Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.01.2006
Aktenzeichen: 6 W 228/05
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO, BRAGO, RVG


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 91
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 516 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 565
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 569 Abs. 1
BRAGO § 37 Nr. 7
RVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 228/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin

am 4. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 8.7.2005 - 3 O 338/01 - aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 12.4.2005 zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 2.847,34 €.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt, das Rechtsmittel jedoch, ohne es zu begründen, wieder zurückgenommen. Auf Antrag ihres beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erlegte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23.6.2005 den Klägern die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf.

Mit Beschluss vom 9.12.2004 hat das Landgericht die von den Klägern an die Beklagten zu erstattenden Kosten zweiter Instanz festgesetzt. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat weiter mit Beschluss vom 8.7.2005 die von den Klägern an die Beklagten zu erstattenden Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof auf 2.847,34 € festgesetzt, nämlich eine 1,1 Verfahrensgebühr zzgl. Mehrwertsteuer und die Auslagenpauschale.

Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 22.7.2005 zugestellt worden ist, wenden sich die Kläger mit ihrer am 3.8.2005 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend machen, die Beklagten könnten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine Kosten erstattet verlangen.

Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 27.10.2005 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht zugunsten der Beklagten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anwaltliche Gebühren festgesetzt.

Dabei kann offen bleiben, ob auf Seiten der Beklagten anwaltliche Kosten entstanden sind. Es ist eine Frage, ob Kosten entstanden sind. Eine andere Frage ist die, ob entstandene Kosten vom unterlegenen Gegner gemäß § 91 ZPO zu erstatten sind. Nur die zuletzt genannte Frage ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.

Selbst wenn die Beklagten ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beauftragt haben sollten, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof für sie tätig zu werden und dadurch bei ihnen Gebühren entstanden wären, wären diese Gebühren nicht erstattungsfähig. Denn die Beauftragung eines vor dem Rechtsmittelgericht nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig.

Dass es nach ständiger Rechtsprechung dem Rechtsmittelbeklagten sofort nach Einlegung der Rechtsmittelschrift auch erstattungsrechtlich gestattet ist, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung im Rechtmittelverfahren zu beauftragen, und er damit nicht bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründungsschrift warten muss, steht dem nicht entgegen. Diese ständige Rechtsprechung gewährt dem Rechtsmittelbeklagten Kostenerstattungsansprüche nur dann, wenn sich ein beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt bestellt, der auch in der Lage ist, die Interessen des Rechtsmittelbeklagten wirksam zu vertreten. Die Kosten für die Bestellung eines beim Oberlandesgericht nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts im Berufungsverfahren sind genauso wenig erstattungsfähig wie die Kosten für die Bestellung eines beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts im Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren. Im einen wie im anderen Fall kann der Rechtsanwalt keine wirksamen Anträge stellen. Seine Beauftragung ist nicht notwendig.

Für die Stellung des Kostenantrages beim Bundesgerichtshof können Gebühren nicht erstattet verlangt werden, weil über die Kostentragungspflicht von Amts wegen zu entscheiden ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.11.2005, 2 WF 204/05 und Hanseatisches OLG, Beschluss vom 14.7.2003, 8 W 152/03, jeweils zitiert nach Juris). Dies ergibt sich aus § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist, § 565 ZPO.

Die Tätigkeit ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren im übrigen, nämlich die Entgegennahme der Beschwerdeschrift und die Prüfung, ob etwas zu veranlassen ist, hat keine weitere erstattungsfähige Gebühr ausgelöst. Diese Tätigkeiten gehören zum Berufungsverfahren und werden durch die Prozessgebühr (nach BRAGO) bzw. Verfahrensgebühr (nach RVG) für die vorhergehende Instanz abgegolten, §§ 37 Nr. 7 BRAGO, 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG. Diese Gebühr ist zu Gunsten der Beklagten bereits festgesetzt worden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück