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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 7 U 130/07
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 129
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 133 Abs. 1 Satz 2
InsO § 143
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 130/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 12.3.2008

Verkündet am 12.3.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und den Richter am Oberlandesgericht Werth

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Mai 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.359,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 12.07.2006 über das Vermögen der Firma A... Ch... K... GmbH (demnächst: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren (Bl. 9 d.A.). Den Eröffnungsantrag stellte die DAK mit - am 07.11.2005 beim Insolvenzgericht eingegangenem - Schreiben vom 02.11.2005 (Bl. 11 d.A.).

Das Finanzamt F... des beklagten Landes hatte bereits am 08.02.2005 einen Antrag auf Eröffnung wegen nicht beizutreibender Steuerrückstände von 34.989,22 € gestellt (Bl. 12 d.A.). Vorausgegangen waren zwei im November 2004 durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen. Nachdem auf dem Konto des Finanzamtes des beklagten Landes am 24.02.2005 ein Betrag in Höhe von 10.000,00 €, am 07.04.2005 ein Betrag in Höhe von 5.000,00 €, am 06.05.2005 ein Betrag in Höhe von 5.000,00 € und am 03.06.2005 ein Betrag in Höhe von 27.359,08 € - mit auf den Namen der Schuldnerin ausgestellten Zahlungsbelegen (Bl. 19/ 193, 20, 21, 22 d.A.) - eingezahlt worden waren, erklärte das Finanzamt den Insolvenzantrag am 09.06.2005 für erledigt.

Der Kläger hat behauptet, die auf das Konto des Finanzamts eingezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 47.359,08 € stammten aus dem Vermögen der Schuldnerin. Die Schuldnerin sei bereits am 01.01.2005 zahlungsunfähig gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 47.359,08 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 10.000,00 € vom 24.02.2005 bis zum 20.20.2006, aus 5.000,00 € vom 07.04.2005 bis zum 20.10.2006, aus 5.000,00 € vom 06.05.2005 bis zum 20.10.2006, aus 27.359,08 € vom 03.06.2005 bis zum 20.10.2006 sowie weiteren Zinsen aus 47.359,08 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt, dass die streitbefangenen Zahlungen aus dem Vermögen der Schuldnerin stammten. Die Vorlage der Bareinzahlungsbelege sei nicht ausreichend.

Der Kläger hat gegen das ihm am 08.06.2007 zugestellte Urteil am 29.06.2007 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 10.09.2007 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 47.359,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Kläger in Höhe von 47.359,08 € geltend gemachte Zahlungsanspruch ist gegenüber dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der insolvenzrechtlichen Rückgewähr gemäß §§ 129, 133 Abs. 1, 143 InsO gerechtfertigt.

Nach der Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

1.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat steht fest, dass die angefochtenen Zahlungen von der Schuldnerin vorgenommen sind. Die Zahlungen sind folglich als Rechtshandlungen der Schuldnerin zu qualifizieren.

a)

Der Zeuge Ch... K... konnte allerdings zu dem Beweisthema keine verwertbaren Angaben machen. Das lag daran, dass der Zeuge Ch... K... von der Aufgabenverteilung her nur mit den technischen Angelegenheiten der Schuldnerin befasst war.

b)

Der Zeuge H... K... konnte jedoch den Sachvortrag des Klägers bestätigen. Der Senat ist aufgrund der Aussage des Zeugen davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass es sich bei den an den Beklagten gezahlten Beträgen um Zahlungen der Schuldnerin handelte.

Der Zeuge H... K... hat glaubhaft den Sachverhalt geschildert. Er hat mit Bestimmtheit erklärt, dass er die hier interessierenden vier Einzahlungen auf das Bankkonto des Finanzamtes F... jeweils persönlich vorgenommen hat. Wie der Zeuge ausgesagt hat, stammte das eingezahlte Geld aus Mitteln der Schuldnerin, die diese von ihrem Auftraggeber, der Firma R..., durch Überweisung erhalten hatte. Der Zeuge H... K... hat sodann die hier in Rede stehenden Beträge von dem Konto der Schuldnerin bei der Postbank abgehoben und sie bar auf das Konto des Finanzamtes eingezahlt.

Die Angaben des Zeugen finden im Wesentlichen in den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen ihre Bestätigung.

