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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.05.2004
Aktenzeichen: 7 U 165/03
Rechtsgebiete: UKlaG, AGBG, EGBGB


Vorschriften:

UKlaG § 1
UKlaG § 16 Abs. 1
UKlaG § 3 Abs. 1 Nr. 1
UKlaG § 4 Abs. 1
AGBG a.F. § 13
AGBG a.F. § 22
BGB § 307
BGB § 315 c Abs. 2
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 273
BGB § 320
BGB § 305 c Abs. 1
BGB § 308
BGB § 309
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 280 Abs. 1 Satz 2
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1
BGB § 573 c Abs. 1
BGB § 573 c Abs. 4
BGB § 573 c
BGB § 575
BGB § 557 a Abs. 3
BGB § 575 Abs. 1
BGB § 575 Abs. 4
BGB § 535 ff.
BGB a.F. § 285
BGB a.F. § 325
BGB a.F. § 326
EGBGB § 5 Abs. 1 Satz 3
EGBGB § 3

Entscheidung wurde am 27.10.2004 korrigiert: das Verkündungsdatum wurde korrigiert und der Verfahrensgang ergänzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 165/03

Anlage zum Protokoll vom 12.5.2004

Verkündet am 12.5.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21.4.2004 durch

...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 22.7.2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, sich beim Abschluss künftiger Wohnraummietformularverträge und bei Abwicklung bereits geschlossener Wohnraummietformularverträge auf folgende Klauseln zu berufen:

"Der Mieter ist zur Erfüllung der Einzugsermächtigung verpflichtet."

"Bei Störungen im Fahrstuhlbereich, in der Warmwasserversorgung und in der Heizung hat der Mieter keinen Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, die Störungen sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Vermieters zurückzuführen."

"Für Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Unfälle irgendwelcher Art im Zusammenhang mit dem Fahrstuhl haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit."

"...kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters Ersatzschlüssel zu beschaffen oder, soweit dies im Interesse des Nachmieters geboten ist, neue Schlösser mit anderen Schlüsseln einzubauen, soweit er den Mieter vorher unter Fristsetzung zur Leistungserbringung gemahnt hat."

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kosten der ersten Instanz der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Bestimmungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, beim Abschluss künftiger Wohnraummietformularverträge und bei der Abwicklung bereits geschlossener Wohnraummietformularverträge sich auf folgende Klauseln zu berufen:

1.

"Die Mietvertragsparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von sechs Monaten ab Mietvertragsbeginn auf die Ausübung des Kündigungsrechts durch Ausspruch einer ordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist."

2.

"Der Mieter erteilt dem Vermieter hiermit eine Einzugsermächtigung von dem auf dem Datenblatt unter V. bezeichneten Konto. Bei Änderung des Kontos ist dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, um eine neue Einzugsermächtigung zu erteilen. Der Mieter ist zur Erfüllung der Einzugsermächtigung verpflichtet."

3.

"Bei Störungen im Fahrstuhlbereich, in der Warmwasserversorgung und in der Heizung hat der Mieter keinen Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, die Störungen sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Vermieters zurückzuführen."

4.

"Für Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Unfälle irgendwelcher Art im Zusammenhang mit dem Fahrstuhl haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit."

5.

"... kommt er seiner Pflicht nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters Ersatzschlüssel zu beschaffen oder, soweit dies im Interesse des Nachmieters geboten ist, neue Schlösser mit anderen Schlüsseln einzubauen, soweit er den Mieter vorher unter Fristsetzung zur Leistungserbringung gemahnt hat."

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 22.7.2003 unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte im Hinblick auf die unter Nr. 2, 3 und 4 des Antrags des Klägers genannten Klauseln antragsgemäß verurteilt, wobei es im Urteilstenor die in Nr. 2. des Klageantrags genannte Klausel ohne den Satz: "Der Mieter ist zur Erfüllung der Einzugsermächtigung verpflichtet." aufgeführt hat.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 6.8.2003 und der Beklagten am 7.8.2003 zugestellt worden ist, haben der Kläger am 2.9.2003 und die Beklagte am 5.9.2003 Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers ist am 1.10.2003 begründet worden. Die Beklagte hat die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 7.11.2003 an diesem Tage begründet.

