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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.10.2008
Aktenzeichen: 6 W 99/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GKG, SachenRBerG


Vorschriften:

BGB § 247
BGB § 421
BGB § 2058
ZPO § 100 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 4
ZPO § 2058
GKG § 68 Abs. 1 Satz 3
GKG § 63 Abs. 3 Satz 2
SachenRBerG § 108
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) bis 3) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 31. März 2008 (Az. 1 O 438/06) teilweise abgeändert.

Die auf Grund des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 29.6.2007 von den Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden wie folgt festgesetzt:

G. S.: 441,33 €

M. S.: 441,33 €

H. S.: 441,33 €

G. B.: 441,33 €

R. L.: 441,33 €

M. B.: 441,33 €

G. B.: 441,33 €

E. B.: 441,33 €,

jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 26.7.2007.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.119,27 € festgesetzt.

Gründe: I.

Die Kläger erhoben in einem gegen sie geführten Rechtsstreit gegen die Beklagten Widerklage mit dem Ziel der Feststellung einer Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Das Landgericht trennte die Widerklage ab und erließ am 29.06.2007 gegen die Beklagten antragsgemäß ein Anerkenntnisurteil. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei den Beklagten um eine Erbengemeinschaft handele, die vorliegend notwendige Streitgenossen seien, so dass einheitlich zu entscheiden sei und das von den Beklagten zu 1) und 3) abgegebene Anerkenntnis auch für die übrigen, im Prozess nicht vertretenen Beklagten gelte. Die Kostenentscheidung im Urteilstenor lautet: "Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen".

Mit Schriftsatz vom 24.7.2007 haben die Kläger die Festsetzung ihrer Kosten auf der Grundlage eines Streitwertes von 40.600 € beantragt. Die zur Festsetzung angemeldeten Kosten betragen 3.530,61 €.

Mit Beschluss vom 30.07.2007 hat das Landgericht den Streitwert für das Verfahren über die Widerklage auf 40.600 € festgesetzt und dabei auf eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (5 W 12/07) verwiesen.

Das Landgericht hat die von den Beklagten zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 31.3.2008 in Höhe von 3.530,61 € nebst Zinsen festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten zu 1) bis 3) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie machen zum einen geltend, dass der für die Gebühren zugrunde zu legende Streitwert nur 39.584 € betragen dürfe, da der Streitwert von 40.600 € sich auf Klage und Widerklage beziehe. Ferner wenden sie ein, dass eine Haftung für die Kosten nur anteilmäßig bestehe, also für jeden Beklagten gesondert auszusprechen sei.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner sich aus § 2058 BGB ergebe und die Beklagten deshalb gemäß § 100 Abs. 4 ZPO auch für die Kosten als Gesamtschuldner haften würden.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg. Das Landgericht hat die Kosten gegen die Beklagten zu Unrecht im Rahmen einer Gesamtschuldnerschaft festgesetzt (dazu 2.). Die Gebührenberechnung selbst ist hingegen nicht zu beanstanden (dazu 1.).

1. Zu Recht ist das Landgericht für die Gebührenberechnung von einem Streitwert in Höhe von 40.600 € ausgegangen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Streitwert zutreffend ermittelt wurde. Denn er beruht auf einem Streitwertbeschluss des Landgerichts, mit dem der Streitwert für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend festgelegt wurde. Welche Bedeutung der Verweis in dem Streitwertbeschluss auf das Beschwerdeverfahren in dem weiteren Rechtsstreit zukommt, ist gleichfalls unerheblich, da die Festsetzung insoweit eindeutig und entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auslegungsfähig ist: das Landgericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit zum Aktenzeichen 1 O 438/06 auf 40.600 € festgesetzt. Unter diesem Aktenzeichen ist jedoch nur das abgetrennte Verfahren zur Widerklage geführt worden, so dass sich der festgesetzte Streitwert auch nur auf dieses Verfahren beziehen kann. Eine Streitwertbeschwerde haben die Beklagten gegen den Streitwertbeschluss vom 30.07.2007 nicht eingelegt. Eine solche wäre gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG wegen Fristablaufs auch nicht mehr zulässig.

2. Zu Recht wenden sich die Beklagten zu 1) bis 3) jedoch gegen die Kostenfestsetzung in Gesamtschuldnerschaft. Eine solche gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten besteht gemäß § 100 Abs. 4 ZPO lediglich dann, wenn mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt wurden. Dabei reicht es aus, dass sich die gesamtschuldnerische Haftung aus den Entscheidungsgründen bzw. aus dem Sachzusammenhang klar ergibt; sie muss nicht bereits im Urteilstenor ausgesprochen sein (vgl. Zöller-Herget, 26. A., § 100 ZPO Rn. 11; Stein/Jonas-Bork, 22. A. § 100 ZPO Rn. 9; Musielak, 6.A., § 100 ZPO Rn. 5).

Hier ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils jedoch lediglich, dass es sich bei den Beklagten um eine Erbengemeinschaft und hinsichtlich des Streitgegenstandes um notwendige Streitgenossen handelt. Daraus jedoch ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht eindeutig eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung. § 2058 ZPO, auf den das Landgericht abgestellt hat, findet hier schon tatbestandlich keine Anwendung, da es nicht um "gemeinschaftliche Nachlassschulden" geht. Streitgegenstand ist vielmehr eine Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG. Aus dieser sowie dem Bestehen einer Erbengemeinschaft hat das Landgericht in seinem Urteil offenbar die Notwendigkeit der einheitlichen Feststellung des Rechtsverhältnisses gegenüber allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft gefolgert. Eine solche notwendige Streitgenossenschaft ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Gesamtschuldnerschaft im Sinne des § 421 BGB.

Da sich deshalb eine Gesamtschuldnerschaft nicht feststellen lässt, hat es bei der grundsätzlichen Haftung der Beklagten nach Kopfteilen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO zu verbleiben. Dabei war vorliegend von acht Beklagten auszugehen, da einer der ursprünglich Beklagten von zwei Personen beerbt wurde, gegen die die Kläger anstelle des Erblassers A. B. die Klage gerichtet haben. Die Gesamtkosten von 3.530,61 dividiert durch acht Kopfteile ergibt den je Beklagten festgesetzten Betrag von - gerundet - 441,33 €.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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