Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: 7 U 185/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 516 Abs. 1
BGB § 518 Abs. 2
BGB § 158 Abs. 2
BGB § 812 Abs. 1 S. 2
BGB a.F. § 607 Abs. 1
ZPO § 141
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 263
ZPO § 296 a
ZPO § 531 ff.
ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3

Entscheidung wurde am 27.10.2004 korrigiert: das Verkündungsdatum wurde korrigiert
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 185/03

Anlage zum Protokoll vom 21.07.2004

Verkündet am 21.07.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2004 durch

...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 8. September 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen den Beklagten im Falle der rechtskräftigen Scheidung der Ehe des Beklagten mit Frau N. dem Grunde nach einen Anspruch auf anteilige und gegebenenfalls um Abschläge zu kürzende Rückzahlung der den Eheleuten im Zusammenhang mit dem Hausbau in B. zugewendeten insgesamt 192.350,00 DM hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Kosten der ersten Instanz die Klägerin. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist die Schwiegermutter des Beklagten, der mit der Zeugin N. verheiratet ist. Sie nimmt ihn auf Rückzahlung von Zuwendungen in Anspruch, die sie für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks B.- Str. ... in B. erbracht hat.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 49.173,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 18.12.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 08.09.2003 den Beklagten zur Zahlung von 49.173,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 18.12.2002 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch aus einer als Zweckschenkung zu qualifizierenden Abrede zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zwischen der Klägerin einerseits und dem Beklagten und der Zeugin N. andererseits ein Schenkungsvertrag nach §§ 516 Abs. 1, 518 Abs. 2 BGB zu bejahen. Der Bestand der Ehe des Beklagten mit der Zeugin N. und das Unterbleiben einer Veräußerung der Immobilie seien dabei als auflösende Bedingungen gem. § 158 Abs. 2 BGB vereinbart worden; die Bedingung sei mit der Zerrüttung der Ehe eingetreten. Die Annahme einer ehebezogenen unbenannten Zuwendung führe ebenfalls zu einem Rückzahlungsanspruch. Denn es sei eine Störung der Geschäftsgrundlage gegeben, da ein Zugewinnausgleich zwischen dem Beklagten und der Zeugin N. zu keinem angemessenen Ausgleich führe; letzteres sei hier nach dem eigenen Vortrag des Beklagten der Fall. Die Klägerin habe - mit Ausnahme der Aufwendungen für die Grunderwerbssteuer - die von ihr geleisteten Zahlungen schlüssig dargelegt und durch Vorlage von Kontobelegen nachgewiesen. Die Beweisaufnahme habe erbracht, dass sie die Mittel aus einer von ihr - der Klägerin - erlangten Erbschaft aufgebracht habe. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 02.09.2003 habe eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 11.09.2003 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 29.09.2003 Berufung eingelegt und diese am 15.10.2003 begründet.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.09.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

festzustellen, dass sie gegenüber dem Beklagten im Falle der rechtskräftigen Entscheidung der Eheleute N. dem Grunde nach einen Anspruch auf anteilige und gegebenenfalls um Abschläge zu kürzende Rückzahlung der den Eheleuten N. im Zusammenhang mit dem Hausbau in B. zugewendeten insgesamt 192.350,00 DM hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

1.

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 49.173,50 € - jedenfalls derzeit - nicht zu.

a)

Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 607Abs. 1 BGB a. F. bestehen nicht. Denn es kann nicht angenommen werden, dass zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht hierzu durchgeführten Beweisaufnahme kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine Abrede über die darlehensweise Hingabe von Geld getroffen worden ist; insoweit ist eine erneute Anhörung der Zeugen durch den Senat entbehrlich, da es nicht auf deren Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ankommt, sondern die Zeugen bereits inhaltlich das Vorbringen der Klägerin nicht zu bestätigen vermocht haben.