Der Kläger beantragt,

1.

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 22.7.2003 die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, sich beim Abschluss künftiger Wohnraummietformularverträge und bei Abwicklung bereits geschlossener Wohnraummietformularverträge auf folgende Klauseln zu berufen:

(1)

"Die Mietvertragsparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von sechs Monaten ab Mietvertragsbeginn auf die Ausübung des Kündigungsrechts durch Ausspruch einer ordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist."

(5)

"... kommt er seiner Pflicht (zur Schlüsselrückgabe) nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters Ersatzschlüssel zu beschaffen und, soweit dies im Interesse des Nachmieters geboten ist, neue Schlösser mit anderen Schlüsseln einzubauen, soweit er den Mieter vorher unter Fristsetzung zur Leistungserbringung gemahnt hat."

2.

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1.

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auch insoweit abzuweisen, als der Beklagte verurteilt worden ist, es zu unterlassen, sich beim Abschluss künftiger Wohnraummietformularverträge und bei Abwicklung bereits geschlossener Wohnraummietformularverträge auf folgende Klausel zu berufen:

(2)

"Der Mieter erteilt dem Vermieter hiermit eine Einzugsermächtigung von dem auf dem Datenblatt unter V. bezeichneten Konto. Bei Änderung des Kontos ist dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, um eine neue Einzugsermächtigung zu erteilen."

2.

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufungen beider Parteien sind jeweils zulässig und teilweise begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der in Nr. 2 des erstinstanzlichen Klageantrags genannten Klausel, soweit es dort heißt, der Mieter sei zur Erfüllung der Einzugsermächtigung verpflichtet, sowie der in Nr. 5 dort angeführten ABG. Hingegen besteht kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der in Nr. 1 des erstinstanzlichen Klageantrages bezeichneten Klausel.

1.

Die Regelungen des UKlaG sind nicht nur für die Zeit ab 1.1.2002 anwendbar, sondern auch insoweit heranzuziehen, als die Abwicklung bis 31.12.2001entstandener Mietverhältnisse in Rede steht. Das ist aus § 16 Abs. 1 UKlaG zu ersehen, wonach am 1.1.2002 anhängige Prozessverfahren nach den - den §§ 13, 22 AGBG a. F. insoweit inhaltsgleichen (Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 16 UKlaG, Rn. 1, 2) - Vorschriften des UKlaG abzuschließen sind.

2.

Der Kläger ist gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG aktivlegitimiert, da er - unstreitig - in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG aufgenommen ist.

3.

Es ist ernsthaft zu besorgen, dass die Beklagte sich in Zukunft auf die streitgegenständlichen AGB berufen bzw. diese bei Vertragsschlüssen verwenden wird. Die so geartete Wiederholungsgefahr, die ein unbeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Unterlassungsanspruchs nach § 1 UKlaG darstellt (BGH NJW 2002, 2386; WM 2000, 1967, 1969; Senat, Urteil vom 7.4.2002, Az.: 7 U 185/01 und 7 U 198/01; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1 UKlaG, Rn. 6), ist für AGB, die in der Vergangenheit Verwendung gefunden haben, regelmäßig zu vermuten (BGH, a.a.O.; Senat, a.a.O.; Palandt/Bassenge, a.a.O.); die bisherige Verwendung der streitgegenständlichen AGB durch die Beklagte ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 24.6.2003 (Bl. 73, 75, 76 d.A.) vorgetragen hat, sie verwende die streitgegenständlichen Klauseln teilweise nicht mehr. Denn die Wiederholungsgefahr entfällt nicht bereits mit der Änderung der betroffenen Klausel oder der bloßen Absichtserklärung des Verwenders, die Klausel nicht weiter verwenden zu wollen; vielmehr spricht es für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender - wie hier die Beklagte - gleichzeitig und noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der von ihm benutzten AGB verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (BGH, a.a.O.; NJW 1982, 178, 179; Senat, a.a.O.; Palandt/Bassenge, a.a.O.). Zudem lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, dass sie von der Berufung auf die Klauseln bei der Abwicklung vor der Neufassung der Vertragsformulare geschlossener Mietverträge ebenfalls Abstand nimmt.

