Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: 7 U 146/06
Rechtsgebiete: BGB, HGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 281 Abs. 1
BGB § 433 Abs. 2
BGB § 437 Nr. 3
BGB § 651
BGB § 651 Satz 1
BGB § 651 Satz 3
HGB § 377
HGB § 481 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 27. Juli 2006 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Oder teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.090,14 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Oktober 2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 92 % und der Beklagten zu 8 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin hat im Auftrag der Beklagten in verschiedenen Seniorenpflegeheimen Dekorationsarbeiten, nämlich die Anfertigung von Gardinen und Rollos, ausgeführt. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das sich mit der Einrichtung von öffentlich geförderten Alten- und Pflegeheimen befasst. Sie hat die Ausführung der Dekorationsarbeiten der Klägerin übertragen. Die Klägerin fordert das restliche Entgelt in Bezug auf die Arbeiten bei fünf Pflegeheimen. Die Beklagte beruft sich auf fehlende Abnahme und verteidigt sich hilfsweise mit Mängelbeseitigungskosten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.725,95 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz in gestaffelter Höhe zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf den Tatbestand des Urteils (Bl. 214 f. d.A.) wird Bezug genommen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf die Rechtsbeziehungen der Parteien sei Kaufrecht anzuwenden, die Beklagte habe ihre zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche nicht substantiiert dargetan.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 02.08.2006 zugestellte Urteil am 28.08.2006 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung am 02.11.2006 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 9. Mai 2007 (Bl. 368 f. d.A.) nebst Ergänzung vom 21. Januar 2008 (Bl. 449 f. d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens; insoweit wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen H... G... vom 28. Dezember 2007 und sein Ergänzungsgutachten vom 14. März 2008 verwiesen. Der Senat hat ferner Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17. Dezember 2008 (Bl. 549 f. d.A.) durch Vernehmung von Zeugen; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29. April 2009 (Bl. 619 f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegend Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung von noch 2.090,14 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2004 zu (§§ 651 Satz 1, 433 Abs. 2, 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB); wegen des Restes, nämlich 22.635,81 €, greift die Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzforderungen durch (§§ 387, 389, 437 Nr. 3 BGB).

1. Entgegen den Ausführungen der Berufung (Bl. 291 ff. d.A.) hat das Landgericht zutreffend die zwischen den Parteien in den Jahren 2004 und 2005 geschlossenen Verträge rechtlich als Werklieferungsverträge über bewegliche Sachen im Sinne des § 651 BGB [n. F.] eingeordnet (Art. 229 § 5 EGBGB).

Nach der Vorschrift des § 651 Satz 1 BGB sind auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften des Kaufrechts anzuwenden.

Die von der Klägerin geschuldeten Leistungen (nämlich: Fensterdekorationen bestehend aus Gardinen, Rollos und Jalousien nebst notwendiger Näharbeiten - Bl. 3/ 70 d.A.) waren auf die Herstellung beweglicher Sachen gerichtet. Fensterdekorationen sind bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie durch Schienen oder sonstige Befestigungselemente in die entsprechenden Räume eingefügt werden. Eine Fensterdekoration kann jederzeit entfernt und durch eine neue ersetzt werden. Insofern hatte die Klägerin nicht etwa Leistungen zu erbringen, die einem Grundstück oder Gebäude zugute kommen, wie die Herstellung von Fenstern oder Türen zum Einbau in ein Gebäude (siehe hierzu: MünchKomm BGB, 4. Aufl., § 651 BGB, Rdnr. 10).

Auf ein Wertverhältnis des bearbeiteten Stoffes zur Leistung kommt es nicht an. Denn bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschrift des § 651 Satz 1 BGB setzt die Lieferung in Art. 1 IV der Kaufrichtlinie eine Eigentumsübertragung nicht voraus (Hagen, JZ 2004, 713, 714). Insofern kann nicht der Auffassung gefolgt werden, im Geltungsbereich des § 651 Satz 1 BGB sei weiterhin Werkvertragsrecht anzuwenden, wenn der Wert der Leistung des Schuldners den des Bearbeitungsgegenstand übersteigt (so Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 651 BGB, Rdnr. 2).

Da die Klägerin nicht vertretbare Sachen herzustellen hatte, greift die Modifikation des § 651 Satz 3 BGB ein, die zwar zur Anwendung einzelner Bestimmungen des Werkvertragsrechts führt, die jedoch das Gewährleistungsrecht dem Kaufrecht folgen lässt (Staudinger/Peters, BGB, Neubearbeitung 2003, § 651 BGB, Rdnr. 2).

2. Die von der Klägerin geltend gemachten Restbeträge in Höhe von insgesamt 24.725,95 € sind dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Folglich ist der Klageanspruch in dieser Höhe gemäß den §§ 651, 433 Abs. 2 BGB entstanden.

3. Die Verteidigung der Beklagten ist als Primäraufrechnungseinwand zu verstehen. Mit Rücksicht darauf, dass die Schuldverhältnisse der Parteien als Werklieferungsverträge zu qualifizieren sind, kann die Beklagte sich nicht auf den Mangel der Fälligkeit berufen und damit auch nicht nur hilfsweise aufrechnen. Der von ihr im Wege der Aufrechnung eingewandte Anspruch ist, wie dies das Landgericht richtig erkannt hat, nicht als Kostenvorschussanspruch zur Mängelbeseitigung (§ 637 Abs. 3 BGB), sondern als Schadensersatzanspruch (§ 437 Nr. 3 BGB) zu werten.

Der Beklagten ist eine Schadensersatzforderung in Höhe von insgesamt 22.635,81 € erwachsen. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 437 Nr. 3 BGB vor.

a) Nach den Feststellungen des Sachverständigen G... in seinem Gutachten vom 28.12.2007 sind die von der Beklagten in dem Seniorenpflegeheim "A..." in N..., in dem Altenpflegeheim "S..." in S..., in dem D...-Altenpflegeheim in G..., in der Altenpflegeeinrichtung "Al..." in C... und in dem Wohnheim für Menschen mit Behinderung in T... hergestellten Fensterdekorationen insgesamt mit Mängeln behaftet. Der Sachverständige hat in jedem Pflegeheim die Arbeiten der Klägerin in den einzelnen Räumen, jeweils Fenster für Fenster untersucht, die von ihm festgestellten Mängel in Fotografien festgehalten und im Textteil des Gutachtens ausführlich beschrieben.

Der Senat folgt uneingeschränkt den Feststellungen des Sachverständigen, die dieser in sich schlüssig und nachvollziehbar getroffen hat. Die Klägerin hat, obwohl ihr hinreichend Gelegenheit eingeräumt war, die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen durch schriftsätzlichen Vortrag nicht in Zweifel ziehen lassen. Auch in den Senatsterminen vom 19.11.2008 und 29.04.2009, an denen die Klägerin persönlich teilgenommen hat, sind Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten nicht erhoben worden.

b) Der Sachverständige G... hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 14.03.2008 die Kosten der Mängelbeseitigung mit insgesamt 22.635,81 € ermittelt. Auch hier sind die Ausführungen des Sachverständigen in sich schlüssig und überzeugend.

Die Klägerin hat diese Feststellungen des Sachverständigen tauglich nicht angegriffen. Sie hat lediglich auf Seite 1 ihres Schriftsatzes vom 20.05.2008 (Bl. 492 d.A.) eingewendet, der Sachverständige habe zu Unrecht die Kosten für die Bleistäbchen in den Mängelbeseitigungsaufwand aufgenommen. Mit diesem Einwand ist die Klägerin allerdings schon deshalb ausgeschlossen, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer ordnungsgemäßen Behebung der Mängel es erforderlich ist, dass bei jedem Schal jeweils zwei Bleistäbchen mit dem von ihm beschriebenen Gewicht, nämlich 50 g einzusetzen sind (Seite 64 des Gutachtens vom 28.12.2007). Damit hat der Sachverständige besondere Vorgaben für die Mängelbeseitigung gegeben, die der Senat zu Grunde zu legen hat.

c) Die nach § 281 Abs. 1 BGB erforderliche erfolglose Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist mit der Aufforderung der Beklagten an die Klägerin auf Seiten 9, 10 des Schriftsatzes vom 26.01.2006 (Bl. 132, 133 d.A.) erfolgt.

4. Das Recht der Beklagten, Schadensersatz in Höhe von 22.635,81 € zu fordern, ist auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2009 nicht wegen Verletzung der Rügeobliegenheiten aus § 377 HGB erloschen.

Die Vorschrift des § 377 HGB ist gemäß § 481 Abs. 2 HGB auf die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge anwendbar. Es liegen insoweit beiderseitige Handelsgeschäfte (§§ 343, 344 HGB) vor, weil beide Parteien Kaufleute sind.

a) Der Senat ist aufgrund der Aussagen der im Termin vernommenen Zeugen davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Beklagte der Klägerin jeweils, bezogen auf die einzelnen Bauvorhaben, rechtzeitig die Mängel fernmündlich angezeigt hat. Die von den Zeugen beschriebenen Mängel sind tatsächlich vorhanden gewesen; insoweit genügt es, auf die Feststellungen des Sachverständigen G... zu verweisen.

