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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.10.2001
Aktenzeichen: 7 U 1/01
Rechtsgebiete: BGB, GSB, StGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
GSB § 5
GSB § 1 Abs. 1
GSB § 1
StGB § 14 Abs. 1, 2
StGB § 14
StGB § 15
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 1/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 17.10.2001

Verkündet am 17.10.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bietz, den Richter am Oberlandesgericht Kein und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer

auf die mündliche Verhandlung am 26.09.2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 22.11.2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.300,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zu 2. zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Beschwer der Kläger beträgt 60.791,96 DM.

Tatbestand:

Die Kläger nehmen den Beklagten zu 2. auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeldern in Anspruch.

Die Kläger betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Dachdeckerunternehmen.

Die vormalige Beklagte zu 1., die O & Co. Baugesellschaft mbH, an deren Stelle im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens der Insolvenzverwalter als Beklagter zu 1. getreten ist, wurde durch Bauvertrag vom 16.12.1996 von dem Rechtsanwalt K B und der S e.G., die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelten, mit der schlüsselfertigen Sanierung des Geschäftshauses C Straße in P zu einem Pauschalpreis von 1.150.000,00 DM beauftragt. Der Beklagte zu 2. war der geschäftsführende Gesellschafter der vormaligen Beklagten zu 1..

Zur Finanzierung wurde der GbR den Bauherren ein Bankdarlehen in Höhe von 1.000.000,00 DM gewährt.

Den vereinbarten Werklohn überwies die GbR der Bauherren gegen Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft am 31.12.1996 auf ein Geschäftskonto der vormaligen Beklagten zu 1..

Mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte die vormalige Beklagte zu 1. die O. & P GmbH als Generalunternehmerin. Der Beklagte zu 2. war neben Herrn H P geschäftsführender Gesellschafter auch dieser Gesellschaft.

Die O & P GmbH beauftragte die Kläger als Nachunternehmer mit der Ausführung der Dachdecker- und Klempnerarbeiten zu einem Nettopauschalpreis von 46.500,00 DM. Es folgten weitere Arbeiten aufgrund von Nachtragsaufträgen. Die Kläger stellten nach Abschluss der Arbeiten Schlussrechnung über 54.008,31 DM. Da keine Zahlung erfolgte, erhoben die Kläger Klage und erwirkten das mittlerweile rechtskräftige Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 20.07.1998 - 32 O 970/97 - gegen die O & P GmbH. Die Vollstreckung hieraus verlief fruchtlos.

Die Kläger haben behauptet, dem Beklagten zu 2. sei bekannt gewesen, dass die Sanierung des oben genannten Gebäudes mit einem grundpfandgesicherten Darlehen finanziert würde. Dies hatte der Zeuge B dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in zwei Schreiben vom 19.11.1998 und vom 24.12.1999 mitgeteilt (Blatt 23, 245 der Akten).

Die Kläger haben weiterhin behauptet, die vormalige Beklagte zu 1. habe die empfangenen Baugelder nicht an die O & P GmbH weitergeleitet. Die Gelder seien nicht zweckgerecht verwendet worden.

Mit der Klage haben die Kläger die mit dem Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam gegen die O & P GmbH titulierte Forderung in Höhe von 54.008,31 DM, die Kosten der vergeblichen Rechtsverfolgung in Höhe von 4.505,80 DM sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 809,65 DM geltend gemacht.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 07.03.2000 - Az. 35 IN 28/00 - ist gegen die vormalige Beklagte zu 1. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Kläger haben daraufhin gegenüber dem Beklagten zu 1. statt des Zahlungsantrages die Feststellung des geltend gemachten Anspruchs zur Insolvenztabelle beantragt. Der Beklagte zu 1. hat die Klageforderung anerkannt. Die Kläger haben daraufhin den Rechtsstreit im Bezug auf den Beklagten zu 1. für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 1. hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu 2. als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 59.323,76 DM nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag von 54.008,31 DM seit dem 08.11.1997, aus einem Betrag von 4.505,80 DM seit dem 23.07.1998 und aus einem Betrag von 809,65 DM seit dem 31.07.1999 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2. hat bestritten, dass der von der O & Co. Baugesellschaft mbH empfangene Werklohn rechtswidrig verwendet worden sei.

Außerdem hat der Beklagte zu 2. bestritten, dass ihm bekannt gewesen sei, dass der für die Sanierung des in Rede stehenden Gebäudes aufgenommene Kredit grundpfandrechtlich zu Lasten des Baugrundstücks gesichert worden sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 17.05.2000 (Blatt 139, 140 der Akten). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme vor dem Landgericht wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung vom 17.05.2000 Bezug genommen (Blatt 234 - 237 der Akten).

Mit dem am 22.11.2000 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Kläger nicht bewiesen hätten, dass dem Beklagten zu 2. bekannt war, dass die der vormaligen Beklagten zu 1. zur Durchführung des Bauvorhabens zur Verfügung gestellten Mittel aus einem grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen stammten.

Das Urteil des Landgerichtes ist den Klägern am 29.11.2000 zugestellt worden. Sie haben gegen das Urteil am 29.12.2000 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.02.2001 an diesem Tage begründet haben.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger den mit der Klage geltend gemachten Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 2. weiter. Außerdem erweitern sie die Klage hinsichtlich weiterer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.478,20 DM.

Die Kläger machen geltend, das Landgericht habe die Haftung des Beklagten zu 2. auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen seine Pflichten aus dem Baugeldsicherungsgesetz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt.

So sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass nur vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des Baugeldsicherungsgesetzes (GSB) einen Schadensersatzanspruch begründe.

Des Weiteren dürften die Anforderungen an den Nachweis vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen die Bestimmungen des GSB nicht überspannt werden. Vielmehr müsse zumindest ein bedingter Vorsatz des Beklagten zu 2. bejaht werden.

Schließlich habe das Landgericht die Aussage des Zeugen B unzutreffend gewürdigt und die Bedeutung der schriftlichen Äußerungen des Zeugen vom 19.11.1998 und vom 24.12.1999 verkannt.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu 2. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 60.791,96 DM nebst 4 % Zinsen per anno aus 54.008,31 DM seit dem 08.11.1997, aus 4.505,80 DM seit dem 23.07.1998, aus 809,65 DM seit dem 31.07.1999 und aus weiteren 1.468,20 DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte zu 2. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 2. verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vertrages und macht erneut geltend, ihm sei die Absicherung des zur Finanzierung des Sanierungsvorhabens gewährten Darlehens durch ein Grundpfandrecht auf dem Baugrundstück nicht bekannt gewesen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 18.07.2001 (Blatt 344, 345 der Akten).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26.09.2001 verwiesen (Blatt 358 - 360 der Akten).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klage ist gegenüber dem Beklagten zu 2. nicht begründet.

Die Kläger haben gegen den Beklagten zu 2. keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 GSB, § 14 Abs. 1, 2 StGB.

Nach § 823 Abs. 2 ist derjenige, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, dem anderen gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Aus § 14 Abs. 1 StGB folgt, dass der organschaftliche Vertreter einer juristischen Person bei Verletzung eines Strafgesetzes persönlich haftet, so dass sich eine Handelnden-haftung auch für den daran anknüpfenden Schadensersatzanspruch ergibt. § 5 GSB bestimmt, dass Baugeldempfänger, die ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren in § 1 Abs. 1 GSB bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, bestraft werden, wenn sie zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 GSB zuwider gehandelt haben.

§ 5 GSB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die den Schutz eines anderen bezweckt. Das Baugeldsicherungsgesetz ist insgesamt ein Schutzgesetz, mit dem die Erfüllung von Werklohnansprüchen von Bauhandwerkern gesichert werden soll.

Hier wurde der von dem Beklagten zu 2. seinerzeit als Geschäftsführer vertretenden vormaligen Beklagten zu 1. von den Bauherrn Geld zur Bezahlung der Sanierungsarbeiten zur Verfügung gestellt, das den Bauherrn als Kredit gewährt worden war. Unstreitig ist der überwiegende Teil des der vormaligen Beklagten zu 1. zur Verfügung gestellten Betrages von 1.150.000,00 DM durch eine Grundschuld auf dem Baugrundstück über 1.000.000,00 DM abgesichert gewesen.

Ebenso sind die Kläger zur Zeit der Insolvenz ihrer unmittelbaren Auftraggeberin, der O & P GmbH, wie auch zur Zeit der Insolvenz der vormaligen Beklagten zu 1. insofern benachteiligt worden, als ihr Werklohnanspruch von 54.008,31 DM für die Erbringung von Dachdeckerarbeiten nicht erfüllt wurde.

Streitig ist die ordnungsgemäße Verwendung des Baugeldes durch die vormalige Beklagte zu 1.. Der Sachverhalt bedarf insofern jedoch keiner weiteren Aufklärung, da es den Klägern nicht gelungen ist, die subjektiven Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten zu 2. auf Schadensersatz darzutun.

Für eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB ist auf der subjektiven Seite eine vorsätzliche zweckwidrige Verwendung des Baugeldes Voraussetzung. Für die Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB sind hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes grundsätzlich die Anforderungen zu stellen, die das Schutzgesetz insoweit verlangt (Palandt/Thomas, BGH, 60. Aufl., § 823 Rn. 143). Da § 5 GSB in der jedenfalls seit 1996 geltenden Fassung - anders als in der ursprünglichen Fassung vom 01.06.1909, die ausdrücklich eine vorsätzliche Begehung vorsah - keine ausdrückliche Regelung der subjektiven Anforderungen zum Inhalt hat, gilt insoweit gemäß Art. 1 Abs. 1 EGStGB der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches und damit § 15 StGB; danach ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich auch mit Strafe bedroht (Urteil des Senates vom 07.07.1999, 7 U 49/99).

Die Kläger haben zwar dargetan, aber nicht beweisen können, dass der Beklagte zu 2. bei der behaupteten zweckwidrigen Verwendung von Baugeld durch die frühere Beklagte zu 1., die O & Co. Baugesellschaft mbH, vorsätzlich handelte, so dass er hierfür als Organ der baugeldverantwortlichen GmbH gemäß § 14 StGB einzustehen hätte.

Die Kläger sind für ihre Behauptung, der Zeuge B habe dem Beklagten zu 2. in einem Gespräch im Dezember 1996 mitgeteilt, dass das zur Finanzierung des Bauvorhabens gewährte Bankdarlehen durch eine Grundschuld auf dem Baugrundstück abgesichert worden sei bzw. abgesichert werde, beweisfällig geblieben.

Der Zeuge B hat in seiner Vernehmung vor dem Senat - wie schon in der Vernehmung vor dem Landgericht - behauptet, er könne nicht mehr sagen, ob er den Beklagten zu 2. darauf hingewiesen habe, dass das zur Finanzierung gewährte Bankdarlehen durch eine Grundschuld gesichert werden sollte. Er könne eine entsprechende positive Kenntnis bei dem Beklagten nicht bekunden, sie aber auch nicht ausschließen.

Die vorstehende Aussage des Zeugen B reicht nicht, den Senat von der behaupteten Mitteilung des Zeugen B gegenüber dem Beklagten zu 2. von der grundpfandrechtlichen Sicherung des Darlehens zu überzeugen.

Allerdings hat der Senat Zweifel, ob die von dem Zeugen B vor dem Landgericht ausgeführte und vor dem Senat wiederholte Aussage in diesem zentralen Punkt den tatsächlichen Erinnerungs- und Erkenntnismöglichkeiten des Zeugen B entspricht. Es scheint zwar nicht unvorstellbar, dass im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen dem Gespräch des Zeugen mit dem Beklagten zu 2. im Dezember 1996 und der erstmaligen Vernehmung vor dem Landgericht am 18.10.2000 bzw. nachfolgend vor dem Senat die Erinnerung des Zeugen daran, ob er den Beklagten zu 2. auf die grundpfandrechtliche Sicherung des den Bauherrn gewährten Darlehens hingewiesen habe, verblasst sein könnte. In dem Schreiben des Zeugen B vom 19.11.1998 an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger, Rechtsanwalt G, hat der Zeuge allerdings Rechtsanwalt G gegenüber ausdrücklich versichert, der Beklagte zu 2. sei über die grundpfandrechtliche Absicherung der Kreditmittel für das hier in Rede stehende Bauvorhaben informiert worden. Mit diesem Schreiben reagierte der Zeuge auf eine Anfrage des Rechtsanwaltes G vom 17.11.1998 sowie auf ein vorausgegangenes Schreiben des Rechtsanwaltes vom 14.10.1998. Mit diesen Schreiben ersuchte Rechtsanwalt G den Zeugen ausdrücklich um Mitteilung darüber, ob und gegebenenfalls zu welcher Zeit und bei welcher Gelegenheit der Zeuge den Beklagten zu 2. darüber informiert habe, dass die Sanierung des in Rede stehenden Hauses mit grundpfandrechtlich abgesicherten Kreditmitteln finanziert wurde. In dem Schreiben vom 14.10.1998 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von Seiten des Bevollmächtigten der Kläger erwogen wird, den Beklagten zu 2. nach dem Gesetz zur Sicherung von Bauvorhaben persönlich in Anspruch zu nehmen. Der Zeuge B wusste daher, aus welchem Grunde er nach der Mitteilung über die Sicherung durch ein Grundpfandrecht an den Beklagten zu 2. von Seiten der Kläger befragt wurde. Es erscheint daher wenig überzeugend, wenn der Zeuge seine damalige schriftliche Mitteilung damit zu erklären versucht, dass er einfach eine Formulierung des Rechtsanwaltes G wiederholt habe, ohne dass dieser besonderer Erklärungswert zukomme. Überdies hat der Zeuge in seinem Schreiben vom 19.11.1998 nicht nur die von dem Rechtsanwalt G formulierte Frage aufgegriffen, sondern im Anschluss an weitere Ausführungen zur Finanzierung des Bauvorhabens innerhalb desselben Gedankenganges, der in einem Absatz ausgeführt wurde, bekräftigt: "Die gesamten Umstände waren beiden Geschäftsführern bekannt". Diese Äußerung bezieht sich unter anderem auf den Beklagten zu 2..

Es erscheint keinesfalls unmöglich, dass dem Zeugen B zum Zeitpunkt seiner schriftlichen Äußerung am 19.11.1998 - also ca. 23 Monate nach Vertragsschluss - der Hinweis auf die grundpfandrechtliche Absicherung der Finanzierung erinnerlich war. Zum einen könnte er aufgrund seiner Rechtskunde und im Hinblick darauf, dass auch die Bauherren als Baugeldempfänger für eine zweckwidrige Mittelverwendung haften könnten, dem Beklagten zu 2. eine entsprechende Mitteilung bewusst gemacht haben, um diesen und seinen Mitgeschäftsführer im Hinblick darauf, dass der damaligen Beklagten zu 1. die Darlehensmittel umgehend ausgezahlt werden sollten, in die Verantwortung zu nehmen.

Zum anderen ist es offenbar noch im Verlauf der Bauausführung zu erheblichen Zahlungsproblemen gegenüber den Nachauftragnehmern gekommen, die dem Zeugen nicht unbekannt geblieben sein dürften. Auch ist er von Rechtsanwalt G bereits im Januar 1998 mit der einschlägigen Frage konfrontiert worden.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Zeugen B die in seinem Wissen gestellte Information des Beklagten zu 2. im November 1998 noch erinnerlich war. Deshalb dürfte er aufgrund der schriftlichen Äußerung hierzu diesen Sachverhalt auch nicht nachträglich vergessen haben. Hiergegen spricht ferner, dass der Zeuge B gegenüber Rechtsanwalt G mit Schreiben vom 24.12.1999 erneut erklärte, der Beklagte zu 2. habe Kenntnis davon gehabt, "dass die Angelegenheit grundpfandrechtlich finanziert würde". Der Zeuge B hat sich in jenem Schreiben ausdrücklich als Zeuge angeboten.

Die Diskrepanz zwischen den schriftlichen Äußerungen des Zeugen gegenüber Rechtsanwalt G und seinen Aussagen als Zeuge in diesem Verfahren kann naheliegend nur dahin aufgelöst werden, dass eine der beiden Äußerungen falsch sein muss.

Nicht zwangsläufig ergibt sich hieraus jedoch, dass die Aussage des Zeugen vor dem Landgericht und dem Senat unwahr ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die Annahme der Kläger, der Zeuge habe wegen der Mandatierung durch den Mitgeschäftsführer des Beklagten zu 2., Herrn P, Grund, von der zunächst schriftlich bekundeten Äußerung abzurücken. Ebenso kann angenommen werden, dass die früheren schriftlichen Äußerungen des Zeugen wahrheitswidrig erfolgten. Ein mögliches Motiv könnte die persönliche Verantwortung des Zeugen für die Verwendung des Baugeldes sein. Der Zeuge könnte sodann im Hinblick auf eine Falschaussage vor Gericht von früheren - außergerichtlichen - unzutreffenden Angaben abgerückt sein. Deshalb kann auch dann, wenn hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen vor dem Senat erhebliche Zweifel bestehen, die Behauptung der Kläger, der Zeuge habe den Beklagten zu 2. hinsichtlich der grundpfandrechtlichen Sicherung informiert, nicht als bewiesen angesehen werden. Dies gilt aus den vorstehend ausgeführten Erwägungen auch dann, wenn den schriftlichen Äußerungen des Zeugen mit Schreiben vom 19.11.1998 und vom 24.12.1999 der Stellenwert eines Urkundenbeweises zukäme. Der Zeuge hat die Abfassung dieses Schreibens nicht in Abrede gestellt. An ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen jedoch im Hinblick auf die Äußerung des Zeugen vor Gericht gleichfalls Bedenken.

Die Beweisfälligkeit der Kläger geht zu ihren Lasten.

Die Erbringung des Beweises für ihre Behauptung, der Zeuge B habe den Beklagten zu 2. über die grundpfandrechtliche Sicherung bei Abschluss des Bauvertrages informiert, ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Beklagten zu 2. die grundpfandrechtliche Sicherung des Darlehensbetrages bereits aufgrund der Darlehensgewährung als solcher bekannt sein musste.

Die Kläger machen insoweit geltend, dem Beklagten habe sich in Ansehung des vorhandenen Kreditvolumens die Erkenntnis, dass dieses Darlehen durch ein Grundpfandrecht auf dem Baugrundstück gesichert sein müsse, geradezu aufdrängen müssen. Dieser Vortrag reicht jedoch nicht für eine schlüssige Darlegung der Kenntnis der Baugeldeigenschaft des dem Beklagten zu 2. bekannten Baudarlehens. Die Absicherung des Darlehens kann grundsätzlich auch durch andere Instrumente erfolgen, zum Beispiel durch eine persönliche Bürgschaft, wie sie der Zeuge B ausweislich seines Schreibens an Rechtsanwalt G vom 24.12.1999 zumindest vorübergehend übernommen hatte. Des Weiteren kann die Mitbauherrin, die S e.G., über Vermögenswerte verfügen, die sie zur Besicherung des Darlehens heranziehen konnte. Jedenfalls ist der Schluss der grundpfandrechtlichen Sicherung des Baudarlehens auf dem Baugrundstück im vorliegenden Falle keinesfalls zwingend.

Allein die nicht fern liegende Möglichkeit, dass es sich bei den erhaltenen Geldern um Baugelder im Sinne des GSB handelte, ist für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens des Beklagten zu 2., auch unter dem Gesichtspunkt eines Eventualvorsatzes, nicht ausreichend. Die bloße Möglichkeit, dass es sich um Baugelder handelte - gleich mit welcher Wahrscheinlichkeit dies der Fall gewesen sein mag - kann subjektiv allenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von - eventuell sogar grober - Fahrlässigkeit begründen, nicht dagegen Vorsatz. Ein schlüssiger Vortrag des Vorsatzes hinsichtlich der Baugeldeigenschaft hätte vielmehr der Darlegung konkreter Umstände des Einzelfalles bedurft, aus denen der zwingende Schluss gezogen werden kann, dass dem Baugeldempfänger Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es sich bei den vom Bauherrn erhaltenen Geldern gerade auch im gegebenen Fall um Fremdmittel handelte, die durch eine Grundschuld oder Hypothek an dem zu bebauenden Grundstück gesichert waren. An diesem Vortrag fehlt es im vorliegenden Falle deshalb, weil - wie vorstehend aufgezeigt - auch andere Absicherungen des Darlehens denkbar gewesen wären (vgl. Urteil des Senates vom 07.07.1999, 7 U 49/99).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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