4.

Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Klauseln nach § 307 BGB, der gemäß Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 3 EGBGB auch für die vor dem 1.1.2002 geschlossenen Mietverträge, bei denen die Klauseln Verwendung gefunden haben, gilt, ist in Anlehnung an die Unklarheitenregel nach § 315 c Abs. 2 BGB auf die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit abzustellen, ohne dass allerdings völlig fernliegende Auslegungen, von denen Störungen des Rechtsverkehrs ernstlich nicht zu besorgen sind, zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2003, 1237, 1238; Senat, NJW-RR 2004, 273; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 305 c, Rn. 19; vgl. zu § 5 AGBG a. F.: BGH NJW 1999, 276, 277; 1994, 1798, 1799; 1993, 1133, 1135); der in der Literatur (MünchKomm./Micklitz, BGB, 4. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 53) vertretenen Ansicht, dass im Hinblick auf die EU-Richtlinie Nr. 93/13 demgegenüber auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen sei, ist nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) nicht zu folgen.

5.

Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Klausel - unter Beachtung des vorgenannten Auslegungsgrundsatzes - entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten herbeiführt (Senat, NJW-RR 2004, 273; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 307, Rn. 6; vgl. zu § 9 AGBG a. F.: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9, Rn. 73; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9, Rn. 50). Dies ist für die in Nr. 2 und 5 des erstinstanzlichen Klageantrags genannten AGB im genannten Umfang der Fall, nicht hingegen für die dort in Nr. 1 angeführten Klausel.

a.

Die in Nr. 2 des erstinstanzlichen Klageantrags genannte Klausel enthält eine unangemessene Benachteiligung des anderen Teils, soweit es dort heißt, der Mieter sei zur Erfüllung der Einzugsermächtigung verpflichtet; im Übrigen ist die Klausel hingegen wirksam.

aa.

Die Klausel führt - bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - zu dem Verständnis, dass dem Mieter die bei der Einzugsermächtigung regelmäßig offenstehende Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine Kontobelastung und der Herbeiführung der Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages (vgl. BGH NJW 1996, 988, 989; MünchKomm./Basedow, BGB, 4. Aufl., § 9 AGBG, Rn. 107) verwehrt sein soll. Zwar ist in der Klausel nicht ausdrücklich von der Unwiderruflichkeit von Buchungen die Rede. Allerdings ist bereits im ersten Satz der Klausel die grundsätzliche Verpflichtung des Mieters zur Erteilung einer Einzugsermächtigung niedergelegt. Vor diesem Hintergrund liegt ein Verständnis des dritten Satzes der Klausel, der ausdrücklich zur Erfüllung der nach dem ersten Satz zu erteilenden Einzugsermächtigung verpflichtet, dahingehend, dass damit die ausnahmslose Durchführung der Einzugsermächtigung und Duldung der erfolgenden Abbuchungen durch den Mieter als eigenständiger Regelungszweck verfolgt wird, jedenfalls nicht fern; das aber läuft faktisch auf einen Ausschluss der Widerruflichkeit der Buchungen hinaus.

bb.

Demzufolge ist die Klausel unwirksam, da das Entfallen der Widerrufsmöglichkeit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führt (vgl. BGH NJW 2003, 1237, 1238; 1986, 3199, 3200; 1984, 2816; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. § 9 - 11, Rn. 459 a; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 b, Rn. 6, Fußnote 20; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rn. II 423). Diese ist darin zu sehen, dass der Zahlungspflichtige durch das Entfallen der Widerrufsmöglichkeit im Verhältnis zum Zahlungsempfänger gleichzeitig die Möglichkeit zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nach §§ 273, 320 BGB verliert (vgl. BGH NJW 1984, 2816). An dieser Rechtslage hat sich mit dem am 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts nichts geändert, da §§ 273, 320 BGB nicht geändert worden sind.

cc.

Die Klausel ist allerdings nur in ihrem dritten Satz unwirksam; der dort gegebene Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB führt nicht dazu, dass die Regelung auch im Übrigen entfällt.

Zwar ist eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer AGB unlässig (BGH NJW 2001, 292, 294; 1998, 2284, 2286; Palandt/Heinrichs, BGB, a.a.O., Rn. 8 vor § 307). Lässt sich hingegen eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen, ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils nicht als geltungserhaltende Reduktion anzusehen und rechtlich unbedenklich; das ist insbesondere dann der Fall, wenn bei Weglassen des unwirksamen Teils eine rechtlich zulässige und sinnvolle Regelung verbleibt (BGH, a.a.O.; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 11 vor § 307; MünchKomm./Basedow, a.a.O., § 6 AGBG, Rn. 18; a.A.: Ulmer/ Brandner/Hensen/Schmidt, a.a.O., § 6, Rn. 13). So liegt der Fall hier.

(1)

Die in Nr. 2 des erstinstanzlichen Klageantrags genannte Klausel ist teilbar. Denn mit der Streichung des dritten Satzes verbleibt es dabei, dass der Mieter eine - widerrufliche - Einzugsermächtigung zu erteilen hat. Dies stellt eine uneingeschränkt aus sich heraus verständliche und sinnvolle Regelung dar (vgl. BGH NJW 1984, 2816, 2817; Palandt/ Heinrichs, a.a.O., Rn. 12 vor § 307; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, § 6, Rn. 43). Die Eigenständigkeit der einzelnen Teile der Klausel kommt auch darin zum Ausdruck, dass hierzu eigene Sätze gebildet worden sind (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O.).

(2)

Die Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung ohne die aus Satz 3 der Klausel folgenden Beschränkung ist rechtlich zulässig. Denn angesichts der erheblichen Rationalisierungsvorteile und der Kostenersparnis auf Seiten des Verwenders sowie der Möglichkeit des anderen Teils zum Widerruf von Buchungen stehen - anders als beim Abbuchungsverfahren - in diesem Fall den Vorteilen für den Verwender keine Nachteile auf Seiten der Kunden gegenüber, die so beachtlich wären, dass sie ohne weiteres als unangemessen bewertet werden müssten (BGH NJW 2003, 1237, 1238; 1996, 988, 989; OLG Nürnberg NJW-RR 1995, 1144, 1145; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 307, Rn. 124; MünchKomm./Basedow, a.a.O., § 9 AGBG, Rn. 107; Bub/Treier, a.a.O., Rn. II 423; Sternel, Mietrecht, 3., Aufl., Rn. III 110).

(3)

Ob die Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung als überraschende Klausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein solcher Verstoß kann nach § 1 UKlaG angesichts des klaren Wortlauts der Norm, der lediglich Verstöße gegen § 307 bis 309 BGB nennt, nicht geltend gemacht werden (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1 UKlaG, Rn. 4; vgl. zu §§ 3, 9, 13 AGBG a. F.: BGH NJW-RR 1987, 45, 46).

b.

Die in Nr. 5 des erstinstanzlichen Klageantrags genannte Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist.

aa.

Die Klausel führt bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung dazu, dass dem Mieter eine verschuldensunabhängige Haftung für die Folgen einer verspäteten oder unterbliebenen Rückgabe von Schlüsseln auferlegt wird. Denn dort wird ohne Einschränkung lediglich darauf abgestellt, dass die - im Formularvertrag zuvor festgelegten - Verpflichtung zur Herausgabe von Schlüsseln nicht erfüllt wird, ohne dass dabei von einem Vertretenmüssen des Mieters die Rede ist; insoweit weder wird im Hinblick auf die Kostentragungspflicht des Mieters ein Vertretenmüssen vorausgesetzt noch für den Fall, dass der Mieter die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, eine anderweitige Regelung getroffen.

bb.

Damit enthält die Klausel eine Abweichung von der gesetzlichen Regelungen, die mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht vereinbar ist und zur Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O., § 535, Rn. 446; Emmerich/Sonnen-schein/Rolfs, Miete, 8. Aufl., § 546, Rn. 8; Sternel, a.a.O., Rn. IV 569; a.A. wohl: Bub/Treier, a.a.O., Rn. II 457). Denn die formularmäßige Überbürdung einer verschuldensunabhängigen Haftung widerspricht dem generellen Grundsatz des Haftungsrechts, dass ein Schuldner nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn er den Schaden zu vertreten hat; dieser Grundsatz ist ein wesentlicher Grundgedanke des bürgerlichen Rechts und gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche (BGH NJW 1992, 1761, 1762). Er findet seinen Ausdruck insbesondere in § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach eine Haftung für Pflichtverletzungen nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB dann nicht stattfindet, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat; nichts anderes folgt aus §§ 285, 325, 326 BGB a.F. sowie dem Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung (pVV) für das bis 31.12.2001 geltende Recht.

Dem steht nicht entgegen, dass - jedenfalls im Rahmen des ab 1.1.2002 geltenden Rechts - der Schuldner darlegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat, dass ein Vertretenmüssen nicht gegeben ist (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 280, Rn. 34, m.w.N.). Denn die hier in Rede stehende Klausel schneidet - wie dargestellt - auch und insbesondere diese Entlastungsmöglichkeit ab.

Besondere Umstände, die die Angemessenheit der Risikoabwälzung begründen könnten (vgl. BGH NJW 1992, 1761, 1762), sind nicht dargetan; allein der Umstand, dass das Risiko des Verlustes von Schlüsseln regelmäßig der Sphäre des Vermieters entzogen und allein durch den Mieter beherrschbar ist, reicht hierzu nicht aus (vgl. BGH, a.a.O.).

c.

Die im erstinstanzlichen Klageantrag unter Nr. 1 genannte Klausel führt hingegen nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter und ist daher wirksam.

aa.

Eine nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB beachtliche Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung liegt nicht vor.

(1)

Vertragliche Regelungen, die einen vorübergehenden Kündigungsausschluss zu Lasten des Mieters vorsehen, enthalten keine Abweichung von § 573 c Abs. 1, 4 BGB (BGH ZMR 2004, 251, 252; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 573 c, Rn. 24, und § 575, Rn. 67 ff., 79; Emmerich/Sonnenschein/Haug, a.a.O., § 575, Rn. 6). Soweit in der Literatur (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 573 c, Rn. 3; Bamberger/Roth/Reick, BGB, § 573, Rn. 21; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 542, Rn. 73, und § 575, Rn. 2) etwas anderes vertreten wird, kann dem nicht gefolgt werden. Denn § 573 c BGB hat die Fristen der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zum Gegenstand, die durch eine von den Parteien vereinbarte Kündigungsverzichtsabrede für einen bestimmten Zeitraum nicht verändert werden (BGH ZMR 2004, 251; Staudinger/Rolfs, BGB, 13. Bearb. 2003, § 573 c, Rn. 44; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 575, Rn. 69); die Fragen der Zulässigkeit der Kündigung als solcher und der gegebenenfalls einzuhaltenden Kündigungsfristen sind voneinander zu trennen (vgl. BGH, a.a.O.).

Diese Sichtweise entspricht auch der Entstehungsgeschichte des Mietrechtsreformgesetzes vom 19.6.2001. Denn im Regierungsentwurf zu § 575 BGB (BT-Drucksache 14/4553, S. 69) ist ausdrücklich ausgeführt, dass dem Interesse des Mieters an einer langfristigen Bindung des Mietverhältnisses durch den Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages und den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für einen vertraglich festgelegten Zeitraum Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH ZMR 2004, 251, 252; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 575, Rn. 70).

Nichts anderes folgt auch aus dem Schutzzweck des § 573 c Abs. 4 BGB. Der Gesetzgeber hat nämlich nicht nur durch eine Verkürzung der Kündigungsfristen dem Interesse des Mieters an einer kurzfristigen Aufgabe der Wohnung Rechnung tragen wollen, sondern andererseits auch - so etwa in §§ 557 a Abs. 3, 575 BGB - die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Kündigungsverzichts anerkannt und zugleich eine Stärkung der Vertragsfreiheit betont (BGH, a.a.O.).

(2)

Ebenso wenig stellt die Vereinbarung eines vorübergehenden Kündigungsausschlusses eine Abweichung von § 575 Abs. 1, 4 BGB dar (BGH, a.a.O.; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., Rn. 65 f.; Emmerich/Sonnenschein/Haug, a.a.O.). Auch hier kann der in der Literatur (Lammel, a.a.O.; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 575, Rn. 1) vertretenen Gegenansicht nicht gefolgt werden. Denn durch die Neuregelung des Zeitmietvertrages soll - außerhalb der privilegierten Befristungsgründe - verhindert werden, dass das Wohnraummietverhältnis allein durch Zeitablauf endet, ohne dass der Mieter Kündigungsschutz genießt; die Regelung soll mithin den Mieter vor dem Verlust der Wohnung, nicht aber vor einer längeren Bindung an den Vertrag, wie sie die Folge eines befristeten Kündigungsausschlusses ist, schützen, sodass die Vereinbarung eines befristeten Kündigungsausschlusses einem unzulässigen Zeitmietvertrag im Sinne des § 575 Abs. 1, 4 BGB nicht gleichgesetzt werden kann (BGH, a.a.O.; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O.).

(3)

Insgesamt nichts anderes gilt für §§ 535 ff. BGB in der bis 31.8.2001 geltenden Fassung, die gemäß Art. 229 § 3 EGBGB auf bis dahin entstandene Mietverhältnisse teilweise weiterhin anzuwenden sind. Denn nach der bis dahin geltenden Rechtslage sind Vereinbarungen, durch welche das Recht zur Kündigung für eine begrenzte Zeit ausgeschlossen wird, ebenfalls zulässig gewesen (BGH, a.a.O.; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., 7. Aufl., § 564, Rn. 6; Sternel, a.a.O., Rn. IV 59; Bub/Treier/Grapentin, a.a.O., Rn. IV 47).

bb.

Im Übrigen führt die Klausel auch ungeachtet des Fehlens einer Abweichung von den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass im Falle einer vorzeitigen Aufgabe der Mietwohnung die finanziellen Folgen für den Mieter im Regelfall durch eine Weitervermietung - etwa nach Stellung eines Nachmieters durch den Mieter - hinreichend abgemildert werden (vgl. BGH, a.a.O.). Hier ist nämlich der Ausschluss der ordentlichen Kündigung für einen Zeitraum von lediglich sechs Monaten ab Mietvertragsbeginn vorgesehen. Damit steht im Hinblick auf die die gesetzlichen Kündigungsfristen zeitlich übersteigende Bindung des Mieters im vorliegenden Fall lediglich ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum in Rede. Ebenso kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass auf Seiten des Vermieters regelmäßig ein - ebenfalls schutzwürdiges - Interesse an einer kontinuierlichen Vermietung und Belegung der Mietwohnung besteht. Demgemäß ist unter Abwägung dieser wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien eine nicht mehr hinnehmbare Benachteiligung des Mieters hier zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als nach § 575 BGB der Abschluss von Zeitmietverträgen nur noch eingeschränkt möglich ist, sodass dem Vermieter diese Möglichkeit zur Wahrung seiner berechtigten Interessen nur noch in Ausnahmefällen zur Verfügung steht.

cc.

Ob eine überraschende Klausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB vorliegt, kann auch hier dahinstehen, da - wie ausgeführt - dies jedenfalls nicht zu einem Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG führen kann.

6.

Soweit nach Vorstehendem die Voraussetzungen für Ansprüche nach § 1 UKlaG vorliegen, führt dies zu einem Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der jeweiligen AGB nicht nur beim Abschluss neuer Verträge, sondern auch bei der Abwicklung bereits entstandener Mietverhältnisse (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1 UKlaG, Rn. 8), sodass die Klage auch insoweit begründet ist.

7.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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