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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.10.2009
Aktenzeichen: 7 U 176/05 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 167
ZPO § 251a Abs. 2 Satz 4
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 288
BGB § 291
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers zu 6. wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers zu 8. - das am 2. September 2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 6. einen Betrag in Höhe von 102.258,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die D... GmbH aus dem Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung an der V... GmbH & Co. Dritte KG.

Die weitergehenden Klagen der übrigen Kläger werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug vor dem Landgericht haben zu tragen:

der Kläger zu 1. seine außergerichtlichen Kosten sowie 1/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6., der Kläger zu 2. seine außergerichtlichen Kosten sowie 2/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6., der Kläger zu 3. seine außergerichtlichen Kosten sowie 2/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6., der Kläger zu 4. seine außergerichtlichen Kosten sowie 2/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6., der Kläger zu 5. seine außergerichtlichen Kosten sowie 1/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6., der Kläger zu 6. 4/82 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und zu 6. der Kläger zu 7. seine außergerichtlichen Kosten sowie 2/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6., der Kläger zu 8. seine außergerichtlichen Kosten sowie 3/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6., der Kläger zu 9. seine außergerichtlichen Kosten sowie 2/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6., der Kläger zu 10. seine außergerichtlichen Kosten sowie 3/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6., der Kläger zu 11. seine außergerichtlichen Kosten sowie 2/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6., der Kläger zu 12. seine außergerichtlichen Kosten sowie 1/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6., der Kläger zu 13. seine außergerichtlichen Kosten sowie 2/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6., der Kläger zu 14. seine außergerichtlichen Kosten sowie 40/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6., der Kläger zu 15. seine außergerichtlichen Kosten sowie 2/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6., der Kläger zu 16. seine außergerichtlichen Kosten sowie 6/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6., der Kläger zu 17. seine außergerichtlichen Kosten sowie 7/82 der der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6., die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. ihre außergerichtlichen und die Gerichtskosten zu jeweils 4/82 sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 6. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben zu tragen: der Kläger zu 8. seine außergerichtlichen Kosten und zu 3/7 jeweils die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7., die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. zu jeweils 4/7 ihre außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten sowie in vollem Umfang die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 6.

Die Kosten der Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof werden den Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 6. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:

I.

Die Kläger - im Verfahren erster Instanz waren 17 Kläger beteiligt - nehmen die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe der von ihnen geleisteten Einlagen in Anspruch.

In der Zeit von August bis Dezember 2000 erhielten die Kläger von ihren Bankinstituten den von der Beklagten zu 7., der V... M... GmbH, unter dem Datum des 26.05.2000 herausgegebenen Prospekt "Unternehmensbeteiligung V... GmbH & Co. Dritte KG P...". Der Kläger zu 6. unterzeichnete am 04.11.2000 einen Beitrittsantrag (Zeichnungsschein), der am 08.12.2000 angenommen wurde. Der Kläger zu 8. unterzeichnete am 24.11.2000 einen Beitrittsantrag, der am 07.12.2000 angenommen wurde. Sämtliche Kläger entschieden sich für eine mittelbare Beteiligung; sie schlossen mit der Beklagten zu 6. als Treuhandkommanditistin einen Treuhandvertrag, wie er im Prospekt abgedruckt ist, ab.

Im Laufe des Jahres 2002 zerschlug sich das Projekt.

Die Kläger haben mit ihrer am 18.12.2002 eingegangenen Klage Prospektmängel geltend gemacht.

Der Kläger zu 6. hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 102.258,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die D... GmbH aus dem Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung an der V... GmbH & Co. Dritte KG.

Der Kläger zu 8. hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 76.693,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die D... GmbH aus dem Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung an der V... GmbH & Co. Dritte KG.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten zu 1. und 6. gehörten schon nicht zum Kreis der Ersatzpflichtigen. Im Übrigen sei der Prospekt nicht fehlerhaft.

Der Kläger zu 6. hat gegen das ihm am 08.09.2005 zugestellte Urteil am 07.10.2005 Berufung im Hinblick auf die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung am 07.12.2005 begründet. Der Kläger zu 8. hat gegen das ihm am 09.09.2005 zugestellte Urteil am Montag, den 10.10.2005 Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 5. eingelegt und sein Rechtsmittel nach entsprechender Verlängerung am 07.12.2005 begründet. Der Senat hat durch Urteil vom 02.08.2006 die Berufungen der Kläger zu 6. und 8. zurückgewiesen.

Die hiergegen vom Kläger zu 6. eingelegte Revision hatte mit der Maßgabe Erfolg, dass der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats, soweit dadurch die Klage des Klägers zu 6. gegen die Beklagten zu 2. bis 5. und 7. abgewiesen worden ist, aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen hat (Urteil vom 22.11.2007 - III ZR 210/06 - Bl. 114 ff. der Revisionsakte).

Der Kläger zu 6. beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 102.258,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die D... GmbH aus dem Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung an der V... GmbH & Co. Dritte KG,

und, soweit es die nicht erschienene Beklagte zu 5. betrifft, nach Lage der Akten zu entscheiden.

Die Beklagten zu 2. bis 4. und zu 7. beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers zu 6., die sich gegen die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. richtet, hat Erfolg. Soweit der Senat durch Urteil vom 05.07.2006 die Berufung des Klägers zu 8. zurückgewiesen hat, verbleibt es hierbei; der Kläger zu 8. hat das Senatsurteil nicht angefochten.

1.

Gegenüber der Beklagten zu 5. ergeht die Entscheidung nach Lage der Akten (§§ 525, 331 a, 251 a Abs. 2 ZPO). Die Beklagte zu 5., die ausweislich des Empfangbekenntnisses ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.03.2009 (Bl. 1521 d.A.) zum für den 01.07.2009 anberaumten Termin (Bl. 1518 d.A.) ordnungsgemäß geladen wurde, ist im Termin nicht erschienen. Auf den entsprechenden Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 6. ist, soweit es die Beklagte zu 5. betrifft, nach Lage der Akten zu entscheiden, weil die Sache, über die bereits im Termin vom 08.10.2008 verhandelt wurde, für eine Entscheidung reif ist.

Dem mit Schriftsatz vom 22. 09. 2009 (Bl. 1760 f. d.A.) gestellten Antrag der Beklagten zu 5., neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, kann nicht stattgegeben werden. Voraussetzung dafür wäre nämlich nach § 251a Abs. 2 Satz 4 ZPO, dass die Beklagte zu 5. glaubhaft gemacht hätte, dass sie ohne ihr Verschulden (oder ihres Prozessbevollmächtigten, § 85 Abs. 2 ZPO) in der Verhandlung am 01. 07.2009 ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte. Daran fehlt es. In dem erwähnten Schriftsatz wird nicht erläutert, wann Rechtsanwalt ... den Flug überhaupt gebucht hat - nimmt man den Schriftsatz (Seite zwei, dritter Absatz von oben) wörtlich, dann erfolgte die Buchung erst am 01.07. 2009, also deutlich zu spät - und ebenso wenig, ob und wann eigentlich der Ticketkauf erfolgte. Vorgelegt wurde nur eine "Reiseinformation" der L... (Bl. 1768 f. d.A.). Jedenfalls ist die angebliche Überbuchung nicht glaubhaft gemacht worden. Eine entsprechende Bestätigung der L... wurde nicht vorgelegt. Was die plötzliche Erkrankung angeht, die den Rechtsanwalt ereilt haben soll, als er unterwegs zu einem anderen Schalter war, fehlt es an einem ärztlichen Attest, mithin ebenfalls an der nötigen Glaubhaftmachung.

2.

Dem Kläger zu 6. steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 102.258,38 € - Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Beklagte zu 6. aus dem Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung an der Beklagten zu 1. - gegenüber den Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. unter dem Gesichtspunkt der von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftung (siehe hierzu: Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 311 BGB, Rdnrn. 67 ff. m.w.N.) zu.

Auf der Grundlage der rechtlichen Beurteilung durch das Revisionsgericht (§ 563 Abs. 2 ZPO) im Urteil vom 22.11.2007 - III ZR 210/06, wonach der Prospekt als solcher fehlerhaft ist, kommt es für die Frage nach der Haftung dem Grunde nach nur noch darauf an,

erstens, ob die Beklagten für die vom Bundesgerichtshof festgestellten Prospektmängel einzustehen haben (Prospektverantwortlichkeit),

und zweitens, ob die von den Beklagten erhobenen Verjährungseinreden durchgreifen.

3.

Die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. sind für die von dem Bundesgerichtshof festgestellten Prospektmängel verantwortlich.

a)

Die Beklagte zu 7., die V... M... GmbH, war nach den Angaben im Emissionsprospekt entsprechend den dortigen Angaben auf Seiten 7, 18, 21(Bl. 36, 47, 50 d. A.) unmittelbar für die Prospektherausgabe verantwortlich und hatte außerdem die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft in kaufmännischen Belangen zu beraten. Allein für die "Projektaufbereitung sowie die Erstellung und Herausgabe eines Emissionsprospektes" sollte sie 0,7 % des Investitionsvolumens als Vergütung erhalten, also eine Vergütung bis 595 TDM (Bl. 47 d.A.).