Soweit die Beklagte die Mängel teilweise schon vor vollständigem Abschluss der Arbeiten der Klägerin angezeigt haben mag, die Zeugen sich insofern geirrt hätten, was aufgrund des Zeitablaufs für sich genommen keine Zweifel aufkommen ließe, könnte die Klägerin daraus nichts für sich herleiten. Denn der rügepflichtige Käufer darf einen schon vor der Ablieferung erkannten Mangel anzeigen, er muss es allerdings nicht (BGH NJW 1983, 2436, 2438). Insofern ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin zu den von ihr verarbeiteten Stoffen auf erst zeitlich nach den jeweiligen Mängelanzeigen ausgestellte Rechnungen bzw. Lieferdaten verwiesen hat.

Auf die Frage, ob der Klägerin die Abnahmeprotokolle, die im Verhältnis zwischen der Beklagten und deren Auftraggebern errichtet wurden, zugegangen sind, kommt es entscheidungserheblich nicht an.

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lassen sich zu den einzelnen Bauvorhaben folgende Erkenntnisse feststellen:

(1.) Seniorenpflegeheim "A..." in N...

Die Mängelrüge hat die Zeugin St... am 27.08.2004 - nach Maßgabe ihrer im Computer festgehaltenen Aufzeichnungen (Anlage B 20 - Bl. 543 d.A.) - der Klägerin fernmündlich mitgeteilt, wobei sie sich darin "sicher" war (Seite 4 der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2009 - Bl. 632 d.A.), und zwar im Beisein der Zeugin P..., die das Telefonat mitgehört hat. Am selben Tag hatte der Zeuge B... zuvor die Mängel aufgenommen, als er noch vor der für 12.00 Uhr festgelegten Eröffnungsfeier die Räume des Wohnheimes besichtigte und dabei die zu seinem als Innenarchitekt zuständigen Aufgabenbereich gehörenden Arbeiten der Klägerin auf Mängelfreiheit untersuchte.

Die Aussagen der Zeugen St..., P... und B... sind insgesamt glaubhaft und in sich schlüssig.

Der Umstand, dass die Beklagte sich auf eine bloß mündliche Mängelanzeige beschränkt und diese nicht etwa schriftlich weitergegeben hat, obwohl die Mängel selbst und auch die Telefonnotiz hierüber im Computer eingegeben wurden, lässt für sich gesehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen aufkommen. Unstreitig haben die Parteien über mehrere Jahre hinweg eine Geschäftsbeziehung unterhalten, wobei die Beklagte die Klägerin regelmäßig als Subunternehmerin für Fensterdekorationsarbeiten eingesetzt hat (Seite 3 der Klageschrift - Bl. 3 d.A.).

Die Zeugin P... hat - von sich aus, also ohne Nachfrage - bestätigt, dass die Geschäftsbeziehung zur Klägerin "bis zu dem Zeitpunkt" zufriedenstellend verlief, so dass telefonische Nachrichten über Mängel ausreichten, um deren Beseitigung herbeizuführen (Seite 7 der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2009 - Bl. 635 d.A.). Vor diesem Hintergrund erscheint es einleuchtend, dass die Beklagte die Mängel und die entsprechenden Anzeigen an die Klägerin nur intern, nämlich im Rechner vermerkt hat; denn die Geschäftsbeziehung war auf Vertrauen angelegt und konnte für beide Teile auf diese Weise ohne gegenseitige Belastung einvernehmlich geführt werden. Dem entspricht es, dass die von der Beklagten zum Zwecke der Feststellung mängelfreier Arbeiten auf Seiten der Klägerin durchgeführten Besichtigungen in der von der Zeugin L... als "eine Art Vorabnahme" geschilderten Weise vor der jeweiligen Abnahme im Verhältnis der Beklagten zu deren Auftraggebern stattfanden (Seite 8 der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2009 - Bl. 636 d.A.); dies geschah, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, aus der Sicht des Geschäftsführers der Beklagten mit dem Ziel, die bevorstehende Abnahme mit dem (Haupt-)Auftraggeber in der Weise vorzubereiten und, wie es stets während der Geschäftsbeziehung der Parteien gelang, ohne größere Schwierigkeiten stattfinden zu lassen, dass der Beklagten - durch eine entsprechende telefonische Mitteilung - zu einer etwa notwendigen Mängelbeseitigung zuvor noch hinreichend Gelegenheit geboten werden konnte.