Aus dem Kontoauszug der Schuldnerin vom 25.02.2005 (Bl. 193 d.A.) ergibt sich, dass am 23.02.2005 eine Barauszahlung in Höhe von 20.000,00 € stattfand; am Tag darauf (24.02.2005) erfolgte die Bareinzahlung von 10.000,00 € auf das Konto des Finanzamtes (Bl. 193 d.A.). Ausweislich des Kontoauszuges vom 08.04.2005 (Bl. 194 d.A.) wurde von dem Konto der Schuldnerin bei der Postbank am 07.04.2005 ein Betrag von 15.000,00 € abgehoben; am selben Tag (07.04.2005) wurde für das Finanzamt eine Bareinzahlung in Höhe von 5.000,00 € vorgenommen (Bl. 20 d.A.). Aus dem Kontoauszug vom 06.05.2005 (Bl. 195 d.A.) folgt, dass am 04.05.2005 ein Betrag von 12.000,00 € bar abgehoben wurde; am 06.05.2005 wurde ein Betrag von 5.000,00 € bar auf das Konto des Finanzamtes eingezahlt (Bl. 21 d.A.).

Zwar hat der Kläger im Hinblick auf die letzte Bareinzahlung in Höhe von 27.359,08 €, die am 03.06.2005 auf das Konto des Finanzamtes erfolgte (Bl. 22 d.A.), einen Beleg nicht vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der entsprechende Betrag zuvor von dem Konto der Schuldnerin abgehoben worden war. Der Zeuge H... K... hat jedoch bekundet, dass auch dieser Betrag aus Mitteln der Schuldnerin stammte.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist insgesamt schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Der Zeuge hat auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Sein Aussageverhalten ließ nicht erkennen, dass er den Geschehensablauf unzutreffend wiedergegeben hat. Der Zeuge hat an dem Ausgang des Rechtsstreits zwar möglicherweise ein Interesse; doch gerade seine Aussage, derzufolge die Zahlungen aus dem Vermögen der Schuldnerin stammten, kann für ihn selbst keinerlei Vorteile ergeben.

2.

Die Schuldnerin hat die angefochtenen Zahlungen mit dem Vorsatz vorgenommen, ihre Gläubiger zu benachteiligen.

Der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung setzt nicht voraus, dass der Gläubigernachteil den Zweck der Rechtshandlung bildet. Benachteiligungsvorsatz ist vielmehr schon dann gegeben, wenn der Schuldner bei der Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat (Kreft in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl., § 133 InsO, Rdnr.10).

Die Feststellung des Vorsatzes in diesem Sinne ist gerechtfertigt, wenn die Schuldnerin mit den angefochtenen Rechtshandlungen dem Beklagten eine inkongruente Befriedigung gewährt hat und wenn dies zu einer Zeit geschehen ist, zu der ein Anlass zu Zweifeln an der Liquidität der Schuldnerin bestanden hat. Die Inkongruenz bedeutet unter diesen Voraussetzungen regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH NZI 2006, 159, 161 m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die auf Grund eines Insolvenzantrages von dem Gläubiger erzielte Deckung stets inkongruent (BGH NZI 2006, 159, 161). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Finanzamt hat nach vorausgegangenen fruchtlosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen am 08.02.2005 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt (Bl. 12 d.A.). Erst danach hat die Schuldnerin die vom Kläger angefochtenen Zahlungen - im Wege der Bareinzahlung - vorgenommen. Die Barzahlungsbelege weisen aus, dass die Schuldnerin Ratenzahlungen, also absprachegemäß geleistet hat (Bl. 19/193 ["2. Rate"], 20 ["3. Rate"], 21 ["4. Rate"] d.A.).

Nicht zu folgen ist der Auffassung des Beklagten, nach der Rechtsprechung des BGH sei eine inkongruente Befriedigung nur in den Fällen anzunehmen, in denen der Anfechtungsgegner anstelle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einen Insolvenzeröffnungsantrag gestellt habe (Seite 6 Berufungserwiderung - Bl. 204 d.A.). Der BGH hat in der vom Beklagten auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 05.04.2007 angeführten Entscheidung ZIP 2004, 319 keineswegs auf eine vom Gläubiger wahlweise (anstelle) ausgeübte Antragstellung abgehoben; vielmehr hat der BGH a.a.O (Seite 321) betont, dass die Rechtsfolge der Inkongruenz dann - stets - eintritt, wenn der Gläubiger die Befriedigung durch Stellung eines (angedrohten) Insolvenzantrages erhält, was im Gegensatz zur im Wege der Einzelzwangsvollstreckung erlangten Befriedigung zu gelten habe.

