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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.03.2007
Aktenzeichen: 7 U 177/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 523 Abs. 1
ZPO § 526 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 177/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 30.3.2007

Verkündet am 30.3.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hein als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung am 23.3.2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter teilweiser Abänderung des am 29.9.2005 verkündeten Urteils des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus festgestellt, dass der Ausgleich des Gesellschafterkontos des Beklagten bei der Klägerin in Höhe von 4.444,78 € in die Auseinandersetzungsbilanz anlässlich der Auflösung der Klägerin mit Beschluss der Gesellschafter vom 3.10.2002 einzustellen ist.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 55 % und der Beklagte 45 %.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Gesellschafter der Klägerin, Frau P... L..., Herr G... Sch... und der Beklagte, beschlossen am 3.10.2002 die Auflösung der Klägerin zum 31.10.2002. Hierzu verhält sich das schriftliche Protokoll der Beschlussfassung vom 3.10.2002.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von 4.500,00 € für einen vom Beklagten aus dem Gesellschaftsvermögen übernommenen Pkw Audi 100, 74,50 € Wartungskosten für einen Kopierer, 171,93 € für Software und 5.217,83 € für den Ausgleich des Kapitalkontos des Beklagten bei der Klägerin, insgesamt also 9.964,72 €, nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Mit Urteil vom 15.9.2005 hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der geforderten Wartungskosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Die Abweisung hat das Landgericht damit begründet, dass die für den Audi 100 geforderten 4.500,00 € z. Zt. nicht fällig seien. Sie seien gemäß der Auflösungsvereinbarung vom 3.10.2002 auf ein etwaiges Guthaben des Beklagten aus dem Gesellschaftsvertrag anzurechnen. Die Kosten für Software könnten nicht verlangt werden, weil es sich um Kosten der Gesellschaft gehandelt habe, auch wenn der Beklagte die Software genutzt habe. Der Anspruch auf Ausgleich des Negativsaldos sei nicht begründet, weil die Klägerin ihn nicht schlüssig dargelegt habe.

Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 7.10.2005 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 25.10.2005 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung bis zum 23.12.2005 am 21.12.2005 begründet hat.

Mit Beschluss vom 21.2.2006 hat der Senat den Rechtsstreit gem. §§ 523 Abs. 1, 526 Abs. 1 ZPO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsansprüche, soweit das Landgericht ihnen mit der Klage nicht stattgegeben hat, weiter. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung dieser Ansprüche zur Auseinandersetzungsbilanz.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 9.889,82 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.500,00 € vom 28.7.2004 bis zum 15.8.2004, aus 4.671,99 € vom 16.8.2004 bis zum 25.8.2004 und aus 9.889,82 € seit dem 26.8.2004 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt hilfsweise,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Zahlungsansprüche bezüglich des dem Beklagten überlassenen Pkw in Höhe von 4.500,00 €, der Software in Höhe von 171,99 € sowie des Ausgleichs des Gesellschafterkontos des Beklagten bei der Klägerin in Höhe von 5.217,83 € in eine noch zu fertigende Auseinandersetzungsbilanz der Klägerin einzustellen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

1.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg, soweit das Landgericht die Zahlungsansprüche der Klägerin abgewiesen hat.

Soweit die Klägerin für den Audi 100 einen Kaufpreis von 4.500,00 € verlangt, kann sie den Anspruch zwar auf Ziffer 5 3. Satz des Gesellschafterbeschlusses am 3.10.2002 stützen. Zugleich ergibt sich aus dieser Bestimmung jedoch, dass der Anspruch zurzeit nicht fällig ist. Vielmehr soll dieser Kaufpreis auf ein etwaiges Guthaben aus dem Gesellschaftervertrag angerechnet werden. Ein solches Guthaben ist nicht dargetan. Dabei kann dahinstehen, ob das angesprochene Guthaben ein solches ist, das sich unmittelbar aus dem Gesellschaftervertrag ergibt, oder ein Guthaben, das im Rahmen der Auseinandersetzungsbilanz errechnet wurde, ebenso bedarf die Frage keine Antwort, ob der Kaufpreisanspruch in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen ist oder lediglich mit einem sich hieraus für den Beklagten ergebenden Guthaben aufgerechnet werden soll. In beiden Fällen wäre er gegenwärtig nicht durchsetzbar. Eine Auseinandersetzungsbilanz liegt bislang nicht vor.

Die von der Klägerin zum Stichtag 31.10.2002 vorgelegten Bilanzen bzw. Bilanzentwürfe sind nicht als Auseinandersetzungsbilanz heranzuziehen. Eine Auseinandersetzungsbilanz muss im Gegensatz zur Steuerbilanz die Aufdeckung der stillen Reserven zum Gegenstand haben, sofern nichts anderes vereinbart ist (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 734 Rn. 1). Daran fehlt es bei den zu den Akten gereichten Bilanzen und Bilanzentwürfen. Als Auseinandersetzungsbilanz taugen diese auch deshalb nicht, weil sie die dem Grunde nach bereits im Rahmen des Gesellschafterbeschlusses vom 3.10.2002 vereinbarten Ansprüche gegen die B... GmbH sowie gegen die Mitgesellschafterin L... wegen Kassenfehlbeständen in den Jahren 2001 und 2002 nicht ausweisen.

Wenn die Bestimmung unter Ziffer 5 des Gesellschafterbeschlusses vom 3.10.2002 hinsichtlich des Kaufpreisanspruches für den Audi 100 dahingehend zu verstehen ist, dass der Ausgleich dieser Forderung Bestandteil der Auseinandersetzungsbilanz sein soll, so ist er jedenfalls nicht isoliert geltend zu machen. Soll er gar erst gegen ein Guthaben des Beklagten aus der Auseinandersetzungsbilanz aufgerechnet werden, so ist der Zahlungsanspruch erst recht nicht fällig.

Die weiteren in zweiter Instanz noch streitgegenständlichen Zahlungsansprüche sind ebenfalls auseinandersetzungsbefangen. Dies gilt sowohl für die Forderung auf Erstattung von Auslagen für Software als auch für den Anspruch auf Ausgleich eines negativen Kapitalkontos des Beklagten.

2.

Der Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung der noch streitbefangenen Forderungen zur Auseinandersetzungsbilanz hat lediglich hinsichtlich des Ausgleichs eines Negativkapitalkontos des Beklagten bei der Klägerin in Höhe von 4.444,78 € Erfolg. Im Übrigen ist auch dieser Antrag abzuweisen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises für den Audi 100 und Erstattung der Aufwendungen für Software fehlt es an einem Feststellungsinteresse. Der Beklagte bestreitet die Forderungen nicht, sondern verweist lediglich auf die Durchsetzungssperre der noch laufenden Auseinandersetzung der Gesellschafter in Ansehung des Gesellschaftsvermögens.

Anderes gilt hinsichtlich des auszugleichenden Negativsaldos des Gesellschafterkontos des Beklagten bei der Klägerin. Insofern wird von dem Beklagten bestritten, dass ein auszugleichender Negativsaldo vorliegt.

Der Anspruch der Klägerin auf Ausgleich eines negativen Gesellschaftskontos des Beklagten gemäß Schlussbilanz bis zum 31.10.2002 ergibt sich aus Ziffer 2 des Gesellschafterbeschlusses der Klägerin vom 3.10.2002. Der danach vom Beklagten auszugleichende Betrag beträgt 4.444,78 €. Soweit die Klägerin einen höheren Stand des Negativsaldos des Kontos behauptet hat, nämlich 5.217,83 €, ist sie beweisfällig geblieben. Das pauschale Bestreiten des Negativsaldos durch den Beklagten ist hingegen in Höhe von 4.444,78 € unerheblich.

Die Klägerin hat den Jahresabschluss zum 31.10.2002, der von den Steuerberatern K... & K... am 19.5.2004 erstellt wurde, als Anlage K 8 zu den Akten gereicht. Auf Seite 2 der Bilanz haben alle drei Gesellschafter der Klägerin, also auch der Beklagte, unterzeichnet. Auf diese Interpretation der Unterschriften hat das Berufungsgericht mit dem Hinweisbeschluss vom 24.11.2006 aufmerksam gemacht, ohne dass sie im Nachgang von den Parteien in Frage gestellt worden wäre. Aus der Bilanz der Klägerin zum 31.10.2002 ergibt sich ein negativer Betrag des Kapitalskontos des Beklagten in Höhe von 4.444,78 €.

Das einfache Bestreiten der Richtigkeit des in dieser Urkunde ausgewiesenen Standes seines Kapitalskontos durch den Beklagten ist nicht erheblich. Der Beklagte hat zwar in verschiedenen Schriftsätzen bestritten, eine Bilanz unterschrieben zu haben. Nach dem mit dem Hinweisbeschluss vom 24.11.2006 auf die am 19.5.2004 erstellte und in Kopie als Anlage K 8 zu den Akten gereichte Bilanz hingewiesen worden ist, ist der Beklagte der Existenz dieser Urkunde nicht entgegengetreten. Überdies ergibt sich aus Ziffer 8 des Protokolls zur Abwicklung der Klägerin vom 19.5.2004, das die Klägerin in Kopie als Anlage K 9 zu den Akten gereicht hat, dass die Bilanz für 2001 und 2002 besprochen und von allen Gesellschaftern akzeptiert wurde. Auch unter diesem Protokoll befindet sich - in der Mitte - die Unterschrift des Beklagten. Es ist nicht erkennbar, dass es sich bei der von ihm akzeptierten Bilanz für 2002 um eine andere als die von der Klägerin als Anlage K 8 zu den Akten gereichte handelt. Schließlich folgt aus Ziffer 7 des Protokolls zur Abwicklung der Klägerin vom 14.10.2004, dass der Beklagte die Steuerbescheide für 2001 und 2002 in Kopie erhalten hat. Auch dieses Protokoll ist von dem Beklagten mit unterzeichnet worden. Die Existenz der vorgenannten Protokolle ist vom Beklagten ebenfalls nicht in Frage gestellt worden. Vor dem Hintergrund dieser von ihm unterzeichneten Urkunden ist es an dem Beklagten gewesen, einen anderen Stand seines Gesellschaftskontos per 31.10.2002 als in der Bilanz vom 19.5.2004 ausgewiesen, darzulegen und - erforderlichenfalls - unter Beweis zu stellen. Dies ist nicht geschehen.

Der Beklagte hat allerdings geltend gemacht, das Ergebnis für das am 31.10.2002 endende Geschäftsjahr stehe nicht fest, weil die Klägerin noch Ansprüche gegen die B... GmbH sowie gegen die Mitgesellschafter wegen der Auflösung des Fonds "T..." sowie einen Schadensersatzanspruch gegen die Mitgesellschafterin L... wegen eines Kassenfehlbestandes in Höhe von 5.919,21 € habe. Dieser Vortrag ist jedoch nicht hinreichend substanziiert. So ist nicht erkennbar, von welchen Ansprüchen der gemeinsamen GbR gegen die B.... GmbH in welcher Höhe auszugehen sein soll. Ebenso wird nicht dargetan, welcher Schadensersatzanspruch der GbR gegenüber den Gesellschaftern L... und Sch... wegen der Auflösung des Fonds "T..." zustehen soll.

Für den behaupteten Kassenfehlbestand ist der Beklagte hinsichtlich eines 1.789,50 € überschreitenden Betrages beweisfällig. Ein von der Mitgesellschafterin L... auszugleichender Kassenfehlbestand für das Wirtschaftsjahr 2001 in Höhe von 1.789,50 € ist von dieser mit Ziffer 3 des Gesellschafterbeschlusses vom 3.10.2002 anerkannt worden. Zugleich folgt aus dem Beschluss, dass der Ausgleichsanspruch erst zum 1.11.2002, also nach Abschluss des Geschäftsjahres bis zum 31.10.2002, fällig werden sollte. Bezüglich dieses Anspruches der Klägerin gegen die Mitgesellschafterin L... ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten jedoch nicht, dass eine zum 31.10.2002 eventuell schon zu verbuchende Forderung in die Bilanz vom 19.5.2004 keinen Eingang fand. Des Weiteren fehlt es an der Darlegung, inwieweit der von dem Beklagten behauptete Anspruch der Klägerin zu einer Erhöhung des Jahresergebnisses und damit seines Ergebnisanteils zum 31.10.2002 führen würde.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 2, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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