Die Beklagte zu 7. haftet somit als verantwortliche Herausgeberin des Prospekts (siehe hierzu: BGH, Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 185/05 unter III. 1. der Gründe, NJW-RR 2007, 1479).

b)

Die Beklagte zu 2., die W... GmbH, war unter ihrer früheren Bezeichnung (V... F... GmbH) die ursprüngliche persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft und wird auf Seiten 14 und 15 des Prospekts (Bl. 43, 44 d.A.) - neben anderen Gesellschaften der "T...-Gruppe" - als "Initiator" bezeichnet.

Die Beklagte zu 2. haftet folglich als (Mit-)Initiatorin des Fonds ((siehe auch hierzu: BGH, Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 185/05 unter III. 1. der Gründe, NJW-RR 2007, 1479).

c)

Der Beklagte zu 3., W... Ty..., war Gründungskommanditist des Fonds, Geschäftsführer der Beklagten zu 2. und - neben dem Beklagten zu 4. - deren Gesellschafter. Auf Seiten 14 und 15 des Prospekts (Bl. 43, 44 d.A.) wird er - unter Hinweis auf seine langjährige Tätigkeit und entsprechende Berufserfahrung im Filmgeschäft - als Mitbegründer und Mitinhaber der "T...-Gruppe" vorgestellt und an erster Stelle als Initiator des Fonds genannt.

In seiner so beschriebenen Position gehört der Beklagte zu 3. innerhalb des Managements des Fonds zu den maßgeblichen Initiatoren und haftet als solcher.

d)

Der Beklagte zu 4., P... B..., ist nach den Angaben auf Seite 21 des Prospekts (Bl. 50 d. A.) Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Prospektherausgeberin, der Beklagten zu 7., außerdem ist er Mitgesellschafter der Beklagten zu 2. Auf Seite 15 des Prospekts (Bl. 44 d.A.) wird er als "Mitinitiator verschiedener Medienfonds" vorgestellt, der "über hervorragende Marktkenntnisse verfügt".

Der Beklagte zu 4. haftet daher ebenso wie der Beklagte zu 3. als maßgeblicher Initiator.

e)

Die Beklagte zu 5. trifft eine Prospektverantwortlichkeit als (Mit-)Initiator bzw. Hintermann.

Nach den Ausführungen auf Seite 8 des Revisionsurteils vom 22.11.2007 - III ZR 210/06 mit Hinweis auf die beiden Urteile vom 14.06.2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 und III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479) ist die Haftung der Beklagten zu 5. nicht ausgeschlossen. Die Haftung der Beklagten zu 5. kommt deshalb in Betracht, weil die von ihr übernommenen Aufgaben "eine Verbindung mehrerer wesentlicher Tätigkeiten" umfasst, die auf eine erhebliche Einwirkung hinweisen. Allerdings reichen die bloßen Prospektangaben für eine Haftung nicht aus: Es müssten weitere Gesichtspunkte hinzukommen (wie eigene Erklärungen oder Aktivitäten des (Mit-)Initiators/Hintermannes bzw. Kenntnisse des Anlegers).

Wie der Kläger zu 6. nunmehr auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 20.10.2008 (Bl. 1381 d. A.) vorträgt, hat er die Anschreiben des Bankhauses L... (Anlagen K 8 und K 9 = Bl. 194 ff. d.A.) weit vor seiner Beteiligung (die Unterzeichnung des Beitrittsantrages des Klägers zu 6. erfolgte am 04.11.2000) über seine Steuerberater erhalten. In dem Anschreiben des Bankhauses L... (Bl. 194 d.A.) wird das "Konzept" des Filmproduktionsfonds unter Hinweis auf die Beklagte zu 5. angepriesen mit "Hervorragende Bonität des Initiators (die I... ist eine der weltweit führenden Banken- und Versicherungsgruppen)".

Für die Entscheidung des Senats ist angesichts des Inhalts der beiden Fax-Schreiben der Beklagten zu 5. vom 29.06.2000 und 03.07.2000 (Anlage K 13 = Bl. 633 ff. d.A.), die den hier interessierenden Fonds betreffen, zugrunde zu legen, dass die Versendung des Anschreibens des Bankhauses L... mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 5. erfolgt ist. Denn die Beklagte zu 5. äußert sich in dem Fax über den von ihr "aufgelegten Fonds" und bezeichnet sich damit selbst als "Initiator", also nicht anders, als dies in dem Schreiben des Bankhauses L... vom 04.09.2000 (Anlage K 8 = Bl. 194 d.A.) geschehen ist.