Entgegen den Ausführungen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 27.02.2008 hat der BGH nicht etwa eine missbräuchliche Stellung des Insolvenzantrages gefordert, um das Merkmal der Inkongruenz bejahen zu können. Der Beklagte verkennt hierbei, dass der BGH in der Entscheidung ZIP 2004, 319, 321 (Urteil vom 18.12.2003 - IX ZR 199/02) nicht das Erfordernis eines missbräuchlichen Insolvenzantrages aufgestellt hat; vielmehr hat er insoweit ausgeführt, dass es den Zielen eines Insolvenzantrages zuwider laufe, den Antrag zur Durchsetzung von Ansprüchen eines einzelnen Gläubigers zu benutzen; der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass ein Gläubiger, der sich so verhalte, seinen Insolvenzantrag missbrauche, was nichts anderes heißt, als dass er ihn dann - eben - nicht zu den Zielen einsetze, denen der Insolvenzantrag zu dienen habe, nämlich für eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu sorgen. Gerade diese Ziele schließen es aus, dass ein einzelner Gläubiger aufgrund seines Insolvenzantrages zu einer bevorzugten Befriedigung gelangt; eine solche Befriedigung ist nach der Rechtsprechung des BGH (NZI 2006, 159, 161) - stets - inkongruent, das heißt ausnahmslos.

Nach Lage des Falles ist die Indizwirkung der inkongruenten Befriedigung nicht durch besondere Umstände entkräftet. Das folgt schon ohne weiteres daraus, dass die Schuldnerin nicht imstande war, den seit dem 10.09.2004 aufgelaufenen Steuerrückstand von zuletzt 34.318,72 € (Bl. 13 d.A.) in einer Zahlung zu leisten; die Schuldnerin war vielmehr auf Ratenzahlungen angewiesen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch nicht von dem Beklagten vorgetragen, der den Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt hat (Bl. 12 d.A.), dass die Schuldnerin habe annehmen können, sie werde in absehbarer Zeit alle Gläubiger befriedigen können.

Auch die sonstigen Umstände des Falles deuten auf das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin hin. Die Schuldnerin hat die angefochtenen Zahlungen nicht über ihr Geschäftskonto abgewickelt, das dem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt war; sie hat vielmehr Barzahlungen geleistet. Auf diese Weise hat sie eingehende Kundengelder, die sie über ein weiteres, bei der Postbank geführtes Konto eingezogen hat, dem Beklagten unter Zurückstellung der übrigen Gläubiger zukommen lassen.

3.

Der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin war den Bediensteten des Finanzamtes des beklagten Landes bekannt. Für die Kenntnis spricht als Beweisanzeichen die Inkongruenz der erlangten Befriedigung, weil den Bediensteten des Finanzamtes diejenigen Umstände bekannt waren, die zur Inkongruenz führten.

Darüber hinaus hatten die Bediensteten auch Kenntnis von der nicht nur drohenden, sondern bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und der Benachteiligung anderer Gläubiger durch die Zahlungen; folglich wird die Kenntnis der Bediensteten des Finanzamtes vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet. Dass beim Finanzamt dieser Kenntnisstand vorlag, ergibt sich ohne weiteres aus dem von ihm - wegen eingetretener Zahlungsunfähigkeit - gestellten Insolvenzantrag.

Die Schuldnerin hatte ihre Zahlungsfähigkeit auch nicht wieder gewonnen. Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wirkt grundsätzlich fort und kann nur dadurch beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufnimmt (BGH ZinsO 2002, 29, 31). Dazu hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts vorgetragen.

Die Bediensteten des Finanzamtes hatten Kenntnis von den Umständen, die zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger führten; dies folgt ohne weiteres aus den in nicht unerheblicher Höhe aufgelaufenen Steuerrückständen, den erfolglos gebliebenen Vollstreckungsversuchen, und nicht zuletzt daraus, dass das Finanzamt sich nur noch veranlasst sah, den Insolvenzantrag zu stellen.

4.

Durch die angefochtenen Zahlungen sind die übrigen Gläubiger objektiv benachteiligt, weil die Masse insoweit geschmälert wurde, als die an den Beklagten in bar eingezahlten Beträge aus dem Vermögen der Schuldnerin stammten. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat fest.

5.

Der für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens geforderte Zins in Höhe von fünf Prozentpunkten ist nach der Rechtsprechung des BGH (ZIP 2007, 488, 490) gerechtfertigt; hiernach hat der Anfechtungsgegner bei anfechtbarem Erwerb von Geld Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 47.359,08 €.

Ende der Entscheidung

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