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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 7 U 116/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GesO, AVGEltV, VVG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 831 Abs. 1
BGB § 831 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1282
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 313 a Abs. Satz 1
ZPO § 533
ZPO § 540 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
GesO § 12 Abs. 1 Satz 1
AVGEltV § 1
VVG § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 116/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 22.01.2003

verkündet am 22.01 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.04.2002 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der S... GmbH ... mit der ... Versicherung AG, ..., ..., zur dortigen Schadensnummer H 010-40590/1-97 B abzutreten, soweit sie aus der von der S... GmbH ... verursachten Beschädigung des 20 kV-Kabelsystems im Bereich der Bundesautobahn BAB ..., Abschnitt km 21,4 auf der östlichen Seite in Richtung ..., am 13.05.1997 entstanden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) wegen einer Beschädigung von Stromkabeln am 13.05.1997 in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der S... GmbH ... mit der ... Versicherungs AG, ..., ..., zur dortigen Schadensnummer H 010-40590/1-97 B abzutreten, die aus der von der S... GmbH zu vertretenden Beschädigung des 20 kV-Kabelsystems im Bereich der Autobahn A ... Abschnitt km 21,4 auf der östlichen Seite in Richtung ... am 13.05.1997 entstanden sind,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Forderung in Höhe von 34.529,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.06.1997 in die Insolvenztabelle einzutragen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 30.04.2002 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ansprüche der Klägerin aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB bestünden nicht, da die Schuldnerin kein Verschulden an der Beschädigung der Kabelanlage treffe. Die Schuldnerin habe ihre Sorgfaltspflichten dadurch erfüllt, dass sie sich von ihrer Auftraggeberin, der V... GmbH, Bestandspläne habe vorlegen lassen und eine Suchschachtung durchgeführt habe; weitergehende Erkundigungspflichten hätten nicht bestanden. Nach Durchführung der Suchschachtung habe sie mit einer Kabelabweichung von bis zu 3 m zu rechnen gehabt, nicht aber mit einer Abweichung um rund 45 m, wie sie tatsächlich vorgelegen habe.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 22.05.2002 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 20.06.2002 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.08.2002 an diesem Tage begründet.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.04.2002 den Beklagten zu verurteilen, an sie die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der S... GmbH mit der ... Versicherung AG, ..., ..., zur dortigen Schadensnummer H 010-40590/1-97 B abzutreten, die aus der von der S... GmbH zu vertretenden Beschädigung des 20 kV-Kabelsystems im Bereich der Bundesautobahn BAB ..., Abschnitt km 21,4 auf der östlichen Seite in Richtung ..., am 13.05.1997 entstanden sind,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Forderung in Höhe von 17.654,72 € nebst 4 % Zinsen seit dem 19.06.1994 in die Insolvenztabelle aufzunehmen,

weiter hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.654,72 € nebst 4 % Zinsen seit 19.06.1994 zu zahlen und zwar beschrankt auf die Leistung aus einem Anspruch aus dem Versicherungsvertrag der S. GmbH mit der Versicherung AG in ... zur dortigen Schadensnummer H 010-40590/1-97 B.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist im Hinblick auf den im Berufungsverfahren verfolgten Hauptantrag zulässig und begründet.

1.

Die Klage ist zulässig.

a)

Eine nach § 533 ZPO zu behandelnde Klageänderung im Berufungsverfahren liegt nicht vor. Denn die Klägerin hat bereits erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung am 08.01.2002 erklärt, der Antrag aus dem Schriftsatz vom 30.10.2001 (Bl. 50 d. A.), der die Abtretung der Ansprüche der Schuldnerin gegen die Versicherung zum Gegenstand gehabt hat, werde als Hauptantrag gestellt; die abweichende Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils stellt eine unzutreffende Wiedergabe des Sach- und Streitstands dar.

b)

Dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin steht die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht entgegen.

aa)

Insoweit kann die Klägerin nicht auf die Möglichkeit der Anmeldung ihrer Forderung im Gesamtvollstreckungsverfahren verwiesen werden. Denn wenn, wie hier, der Verwalter auch die sachliche Berechtigung der geltend gemachten Forderung bestreitet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er der Forderung bei einer Anmeldung im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht ebenso widersprochen hätte, so dass jedenfalls in solchen Fällen ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an einer Rechtsverfolgung außerhalb des Insolvenzverfahrens zu bejahen ist (vgl. BGH NJW 1996, 2035, 2036).

bb)

Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie in Folge der Insolvenz der Schuldnerin aus einem Titel keine Befriedigung erlangen könnte. Besteht nämlich, wie die Klägerin vorträgt, eine Haftpflichtversicherung der Schuldnerin, so kann die Klägerin gemäß § 157 VVG die abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung der Schuldnerin gegen das Versicherungsunternehmen verlangen. Das Absonderungsrecht nach 157 VVG ist analog § 1282 BGB wie ein rechtsgeschäftlich bestelltes Pfandrecht zu behandeln (BGH NJW-RR 1993, 1306; Prölss/Martin/Voit, VVG, 26. Aufl., § 157, Rn. 3; Honsell/Baumann, Berliner Kommentar zum VVG, § 157, Rn. 5) und stellt als solches ein Absonderungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO dar (vgl. Smid/Zeuner, GesO, 2. Aufl., § 12, Rn. 38, 39; Hess/Binz/Wienberg, GesO. 4. Aufl., § 12, Rn. 143 ff). Demgemäß besteht eine Befriedigungsmöglichkeit der Klägerin aus einem obsiegenden Urteil, so dass ein berechtigtes Interesse an der klageweisen Inanspruchnahme des Beklagten gegeben ist (vgl. Smid/Zeuner, a.a.O., § 12, Rn. 115, 116; Hess/Binz/Wienberg, a.a.O., § 12, Rn. 263; Honsell/Baumann, a.a.O., § 157, Rn. 11; Prölss/Martin/Voit a.a.O., § 157, Rn. 4).

2.

Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO auf Abtretung der Entschädigungsansprüche gegen das Versicherungsunternehmen zu.

a)

Der Klägerin stehen Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB zu.

aa)

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Mitarbeiter der Schuldnerin am 13.05.1997 die von der Klägerin bezeichnete Kabelanlage beschädigt haben. Darin liegt eine Verletzung des angesichts der Regelung in § 1 AVGEltV - wonach dem Energieversorgungsunternehmen alle Rechte und Pflichten an den Versorgungsleitungen zustehen - zu vermutenden Eigentums der Rechtsvorgängerin der Klägerin; dem tritt der Beklagte in der Berufung auch nicht mehr entgegen.

bb)

Die Beschädigung des Kabelsystems am 13.05.1997 ist schuldhaft erfolgt. Denn die Schuldnerin hat bei der Durchführung der Arbeiten die sie treffenden Sorgfaltspflichten nicht vollständig erfüllt.

Bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsbereich, wie sie hier erfolgt sind, hat der ausführende Bauunternehmer stets mit dem Vorhandensein von Versorgungsleitungen zu rechnen (BGHNJW 1996, 387; 1971, 1313, 1314; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 22; OLG Köln, NJW-RR 1992, 983, 984; Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearb. 1999, § 823, Rn. E 243). Demgemäß hat sich der Tiefbauunternehmer vor Beginn der Arbeiten über die genaue Lage etwaiger Leitungen Gewissheit zu verschaffen (BGH, a.a.O.; Staudinger/Hager, a. a. O.). Stützt er sich dabei auf Informationen, die ihm nicht unmittelbar vom örtlich zuständigen Versorgungsträger erteilt worden sind, so hat er sich zumindest dann, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen angezeigt sind, unmittelbar mit dem örtlichen Versorgungsunternehmen ins Benehmen zu setzen (OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1996, 276; Staudinger/Hager, a.a.O.; vgl. auch BGH VersR 1983, 152, 153; OLG Nürnberg, NJW-RR 1997, 19, 20). Diesen Anforderungen hat die Schuldnerin bei der Durchführung der Arbeiten am 13.05.1997 nicht genügt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sie sich nicht vor Durchführung der Arbeiten an die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin gewandt hat; nach dem Vortrag des Beklagten hat die Schuldnerin Pläne und Informationen lediglich von ihrer Auftraggeberin - der V... GmbH - erhalten, die einen Kabelverlauf rund 45 m entfernt von der späteren Schadensstelle ausgewiesen haben. Auf die Richtigkeit dieser Informationen hat die Schuldnerin jedoch spätestens nach dem negativen Ergebnis der von ihr durchgeführten Suchschachtung nicht mehr vertrauen dürfen; denn der Umstand, dass an der Stelle, an der in den ihr vorliegenden Planen ein Kabel verzeichnet gewesen ist, ein solches tatsächlich nicht vorhanden war, hat für die Schuldnerin erkennbar darauf hingedeutet, dass die ihr von der V... GmbH erteilten Informationen unzutreffend, wenigstens aber unvollständig gewesen sind. Demgemäß hat ein Fall vorgelegen, in dem eine Rücksprache mit dem Versorgungsunternehmen für die Schuldnerin unverzichtbar gewesen ist, diese hat die Schuldnerin jedoch unstreitig zu keinem Zeitpunkt vorgenommen.

Der Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass die Schuldnerin sich mit der Durchführung der Suchschachtung angesichts der ihr durch die V... GmbH überlassenen Planunterlagen sogar besonders aufmerksam verhalten habe. Denn die Schuldnerin ist verpflichtet gewesen, durch eigene Nachforschungen die Richtigkeit solcher durch Dritte erteilter Informationen zu überprüfen (vgl. OLG Frankfurt/Main, VersR 1994, 445, 446, OLG Düsseldorf, VersR 1993, 106, 107; Staudinger/Hager, a.a.O.). Dabei hat - wie ausgeführt - das negative Ergebnis der Suchschachtung offenbart, dass die der Schuldnerin vorliegenden Informationen unzureichend gewesen sind, so dass es sodann erst recht einer weiteren Aufklärung des tatsächlichen Kabelverlaufs bedurft hat, die die Schuldnerin jedoch unterlassen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin die Suchschachtung an der späteren Schadensstelle vorgenommen hat, nachdem der Beklagte schriftsätzlich (Bl. 146 d. A.) ausdrücklich vorgetragen hat, dass die Suchschachtung rund 45 m von der Schadensstelle entfernt an der Stelle vorgenommen worden sei, an der ausweislich der durch die V... GmbH überlassenen Unterlagen eine Kabelkreuzung hatte vorhanden sein sollen.

cc)

Das Schadensereignis ist auch kausal auf das Unterbleiben der gebotenen Erkundigungsmaßnahmen durch die Schuldnerin zurückzuführen. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Beklagte behauptet - bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin Plane, die den tatsächlichen Kabelverlauf ausgewiesen haben, nicht vorhanden gewesen sind. Denn auch für den Fall, dass dies so gewesen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schaden bei pflichtgemäßer Nachfrage der Schuldnerin ebenfalls eingetreten wäre. Der Schutz der Kabelanlagen vor Beschädigungen und Zerstörungen berührt nämlich unmittelbar existentielle Interessen des Versorgungsträgers, der zur Durchführung seines Versorgungsauftrags auf die Unversehrtheit der Anlagen angewiesen ist, so dass - schon daher - zu vermuten ist, dass der Versorgungsträger, wie der Prozessvertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.12.2001 für die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin bestätigt hat, eigene Nachforschungen über den tatsächlichen Kabelverlauf anstellen wird, sollten hierzu keine Unterlagen vorhanden sein oder vorhandene Unterlagen sich als unzutreffend erweisen Umstände, denen für den vorliegenden Fall etwas anderes entnommen werden könnte, trägt der Beklagte nicht vor, so dass demgemäß davon auszugehen ist, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin jedenfalls auf Grund eigener weiterer Nachforschungen den tatsächlichen Kabelverlauf geklärt und der Schuldnerin mitgeteilt hätte.

dd)

Umstände, die zu einer Exkulpation der Schuldnerin gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB führen könnten, trägt der insoweit darlegungs- und beweispflichtige (vgl. Palandt/ Thomas, BGB, 61. Aufl., § 831, Rn. 23) Beklagte nicht vor.

b)

Die Verwirklichung des Haftungstatbestandes durch die Schuldnerin führt dazu, dass die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO i. V. m. § 157 VVG vom Beklagten die Abtretung der Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen verlangen kann.

aa)

Insoweit ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin das Risiko der Beschädigung von Kabelanlagen durch den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit der Versicherung AG als Haftpflichtversicherung abgesichert hätte. Soweit der Beklagte das Bestehen der Haftpflichtversicherung bestritten hat, ist dies unbeachtlich. Denn der Beklagte hat andererseits nicht in Abrede gestellt, dass sich die Versicherung AG mit Schreiben vom 14.11.1997 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gewandt und dabei die Schuldnerin als ihre, der Versicherung AG, Versicherungsnehmerin angegeben hat (Bl. 74 d. A.). Ist das aber gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zwischen den Parteien unstreitig zu Grunde zu legen, so ist damit das Bestreiten des Beklagten (Bl. 65, 71 d. A.), das im Übrigen in der Berufung auch nicht wiederholt wird, nicht vereinbar.

bb)

Der Versicherungsschutz der Schuldnerin führt - wie ausgeführt - gemäß § 157 VVG zum Bestehen eines Absonderungsrechtes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO. Danach hat der Verwalter den Gegenstand, an dem das Pfandrecht besteht, an den Berechtigten herauszugeben, wobei die Herausgabe bei Pfandrechten an Forderungen, die gleichfalls von § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO erfasst werden (Smid/Zeuner, a. a. O., § 12, Rn. 38, Hess/Binz/Wienberg, a. a. O., § 12, Rn. 146, Haarmeyer/Wutzke/Forster, GesO, 4. Aufl., § 12, Rn. 38), nur in der Abtretung der verhafteten Forderung bestehen kann. Der Inanspruchnahme des Gesamtvollstreckungsverwalters steht dabei nicht entgegen, dass er gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO zur Ablösung des Pfandrechts durch Zahlung befugt ist (so aber Haarmeyer/Wutzke/Forster, a. a. O., § 12, Rn. 2, 46), denn diese Befugnis wird durch die Titulierung des Herausgabeverpflichtung nicht berührt.

3.

Einer Entscheidung zu den in der Berufung gestellten Hilfsanträgen bedarf es nicht, nachdem die Klägerin - wie dargestellt - bereits mit dem Hauptantrag durchdringt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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