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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.05.2008
Aktenzeichen: 6 W 83/08
Rechtsgebiete: BGB, RPflG, ZPO, GKG
Vorschriften:
BGB § 195 | |
BGB § 195 a. F. | |
BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3 | |
BGB § 197 Abs. 1 Nr. 6 | |
BGB § 204 Abs. 1 | |
BGB § 204 Abs. 2 | |
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 2 | |
BGB § 218 a. F. | |
BGB § 247 | |
RPflG § 11 Abs. 1 | |
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO § 256 | |
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 2 | |
ZPO § 569 Abs. 1 | |
ZPO § 788 | |
GKG § 47 Abs. 1 S. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
6 W 83/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Landgericht Schumacher als Einzelrichter
am 19. Mai 2008
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 14. Februar 2008 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu 2) und 3) 45 % und die Kläger 55 % zu tragen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger allein.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens für die anwaltlichen Gebühren wird auf 15.361,72 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2004 (Bl. 261 d.A.) hat das Landgericht Potsdam für die I. und II. Instanz (vor und nach Zurückverweisung) ausgesprochen, dass von den Klägern als Gesamtschuldner an die Beklagten zu 2) und 3) 94.002,45 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 27. Mai 2003 aus 54.019,89 € an Kosten zu erstatten seien. Dabei wurden 31.467,23 € für die I. Instanz und 7.723,90 € für die II. Instanz vor Zurückverweisung festgesetzt.
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 22. Dezember 2004 (Bl. 275 d.A.) gegen diesen Beschluss hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 25. April 2006 (Az. 6 W 28/06) die an die Beklagten zu 2) und 3) zu erstattenden Kosten auf 91.777,25 € nebst den bereits zugesprochenen Zinsen aus 54.019,89 € reduziert.
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2004 - bei Gericht per Fax am selben Tage eingegangen - haben die Beklagten zu 2) und 3) Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt und zugleich beantragt, die mit Kostenfestsetzungsanträgen vom 21. März 1996 (Bl. 2206 d.A.) und 4. Dezember 1997 (Bl. 2225 d.A.) aufgeführten Kosten ab dem Tage der Antragstellung bis zum 30. April 2000 mit vier Prozent und ab dem 1. Mai 2000 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. In den genannten Kostenfestsetzungsanträgen war bis dahin keine Verzinsung beantragt worden.
Auf die Erinnerung hat das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 26. Januar 2007 (Bl. 385 d.A.) unter Berücksichtigung des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. April 2006 (Az. 6 W 28/05) den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und klarstellend neu gefasst. Danach sind den Beklagten zu 2) und 3) 91.854,78 € an Kosten zu erstatten; der Zinsausspruch ist unverändert geblieben.
Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 31. Januar 2008 (Bl. 461 d.A.) zu den Anträgen der Beklagten zu 2) und 3) Stellung genommen. Hinsichtlich des Verzinsungsantrags haben sie Verjährung eingewendet. Bis zum 1. Januar 2002 habe die Verjährungsfrist vier Jahre, ab diesem Zeitpunkt drei Jahre betragen. Sollte in den Anträgen aus 1996 und 1997 Verzinsung enthalten sein, wären diese Ansprüche mithin verjährt. Verzinsung könne auch deshalb nicht mehr verlangt werden, weil sämtliche festgesetzte Kosten mittlerweile ausgeglichen seien und eine verzinsliche Forderung deshalb nicht mehr existiere.
Mit Beschluss vom 14. Februar 2008 (Bl. 450 d.A.) hat das Landgericht Potsdam den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2007 im Wege der Nachfestsetzung dahingehend ergänzt, dass zugunsten der Beklagten zu 2) und 3) der Betrag von 31.544,76 € ab dem 28. März 1996 mit vier Prozent Zinsen und ab dem 1. Januar 2002 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sei, sowie der Betrag von weiteren 7.723,90 e ab dem 11. Dezember 1997 mit vier Prozent Zinsen und ab dem 1. Januar 2002 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sei.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Anspruch auf Verzinsung entgegen der Ansicht der Kläger nicht verjährt sei. Die lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens könne auch nicht zu Lasten der beklagten Partei gehen.
Gegen diesen Beschluss, der den Klägern am 21. Februar 2008 zugegangen ist, haben diese mit Schriftsatz vom 29. Februar 2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben erneut Verjährung der Zinsforderung eingewendet. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre. Die Zinsansprüche bis einschließlich 2001 seien demnach verjährt. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2002 könnte nur die Zinsregelung in der bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung angewendet werden.
Die Beklagten zu 2) und 3) haben Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Sie meinen, Verjährung könne schon deshalb nicht eingetreten sein, da die Verjährungsfrist 30 Jahre betrage. Doch selbst eine Frist von drei Jahren wäre gewahrt.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2008 hat das Landgericht Potsdam der sofortigen Beschwerde dahingehend abgeholfen, dass eine Verzinsung der Beträge in Höhe von 31.544,76 € und 7.723,90 € insgesamt nur in Höhe von vier Prozent erfolge. Der weitergehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Zinsansprüche weder verjährt noch verwirkt seien.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, soweit das Landgericht ihr nicht bereits abgeholfen hat. Das Landgericht hat die Verzinsung zutreffend festsetzt. Der Anspruch auf die Verzinsung ist weder verjährt noch verwirkt.
1.
Dass die Einrede der Verjährung ein materiell-rechtlicher Einwand gegen den mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist, spielt keine Rolle. Denn zwar sind materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rdn. 21 Stichwort Materiell-rechtliche Einwendungen m.w.N.). Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierten Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Solche Einwände sind mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (RGZ 75, 199, 201; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rdn. 14). Den Kostenerstattungsschuldner auf diesen Weg zu verweisen, ist allerdings dort nicht erforderlich, wo keine Tatsachenaufklärung erforderlich ist und eine Klärung mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres möglich ist. Solche Einwände können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (Zöller aaO m.w.N.). Dazu kann auch die Frage der Verjährung gehören. So liegt es hier. Die Tatsachen, die der von den Klägern erhobenen Einrede der Verjährung zugrunde liegen, sind unstreitig. Es geht allein um die Rechtsfrage, wie die Verjährungsfrist zu bemessen ist. Diese Frage kann auch im Kostenfestsetzungsverfahren geklärt werden.
2.
Die Rechtsfrage hat das Landgericht zutreffend beantwortet. Der Zinsanspruch der Beklagten zu 2) und 3) ist nicht verjährt.
a)
Zur Frage, wann der prozessuale Kostenerstattungsanspruch verjährt, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23. März 2006 (Az. V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 ff.) folgendes ausgeführt:
"a) Nach nahezu unbestrittener Ansicht verjährt der prozessuale Kostenerstattungsanspruch nach Rechtskräftigwerden der Kostengrundentscheidung in 30 Jahren (a. M., soweit ersichtlich, nur OVG Münster NJW 1971, 1767: Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a. F., was heute der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB entspräche). Unterschiede bestehen lediglich in der - nicht immer (OLG Karlsruhe MDR 1996, 750; OLG Dresden JW 1938, 3161; Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., § 8 Rdn. 71; Schmidt, Anm. zu OVG Münster NJW 1971, 1767, ibid.) - gegebenen Begründung dieses Ergebnisses. In der Zeit vor dem 1. Januar 2002 wurde teilweise auf die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. verwiesen (OLG Frankfurt am Main AnwBl 1989, 106 und MDR 1977,665; OLG Koblenz Rpfleger 1986, 319; OLG München NJW 1971, 1755; VGH München Rpfleger 2004, 65; unter Hinweis auch auf § 218 BGB auch: OLG Naumburg OLG-NL 2002, 69; MünchKomm-ZPO/Belz, aaO, Vor § 91 Rdn. 8), was heute indessen zur Anwendung der kürzeren Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB führte (VGH München aaO). Nach der seinerzeit und auch heute herrschenden Ansicht folgt die Verjährungsfrist von 30 Jahren aber als sog. Vollstreckungsverjährung aus § 218 BGB a. F. bzw. jetzt § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (KG JW 1938, 2488; DR 1940, 338; 1943, 154; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 104 Rdn. 13 Stichwort Verjährung; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., § 197 Rdn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 8 RVG Rdn. 24; Hk-ZPO/Gierl, Vor §§ 91-107 Rdn. 12; Münch-Komm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 197 Rdn. 16; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 197 Rdn. 11; Zöller/Herget, aaO, § 104 Rdn. 21 Stichwort Verjährung; wohl auch: Staudinger/Peters, BGB [2004], § 197 Rdn. 29 unter b; unter Hinweis auf § 195 BGB a. F. OLG Naumburg OLG-NL 2002, 69; MünchKomm-ZPO/Belz, aaO, Vor § 91 Rdn. 8).
b) Dem folgt der Senat, was hier zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren führt.
aa) Für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist eine besondere Verjährungsfrist nicht bestimmt. Für ihn gilt deshalb zunächst auch die regelmäßige Verjährungsfrist § 195 BGB. Da der Anspruch aber, aufschiebend bedingt, erst mit der Erhebung der Klage oder der Einleitung anderer Verfahren entsteht (BGH, Urt. v. 8. Januar 1976, III ZR 146/73, WM 1976, 460; NJW 1992, 2575; RGZ 145, 13, 15; Musielak/Wolst, aaO, § 91 Rdn. 14), ist seine Verjährung zunächst nach § 204 Abs. 1 und 2 BGB bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung, der anderweitigen Beendigung oder einem auf seinem Nichtbetreiben durch die Parteien beruhenden Stillstand des Verfahrens gehemmt. Wird das Verfahren, wie hier, mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen, wird rechtskräftig nicht nur über die Hauptsache entschieden. Vielmehr wird mit der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auch rechtskräftig festgestellt, ob und in welchem Umfang eine Partei verpflichtet ist, der anderen Partei die ihr entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Damit wird der Kostenerstattungsanspruch im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtskräftig festgestellt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 104 Rdn. 13 Stichwort Verjährung; Erman/Schmidt-Räntsch, aaO, § 197 Rdn. 12; Zöller/Herget, aaO, § 104 Rdn. 21 Stichwort Verjährung). Eine in diesem Sinne rechtskräftige Feststellung liegt nämlich nach allgemeiner Meinung nicht erst vor, wenn der Schuldner zu einer bezifferten Zahlung oder zu einer bestimmten anderen Leistung verurteilt worden ist; es genügt ein Urteil oder eine andere Entscheidung, die seine Leistungspflicht rechtskräftig feststellt (BGH, Urt. v. 3. November 1988, IX ZR 203/87, NJW-RR 1989, 215; RGZ 84, 370, 373 f.; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 197 Rdn. 14; Erman/Schmidt-Räntsch, aaO, § 197 Rdn. 10; Münch-Komm-BGB/Grothe, aaO, § 197 Rdn. 14; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 197 Rdn. 25; Staudinger/Peters, aaO, § 197 Rdn. 24). Eine solche Feststellung erfolgt durch die Kostengrundentscheidung.
bb) Das kann dazu führen, dass sich die Verjährungsfrist für einen Kostenerstattungsanspruch im Einzelfall beträchtlich verlängert, etwa dann, wenn kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist von 30 Jahren ein Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt wird, dessen rechtskräftiger Erlass eine neue Verjährungsfrist von 30 Jahren auslöst. Diese Folge ist aber keine Besonderheit bei der Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen. Sie kann vielmehr bei jedem Anspruch eintreten, der zunächst nicht zum Gegenstand eines Leistungs-, sondern, unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO, eines Feststellungsantrags gemacht wird. Der Rechtsbeschwerde ist allerdings einzuräumen, dass die Geltendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs anders als die Geltendmachung etwa komplizierter Schadensersatzforderungen in aller Regel keinen besonderen Aufwand erfordert und innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung möglich ist. Entgegen ihrer Ansicht rechtfertigt das aber keine einschränkende Auslegung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Konsequenz entspricht vielmehr dem Willen des Gesetzgebers. Dies wird in § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB deutlich, wonach nicht nur jeder Vollstreckungsversuch, sondern schon jeder Vollstreckungsantrag einen Neubeginn der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB auslöst, auch wenn der Vollstreckungsversuch kurz vor deren Ablauf erfolgt. Um sicherzustellen, dass auch für den Anspruch auf Ersatz von Vollstreckungskosten, die nach § 788 ZPO nicht besonders tituliert zu werden brauchen, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, hat der Gesetzgeber dies mit § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der Fassung von Art. 7 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) ausdrücklich klargestellt (Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks 15/3653 S. 17). Dieser Wertung widerspräche es, den durch eine Kostengrundentscheidung titulierten prozessualen Kostenerstattungsanspruch einer anderen Verjährungsfrist zu unterwerfen."
b)
Dieser Rechtsauffassung folgt der erkennende Senat. Eine Verjährung scheidet damit sowohl nach altem als auch nach neuem Recht wegen Geltung der dreißigjährigen Verjährungsfrist ab rechtskräftiger Feststellung der Kostengrundentscheidung vorliegend aus. Da die Rechtskraft erst mit Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2003 eingetreten ist, wäre der Zinsanspruch sogar bei Anwendung der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren nicht verjährt, da der Antrag auf nachträgliche Verzinsung im Dezember 2004 gestellt worden ist.
c)
Anhaltspunkte für eine Verwirkung sind nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, wonach es jedenfalls an dem Umstandsmoment fehlt.
Soweit die Kläger geltend machen, den festgestellten Kostenerstattungsanspruch in der Hauptsache bereits erfüllt zu haben, führt dies nicht zum Wegfall des gesamten Zinsanspruchs. Der Zinsanspruch wird dadurch lediglich zeitlich dahingehend beschränkt, dass Zinsen nur bis zur Begleichung der Forderung geschuldet sind. Auch die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses hinsichtlich der Kosten in der Hauptsache stehen der nachträglichen Entscheidung über die Verzinsung nicht entgegen; die gesetzliche Verzinsungspflicht aus § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO bleibt davon unberührt (so auch KG MDR 1978, 1027).
Die Festsetzung des Beschwerdewertes für die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 47 I 1 GKG. Der Beschwerdewert resultiert aus den errechneten gesamten Zinsen bis zum 1.1.2002 und ab dem 1.1.2002 aus der Differenz zwischen einer Verzinsung mit 4 % und einer solchen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da die Kläger eine Verzinsung ab dem 1.1.2002 nicht grundsätzlich in Abrede stellen, sondern ab diesem Zeitpunkt lediglich die Höhe angegriffen haben; insoweit hatte das Landgericht bereits abgeholfen. Die bis einschließlich 31.12.2001 angefallenen Zinsen belaufen sich auf insgesamt 8.524,41€. Die angesprochene Zinsdifferenz vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Januar 2008 (Schriftsatz der Klägerin, mit der mitgeteilt wurde, dass Kosten bereits ausgeglichen seien) beträgt 6.837,31 €. Damit beträgt der Wert zur Bestimmung der anwaltlichen Gebühren insgesamt 15.361,72 €. Die Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1811 KV GKG ist eine Festgebühr.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 ZPO. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Beschwerde durch die Abhilfeentscheidung in Höhe von 6.837,31 € Erfolg hatte.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 II ZPO nicht vorliegen. Die Frage der Verjährungsfrist ist bereits durch den BGH - wie oben dargelegt - entschieden.
Ende der Entscheidung
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