Unstreitig hat die Abnahme im Verhältnis der Beklagten zu ihrem Auftraggeber am 07.09.2004 stattgefunden (Anlage B 2 - Bl. 98 d.A.). Insofern war die vorherige Besichtigung am 27.08.2004 seitens der Beklagten, die hiermit den Zeugen B... betraute, in der Tat entsprechend der Geschäftspraxis der Parteien zeitnah erfolgt.

Der Zeuge B... hat bei seiner Vernehmung die von ihm am 27.08.2004 festgestellten und an die Zeugin St... mitgeteilten Mängel eingehend geschildert; seine Aussage war in sich schlüssig. Dass der Zeuge sich an dieses Ereignis noch gut erinnern konnte, lag daran, dass es sich hierbei um das erste Bauvorhaben handelte, das er als Innenarchitekt, betraut mit den Planungsarbeiten (Erstellung des Leistungsverzeichnisses) bei der Beklagten durchführte. Erfahrungsgemäß werden solche Vorgänge besonders gut im Gedächtnis desjenigen gespeichert, der sie bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu bearbeiten hatte. Der Umstand, dass der Zeuge - zunächst - ausgesagt hat, es habe bei diesem Bauvorhaben "keinen offiziellen Abnahmetermin" gegeben (Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2009 - Bl. 630 d.A.), lässt seine Aussage nicht etwa deshalb unglaubhaft erscheinen, weil er auf Vorhalt des Abnahmeprotokolls vom 07.09.2004 (Bl. 98 d.A.) sich insoweit auf den Mangel seines Erinnerungsvermögens berufen hat (Bl. 633 d.A.). In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass das Gedächtnis bisweilen nur einzelne Vorgänge konzentriert bewahrt, wobei von dem Betreffenden andere Vorgänge, denen er, aus welchen Gründen, keine nennenswerte Bedeutung beimisst, nicht in das Langzeitgedächtnis aufgenommen werden. Nach dem Inhalt des Protokolls vom 07.09.2004 hat der Zeuge B... an der Abnahme teilgenommen, allerdings auch der Geschäftsführer der Beklagten selbst (Bl. 98 d.A.), was ein Grund dafür sein kann, dass der Zeuge B..., wiewohl er als Fachmann hinzugezogen war, wegen der Anwesenheit des für die Geschäfte der Beklagten verantwortlichen Entscheidungsträgers keine weitere Erinnerung auch an diesen Termin mehr hatte; der lange Zeitablauf lässt dies erklärlich erscheinen.

Der Senat verkennt nicht, dass im Kern die von der Zeugin St... formulierten Eingaben in das Rechenwerk der Beklagten letztlich die Gedächtnisstütze für die Zeugen - abgesehen von dem Zeugen B..., der, wie aufgezeigt, ein originäres Erinnerungsvermögen hat - bildete, und zwar auch für die übrigen Bauvorhaben. Gleichwohl hat die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Richtigkeit der Aufzeichnungen der Zeugin St... in Zweifel zu ziehen seien. Bei der Zeugin St... handelt es sich um eine langjährige, mit den Geschäftsvorfällen der Beklagten vertraute Angestellte, die auf den Senat einen kompetenten Eindruck machte: dies betrifft namentlich ihre Erklärungen zur Führung der internen Aufzeichnungen über die Bauvorhaben. So konnte die Zeugin nachvollziehbar erläutern, welchem Zweck das - jeweilige - "Erfassdatum" (Anlagen B 20 bis 24 - Bl. 543 ff. d.A.) diente, nämlich der Aufnahme der Anschriften von Auftraggebern; wenn sich die Anschriften änderten, hat die Zeugin dies in ihren - bestehenden - Aufzeichnungen jeweils unter dem Datum der Änderung vermerkt. Diese Handhabung, erklärt, dass das jeweilige "Erfassdatum" allein den Status der Anschriften der Auftraggeber der Beklagten betrifft und deshalb für die hier interessierenden Vertragsverhältnisse zur Klägerin keinen Aussagewert hat.

(2.) Altenpflegeheim "S..." in S...

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Zeugin St... entsprechend ihren Aufzeichnungen (Anlage B 21 - Bl. 544 d.A.) die ihr von dem damaligen Mitarbeiter der Beklagten, T..., übermittelten Mängel am 23.08.2004 der Klägerin fernmündlich angezeigt.

(3.) D...-Altenpflegeheim in G...