Nach allem hat sich die Beklagte zu 5. als "Initiator" des Fonds bezeichnet und damit Aktivitäten entfaltet, die ihre Prospektverantwortlichkeit begründen. Der Kläger zu 6. hat seine Anlageentscheidung getroffen, nachdem ihm zuvor die "hervorragende Bonität" der Beklagten zu 5. als Initiator des "Konzepts" zur Kenntnis gebracht worden war.

Die Beklagte zu 5. hat das Vorbringen des Klägers zu 6. im Schriftsatz vom 20.10.2008 zum Erhalt des Anschreibens des Bankhauses L... vor seiner Anlageentscheidung - bis zur Vorlage des Schriftsatzes vom 30.06.2009 - nicht bestritten, obwohl der Senat durch Beschluss vom 05.11.2008 (Bl. 1500 d.A.) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beiden Schriftsätzen vom 20. und 24.10.2008 eingeräumt hatte. Der Schriftsatz der Beklagten zu 5. vom 30.06.2009, der an diesem Tag um 17.55 Uhr als Fax einging (Bl. 1533 d.A.) und dementsprechend erst am Terminstag vorgelegt werden konnte, ist als verspätetes Vorbringen zurückzuweisen (§§ 530, 296 Abs. 1 ZPO).

4.

Der Verjährungseinwand greift nicht durch.

Der Kläger zu 6. hat die für Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne geltende Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels bzw. von spätestens drei Jahren ab dem Beitritt eingehalten. Die Klage ist am 18.12.2002 eingereicht worden (Bl. 1 d.A.). Die Zustellung erfolgte am 28.01.2003 und ist mit Rücksicht auf die Einzahlung der Gerichtskosten am 10.01.2003 noch als "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO anzusehen.

Die Beklagten haben keinen tatsächlichen Vortrag dafür gehalten, dass ein früherer Beginn der Verjährungsfrist anzunehmen sei.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Revisionsurteil vom 22.11.2007 - III ZR 210/06 auf Seiten 8 und 9 ausgeführt, die von den Beklagten in Bezug genommenen Vorgänge der Gesellschafterversammlung vom 21.08.2001 reichten für sich nicht aus, dass der Kläger zu 6. hierdurch - zu diesem Zeitpunkt - von dem Prospektmangel Kenntnis erlangt habe. Dazu wäre erforderlich, dass im Zusammenhang mit der Gesellschafterversammlung vom 21.08.2001 der Prospektmangel als solcher, der in der unklaren Aussage über das Ausmaß der mit der Beteiligung verbundenen Risiken besteht, zur Sprache gekommen wäre.

In der Gesellschafterversammlung vom 21.08.2001 sind zwar Fehler der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft und auch der Abschluss der Erlösausfallversicherungen erörtert worden; dabei handelt es sich aber nicht um die Ausgangstatsache, dass der Prospekt von vornherein ein nur begrenztes Beteiligungsrisiko vermittelt, vielmehr ging es in der Gesellschafterversammlung nur um Fragen der Durchführung des Projekts.

Das Vorbringen der Beklagten zur Verjährungseinrede auf Seiten 12- 15 des Schriftsatzes vom 14.03.2003 (Bl. 348 - 351 d.A.) befasst sich nicht mit den Aussagen des fehlerhaften Prospektes. Die Ausführungen der Beklagten zu 4. und 7. im Schriftsatz vom 24.10.2008 (Bl. 1491 ff. d.A.) bieten keine verwertbaren Tatsachen, die über das hinausgingen, was der Bundesgerichtshof bereits in seinem Revisionsurteil vom 22.11.2007 - III ZR 210/06 erörtert hat.

5.

Zu Gunsten des Klägers zu 6. ist zu vermuten, dass für seine Anlageentscheidung der fehlerhafte Prospekt ursächlich war.

Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch des Klägers zu 6. auf den Ersatz seiner Aufwendungen gerichtet, die er für seine Einlage von 102.258,38 € erbrachte.

Steuervorteile braucht sich der Kläger zu 6., der seine Beteiligung nur über die Beklagte zu 6. als Treuhandkommanditistin hält, nicht anrechnen zu lassen (BGH, Urteil vom 06.03.2008 - III ZR 298/05 WM 2008, 725, 729). Die insoweit beweisbelasteten Beklagten haben nichts dafür vorgetragen, dass der Kläger zu 6. außergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe.

6.

Die geltend gemachten Zinsen sind als Prozesszinsen seit Eintritt der Rechtshängigkeit (28.01.2003) gemäß §§ 291, 288 BGB gerechtfertigt.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird bis zum 02.08.2006 auf 178.952,16 € (davon entfallen 102.258,38 € auf die Berufung des Klägers zu 6. und 76.693,78 € auf die Berufung des Klägers zu 8.) und seit dem 22.11.2007 auf 102.258,38 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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