerin entsprechend ihrem Schriftsatz vom 1.3.2007 offensichtlich in unzulässiger Weise dem Gericht überlassen.

Nachdem die Beklagte der angekündigten Klagerücknahme ihre erforderliche Einwilligung verweigert hatte (§ 269 Abs. 1 ZPO), war über die Berufung der Klägerin durch Urteil zu entscheiden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 712 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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