Die Mängel hat der Geschäftsführer der Beklagten - im Beisein der Zeugin L... - der Klägerin am 16.08.2004 mitgeteilt, und zwar noch von der Baustelle aus, nachdem er zusammen mit der Zeugin L... die Mängel aufgenommen hatte. Es ist nachvollziehbar, dass der Geschäftsführer - ohne Umwege - selbst das Telefonat führte, war er doch durch die Zeugin L..., die ausgebildete Schneiderin ist, über die Einzelheiten, was noch hinzunehmen war oder nicht, besonders gut unterrichtet. Die Zeugin L... hat nachvollziehbar erklärt, weshalb sie auf die Baustelle mitkam, nämlich deshalb, weil sie selbst die von ihr gelieferten Möbel in Augenschein nehmen wollte.

(4.) Altenpflegeeinrichtung "Al..." in C...

Die Zeugin St... hat die Mängel, die sie am 17.03.2005 selbst auf der Baustelle festgestellt und sonach im Computer (Anlage B 23 - Bl. 546 d.A.) vermerkt hatte, am selben Tag im Beisein der Zeugin P... der Klägerin fernmündlich angezeigt.

(5.) Wohnheim für Menschen mit Behinderung in T...

Der Geschäftsführer der Beklagten hat die Arbeiten der Klägerin am 30.08.2004 kontrolliert, wie die Zeugin L..., die ihn begleitete, bestätigt hat. Nach der Aussage der Zeugin L... war der Geschäftsführer der Beklagten "ziemlich ungehalten" (Seite 8 der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2009 - Bl. 634 d.A.), als er an Ort und Stelle die Mängelrüge telefonisch gegenüber der Klägerin aussprach. Es ist einleuchtend, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei dem Telefonat aufgebracht war. Immerhin hatte er selbst 14 Tage zuvor Veranlassung, der Klägerin Mängel bei dem Bauvorhaben "D...-Altenpflegeheim" anzuzeigen.

c) Die Zeugen haben auf den Senat insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. In ihrem Aussageverhalten waren Auffälligkeiten nicht zu erkennen, weder bei den im Zusammenhang geschilderten Angaben noch bei den auf Nachfrage gemachten Aussagen, die durchweg nicht zögerlich, wohl aber überlegt erfolgten, insbesondere bei Einsichtnahme in Urkunden verhielten die Zeugen sich entsprechend der länger zurückliegenden Vorgänge besonnen und reagierten nicht etwa mit spontanem Wissen.

Die Zeugen haben die Beweisfragen durchweg auch unterschiedlich, entsprechend ihrem Kenntnisstand bzw. ihrem Erinnerungsvermögen beantwortet. Nicht zuletzt zeigte sich hierbei, dass die Zeugen in ihrem Auftreten sich persönlichkeitsbedingt verhielten. Hervorzuheben ist, dass die Zeugin St... auf den Senat einen "soliden" Eindruck machte, sie war in sich ruhig und sicher, sie erklärte sich insbesondere zu Erinnerungslücken ohne Aufhebens. Ein etwa vorher miteinander abgestimmtes Aussageverhalten war nicht zu erkennen, auch wenn die Zeugen, wie sie freimütig erklärten, sich anhand der im Betrieb der Beklagten angelegten Unterlagen auf die Vernehmung vorbereitet haben; dieser Umstand ließ aber keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit erkennen, weil die Zeugen jeweils einräumten, dass sie sich ohne vorherige Einsichtnahme in diese Unterlagen so an Einzelheiten nicht hätten erinnern können, was wegen des Zeitablauf nur allzu verständlich erscheint.

Der Senat verkennt bei alledem keineswegs, dass sämtliche Zeugen in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten stehen, auch die Zeugin J... L..., für die als Schwester des Geschäftsführers der Beklagten ohnehin ein Näheverhältnis besteht. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zeugen wegen ihrer geschilderten Beziehung zur Beklagten am Ausgang des Rechtsstreits nicht völlig uninteressiert sein mögen, waren in ihren Aussagen keine Anhaltspunkte zu erkennen, die Zweifel an ihrer Wahrheitsliebe hätten aufkommen lassen.

5. Da die Beklagte mit ihrem Aufrechnungseinwand wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe von insgesamt 22.635,81 € durchdringt, ist die Klageforderung in dieser Höhe erloschen (§§ 387, 389, 437 Nr. 3 BGB). Der Klägerin stehen nunmehr noch 2.090,14 € als Kaufpreiszahlungsanspruch zu (§§ 651, 433 Abs. 2 BGB).

Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB) gerechtfertigt.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 24.725,95 €.

Ende der Entscheidung

Zurück