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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.07.2001
Aktenzeichen: 7 U 186/00
Rechtsgebiete: HausTWG, BGB, UWG, ZPO, VerbrKrG


Vorschriften:

HausTWG § 1 Abs. 1 Nr. 2
HausTWG § 1 Abs. 2
BGB § 119 Abs. 1
BGB § 326
BGB § 326 Abs. 1
BGB §§ 284ff.
BGB § 651 Abs. 1 Satz 1
BGB § 433
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 124
BGB § 142 Abs. 1
BGB § 143 Abs. 2
BGB § 143 Abs. 1
BGB § 124 Abs. 1
BGB § 121
BGB § 119
BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1
BGB § 276
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
UWG § 13 a
UWG § 4
ZPO § 138 Abs. 4
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 4
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
VerbrKrG § 2 Nr. 1
VerbrKrG § 2 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 186/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 O 382/99 Landgericht Potsdam

Anlage zum Protokoll vom 11.07.2001

Verkündet am 11.07.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30.05.2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10.08.2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Hohe von 3.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer für die Beklagten betragt 21.452,13 DM.

Gegen diese Entscheidung wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die beiden Beklagten in Höhe von 21.452,13 DM wegen der Nichtabnahme einer kompletten Heizungsanlage.

Die Beklagten besuchten am 31.01.1999 die Messe "Internationale Grüne Woche Berlin Heim -- Tier und Pflanze". Auf einem Messestand der Beklagten in der Halle 11.1 bestellten sie nach einem längeren Verkaufsgespräch mit den beiden Zeugen F. und T. unter der Auftragsnummer 728442 schriftlich eine komplette Heizungsanlage im Hinblick auf eine beabsichtigte Renovierung ihres Hauses. In der Bestellung ist die Anlage bezeichnet mit "1 Öl/Gas Wärmezentrum Typ M. mit 27--42 KW, Referenzanlage mit Bauschild". Die Gesamtauftragssumme ist mit 44.396,56 DM netto zuzüglich 7.103,44 DM derzeit gültige Umsatzsteuer, insgesamt mit einem Pauschalpreis von 51.500,00 DM brutto angegeben. Gemäß einer handschriftlichen Ergänzung des Formularvertrages sollen 17.600,00 DM des Kaufpreises bei der Projektierung, der Rest bei der Lieferung fällig sein. Als Zusatzvereinbarung ist eine Festpreisgarantie für 24 Monate angegeben. Eine Widerrufsbelehrung enthält der Auftrag nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bestellung und der auf dem Bestellformular abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wird auf Bl. 17 d.A. verwiesen.

Bereits mit Schreiben vom 02.02.1999 (Bl. 19 d.A.) teilten die Beklagten der Klägerin mit, daß sie den Auftrag stornieren. Mit weiterem Schreiben vom 03.02.1999 an die Klägerin (Bl. 20 d.A.) erklärten die Beklagten ausdrücklich den Widerruf des Auftrags "fristgemäß laut BGB". Die Klägerin lehnte einen Widerruf ab und bat die Beklagten mit Schreiben vom 15.02.1999 (Bl. 21 d.A.) unter Hinweis auf mögliche Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung bis zum 24.02.1999 rechtsverbindlich anzuzeigen, ob sie den Vertrag vereinbarungsgemäß erfüllen werden. Im Antwortschreiben vom 21.02.1999 (Bl, 23 d.A.) blieben die Beklagten bei ihrem Widerruf. Dies nahm die Klägerin in dem Schreiben vom 26.03.1999 (Bl. 24 d.A.) zum Anlaß, die Beklagten erneut aufzufordern, bis zum 14.04.1999 eine Erfüllungserklärung abzugeben. Mit dem Schreiben übersandte die Klägerin zur Verdeutlichung ihrer möglichen Schadensersatzansprüche eine Schadensberechnung (Bl. 25ff, d.A.) über eine Summe von 21.452,13 DM. Erneut lehnten die Beklagten die Vertragserfüllung mit Schreiben vom 13.04.1999 (Bl. 31 d.A.) ab, was die Klägerin mit Schreiben vom 26.04.1999 (Bl. 34 d.A.) zum Anlaß nahm, die Vertragserfüllung durch die Beklagten abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Ihren Schaden bezifferte die Klägerin dann unter dem 01.06.1999 (Bl. 36 d.A.) mit 21.452,13 DM unter Beifügung einer mehrseitigen Rechnung vom 24.03.1999. Als Zahlungsfrist für die Schadensersatzsumme nannte sie den 25.06.1999. Die Beklagten schließlich erklärten noch mit Schreiben vom 09.08.1999 (Bl. 61 d.A.) die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, weil die Klägerin ein Super-Sonder-Messe-Angebot vorgetäuscht habe, das aber auch außerhalb der Messeveranstaltung angeboten werde.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Beklagten hätten sich bindend gemäß dem schriftlichen Vertrag vom 31.01.1999 zur Abnahme der Heizungsanlage verpflichtet. Ihnen stehe weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Auch seien sie zur Anfechtung des Vertrages nicht berechtigt. Nachdem die Beklagten die Vertragserfüllung verweigert hätten, habe sie ihrerseits die Vertragserfüllung ablehnen und den Nichterfüllungsschaden verlangen können. Die Schadenshöhe sei von den Beklagten nicht substantiiert angegriffen worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 21.452,13 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 26.06.1999 sowie weitere 8,00 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen:

Der Vertrag vom 31.01.1999 sei von ihnen aus mehreren Gründen wirksam widerrufen worden. Es sei ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart worden. Die Messemitarbeiter der Klägerin hatten ihnen, nachdem sie darauf hingewiesen hätten, daß sie den geplanten Ausbau ihres Hauses erst vornehmen könnten, wenn ein anderes Grundstück zuvor verkauft worden sei, ausdrücklich zugesichert, daß sie den Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch binnen 14 Tagen widerrufen könnten. Nur vor dem Hintergrund dieser Widerrufsmöglichkeit härten sie den Vertrag unterzeichnet. Ferner leite sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 HausTWG ein Widerrufsrecht ab. Als Besucher der "Grünen Woche" hätten sie nicht mit dem Verkauf ganzer Heizungsanlagen auf der Messeveranstaltung rechnen müssen und seien daher überrumpelt gewesen, Außerdem bestehe ein Widerrufsrecht für das in Teilleistungen zerfallende Angebot der Klägerin nach § 2 Nr. 1 VerbrKrG.

Hinzu käme, daß sie den Vertrag vom 31.01.1999 wirksam angefochten hätten. Es liege ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB vor, da sie an ein Widerrufsrecht geglaubt hätten. Zusätzlich habe sie die Klägerin arglistig getäuscht. Der angebotene Preis sei -- anders als im Verkaufsgespräch dargestellt -- kein Sonderangebot anläßlich der Messe gewesen. Der Verkaufspreis für gleichartige Anlagen werde außerhalb der Messe sogar noch unterschritten, wie durch ein Beispiel belegt werden könne. Damit habe die Klägerin zudem unlauter im Sinne von § 13 a UWG gehandelt.

Die Höhe des Schadensersatzes werde bestritten. Die ersparten Aufwendungen seien zu gering angesetzt. Es seien Projektierungskosten in Höhe von 15.172,41 DM anzusetzen. Einzelne Preise aus den von der Klägerin vorgelegten Einkaufsbelegen seien niedriger, als bei den ersparten Aufwendungen dann tatsächlich berücksichtigt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen, M., F. und T. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 06.06.2000 (Bl. 179ff. d.A.) verwiesen.

Das Landgericht Potsdam hat die Beklagten am 10.08.2000 verurteilt, an die Klägerin 21.452,13 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.06.1999 zu zahlen: wegen 8,00 DM vorgerichtlicher Mahnkosten und weitergehender Zinsen hat es die Klage teilweise abgewiesen. Es hat einen Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB bejaht. Aufgrund einer Würdigung der Zeugenaussagen hat es insbesondere die Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechts verneint. Im Übrigen ist es von einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung ausgegangen. Die Höhe des Schadens hat es entsprechend dem Vortrag der Klägerin mangels substantiierten Bestreitens der Beklagten angenommen.

Gegen das ihnen am 23.08.2000 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 15.09.2000 Berufung eingelegt, die sie am 16.11.2000 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet haben.

Die Beklagten tragen vor:

Das Urteil des Landgerichts Potsdam enthalte einen groben Verfahrensmangel, da in der Begründung kein Eingehen auf den Widerruf des Vertrages nach dem Verbraucherkreditgesetz erfolgt sei. Auf § 326 BGB könne der Anspruch der Klägerin nicht gestützt werden, da die Abnahmepflicht des Käufers keine Hauptpflicht sei.

Es sei -- entgegen der Ansicht des Landgerichts -- ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart worden. Der Aussage des Zeugen M. sei zu entnehmen, daß es sich nicht um einen "richtigen" Vertrag habe handeln sollen, sondern um so etwas wie eine "Option". Den Beklagten habe in jedem Fall das Recht zustehen sollen, sich wieder vom Vertrag zu lösen. Jedenfalls aber seien die Mitarbeiter der Klägerin im Verkaufsgespräch zu der Klarstellung verpflichtet gewesen, daß ein Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht nicht bestehe. Demgegenüber sei die Aussage der Zeugen F. und T. aufgrund des vorhandenen Eigeninteresses nicht glaubhaft.

Es bestehe im Übrigen ein Widerrufsrecht nach dem HausTWG, da die "Grüne Woche" eine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 2 HausTWG sei. Die "Grüne Woche" weise eine intensive Bewerbung der Besucher mit einem umfangreichen Unterhaltungsprogramm samt einem kulinarischen Angebot auf. Das alles diene dazu, den Anbietern einen leichteren Zugang zu den Kunden zu verschaffen. Der Kauf einer kompletten Heizungsanlage für 51.500,00 DM sei kein übliches Marktgeschäft mehr, zumal es sich bei der von der Klägerin angebotenen Heizungsanlage um ein für die "Grüne Woche" wesensfremdes Angebot handele.

Schließlich habe die Klägerin einen Schaden nicht ordnungsgemäß dargelegt. Ersparte Planungsvorleistungen im Wert von 17.600,00 DM seien nicht berücksichtigt worden. Mengenansätze seien unzutreffend; die Auslastung der Klägerin von nur 80 % werde bestritten. Ersparte Rückstellungen für etwaige Gewährleistungsansprüche fehlten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 10.08.2000 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Klägerin im wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt darüber hinaus vor:

Die "Grüne Woche" sei keine Freizeitveranstaltung. Für Besucher der "Grünen Woche" bestehe keine Überrumpelungsgefahr, da es ihnen gerade auf einer weitläufigen, gut besuchten und mit einer Vielzahl von Verkaufsständen versehenen Veranstaltung nicht besonders schwer gemacht werde, sich einem Verkaufsgespräch zu entziehen. Im Rahmen der Schadensberechnung seien die Projektierungskosten lediglich mit 2.738,56 DM, nämlich 15 % der Materialkosten, anzusetzen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein gesamtschuldnerischer Zahlungsanspruch in Höhe von 21.452,13 DM nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu.

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts läßt sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht aus § 326 Abs. 1 BGB herleiten. Zwar ist zwischen den Parteien am 31.01.1999 auf der "Grünen Woche" ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 326 Abs. 1 BGB vereinbart worden, der die Lieferung einer Heizungsanlage zum Gegenstand hatte. Jedoch sind die Beklagten -- auch nach dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt -- nicht gemäß §§ 284ff. BGB mit einer Hauptleistungspflicht in Verzug geraten. Die Abnahmepflicht bzw. Pflicht zum Abrufen der Leistung ist in der Regel beim Kauf keine Hauptleistungspflicht. Ausnahmen bestehen dann, wenn die Parteien sie im Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend zur Hauptpflicht gemacht haben, wie z. B. beim Verkauf von Abfallmaterial oder verderblichen Waren (Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., § 433 Rn. 36 mwN). Die Parteien haben am 31.01.1999 einen Lieferungskauf nach §§ 651 Abs. 1 Satz 1, 433 BGB vereinbart. Wesentlicher Gegenstand des Vertrages ist der Erwerb der Heizungsanlage. Die ebenfalls geschuldete Projektierung der Heizungsanlage und ihr Aufbau sind nur von geringer Bedeutung. Die Klägerin hat die Projektierung mit 15 % des Materialwertes berechnet; die Beklagten sind dem substantiiert nicht entgegengetreten. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf das Auftragsschreiben vom 31.01.1999 berufen und darauf verweisen, daß dort die Projektierungsleistungen mit 17.600,00 DM angegeben sind, steht dem entgegen, daß die handschriftlichen Zusatzeintragungen ihrem Wortlaut nach für eine allgemeine Fälligkeitsregelung sprechen. Handschriftliche Ergänzungen aber haben gegenüber dem Formulartext Vorrang, da in ihnen der individuelle Wille der Erklärenden zum Ausdruck kommt. Die Zahlung der 17.600,00 DM soll danach "bei Projektierung" und nicht für die Projektierung erfolgen. Daneben ist kaum nachvollziehbar, daß die Projektierung etwa 1/3 des Gesamtvertragspreises ausmachen soll. Da die Parteien die Abnahmepflicht auch nicht durch eine gesonderte Vereinbarung zu einer Hauptleistungspflicht gemacht haben, ist § 326 Abs. 1 BGB nicht anwendbar.

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch besteht dagegen nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (pVV). Danach kann ein Verkäufer vom Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung dann verlangen, wenn der Käufer solche Handlungen vornimmt, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden. Darunter ist insbesondere auch die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zu verstehen, wenn deren Verletzung dazu führt, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Vertrags nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Hierzu gehört u. a. die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (BGH NJW-RR 1996, 949, 950 in ständiger Rspr.), wie sie von den Beklagten erklärt worden ist.

a) Zwischen den Parteien besteht eine wirksame schuldrechtliche Vertragsbeziehung in Form eines am 31.01.1999 auf der Messe "Grünen Woche" abgeschlossenen Kaufvertrages über eine Heizungsanlage Öl/Gas Wärmezentrum des Typs M. mit 27--42 KW nebst weiteren zugehörigen Teilen. Die Wirksamkeit des Vertrages ist durch die schriftlichen Stornierungs-, Widerrufs- bzw. Anfechtungserklärungen der Beklagten vom 02.02.1999 (Bl. 19 d.A.), 03.02.1999 (Bl. 20 d.A.), 21.02.1999 (Bl. 23 d.A.), 13.04.1999 (Bl. 31 d.A.) oder 09.08.1999 (Bl. 61 d.A.) nicht beseitigt worden.

aa) Die Beklagten haben den Vertrag vom 31.01.1999 nicht in Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts gemäß §§ 346, 349 BGB aufgehoben, da ihnen ein solches Rücktrittsrecht nicht zustand.

Zwischen den Parteien ist -- entgegen der Behauptung der Beklagten -- ein vertragliches Rücktrittsrechts anläßlich der Vertragsverhandlung auf der Messe "Grünen Woche" am 31.01.1999 nicht vereinbart worden. Soweit die Beklagten vorgetragen haben, ein 14-tägiges Rücktrittsrecht nach dem BGB sei ihnen angesichts ihrer damaligen problematischen finanziellen Situation zugesichert worden, haben sie den ihnen obliegenden Beweis dieser für sie günstigen vertraglichen Vereinbarung nicht erbringen können. Vor dem Landgericht sind zu der dahingehenden Behauptung der Beklagten gemäß Beweisbeschluß vom 16.12.1999 (Bl. 168 d.A.) die Zeugen M., F. und T. in der Sitzung am 06.06.2000 (Bl. 179ff. d.A.) vernommen worden.

Der Zeuge M., der die Beklagten auf die "Grüne Woche" begleitet hat, konnte sich - nach seiner Einlassung -- nicht mehr genau an die Vorgänge erinnern. Er bekundete, daß ihm - von wem wisse er nicht mehr, es könne der Beklagte, eventuell aber auch der Verkäufer der Klägerin gewesen sein -- gesagt worden sei, daß der Vertrag noch kein richtiger Vertrag sei und daß man noch keine richtige Verpflichtung übernommen habe, sondern nach dem BGB kundigen könne. Der Zeuge meinte, der Beklagte habe gesagt, es handele sich um so etwas wie eine Option auf einen bestimmten Preis. Den Aussagen der Zeugen F. und T., die für die Klägerin das Verkaufsgespräch gerührt haben, ist die Zubilligung eines vertraglichen Rücktrittsrechts nicht zu entnehmen. Der Zeuge F. hat vielmehr bekundet, daß den finanziellen Problemen der Beklagte durch die lange Laufzeit von zwei Jahren Rechnung getragen werden sollte. Durch die Aussage des Zeugen M. allein haben die Beklagten den Beweis der Vereinbarung eines Rücktrittsrechts nicht erbracht. Gemäß den Bekundungen dieses Zeugen ist nicht einmal nachgewiesen, daß die durch die Beklagten vorgetragene Vorläufigkeit des Vertrages Gegenstand der Verhandlungen gewesen ist. Nach der Aussage des Zeugen M. ist es auch möglich, daß ein Optionsrecht nur die einseitige Vorstellung des Beklagten zu 1 gewesen ist. Nicht zu entnehmen ist der Aussage des Zeugen M., daß ein Optionsrecht Gegenstand der Verhandlungen war. Die Aussage der Zeugen F. und T. sprechen eher gegen die Behauptung der Beklagten.

Auf der Grundlage des gewonnenen Beweisergebnisses können auch keine Aufklärungspflichten der Klägerin über das Nichtbestehen eines Widerrufs- bzw. Kündigungsrechts angenommen werden. Aus der Aussage des Zeugen M. ist -- wie bereits dargelegt -- nicht abzuleiten, daß die Zeugen F. und T. davon ausgegangen sind, die Beklagten würden auf ein Widerrufsrecht vertraut haben, das in Wirklichkeit nicht bestanden hat.

Es kann damit ebenfalls die weitere Frage dahinstehen, ob die Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechts angesichts von Ziff. 7 der auf dem schriftlichen Auftrag vom 31.01.1999 abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für mündliche Nebenabreden die Einhaltung der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung vorschreibt, gültig wäre.

bb) Der Kaufvertrag vom 31.01.1999 ist auch nicht wegen eines Widerrufs gemäß §§ 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 und 2 VerbrKrG unwirksam.

Ein Widerrufsrecht nach § 2 Nr. 1 VerbrKrG wäre gegeben, wenn sich die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluß eines Vertrages richtet, der die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilleistungen zu entrichten ist. Der zwischen den Parteien am 31.01.1999 vereinbarte Vertrag ist ein gemischter Vertrag, der überwiegend Kaufvertrag ist, hinsichtlich der Projektierung und des Einbaus der Heizung jedoch auch Werkvertragselemente aufweist. Werkverträge fallen jedoch nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG (Palandt/Putzo, a.a.O., § 2 VerbrKrG, Rn. 4; Graf von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 151). Der verbleibende Kaufvertragsteil ist nicht in Teilleistungen zu erfüllen. Die Heizung ist komplett anzuliefern, so daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG nicht vorliegen.

cc) Eine Unwirksamkeit des Kaufvertrags vom 31.01.1999 besteht auch nicht aufgrund eines Widerrufs nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 HausTWG.

Das Haustürwiderrufsgesetz ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach dem hier einzig in Betracht kommenden Anwendungsfall gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HausTWG müßte es sich bei der "Grünen Woche" um eine Freizeitveranstaltung handeln. Der Bundesgerichtshof (NJW 1992, 1889f.) und ein Teil der übrigen Rechtsprechung und Literatur (KG NJW-RR 1990, 1338ff.; Palandt/Putzo, a.a.O., § 1 HausTWG, Rn. 13; Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl., S. 197 mwN. und S. 201) definiert den ausfüllungsbedürftigen Begriff der Freizeitveranstaltung durch deren Sinn und Zweck im Rahmen der Zielsetzung des Haustürwiderrufsgesetzes im ganzen. Danach soll das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften den Verbraucher vor der Gefahr schützen, in bestimmten, dafür typischen Situationen bei der Anbahnung und dem Abschluß von Geschäften unter Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder sonst auf unzulässige Weise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen gedrängt zu werden. Von einem Geschäftsabschluß anläßlich einer Freizeitveranstaltung i. S des § 1 I Nr. 2 HausTWG kann also nur dann gesprochen werden wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, daß der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluß gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, daß die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, daß Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot beim Verbraucher das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein. Zur "Grünen Woche" im Jahre 1988 hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.03.1992 (NJW 1992, a.a.O.) konkret ausgeführt, daß diese eine vom Zweck der Leistungsschau geprägte Veranstaltung sei. Unterhaltende Attraktionen, wie Blumenarrangements, Präsentation der Tierhaltung oder Demonstration von Produktionsvorgängen dienten der Darstellung der gewerblichen Leistung. Sie hätten keinen eigenständigen überragenden Unterhaltungswert, der in der Vorstellung des Besuchers der Grünen Woche deren eigentlichen Zweck als gewerbliche Leistungsschau in den Hintergrund treten lassen könnte. Es gebe eine Vielzahl von Verkaufsständen in großen Hallen und Massen von Besuchern, so daß es dem einzelnen nicht besonders schwer gemacht werde, sich den Verkaufsbemühungen der auf der Grünen Woche tätigen Händler zu entziehen. Ausstellungen nach der Art der "Grünen Woche" seien nicht als Freizeitveranstaltungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HausTWG anzusehen; sie seien mit Messen und Märkten vergleichbar, welche nach dem ursprünglichen Entwurf der generalklauselartigen Regelung der Widerruflichkeit von Rechtsgeschäften ausdrücklich ausgenommen sein sollten.

Demgegenüber werden teilweise in der Rechtsprechung und Literatur die Anforderungen an das Vorliegen einer Freizeitveranstaltung bei Verbrauchermessen geringer angesetzt (Überblick bei Erman/Saenger, BGB, 10. Aufl., § 1 HausTWG, Rn. 42). Das OLG Dresden stellt in einer jüngeren Entscheidung (NJW-RR 1997, 1346f.) zur Mittelsachsenschau in Riesa für die Einordnung als Freizeitveranstaltung wesentlich auf die Werbung mit einem unterhaltsamen Programm ab. Damit werde den Ausstellern ein erleichterter Zugang zu den Verbrauchern geschaffen, was für eine Freizeitveranstaltung spreche. Es genüge -- so das OLG Dresden --, daß die Gefahr der Ablenkung der Verbraucher vom eigentlichen Verkaufszweck der Veranstaltung drohe. Für eine Erschwerung des Sich-Entziehen-Könnens reiche es aus, daß der Kunde nach der Zahlung eines Eintrittsgeldes (ebenso Martis, Verbraucherschutz, § 1 Rn. 155) dazu neige, alle Verkaufsstände -- angelockt durch ein Begleitprogramm -- abzuschreiten und von Verkäufern an den offenen Ständen angesprochen zu werden; einmal angesprochen, falle das Weggehen schwer (so auch Huff VuR 1988, 306, 310), Andere (Erman/Saenger, a.a.O., § 1 HausTWG, Rn. 43; Martis, Verbraucherschutz, § 1 Rn. 154) stellen vor allem auf den Wert und die Art der angebotenen Güter ab und bezweifeln, daß der Besucher einer Verbraucherausstellung mit dem Angebot von hochwertigen Gütern wie Nerzmänteln, Küchenreinigungsgeräten oder Massagegeräten rechnen wurde, also dann auf der Messeveranstaltung ohne vorherige Produktvergleichsmöglichkeiten den Verkaufsbemühungen ausgesetzt sei. Vereinzelt wird auch -- wenn es nur zu einer Koppelung der gewerblichen Zielsetzung der Veranstaltung mit nicht-sachbezogenen Freizeitelementen kommt, die den Kunden von den eigentlichen Verkaufsabsichten ablenken -- ganz von dem Erfordernis der Erschwerung des Sich-Entziehens abgesehen (Erman/Saenger, a.a.O., § 1 HausTWG, Rn. 44).

Der Senat folgt diesen abweichenden Auslegungen des Begriffs der Freizeitveranstaltung in § 1 I Nr. 2 HausTWG nicht und schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der "Grünen Woche" durch den Bundesgerichtshof an, wenn auch zwischenzeitlich der Charakter der "Grünen Woche" als Anziehungspunkt vor allem für das breite Publikum deutlich zugenommen hat.

Der "Internationalen Grünen Woche Berlin", die unter der näheren Bezeichnung "Ausstellung für Ernährungswirtschaft, Landwirtschaft und Gartenbau" im Zeitraum vom 22. bis 31.01.1999 stattfand, kommt nämlich nach wie vor ein Freizeitcharakter, wie ihn die Anwendung des Haustürwiderrufsgesetz erfordert, nicht zu. Bei dieser Beurteilung ist auf objektive Tatsachen abzustellen, nicht jedoch auf das Empfinden des einzelnen Besuchers (Staudinger/Werner, Bearbeitung 1998, § 1 HWiG, Rn. 95), Nach den in der Öffentlichkeit bekannten Informationen erwartet der durchschnittliche Besucher der "Grünen Woche", der nicht unmittelbar der Besuchergruppe der Fachbesucher zuzuordnen ist, neben einem breiteren Unterhaltungsangebot auch die Gelegenheit zum Kauf bestimmter messebezogener Güter. So ist allgemein bekannt, daß die Besucher der "Grünen Woche" Gelegenheit zum Verzehr kostenloser Warenproben erhalten. Allgemein bekannt ist auch, daß die Präsentationen von Waren von Publikumsveranstaltungen und öffentlichen Fachveranstaltungen begleitet werden. Der von den Beklagten zur Akte gereichte und von der Klägerin eingesehene Katalog der "Grünen Woche" des Jahres 1999 listet die zur Zeit der Drucklegung des Kataloges geplanten Veranstaltungen auf S. 44 bis 60 auf. Zu diesen gehören Informationsveranstaltungen, Diskussionen, Gewinnspiele, Schauvorführungen u. ä. Veranstaltungen, die teilweise auch unmittelbar auf Kinder ausgerichtet sind. Dem steht ein bereites Angebot von Waren und Informationen der Aussteller gegenüber. Die Besucher rechnen nicht nur mit Verkaufsangeboten, sie wollen sie vielfach auch gezielt nutzen. Die unterhaltungswirksamen Veranstaltungen finden nach der sich aus dem Katalog ergebenden Messeplanung überwiegend in bestimmten Hallen -- vor allem der Halle 21 b -- statt und sind damit stark konzentriert. Daraus ist abzuleiten, daß "reine Unterhaltung" und "Verkauf" zu großen Teilen räumlich voneinander getrennt sind. Eine Gesamtschau dieser Umstände erlaubt nicht den Schluß, daß der "Grünen Woche" überwiegend Unterhaltungswert zukommt. Dieses Ergebnis wird auch durch den Katalog der "Grünen Woche" des Jahres 1999 bestätigt. Dessen Richtigkeit und Vollständigkeit -- die im Übrigen von der Klägerin bestritten wird -- unterstellt, zeigt sich angesichts der Vielzahl der 1.507 Aussteller (S. 36 des Katalogs) im Vergleich mit dem Unterhaltungsangebot nicht ein Übergewicht der Unterhaltung über die Information. Dieser Einschätzung stehen auch die von den Beklagten vorgetragenen -- von der Klägerin jedoch bestrittenen -- Besucherzahlen nicht entgegen. Die Beklagten beziffern den Anteil der Fachbesucher an den Gesamtbesuchern der "Grünen Woche" des Jahres 1999 mit 24,4 %. Der hohe Anteil der Nicht-Fachbesucher von 75,6 % deutet nicht zwingend daraufhin, daß diese wegen des reinen Unterhaltungswertes die Messe besuchen. Es handelt sich dabei in weitem Umfang um Verbraucher, die sich über Ernährungsmöglichkeiten und Gartenbau informieren wollen, aber auch zum Kauf von Produkten bereit sind.

Soweit das OLG Dresden (NJW-RR 1997, 1346f.) in bezug auf die Mittelsachsenschau in Riesa zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, hat es dabei ganz wesentlich auf die Werbung für die Veranstaltung abgestellt. Die Werbung für die Mittelsachsenschau war nach den Feststellungen des OLG Dresden vordergründig durch ein ausführliches Veranstaltungsprogramm mit zahlreichen kulturellen, sportlichen und unterhaltsamen Programmpunkten geprägt. Die Werbung für die "Grüne Woche" ist demgegenüber gerichtsbekannterweise vor allem auf die zur Schau gestellten Güter bezogen; das Unterhaltungsprogramm steht dabei nicht derart -- wie bei dem vom OLG Dresden entschiedenen Fall -- im Vordergrund. Maßgeblich für die Einordnung als Freizeitveranstaltung ist aber, ob das Freizeitangebot und das Verkaufsangebot bei Ankündigung und Durchführung einer Veranstaltung so miteinander verwoben sind, daß der Besucher in eine freizeitliche Stimmung versetzt wird. Dies ist für die "Grüne Woche" -- jedenfalls anders als bei der Mittelsachsenschau in Riesa -- weder durch die Werbung noch durch die konkrete Durchführung der Veranstaltung festzustellen.

Letztlich erfordert auch der Wert und die Art des von den Beklagten bei der Klägerin erworbenen Gegenstandes keine andere Beurteilung. Ohne dies abschließend entscheiden zu müssen, sieht der Senat durchaus -- in grundsätzlicher Übereinstimmung mit einigen Stimmen in der Literatur (Erman/Saenger, a.a.O., § 1 HausTWG, Rn. 43; Martis, Verbraucherschutz, § 1 Rn. 54) -- die Gefahr einer Überrumpelung von Messebesuchern, wenn auf der Verbrauchermesse auch solche Güter angeboten werden; die ihrem Gegenstand nach dem Ausstellungsthema der Messe nicht zugeordnet werden können. Für die von den Beklagten erworbene Heizungsanlage trifft dies allerdings nur auf den ersten Blick zu. Denn Heizungsanlagen werden auch für den landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Bereich einschließlich der Wohnhäuser der Landwirte benötigt. Demzufolge ist die Klägerin auch nicht als einziges Unternehmen ihrer Branche auf der "Grünen Woche" vertreten gewesen. Dem Katalog der "Grünen Woche" des Jahres 1999 läßt sich außerdem entnehmen, daß in der Halle 11.1, in der die Klägerin ausgestellt hat, auch Firmen für Holzhausbau, für Wintergärten. Saunafreizeit oder Fassaden-Fenstertechnik eingeplant gewesen sind, die -- ähnlich wie die Klägerin -- im weitesten Sinne auch noch dem Ausstellungsthema der "Grünen Woche" zugeordnet werden können. Der Senat sieht sich in seiner Ansicht durch das Schreiben der Beklagten vom 13.04.1999 an die Klägerin bestätigt. In diesem Schreiben teilen die Beklagten der Klägerin mit, daß es u. a. Sinn ihres Messebesuchs gewesen sei, Informationen über Bau und Ausbau ihres Hauses in G. zu erhalten. Auch sie waren demzufolge über die Anwesenheit eines Heizungsbauunternehmens auf der "Grünen Woche" nicht überrascht.

Schließlich deutet auch der Wert der erworbenen Heizungsanlage mit 51.500,00 DM brutto nicht zwingend auf eine Überrumpelung der Beklagten anläßlich einer Verkaufsveranstaltung hin. Da Heizungsanlagen auch im weitesten Sinne zu den auf einer Landwirtschaftsmesse zu erwartenden angebotenen Gütern gehören, kann der Besucher der "Grünen Woche" nicht von einem entsprechenden Angebot überrascht sein.

Aber auch die weitere Voraussetzung für die Annahme einer Freizeitveranstaltung ist im konkreten Fall nicht erfüllt. Den Beklagten wäre es nicht verwehrt gewesen, sich dem Angebot der Klägerin zu entziehen. Der Verkaufsstand der Klägerin war offen und erlaubte es den Beklagten, sich wieder zu entfernen. Sie wurden auch nicht von herumeilenden Verkäufern quasi eingefangen, sondern sind, als sie im Bereich des Verkaufsstandes Interesse gezeigt haben, angesprochen worden. Gegenüber der Situation in einem normalen Ladengeschäft waren sie nicht schlechter gestellt. Die Offenheit des Messestandes in einer großen Messehalle und das zahlenmäßig umfangreiche Messepublikum ermöglichen den Abbruch eines Verkaufsgesprächs eher, als dies in einem Ladengeschäft der Fall wäre. Ferner ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen etwa ein Gruppenzwang den Beklagten die Beendigung des Verkaufsgesprächs hätte erschweren können. Schließlich bestand bei den Beklagten auch kein Gefühl der Dankbarkeit gegenüber den Ausstellern. Zwar birgt die "Grüne Woche" als Veranstaltung eine Fülle von Unterhaltungsmöglichkeiten. Diese sind jedoch auch mit dem Eintrittspreis erkauft. Bis auf einzelne Kostproben müssen Speisen und Getränke bezahlt werden. Ein Gefühl der Dankbarkeit gegenüber der Klägerin hat die Beklagten somit von einer Beendigung des Verkaufsgesprächs nicht abgehalten, da für ein Dankbarkeitsgefühl kein Grund bestand.

Entgegen der vom OLG Dresden (NJW-RR 1997, 1346, 1347) vertretenen Ansicht reicht es für ein Erschweren des Sich-Entziehen-Könnens nicht aus, daß ein Messebesucher nach der Zahlung eines Eintrittsgeldes oft dazu neigt, alle Verkaufsstände abzuschreiten und dann von Verkäufern an den offenen Ständen in ein konkretes Verkaufsgespräch verwickelt zu werden (anders ausdrücklich auch BGH NJW 1992, 1889, 1890). Die Ansicht des OLG Dresden führt im Ergebnis zu einem nahezu gänzlichen Wegfall des Erfordernisses einer Erschwerung des Sich-Entziehen-Könnens und nähert sich damit stark der Auffassung von Saenger (in Erman, a.a.O., § 1 HausTWG, Rn. 44), wonach eine derartige Erschwerung völlig überflüssig sei.

Sinn und Zweck des Haustürwiderrufsgesetzes ist es jedoch, den Verbraucher letztlich vor der Gefahr einer Überrumpelung zu schützen. Kann sich aber ein Verbraucher unschwer -- wie im vorliegenden Fall -- den Verkaufsbemühungen entziehen, besteht der gesetzliche Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes nicht. Gegen die vom OLG Dresden vorgenommene weite Auslegung des Begriffs der Freizeitveranstaltung spricht auch der Verlauf des Gesetzgebungsvorhabens zum Haustürwiderrufsgesetz. Nach dem ursprünglichen Entwurf (BT-Dr 8/130, S. 4) sollten Vertragsverhandlungen in Räumen und Verkaufsständen auf Messen und Märkten solchen in ständigen Geschäftsräumen gleichstehen und damit generell von der Anwendbarkeit des Gesetzes ausgenommen sein. Gemäß der Begründung der zum Gesetz gewordenen Fassung (BT-Dr 10/2876, S. 9f., 11) sind dann aber bewußt nicht etwa alle Vertragsverhandlungen auf Messen und Märkten in § 1 Abs. 1 Nr. 2 HausTWG aufgenommen worden; vielmehr wird entscheidend u. a. darauf abgestellt, ob es bei den Freizeitveranstaltungen dem Kunden erschwert wird, sich den Vertragsverhandlungen zu entziehen.

Die Zahlung eines Eintrittsgeldes selber spricht im Übrigen eher gegen als für die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes, da ein Besucher die Zahlung des Eintrittsgeldes mit den angebotenen Ausstellungsobjekten in Zusammenhang bringt, so daß ein eventueller Kaufentschluß nicht auf einem Dankbarkeitsgefühl beruhen kann.

Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wie dies die Beklagten mit Schriftsatz vom 03.07.2001 anregen, sieht der Senat keinen Anlaß. Der Senat hat eine abschließende Rechtsauffassung nicht zum Ausdruck gebracht; vielmehr sind die Rechtsprobleme im einzelnen offen diskutiert worden. Somit kann die vorgenommene rechtliche Bewertung des Sachverhalts nicht überraschend sein.

dd) Ein gesetzliches Rücktrittsrecht von dem Kaufvertrag vom 31.01.1999 nach § 13 a UWG steht den Beklagten ebenfalls nicht zu.

Nach § 13 a UWG kann der Abnehmer einer Ware von einem Vertrag zurücktreten, wenn er durch eine unwahre und zur Irreführung geeignete Werbeangabe im Sinne der Strafnorm des § 4 UWG, die für den Personenkreis, an den sie sich richtet, für den Abschluß von Verträgen wesentlich ist, zur Abnahme bestimmt worden ist.

Der Klägerin kann eine irreführende Werbung nicht vorgeworfen werden. Eine irreführende Werbeangabe liegt insbesondere nicht darin, daß die Klägerin fälschlicherweise mit einem besonders günstigen Messepreis geworben hätte. Die Beklagten haben der Klägerin vorgeworfen, sie habe die gleiche auf der Messe als besonders günstiges Messeangebot beworbene Heizungsanlage auch außerhalb der Messe Veranstaltung, dort aber noch günstiger angeboten. Die Beklagten verweisen zur Begründung auf das Angebot der Klägerin vom 28.07.1999 an Herrn S. (Bl. 64 d.A.); die in diesem Angebot ursprünglich zunächst für ... 55.587,20 DM brutto angebotene gleichartige Heizungsanlage sei später -- im Wege einer handschriftlichen Ergänzung -- mit nur noch 48.910,00 DM brutto (Bl. 75 d.A.) von der Klägerin angeboten worden, das Messe-Sonderangebot für die Beklagten habe aber ... 51.500,00 DM brutto betragen. Indes ist das von den Beklagten genannte Beispiel nicht geeignet, eine unzutreffende Werbung zu belegen. Zunächst nämlich ist Herrn S. die Heizung für einen höheren Preis angeboten worden, als ihn die Beklagten auf der Messe für die von ihnen erworbene Heizungsanlage vereinbart haben. Offensichtlich im Zuge weiterer Verhandlungen ist es Herrn S. gelungen, einen niedrigeren Preis zu vereinbaren. Daß dies die Beklagten nicht ebenfalls erreicht haben, mag vielleicht an einem fehlenden Verhandlungsgeschick liegen. Der von den Beklagten dargelegte einzelne Beispielsfall ist also nicht geeignet, die Klägerin einer irreführenden Werbung mit Sonder-Messe-Preisen zu überführen.

ee) Der Kaufvertrag der Parteien vom 31.01.1999 ist ferner nicht aufgrund einer Anfechtung wegen einer arglistiger Täuschung nach §§ 123 Abs. 1, 124, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 und 2 BGB nichtig.

Eine Anfechtungserklärung nach § 143 Abs. 1 BGB haben die Beklagten ausdrücklich mit Schreiben vom 09.08.1999 unter Wahrung der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB abgegeben. Allerdings liegt eine arglistige Täuschung der Beklagten durch die Klägerin nicht vor. Wie bereits dargelegt, wurden die Beklagten von der Klägerin nicht über besonders günstige Messekonditionen getäuscht. Soweit die Beklagten eine dahingehende Behauptung unter Hinweis auf das günstigere Angebot einer gleichartigen Heizungsanlage an Herrn S. aufgestellt haben, belegt dies keine Täuschung. Die Klägerin ist nämlich nicht gehindert, in Einzelfällen auch ganz erhebliche Preisnachlässe zu geben, die dann die anläßlich ganz spezieller Veranstaltungen gewährte Sonderpreise auch unterschreiten können.

ff) Schließlich ist der Kaufvertrag vom 31.01.1999 auch nicht wegen einer Anfechtung aufgrund eines Inhaltsirrtums nach §§ 119 Abs. 1 Alt. 1, 121, 142 Abs. 1 143 Abs. 1 und 2 BGB nichtig.

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Irrtumsanfechtung der Beklagten rechtzeitig erfolgt ist. Nach § 121 BGB muß die Anfechtung gemäß § 119 BGB unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Hier hätte die Anfechtung spätestens als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 15.02.1999 erfolgen müssen, in welchem die Klägerin ausdrücklich auf der Durchführung des Kaufvertrages vom 31.01.1999 bestanden hat. Tatsächlich aber haben die Beklagten eine Anfechtung frühestens mit Schreiben vom 09.08.1999 erklärt (§ 143 Abs. 1 BGB). In den Schreiben der Beklagten vom 02.02.1999 und 03.02.1999 ist noch keine Anfechtungserklärung zu sehen, da sie nicht erkennen lassen, daß die Beklagten ihre Vertragserklärungen wegen eines Willensmangels nicht mehr gelten lassen wollen (so BGH NJW-RR 1995, 859). Vielmehr folgt aus den Schreiben der nur ausdrückliche Wille der Beklagten, sich auf ein vertragliches Rücktritts- oder sonstiges Widerrufsrecht zu stützen. Im Übrigen liegt aber auch kein Anfechtungsgrund vor. Die Beklagten berufen sich darauf, daß sie sich über das Vorliegen eines gesetzlichen bzw. vertraglichen Rücktrittsrechts geirrt hätten. Darin liegt kein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB, Voraussetzung eines solchen sog. erweiterten Inhaltsirrtums wäre nämlich, daß die irrigen Beweggründe der Beklagten erkennbar für die Klägerin hervorgetreten und dadurch Bestandteil der Erklärung der Beklagten geworden sind (so Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 119 Rn. 27). Dies war aber nicht der Fall. Im Zuge der Zeugenbeweisaufhahme hat keiner der Zeugen entsprechende Angaben machen können. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines solchen erweiterten Inhaltsirrtums vorliegen, dürften diese im Falle ihres Vorliegens auch als Irrtum des Anfechtenden über seine Beweggründe unbeachtlich sein. Die Vorstellung der Beklagten ist weder von der Klägerin hervorgerufen, noch von ihr unterhalten oder erkannt worden.

b) Hinsichtlich der Durchführung des wirksamen Kaufvertrages der Parteien vom 31.01.1999 liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten vor. Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt darin, daß sie die Abnahme- bzw. Abrufverpflichtung aus dem Vertrag vom 31.01.1999 endgültig verweigert haben. Auf die Aufforderung der Klägerin an die Beklagten vom 26.03.1999, bis zum 14.04.1999 eine Erfüllungserklärung bezüglich des Vertrages abzugeben, erklärten die Beklagten mit Schreiben vom 13.04.1999, daß sie die Vertragserfüllung ablehnten. Durch ihr Verhalten haben die Beklagten ihren ernsthaften und endgültigen Willen erklärt, die Erfüllung des Vertrages nicht vorzunehmen. Die an solche Fälle zu stellenden strengen Anforderungen (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 276 Rn. 124) sind unzweifelhaft erfüllt. Wegen der Eindeutigkeit der ablehnenden Erklärung der Beklagten ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 326 Abs. 1 BGB eine Nachfristsetzung durch die Klägerin zu verlangen.

c) Die Beklagten haben die Pflichtverletzung auch zu vertreten; § 276 BGB. Ihre Weigerung der Vertragserfüllung beruht auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung; der von ihnen behauptete Sachverhalt hat sich nicht bestätigt.

d) Als Rechtsfolge der Erfüllungsverweigerung der Beklagten kann die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dies hat sie mit Schreiben vom 26.04.1999 (Bl. 34 d.A.) ausdrücklich unter gleichzeitiger Ablehnung der Vertragserfüllung getan.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzartspruch in Höhe von 21.452,13 DM zu. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung schulden die Beklagten das positive Interesse. Die Klägerin ist damit so zu stellen, als wenn die Beklagten ordnungsgemäß erfüllt hätten (BGH NJW 1998, 2901, 2902; NJW-RR 1997, 654). Sie kann nach der Differenzmethode den Wert der Leistung abzüglich ersparter Gegenleistungen geltend machen (BGH NJW 1999, 3625). Die konkrete Schadensberechnung hat die Klägerin substantiiert unter Bezugnahme auf eine mehrseitige mit Einzelpositionen versehene Anlage vorgetragen. Wegen der einzelnen Positionen wird auf Bl. 100ff. d.A. verwiesen. Bei ihrer Berechnung stellt die Klägerin den Nettovertragspreis den Herstellungs- und Anschaffungskosten gegenüber und macht die Differenz geltend. Dieses Vorgehen ist zulässig (Münch/Komm/Emmerich, BGB, 3. Aufl.; § 325 Rn. 119). Soweit die Beklagten höhere Einsparungen der Klägerin behaupten, haben sie dies als einen ihnen günstigen Umstand darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 1989, 1669, 1670; NJW-RR 1992, 1077 für § 649 BGB).

Die Beklagten bestreiten die Vollständigkeit der Berechnung des Schadensersatzes per Rechnung vom 24.03.1999 sowie die Höhe der Rechnungspositionen einschließlich der Angabe der Einkaufspreise und Mengen unzulässigerweise mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO. Angesichts der ihnen obliegenden Darlegungslast hätten sie konkrete Angaben machen müssen, die den Vortrag der Klägerin substantiiert widerlegen. Hinsichtlich der Einzelposition unter Titel 03, 03.02 weisen sie beispielhaft daraufhin, daß die dort aufgeführten Wärmedämmplatten preisgünstiger als auf dem zugehörigen Einkaufsbeleg angegeben sind und behaupten ähnliches für fast alle übrigen Positionen. Auch dieses Vorbringen genügt nicht, um die Schadensberechnung der Klägerin als unschlüssig erscheinen zu lassen. Die Klägerin hat die von den Beklagten dargetane Preisdifferenz zwar für den Einzelfall bestätigt und damit erklärt, daß die zur Substantiierung der einzelnen Warenpositionen beigefügten Belege nicht so aktuell seien, daß sie alle Preiserhöhungen und Nachlässe berücksichtigen würden. Die Klägerin ihrerseits versteht die Vorlage der die Schadensberechnung ergänzenden Belege nicht als Nachweis im Einzelfall, sondern will damit nur einen Rahmen aufzeigen, in dem sich die einzelnen Preise bewegen. Dieses Vorbringen ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin schon nicht verpflichtet gewesen ist, die einzelnen Belege vorzulegen. Dem Vortrag der Klägerin, daß eine Gesamtschau der angesetzten Warenpreise und der Belege zu einem deckenden Ergebnis führen würde, sind die Beklagten im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten.

Eine weitere Berücksichtigung von Personalkosten über die angesetzten zwölf Facharbeiterstunden (Kommissionierung) und zehn LKW-Fahrer-Stunden kann von den Beklagten nicht geltend gemacht werden. Der entsprechende Einwand ist von ihnen nicht substantiiert vorgetragen worden. Gleiches gilt für ersparte Rückstellungen für etwaige Gewährleistunssansprüche.

Die Höhe der angesetzten Projektierungskosten ist -- anders als die Beklagten meinen -- ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie bereits zuvor dargelegt, läßt sich aus der Vertragsurkunde vom 31.01.1999 nicht herleiten, daß die Projektierungskosten 17.600,00 DM betragen. In dem Vertrag ist lediglich in Form einer handschriftlichen Zusatzbemerkung festgeschrieben, daß der Geldbetrag von 17.600,00 DM zum Zeitpunkt der Projektierung zu zahlen ist. Soweit die Klägerin die Projektierungskosten mit 15 % der Materialkosten angesetzt hat, sind die Beklagten auch dem nicht substantiiert entgegengetreten.

Schließlich ist von den Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt worden, daß die Klägerin Gelegenheit zum anderweitigen Erwerb durch Ersatzgeschäfte gehabt hat. Die Beklagten bestreiten lediglich das verneinende Vorbringen der Klägerin; damit genügen sie nicht dem Substantiierungsgebot für ihr Vorbringen.

II.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagten unter Fristsetzung zum 25.06.1999 mit Schreiben vom 01.06.1999 (Bl. 36 d.A.) zur Zahlung von 21.452,13 DM aufgefordert, nachdem sie zuvor in berechtigter Weise die Erfüllung des Vertrages mit Schreiben vom 26.04.1999 abgelehnt hatten. Folglich haben sich die Beklagten mangels einer Zahlung ab dem 26.06.1999 im Verzuge befunden und schulden den gesetzlichen Zinssatz von 4 %.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgt.

IV.

Gegen diese Entscheidung wird die Revision nach § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da dem Rechtsstreit nach Ansicht des Senats grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn aufklärungsbedürftige, vorbehaltlich enger Ausnahmen bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen grundsätzlicher und damit allgemeiner Bedeutung vorliegen (Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 546 Rn. 19). Die Frage, ob eine Verbrauchermesse wie der "Grünen Woche" dem Haustürwiderrufsgesetz unterfällt, hat danach grundsätzliche Bedeutung. Zwar hat der Bundesgerichtshof sich bereits im Jahr 1992 mit der Problematik für die "Grüne Woche" 1988 befaßt. Jedoch ist die Thematik in Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten. Daneben hat sich gegenüber der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1992 nicht nur die "Grüne Woche" in der Zeit von 1988 bis 1999 als Magnet für ein zunehmend breiteres Publikum fortentwickelt, auch weist der hier entschiedene Sachverhalt Besonderheiten auf.

Ende der Entscheidung

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