Nach der Aussage der Zeugin N. (Bl. 90 - 92 d.A.) hat die Klägerin erklärt, sie wolle 200.000,00 DM zur Verfügung stellen, damit die Eheleute N. Zinsen nicht zahlen müssten; über eine Rückforderung des Geldes habe sie - die Klägerin - nicht gesprochen, sondern lediglich geäußert, dass sie das Geld momentan nicht benötige und es deshalb zur Verfügung stellen könne. Dem kann nicht entnommen werden, dass eine - auch zeitlich nicht bestimmte - Rückzahlung des Geldes verabredet worden ist, sodass es an diesem das Wesen des Darlehensvertrags ausmachenden Kriterium fehlt. Soweit nach den Bekundungen der Zeugin der Zeuge S. sinngemäß geäußert habe, der Beklagte könne das Geld behalten, solange er mit ihr - der Zeugin - verheiratet sei, kann daraus eine Darlehensabrede erst recht nicht hergeleitet werden, da für den Fall eines dauerhaften ehelichen Zusammenlebens des Beklagten und der Zeugin N. dann eine Rückzahlung gerade dauerhaft unterbleiben sollte.

Auch nach der Aussage des Zeugen S. (Bl. 92 f. d.A.) hat die Klägerin lediglich geäußert, sie wolle das Geld zur Verfügung stellen; er - der Zeuge - habe hinzugefügt, das Geld solle im Falle einer Trennung der Eheleute N. zurückgefordert werden. Damit hat auch der Zeuge S. eine Abrede über die Rückzahlbarkeit des Geldes nicht bestätigt.

Soweit sowohl die Zeugin N. als auch der Zeuge S. bekundet haben, dass von einer zinslosen Überlassung des Geldes die Rede gewesen ist, kann allein daraus nicht auf eine Darlehensabrede geschlossen werden. Denn auch für jede andere Rechtsform einer vorübergehenden Überlassung von Geld kann die Zahlung von Zinsen ausbedungen oder ausgeschlossen werden. Darüber hinaus erschließt sich - wie dargestellt - aus den Aussagen der Zeugen, die insoweit von der Klägerin selbst bei ihrer Anhörung nach § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung am 18.08.2003 (Bl. 88 f. d.A.) bestätigt worden sind, dass für den Fall des Bestandes der Ehe des Beklagten mit der Zeugin N. nicht eine Rückzahlung, sondern eine dauerhafte Hingabe des Geldes gewollt gewesen ist.

b)

Auch eine Zweckschenkung der Klägerin, die zu Ansprüchen aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB führen könnte (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 525, Rn. 11), kann nicht angenommen werden. Denn es fehlt - gleichfalls - an einer Schenkungsabrede der Parteien. Eine ausdrückliche Erklärung über eine schenkweise Hingabe des Geldes ist weder von der Klägerin dargetan noch von den Zeugen bekundet worden. Sie ist auch nicht stillschweigend erfolgt. Dazu wäre, wie der Beklagte in der Berufungsbegründung vom 14.10.2003 (Bl. 141 d.A.) zutreffend ausführt - nämlich erforderlich, dass nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders die Leistung zu einer dem Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen soll (BGH NJW 1995, 1889, 1890). Daran fehlt es hier. Denn nach der Schilderung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 18.08.2003 hat die Zuwendung gerade nicht frei disponibel, sondern - wie dargestellt - im Falle einer Beendigung der Ehe des Beklagten oder einer Veräußerung der Immobilie rückzahlbar sein sollen. Dass jene Äußerung nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch deren Ehemann, dem Zeugen S., getätigt worden ist, ist dabei unschädlich; denn die Klägerin hat nach ihrer Schilderung dem nicht widersprochen, sondern in der Folgezeit das versprochene Geld ausgezahlt, womit sie sich für den Beklagten ohne weiteres erkennbar die Äußerung des Zeugen S. zu Eigen gemacht hat.

Ob etwas anderes daraus folgen kann, dass der Beklagte seinerseits in erster Instanz (Bl. 21 d. A.) die Zuwendungen als eine Schenkung an die Zeugin N. angesehen hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Beklagte hält daran ersichtlich nicht fest; in der Berufungsbegründung vom 14.10.2003 (Bl. 141 f. d. A.) führt er ausdrücklich aus, dass es an einem Schenkungsversprechen der Klägerin fehle, weshalb auch eine Zweckschenkung nicht angenommen werden könne.

c)

Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin kommt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Zuwendung des Schwiegerelternteils im Hinblick auf die Ehe des leiblichen Kindes und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim, die nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 510; 1999, 353, 354; 1995, 1889, 1890), der der Senat sich anschließt, ehebezogenen unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar und jenen entsprechend zu behandeln ist, derzeit nicht in Betracht. Denn solche Begünstigungen sind nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage allenfalls nach der Scheidung der Ehe zurückzugewähren; für die Zeit bis dahin ist dagegen der Zweck der Zuwendung erreicht (BGH NJW 1999, 353, 355; OLG Stuttgart, FamRZ 1994, 1326, 1329). Die Scheidung der Ehe des Beklagten mit der Zeugin N. ist - unstreitig - bislang nicht erfolgt, so dass es an dieser Anspruchsvoraussetzung fehlt.

2.

Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

a)

Er ist entgegen der Ansicht des Beklagten zulässig.

aa)

Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor.

(1)

Der Antrag hat mit der Rückzahlungspflicht des Beklagten das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Soweit dessen Gegenwärtigkeit zu verlangen ist (BGH NJW-RR 2001, 957; NJW 2001, 3789; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 256, Rn. 3 a; Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 256, Rn. 8), ist dem genügt. Denn das Rechtsverhältnis ist hier bereits mit der Überlassung des Geldes durch die Beklagte begründet worden; dass die Rückzahlung erst bei rechtskräftiger Scheidung der Eheleute N. anstehen soll, schadet daher nicht.

(2)

Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, nachdem der Beklagte eine Zahlungspflicht - spätestens im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits - uneingeschränkt in Abrede stellt. Die Klägerin kann auch nicht auf einfachere oder effektivere Weise eine diesbezügliche Klärung herbeiführen. Insbesondere steht dazu nicht die - im Hauptantrag erhobene - Leistungsklage zu Gebote, da - wie dargestellt - Zahlungsansprüche allenfalls nach einer Scheidung der Ehe des Beklagten in Betracht kommen.

bb)

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass sie erstmals in der Berufung erhoben worden ist. Denn die in der Hinzufügung des Hilfsantrags liegende nachträgliche Klagehäufung, die wie eine Klageänderung gem. § 263 ZPO zu behandeln ist (vgl. BGH NJW 1996, 2869, 2870; NJW-RR 1987, 58; Zöller/Greger, a.a.O., § 263, Rn. 2; MünchKomm./Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 243, Rn. 21; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 533, Rn. 6; a. A.: Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 264, Rn. 11; Musielak/Foerste, a.a.O., § 263, Rn. 4), ist gem. § 533 ZPO zuzulassen, da sie sachdienlich ist und - wie im Einzelnen noch zu zeigen sein wird - nicht zu einer Ausweitung des Streitstoffes in tatsächlicher Hinsicht führt. Die Sachdienlichkeit der Klageänderung in der Berufung ist, wenn den Erfordernissen des § 533 Nr. 2 ZPO genügt ist, nur ausnahmsweise zu verneinen (Zöller/Gummer/ Heßler, a.a.O., § 533, Rn. 6). Sie ist hier vor dem Hintergrund zu bejahen, dass die Frage des Bestehens einer Zahlungspflicht des Beklagten nach Scheidung der Ehe mit der Zeugin N. dem Grunde nach einem weiteren Rechtsstreits der Parteien entzogen wird.

b)

Die Klage ist im Feststellungsantrag auch begründet. Denn nach der Scheidung der Ehe des Beklagten wird die Zahlungspflicht, deren Feststellung die Klägerin begehrt, nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben sein.

aa)

Die Klägerin hat dem Beklagten und der Zeugin N. durch Begleichung von Verbindlichkeiten der Eheleute N. insgesamt 192.350,00 DM zugewendet. Davon ist im Tatsächlichen auszugehen, wobei im Hinblick auf die einzelnen Teilbeträge zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird; soweit das Landgericht die Zahlung von 3.000,00 DM auf Steuerbescheide nicht berücksichtigt hat, hat es dabei zu verbleiben, nachdem die Klägerin diese Position in der Berufung nicht weiterverfolgt.

Es ist als zwischen den Parteien unstreitig zu betrachten, dass die Zahlungen als solche erbracht worden sind. Der Beklagte führt in der Berufungsbegründung vom 14.10.2003 (Bl. 147, 149 d.A.) ausdrücklich aus, dass die Zeugin N. 200.000,00 DM von ihren Eltern erhalten habe. Dadurch werden die von der Klägerin vorgetragenen einzelnen Zahlungen, die zu einem Gesamtbetrag in Höhe von rd. 200.000,00 DM führen, zugestanden; dass die beglichenen Verbindlichkeiten gegen die Eheleute N. gemeinsam gerichtet gewesen sind, steht ohnehin außer Streit. Ungeachtet dessen sind auch in erster Instanz die Zahlungen nicht wirksam bestritten worden. Soweit der Beklagte sich in der Klageerwiderung vom 21.01.2003 (Bl. 18 ff. d.A.) hierzu mit Nichtwissen erklärt hat, liegt im Lichte der - späteren - Substantiierung der einzelnen Zahlungsvorgänge im Schriftsatz der Klägerin vom 27.05.2003 (Bl. 35 ff. d. A.) ein lediglich pauschales Bestreiten vor. Auf jenen Vortrag hin hat sich der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht geäußert, sondern erst mit nicht datiertem Schriftsatz (Bl. 103 ff. d.A.), der als Anlage zum nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.09.2003 (Bl. 97 ff. d.A.) zu den Akten gelangt ist, weitergehend Stellung genommen. Dieser vom Landgericht zu Recht als nach § 296 a ZPO verspätet angesehene Vortrag kann lediglich unter den Voraussetzungen der §§ 531 ff. ZPO in der Berufung noch berücksichtigt werden (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 296 a, Rn. 3). Hier ist er jedoch nach § 529 Abs. 1 ZPO präkludiert, da eine Zulassung - insbesondere - nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht möglich ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Vortrag nicht rechtzeitig in erster Instanz in den Rechtsstreit hätte eingeführt werden können. Ihn entschuldigende Hinderungsgründe lassen sich dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen. Der in Rede stehende Schriftsatz (Bl. 103 d.A.) selbst enthält - wie erwähnt - keine Datierung, was im Gegenteil eher darauf hindeutet, dass lediglich ein Schriftsatzentwurf gefertigt worden ist, der nicht zur Absendung gelangt ist. Diese hier naheliegende Möglichkeit hat der Beklagte durch sein Vorbringen nicht entkräftet. Im Schriftsatz vom 02.09.2003 (Bl. 98 d.A.) führt er lediglich aus, er habe auf den Schriftsatz der Klägerin vom 27.05.2003 hin eine Stellungnahme abgegeben; nähere Angaben dazu, wann und in welcher Weise dies erfolgt sein soll, erfolgen nicht, sodass eine nicht auf Nachlässigkeit beruhende Verspätung weder nachvollziehbar noch gegebenenfalls überprüfbar ist. Das Fehlen einer hinreichenden Entschuldigung geht zu Lasten des Beklagten. Denn nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hat die Partei, die neues Vorbringen einführen will - mithin hier der Beklagte - sich zu entlasten und hierzu Umstände darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen, aus denen folgt, dass die Verspätung nicht auf einer Nachlässigkeit beruht (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 531, Rn. 30, 34).

Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ist auch insgesamt davon auszugehen, dass Zuwendungen der Klägerin und nicht etwa der Eheleute S. gemeinsam gegeben sind. Auch das folgt bereits daraus, dass der Beklagte den hierzu maßgeblichen, substantiierten Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 27.05.2003 (Bl. 35 ff. d.A.) nicht rechtzeitig in erster Instanz bestritten hat, sodass er damit nun nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr gehört werden kann. Demgemäß kommt es in diesem Zusammenhang auf das Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht einmal an. Insoweit hat allerdings das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich nach den Aussagen der Zeugen N. und S. die Zahlungen gleichfalls als Zuwendung der Klägerin allein darstellen; sind hierzu Mittel aus einer Erbschaft der Klägerin allein verwandt worden, so liegen Leistungen - allein - der Klägerin auch dann vor, wenn die Zahlungen über Bankkonten abgewickelt worden sind, die nicht oder nicht allein auf den Namen der Klägerin ausgestellt gewesen sind.

bb)

Die Zuwendungen der Klägerin stellen unbenannte Zahlungen mit Rücksicht auf die Ehe des Beklagten mit der Zeugin N. und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim dar. Das allein entspricht der Schilderung der tatsächlichen Gegebenheiten durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht am 8.04.2003 (Bl. 88 f. d.A.). Eine Darlehens- oder Schenkungsabrede kann - wie ausgeführt - nicht angenommen werden; soweit die Klägerin in der Berufung (Bl. 177 d. A.) demgegenüber an der Sichtweise festhält, es liege ein Darlehen vor, stellt dies eine Rechtsauffassung dar, die den Senat in der rechtlichen Bewertung der zugrunde liegenden Tatsachen nicht bindet. Ebenso steht nicht entgegen, dass der Beklagte in der Berufungsbegründung vom 14.10.2003 (Bl. 147 d.A.) von einem "vorweggenommenen Erbe" spricht. Hier mag er eine - weitere - Motivation der Klägerin darstellen, die weder in einer entsprechenden Erklärung ihren Niederschlag gefunden hat noch den genannten Zweck der Zahlungen ausschließen.

cc)

Damit liegen hier Zahlungen der Klägerin vor, die - wie dargestellt - in rechtlicher Hinsicht ehebezogenen unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar und wie solche zu behandeln sind. Unbenannte Zuwendungen unter Eheleuten, denen regelmäßig ein Rechtsgrund in Form eines besonderen familienrechtlichen Vertrages im Hinblick auf Bestand, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zugrunde liegt (BGHZ 116, 167, 169 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 313, Rn. 45), sind bei einem Scheitern der Ehe nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugleichen, wenn ein angemessener güterrechtlicher Ausgleich nicht möglich ist (BGH NJW 2003, 510; 1995, 1889, 1891; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 313, Rn. 46); ein Ausgleich nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen findet hingegen nicht statt (BGH NJW 1999, 353, 354; 1995, 1889, 1890).

Die Möglichkeit eines güterrechtlichen Ausgleichs ist hier als nicht gegeben anzusehen. Denn der Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 21.01.2003 (Bl. 22 d.A.) selbst vorgetragen, dass im Verhältnis zur Zeugin N. ein Zugewinnausgleich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute nicht stattfinden könne. An diesem Vortrag, den er im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.09.2003 (Bl. 102 d.A.) sowie dem jenem als Anlage beigefügten undatierten Schriftsatz (Bl. 106 f. d.A.) nochmals bekräftigt hat, muss der Beklagte sich in der Berufung festhalten lassen. Soweit er in der Berufungsbegründung vom 14.10.2003 (Bl. 143, 147 d. A.) demgegenüber darauf abhebt, dass ein solcher Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sei, steht dieses Vorbringen nicht nur im Widerspruch zu seinen bisherigen Ausführungen, sondern ist auch gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, da nicht ersichtlich ist, dass eine - sich darin möglicherweise andeutende - Korrektur des Vortrags nicht bereits rechtzeitig in der ersten Instanz möglich gewesen wäre.

Im unmittelbaren Verhältnis der Parteien des Rechtsstreits ist die Möglichkeit eines güterrechtlichen Ausgleichs ohnehin nicht eröffnet. Demgemäß ist ein Festhalten an den gegenwärtigen Verhältnissen der Klägerin nicht zuzumuten, da dann weder an sie selbst noch an die Zeugin N. - wenigstens - ein Teil der gewährten Zuwendungen zurückfließen würde.

dd)

Der nach alledem vorzunehmende Ausgleich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hat in der Weise zu erfolgen, dass der Zuwendungsempfänger das Erlangte zurückgewährt (vgl. BGH NJW 1999, 353, 354; WM 1998, 1088, 1090; OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539). Mithin ist - wie ausgeführt, allerdings erst nach erfolgter Scheidung - der Beklagte zur Rückzahlung der empfangenen Zuwendungen an die Klägerin verpflichtet. Ob sich diese Verpflichtung auf den gesamten Betrag oder lediglich einen auf ihn entfallenden, hälftigen Anteil bezieht, bedarf dabei keiner Entscheidung, da die Klägerin ausdrücklich lediglich die Feststellung einer anteiligen Rückzahlung begehrt. Ebenso bedarf es an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung dazu, ob und in welchem Umfang im Hinblick für die Zeit bis zur Scheidung der Eheleute N. ein Abschlag vorzunehmen ist (vgl. BGH, a.a.O.). Denn die Klägerin trägt dem Rechnung dadurch, dass sie eine gegebenenfalls um Abschläge zu kürzende Rückzahlung begehrt; der Umfang derartiger Abschläge wird im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zu bemessen sein.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück