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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.12.2004
Aktenzeichen: 7 SchH 1/04
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 1060
ZPO § 3
GKG n.F. § 48 Abs. 2
GKG n.F. § 52 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

In der Schiedssache

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht ..., den Richterin am Landgericht ..., und die Richterin am Landgericht ... am 20. Dezember 2004 beschlossen:

Tenor:

Nach Zurücknahme seiner Anträge auf Vollstreckbarerklärung der Entscheidungen des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 03.02.2003 - Az. 010-2002 -, vom 03.03.2004 - Az. 003-2003 - und vom 20.04.2004 - Az. 003-2003 - werden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf insgesamt 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Kostenentscheidung folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung wird von folgenden Erwägungen getragen:

Im Verfahren nach § 1060 ZPO ist grundsätzlich der volle Wert des Schiedsspruches maßgeblich, weil erst die Vollstreckbarerklärung den Vollstreckungstitel als rechtswirksam feststellt. Soweit der Antragsteller in dem Schiedsverfahren unterlegen war, bemisst sich der Streitwert in aller Regel nur nach dem ihm günstigen Teil des Schiedsspruches (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., Anh. I § 12 GKG (§ 3 ZPO), Rdnr. 97 m.w.Nw.).

Gegenstand des Urteils des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 03.02.2003 - Az. 010-2002 - ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Antragsgegnerin über das Ruhen der Mitgliedschaft des Antragstellers. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Art, deren Wert gemäß § 48 Abs. 2 GKG n.F. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen ist. Der Senat geht davon aus, dass der Fortbestand der Mitgliedschaft des Antragstellers in der Jüdischen Gemeinde der Stadt ... für den Antragsteller von nicht lediglich unerheblichem Interesse ist. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte enthält orientiert sich der Senat bei der Streitwertfestsetzung an dem in § 52 Abs. 2 GKG n.F. angeführten Regelstreitwert von 5.000,-- EUR (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr 590). Soweit für Streitigkeiten um den Ausschluss aus einem Idealverein in anderen Fällen auf niedrigere Streitwerte zurückgegriffen wurde (vgl. hierzu die weiteren Nachweise bei Schneider/Herget a.a.O.), würde dies der besonderen Bedeutung, der gerade der Mitgliedschaft in der örtlichen Gemeinde einer Religionsgemeinschaft beigemessen werden kann, nicht gerecht werden.

Für die weiteren Beschlüsse vom 03.03. und 20.04.2004, deren Vollstreckbarerklärung der Antragsteller begehrt hat, ist das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Gläubigers an der Androhung bzw. Festsetzung des Zwangsmittels gegen den Antragsgegner wertbestimmend und beurteilt sich nicht danach, welches Zwangsgeld im Einzelfall angedroht bzw. verhängt wird. Dieses Erzwingungsinteresse geht in aller Regel jedoch nicht so weit wie das Interesse an der Hauptsache selbst und ist deshalb auf einen Bruchteil von 1/4 des Hauptsachewertes für jeden der genannten Beschlüsse festzusetzen (vgl. Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rdnr. 16 "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung" m.w.Nw.).



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