Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: 6 W 14/08
Rechtsgebiete: RVG, RPflG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 11
RVG § 11 Abs. 1 Satz 2
RVG § 11 Abs. 2 Satz 3
RVG § 11 Abs. 2 Satz 6 2. HS
RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 86
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 246
ZPO § 246 Abs. 1, 2. Halbsatz
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 569 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 8.11.2007 (Az. 8 O 442/06) dahingehend abgeändert, dass die von den Antragsgegnern zu zahlende Vergütung sich beschränkt auf die Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 743,14 € für den Zeitraum vom 16.7.2007 bis 10.12.2007.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG ist nicht zu erheben.

Gründe: I.

Der Antragsteller vertrat Frau I D. (im Folgenden: Klägerin) in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Potsdam, indem er für diese mit Schriftsatz vom 1.9.2006 Klage einreichte. Mit Schriftsatz vom 2.2.2007 teilte Rechtsanwalt Sch. mit, dass er die Vertretung der Klägerin übernommen habe. Mit Schriftsatz vom 20.04.2007 erklärte er, dass die Klägerin dem Antragsteller die Vollmacht entzogen habe. Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich am 30.05.2007 beendet.

Mit Schriftsatz vom 13.07.2007 beantragte der Antragsteller, die Vergütung gegen die Klägerin gemäß § 11 RVG in Höhe von insgesamt 1.085,04 € festzusetzen.

Mit Schriftsatz vom 7.08.2007 teilte Rechtsanwalt Sch. mit, dass die Klägerin verstorben sei und derzeit noch nicht festgestellt werden könne, wer als Erbe in Betracht komme. Mit Schriftsatz vom 13.8.2007 teilte er mit, dass die Klägerin am 23.7.2007 verstorben sei und die voraussichtlich als Erben ausgewiesenen Kinder der Klägerin ihn beauftragt hätten, in der Sache vorerst weiter tätig zu sein. Es werde eingewendet, dass die Klägerin bereits 341,90 € an den Antragsteller als Honorar überwiesen habe. Mit einem weiteren Schriftsatz vom gleichen Tag vertiefte er seinen Einwand. Es müsse zunächst festgestellt werden, wer Rechtsnachfolger der Klägerin sei, um wegen der Gebührenzahlung angesprochen werden zu können. Mit Schriftsatz vom 21.8.2007 erhob der Verfahrensbevollmächtigte weitere Einwände.

Mit Schriftsatz vom 12.9.2007 erklärte der Antragsteller, dass die Zahlung der 341,90 € verrechnet worden sei auf die Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 683,80 €. Der Antrag vom 13.7.2007 bleibe in voller Höhe aufrecht erhalten, nunmehr jedoch gerichtet gegen die Rechtsnachfolger der Klägerin.

Das Landgericht Potsdam hat daraufhin mit Beschluss vom 8.11.2007 die von den Antragsgegnern (unbekannte Erben nach I. D.) an den Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 743,14 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2007 festgesetzt. Das Gericht hat dabei die unstreitige Zahlung in Höhe von 341,90 € abgezogen, da es sich bei dem streitigen Erfüllungseinwand um einen nicht gebührenrechtlichen Einwand handele.

Der Beschluss ist Rechtsanwalt Sch. am 15.11.2007 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2007 hat dieser erklärt, dass er über keine Vollmacht von den unbekannten Erben verfüge und somit auch nicht Antragsgegner sei. Er lege deshalb hiergegen sofortige Beschwerde ein und beantrage, den Beschluss aufzuheben.

In weiteren Schriftsätzen hat er auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis erklärt, dass es richtig sei, dass er nicht Antragsgegner sei, seine Legitimation aber daraus folge, dass er von der Klägerseite bevollmächtigt sei. Jedenfalls bedürfe es doch wohl zunächst der Feststellung der Personen, die zur Erbengemeinschaft gehören. Er habe sich mit seinem Rechtsmittel lediglich dagegen gewandt, dass die nicht mehr lebende Partei in Anspruch genommen werden könne.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, da es sich um einen Vergütungsanspruch nicht gegen den Prozessbevollmächtigten, sondern um einen solchen gegen die unbekannten Erben der Klägerin handele.

Mit Verfügung vom 22.1.2008 ist der Verfahrensbevollmächtigte auf den Fortbestand der Vollmacht nach den §§ 86, 246 ZPO hingewiesen und um Stellungnahme gebeten worden. Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte die Aussetzung des Verfahrens beantragt, da die Erben zunächst zu entscheiden hätten, ob sie den Rechtsstreit fortführen wollten.

Das Beschwerdegericht hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 13. März 2008 ausgesetzt und dabei auf § 246 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 4.4.2008 hat der Antragsteller beantragt, das Verfahren fortzusetzen, und hat eine Kopie des Erbscheins vom 9.10.2007 vorgelegt. Danach sind Erben der Klägerin je zur Hälfte ihre Kinder K.-F. D. und G. O. .

Mit Schriftsatz vom 7.5.2008 hat Rechtsanwalt Sch. daraufhin erklärt, dass die im Erbschein genannten Erben der Fortsetzung des Verfahrens nicht widersprechen, jedoch der Auffassung seien, dass die angemeldeten Kosten nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses entrichtet worden seien. Dies hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2.6.2008 dahingehend bestätigt, dass der Betrag in Höhe von 743,14 € am 10.12.2007 seinem Konto gutgeschrieben worden sei. Nicht gezahlt worden seien jedoch die festgesetzten Verzugszinsen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig und in der Hauptsache auch begründet.

Der angefochtene Vergütungsfestsetzungsbeschluss war hinsichtlich der festgesetzten Vergütung abzuändern und insoweit nur auf die Zinsen aus der ursprünglich festgesetzten Vergütung zu beschränken. In Höhe der Hauptforderung von 743,14 € ist die Vergütung mittlerweile unstreitig gezahlt worden. Ein solcher unstreitiger materiell-rechtlicher Einwand ist - wie im Kostenfestsetzungsverfahren auch - im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beachten. Dies ergibt sich auch aus § 11 Abs. 1 Satz 2 RVG, wonach getilgte Beträge von der gesetzlichen Vergütung abzusetzen sind. Der Erstattungsanspruch des Anwalts mindert sich also durch unstreitig geleistete Zahlungen (vgl. auch OLG Hamm v. 11.5.1979, RPfleger 1979, 436). Dies kann entweder - wie vorliegend - durch entsprechenden Abzug bei der Berechnung der Vergütung erfolgen oder aber - hier nicht beantragt - durch Feststellung der Erledigung in dieser Höhe (vgl. zu letzterem OLG Nürnberg v. 22.12.2005, JurBüro 2006, 257). Dass auch die Zinsen beglichen wurden, haben die Antragsgegner nicht behauptet; insoweit war deshalb der Vergütungsfestsetzungsbeschluss nicht zu ändern. Der Zinsanspruch aus den §§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG, 104 Abs. 1 S. 2 ZPO besteht damit fort.

Die weitergehenden Einwände des Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich der Frage der Benennung der Erben und einer ausreichenden Vollmacht sind nach Vorlage des Erbscheins und Aufnahme des unterbrochenen Beschwerdeverfahrens nicht mehr relevant. Im Übrigen hatte das Beschwerdegericht vor der Aussetzung des Verfahrens bereits auf den Fortbestand der ursprünglichen Vollmacht hingewiesen.

III.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 11 Abs. 2 Satz 6 2. HS RVG.

Eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1812 der Anlage 1 des GKG war nicht zu erheben, da sich die Zurückweisung der Beschwerde lediglich auf die Zinsen und damit auf einen unbedeutenden und geringfügigen Teil der Festsetzung bezieht und insoweit eine Gebührenerhebung unangemessen erscheint. Da dies dazu führt, dass keinerlei Kostenausgleich erfolgt, bedurfte es auch keiner Entscheidung über die Kostenverteilung.

In das Rubrum waren nunmehr die unstreitig feststehenden Erben der verstorbenen Klägerin aufzunehmen, da diese durch Aufnahme des Rechtsstreits bzw. des Beschwerdeverfahrens Partei werden (vgl. Zöller-Greger, ZPO 26. A., § 239 ZPO Rn. 11).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück