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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 6 W 182/06
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO, GKG


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 91a
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 569 Abs. 1
GKG § 58 Abs. 2 Satz 2 a. F.
GKG § 54 Nr. 1 a. F.
GKG § 54 Nr. 2 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 182/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke als Einzelrichterin

am 9. November 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 29.6.2006 - 2 O 2/02 - wird zurückgewiesen.

Die Anträge der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 29.6.2006 - 2 O 2/02 - einstweilen einzustellen und ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 1.559,35 €.

Gründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 20.171,12 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Das Oberlandesgericht hat Beweis erhoben, u. a. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Kläger hat Vorschüsse in Höhe von insgesamt 4.344,80 € an die Gerichtskasse geleistet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.4.2005 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sie sich einig waren, dass keine Partei der anderen etwas schuldet. Nach der Kostenregelung des Vergleichs sollten die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.

Das Landgericht hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 29.6.2006 gegen die Beklagte von ihm verauslagte Sachverständigenauslagen in Höhe von 1.553,08 € festgesetzt. Dabei hat es von den insgesamt entstandenen Gerichtskosten und vom Gericht verauslagten Beträgen in Höhe von 5.583,44 € einen vom Kläger bezahlten Betrag von 2.791,72 € auf seine Kostenschuld und den Rest der von ihm gezahlten Vorschüsse (Differenz aus 2.791,72 € und 4.344,80 €) bei der Beklagten verrechnet.

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 4.7.2006 zugestellt worden ist, wendet sich die Beklagte mit ihrem am 13.7.2006 bei Gericht eingegangenen Widerspruch, mit dem sie geltend macht, die ihr bewilligte Prozesskostenhilfe stehe einer Festsetzung von vom Kläger verauslagten Gerichts- und Sachverständigenauslagen entgegen.

Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 21.8.2006 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin hat er ausgeführt, die der Beklagten bewilligte Prozesskostenhilfe stehe der Festsetzung nicht entgegen, da sie im Vergleichswege die Kosten übernommen habe.

II.

Der als sofortige Beschwerde zu wertende Widerspruch der Beklagten ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Die in dem Vergleich der Parteien getroffene Regelung, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, ist dahin auszulegen, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt und die Gerichtskosten jeder Partei jeweils zur Hälfte zur Last fallen.

Zutreffend hat der Rechtspfleger die Erstattung hälftiger Gerichtskosten an den Kläger durch die Beklagte angeordnet. Übernimmt der Beklagte, welchem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, in einem Prozessvergleich Gerichtskosten, so können die von dem Kläger verauslagten Gerichtskosten gegen ihn festgesetzt werden (BVerfG, MDR 2000, 1157 m.w.H.; BGH NJW 2004, 366 f.; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 123 Rn. 6).

Die Schutzvorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F., die die bedürftige Partei im Hinblick auf Gerichtskosten vor einem Rückgriff der Gegenpartei schützen soll, erstreckt sich ihrem Wortlaut nach nur auf den sogenannten Entscheidungsschuldner (§ 54 Nr. 1 GKG a. F.). Nur wenn die Kostentragungspflicht der bedürftigen Partei auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, entfällt ihre Erstattungspflicht betreffend bereits gezahlter Gerichtskosten im Verhältnis zum Kläger. Eine Ausdehnung dieses Schutzes auch auf den sogenannten Übernahmeschuldner (§ 54 Nr. 2 GKG a. F.) ist nicht geboten, insbesondere nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Die durch § 54 Nr. 1 und Nr. 2 GKG a. F. geregelten Fallkonstellationen sind miteinander nicht vergleichbar. Demzufolge ist eine unterschiedliche Behandlung des bedürftigen Entscheidungsschuldners im Verhältnis zum bedürftigen Übernahmeschuldner gerechtfertigt. Während nämlich der Bedürftige eine gerichtliche Kostenentscheidung nicht beeinflussen kann, steht es bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich den Parteien frei, sich bei der Kostenverteilung unabhängig von der Rechtslage zu Lasten des bedürftigen Beklagten, und damit letztlich zu Lasten der Staatskasse, zu einigen. Solchen, vom Rechtsstreit her nicht gerechtfertigten Überlegungen muss Einhalt geboten werden (vgl. auch OLG Koblenz, MDR 2000, 113; OLG Nürnberg, JurBüro 2000, 88; Schütt, MDR 1999, 1405). Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, dass im Rahmen eines Vergleiches eine vermögende Partei der bedürftigen Gegenpartei in der Hauptsache weit entgegenkommt und letztere dafür die bei ihr nicht beitreibbaren Gerichtskosten übernimmt. Diese abstrakte Missbrauchsmöglichkeit ist Rechtfertigung dafür, dass eine Festsetzung gegen den bedürftigen Übernahmeschuldner erfolgen kann. Es ist nicht erforderlich, dass im Einzelfall eine derartige Einigung zum Nachteil der Staatskasse festgestellt wird. Dies würde dem Zweck des Kostenfestsetzungsverfahren zuwiderlaufen. Das Kostenfestsetzungsverfahren soll lediglich die Bezifferung der wechselseitigen Kostenerstattungsansprüche ermöglichen. Diese Aufgabe kann es nicht erfüllen, wenn der Rechtspfleger, ohne dass eine abschließende gerichtliche Entscheidung vorliegt, prüfen soll, ob die von den Parteien vergleichsweise getroffene Kostenregelung der materiellen Rechtslage ausreichend Rechnung trägt oder nicht. Will die bedürftige Beklagtenpartei die Belastung mit von der Gegenseite verauslagten Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsverfahren vermeiden, kann sie den Vergleich auf die Hauptsache beschränken, den Rechtsstreit im Hinblick hierauf übereinstimmend mit der Gegenseite für in der Hauptsache erledigt erklären und die Kostenentscheidung dem Gericht gemäß § 91a ZPO überlassen. Werden ihr dann Gerichtskosten auferlegt, kommen die in der Entscheidung des BVerfG vom 23.6.1999 (BRAK 1999, 228) zu § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 54 Nr. 1 GKG entwickelten Grundsätze zur Anwendung, die sie vor einer Inanspruchnahme für vom Kläger verauslagte Gerichtskosten schützen.

Anwaltskosten kann der Kläger gegen die Beklagte wegen der vereinbarten Kostenaufhebung nicht festsetzen lassen, dies hat er auch nicht beantragt.

Gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers kann die Beklagte auch nicht geltend machen, sie habe Gegenansprüche aus Zahlungen an den Kläger aus dem Jahre 2001. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird ein solcher Aufrechnungseinwand nicht geprüft. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird nur festgestellt, welche Gerichtskosten und Anwaltskosten in welcher Höhe aus einem konkreten Verfahren eine Partei von einer anderen erstattet verlangen kann. Die Prüfung materiellrechtlicher Einwendungen obliegt nicht den Kostenfestsetzungsinstanzen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt des gerichtlichen Schreibens vom 22.9.2006 Bezug genommen.

Da das Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, waren auch die Anträge der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss einstweilen einzustellen, und ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die hier zu entscheidenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.

Ende der Entscheidung

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