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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.06.2007
Aktenzeichen: 6 W 56/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, RPflG


Vorschriften:

BGB § 247
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 98
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 569 Abs. 1
RPflG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 56/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard als Vorsitzende, den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke

am 26. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 12.2.2007 - 6 O 670/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Vergleichs der Parteien vor dem Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18.5.2005 werden die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 8.809,41 € (i. B. achttausendachthundertneun und 41/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 15.6.2005 aus 4.142,17 € und ab dem 30.1.2006 aus weiteren 4.667,24 € festgesetzt.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien schlossen vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht einen Vergleich, nach dessen Kostenregelung von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger 1/5, der Beklagte 4/5 tragen sollte. Den Streitwert setzte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 22.12.2005 auf insgesamt 81.698,25 € fest; es sprach außerdem aus, dass der Vergleichswert den Streitwert um 58.301,75 € übersteigt.

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat mit Beschluss vom 12.2.2007 die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten für beide Instanzen auf 6.783,92 € festgesetzt und dabei die für die zweite Instanz angemeldeten Kosten des Vergleichs mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass hierüber keine Regelung getroffen worden sei und diese somit gemäß § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen seien.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 1.3.2007 zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger mit seiner am 15.3.2005 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er die Nichtfestsetzung der Kosten für den Vergleich in der zweiten Instanz beanstandet.

Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 21.3.2007 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 2.025,49 € und übersteigt damit den Beschwerdewert von 200 €.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht die Einigungsgebühr und die aus dem überschießenden Gegenstandswert des Vergleichs resultierende Erhöhung der Verfahrens- und Terminsgebühr nicht in die Ausgleichung einbezogen.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts umfasst die Kostenregelung im Vergleich der Parteien auch die Kosten des Vergleichs.

Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung und Literatur umfasst eine Regelung in einem gerichtlichen Vergleich über die Kosten des Rechtsstreits im Regelfalle auch die Kosten eines Vergleichs. Der Prozessvergleich ist Teil des Rechtsstreits, er beendet diesen. Die durch ihn ausgelösten anwaltlichen Gebühren zählen zu den Prozesskosten. Den Begriff "Kosten des Rechtsstreits" verwendet das Gesetz in § 91 Abs. 1 ZPO. Danach sind unter Kosten des Rechtsstreits die Prozesskosten zu verstehen, die sich aus den Kosten nach dem GKG einerseits und aus den außergerichtlichen Kosten andererseits zusammensetzen. Unter letzteren versteht man die nach dem RVG anfallenden Anwaltskosten (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn 1; vor § 91 Rn 2-5).

Sind nun in einem Vergleich die "Kosten des Rechtsstreits" unter den Parteien verteilt, dann sind in der Regel die Vergleichskosten einbezogen, so dass der vereinbarte Verteilungsmodus gilt (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 98 Rn 12; Senat, Beschluss vom 12.1.2006, 6 W 204/05, RVGReport 2006, 434; OLGKöln, JurBüro 2006, 599; OLG Rostock, Beschluss vom 8.12.2004, 8 W 145/03, zitiert nach Juris; OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2003, 256; OLG Düsseldorf, MDR 1999, 119; OLG Frankfurt/Main, Anwaltsblatt 1983, 186; OLG München MDR 1997, 787; LAG Düsseldorf, MDR 2001, 655; OLG Hamburg, OLGR 1996, 45).

Aus § 98 ZPO ergibt sich nichts anderes. Nach dessen Satz 1 sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs nur dann als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien anderes vereinbart haben. Dies ist hier jedoch der Fall.

Dass § 98 in Satz 1 und 2 die Kosten des Vergleichs den Kosten des Rechtsstreits gegenüberstellt, bedeutet nicht etwa, dass die Kosten des Vergleichs nicht zu denen des Rechtsstreits gehören. Die Trennung im Wortlaut der Vorschrift ist vielmehr dadurch bedingt, dass die in Satz 2 angesprochenen Kosten, welche bereits Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung sind, nicht in die Aufhebungsvermutung des Satzes 1 mit einbezogen werden sollen (Stein/Jonas/Bork, a. a. O., § 98 Rn 2).

Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Parteien trotz der Verwendung des Begriffs "Kosten des Rechtsstreits" die hierfür erzielte Regelung nicht auf die Kosten des Vergleichs erstreckt wissen wollten. Im vorliegenden Falle sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten, dass eine Erstreckung der Kostenvereinbarung auf die Kosten des Vergleichs nicht gewollt war.

Die durch den Vergleichsabschluss ausgelösten Gebühren sind dabei, auch ohne dass es eines entsprechenden Antrages des Beklagten bedarf, auf Seiten beider Parteien zu berücksichtigen, weil die streitgegenständlichen Gebühren entweder auf beiden Seiten oder gar nicht entstanden sind (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 106 Rn 6).

Die Ausgleichung für die zweite Instanz war deshalb wie folgt vorzunehmen:

 1. Kläger 8.102,38 € Quote: 1/5
2. Beklagter: 7.598,30 € 4/5
insgesamt 15.700,68 €

 Hiervon trägt Beklagter: 12.560,54 €
abzüglich eigener Kosten: 7.598,30 €
vom Beklagten an den Kläger zu erstatten 4.962,24 €
abzüglich vom Kläger an den Beklagten zu erstattende Gerichtskosten in Höhe - 295,00 €
Insgesamt vom Beklagten an den Kläger zu erstatten: 4.667,24 €.

Hinzu kommen die vom Beklagten an den Kläger zu erstattende Kosten erster Instanz in nicht angegriffener Höhe von 4.142,17 €.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes unterbleibt, weil sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Streitwert berechnen, vgl. § 63 Abs. 1 GKG. Im Beschwerdeverfahren wird eine Festgebühr erhoben, wenn die Beschwerde erfolglos bleibt, Nr. 1812 KV GKG n. F., anderenfalls entstehen keine Gerichtsgebühren.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Frage, inwiefern die Formulierung "Kosten des Rechtsstreits" im Regelfalle auch die Vergleichsgebühr umfasst, grundsätzliche Bedeutung hat, § 574 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Rechtsfrage ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Der Senat hat zwar bereits in dem Verfahren 6 W 204/05 wegen derselben Frage die Rechtsbeschwerde zugelassen, diese ist jedoch nicht zum BGH eingelegt worden.

Ende der Entscheidung

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