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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.12.2005
Aktenzeichen: 6 W 236/05
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO
Vorschriften:
RPflG § 11 Abs. 1 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 2 | |
ZPO § 569 Abs. 1 | |
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
6 W 236/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht ...
am 23. Dezember 2005
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam (II. Instanz) vom 31.3.2005 - 1 O 372/01 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 866,56 €.
Gründe:
I.
Das Landgericht gab der Klage des Klägers durch am 20.9.2002 verkündetes und den Beklagten am 26.9.2002 zugestelltes Urteil teilweise statt. Dagegen legten die Beklagten mit Schriftsatz vom 28.10.2002 Berufung ein und stellten den Antrag, das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Die Klägervertreter zeigten mit Schriftsatz vom 26.11.2002 an, dass sie den Kläger in der Berufungsinstanz vertreten. Das Oberlandesgericht teilte den Beklagten mit Schreiben vom 2.12.2002 mit, es sei beabsichtigt, die Berufung mangels rechtzeitiger Begründung zu verwerfen. Am 2.12.2002 ging beim Berufungsgericht eine Berufungsbegründungsschrift ein, die dem Kläger jedoch nicht zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 4.12.2004 beantragten die Klägervertreter, die Berufung zurückzuweisen, eine Begründung dieses Antrages erfolgte nicht. Zu dem ihm - ohne Berufungsbegründung - zugestellten Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten äußerte sich der Kläger schriftsätzlich nicht. Mit Beschluss vom 20.1.2003 verwarf das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig und erlegte ihnen die Kosten der Berufung auf. Der Bundesgerichtshof verwarf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde als unzulässig.
Der Kläger hat beantragt, gegen die Beklagten Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von insgesamt 1.756,34 € unter Einschluss einer 13/10 Prozessgebühr festzusetzen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 31.3.2005 die von den Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten für das Berufungsverfahren auf insgesamt 889,78 € festgesetzt und gemeint, der Kläger könne lediglich die Erstattung einer 13/20-Prozessgebühr beanspruchen.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 6.4.2005 zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger mit der am 20.4.2005 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, es sei eine 13/10 Prozessgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen.
Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 30.11.2005 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht für das Berufungsverfahren lediglich eine 13/20 Prozessgebühr zugunsten des Klägers festgesetzt.
Zwar haben die Klägervertreter einen Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels gestellt. Damit haben sie auch die volle Prozessgebühr ausgelöst. Der Kläger kann jedoch von den Beklagten die Erstattung dieser Gebühr nur in Höhe von 13/20 verlangen. Denn dieser Antrag war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Zum Zeitpunkt, als die Klägervertreter diesen Antrag stellten, lag ihnen eine Berufungsbegründung nicht vor. Sie konnten sich auch im Verlaufe des gesamten Berufungsverfahrens mit der Berufungsbegründung nicht auseinandersetzen, weil sie ihnen das Oberlandesgericht nicht zugestellt hatte und sie sie auch nicht - wie sie selbst vorgetragen haben - mit dem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten in Abschrift zur Kenntnis erhalten haben. Erst wenn ihm eine Berufungsbegründung vorliegt, kann der Berufungsbeklagte sich inhaltlich mit dem Antrag und mit der Begründung auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern (BGH NJW 2003, 2992, 2993). Diese Voraussetzung ist im Berufungsverfahren auf Seiten des Klägers niemals eingetreten.
Richtig ist zwar der Einwand des Klägers, dass der Bundesgerichtshof diese Grundsätze für den Fall eines Rechtsmittels entschieden hat, das vor Einreichung einer Rechtsmittelbegründung zurückgenommen worden ist. Nichts anderes kann jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem zwar eine Begründung eingereicht, sie dem Rechtsmittelbeklagten jedoch nicht übermittelt worden ist. Hier hat sich der Auftrag infolge Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig vorzeitig erledigt. Der auf Zurückweisung des Rechtsmittels gerichtete Sachantrag ist voreilig gestellt, ihm lagen sachliche Überlegungen nicht zugrunde (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.6.1998, 15 W 45/98, zitiert nach Juris).
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Nürnberg, JurBüro 1995, 473, berufen. Das OLG Nürnberg hatte über eine vom vorliegenden Fall abweichende Konstellation zu entscheiden. Es hat dem dortigen Berufungsbeklagten eine 13/10 Prozessgebühr zugebilligt. Dort hatte der Berufungsbeklagte jedoch nicht beantragt, eine Berufung zurückzuweisen, ohne die Berufungsbegründung zu kennen, sondern bei versäumter Berufungsbegründungsfrist den gebotenen Sachantrag gestellt, die Berufung zu verwerfen. Ein solcher Sachantrag fehlt hier.
Das Stellen eines derartigen Antrages hätte auch nicht eine bloße Förmelei dargestellt, wie der Kläger gemeint hat. Der voreilig gestellte, nicht notwendige Zurückweisungsantrag ersetzt nicht den Antrag, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Denn bei der Frage, ob die Berufung rechtzeitig begründet worden war bzw. der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten Erfolg haben konnte oder nicht, waren Rechtsfragen zu entscheiden, die von denen, die für die Begründetheit der Berufung ausschlaggebend waren, unabhängig waren. Mit diesen Fragen hat sich der Kläger inhaltlich weder durch das Stellen des gebotenen Sachantrages noch durch das Einreichen eines Schriftsatzes auseinandergesetzt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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