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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.03.2007
Aktenzeichen: 7 U 198/05
Rechtsgebiete: ZPO, AnfG, BGB, SGB VIII


Vorschriften:

ZPO § 254
ZPO § 263
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 529
ZPO § 531
ZPO § 533
ZPO § 807 Abs. 1
ZPO § 807 Abs. 2
ZPO §§ 828 ff.
ZPO § 836 Abs. 1
ZPO § 836 Abs. 3
AnfG § 2
AnfG § 3
AnfG § 3 Abs. 1
AnfG § 3 Abs. 2
AnfG § 4
AnfG § 4 Abs. 1
AnfG § 11 Abs. 1
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 181
BGB § 242
BGB § 362 Abs. 1
BGB §§ 1601 ff.
SGB VIII § 59
SGB VIII § 60
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 198/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 7.3.2007

Verkündet am 7.3.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24.1.2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Oberlandesgericht Werth

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. sowie die Anschlussberufung der Klägerin wird das Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. November 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden verurteilt, der Klägerin durch die Aufstellung eines Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über die in der Zeit ab 1. Juni 2003 bis 31. Juli 2003 jeweils von ihnen vereinnahmten Zahlungen der D... AG.

Im Übrigen wird die Klage, soweit sie auf die Erteilung von Auskunft gerichtet ist, abgewiesen.

Die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Von den Kosten des ersten Rechtszugs trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4. die Klägerin; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 4. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagten zu 1. und zu 2. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die getrennt voneinander lebenden Beklagten zu 3. und zu 4. sind die Eltern der Beklagten zu 1. und zu 2. Der Beklagte zu 4. war bis 31.12.2005 bei der D... AG beschäftigt.

Unter dem 1.10.2002 schlossen der Beklagte zu 4. und die Beklagten zu 1. und zu 2. eine Vereinbarung über die Abtretung des pfändbaren Einkommens des Beklagten zu 4. an die Beklagten zu 1. und zu 2.. Durch Urkunden des Jugendamts des Landkreises ..., Urk.-Nr.: 0824/2004 und 0825/2004, erkannte der Beklagte zu 4. die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an die Beklagten zu 1. und zu 2. an. Aus den Jugendamtsurkunden wurden ab 1.11.2004 Pfändungen in sein Arbeitseinkommen vorgenommen.

Durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1.9.2004, Az.: 8 O 51/04, wurde der Beklagte zu 4. zur Zahlung von 100.000,00 € nebst Zinsen und Kosten an die Klägerin verurteilt.

Die Klägerin hat zunächst die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. auf die Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. in Anspruch genommen. Die Klage ist den Beklagten zu 1. und zu 2. am 25.10.2004 zugestellt worden. Sodann hat die Klägerin die Klage erweitert und die Beklagten zur Auskunft über die von den Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. vereinnahmten Zahlungen der D... AG sowie im Wege der Stufenklage die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. auf deren Auskehrung in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung am 26.9.2005 hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 3. zurückgenommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, wegen ihrer vollstreckbaren Forderung in Höhe von 100.000,00 € aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 8 O 51/04, vom 1.9.2004 die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. aus dem Arbeitsverhältnis mit der D... AG, in S... zu dulden,

2. die Beklagten zu 1. und zu 2. zu verurteilen, ihr durch die Aufstellung eines Verzeichnisses Auskunft über die ab 6.9.2004 jeweils von ihnen vereinnahmten Zahlungen der D... AG zu erteilen und eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Verzeichnisses abzugeben,

3. den Beklagten zu 4. zu verurteilen, ihr durch die Aufstellung eines Verzeichnisses Auskunft über die ab Zustellung der Anfechtungsklage jeweils von den Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. vereinnahmten Zahlungen der D... AG zu erteilen sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Verzeichnisses abzugeben.

Die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 4. haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 2.11.2005 die Beklagten zu 1. und zu 2. antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen den Beklagten zu 4. abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage gegen den Beklagten zu 4. sei unzulässig, da es im Hinblick auf die Möglichkeiten der Auskunftserlangung nach §§ 807 Abs. 2, 836 Abs. 3 ZPO an einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin fehle. Gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. bestehe ein Anspruch der Klägerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus § 11 Abs. 1 AnfG. Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1.9.2004 führe zu ihrer Berechtigung zur Anfechtung gemäß § 2 AnfG. Es sei als unstreitig zu behandeln, dass eine Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu 4. wegen der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 nicht erfolgreich sein werde; der Beklagte zu 4. sei Verbindlichkeiten in Höhe von über 900.000,00 € ausgesetzt und verfüge über kein nennenswertes Vermögen. Die Abtretung sei nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbar. Ein möglicher Mangel der Vertretung der Beklagten zu 1. und zu 2. falle nicht ins Gewicht, da die Abtretung durchgeführt worden sei. Die Abtretung stelle eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Beklagten zu 4. dar und führe zu einer inkongruenten Deckung, da die Beklagten zu 1. und zu 2. keinen Anspruch auf sie gehabt hätten. Auf den Bestand von Unterhaltsansprüchen komme es nicht an, da jedenfalls ein Anspruch auf deren Sicherung nicht bestanden habe; es könne nicht erkannt werden, dass die Abtretung an Erfüllung statt vorgenommen worden sei. Die Abtretung habe im Anfechtungszeitraum von zehn Jahren stattgefunden. Der Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. folge ebenfalls daraus, dass er zur Sicherung von Ansprüchen der Beklagen zu 1. und zu 2. nicht verpflichtet gewesen sei; er sei zudem aus dem Inhalt der Schreiben vom 15.8.2002 und vom 15.10.2002 zu ersehen. Die Beklagten zu 1. und zu 2. hätten die erforderliche Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. gehabt, da sie sich die aus dem Schreiben vom 15.8.2002 ersichtliche Kenntnis der Beklagten zu 3. nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssten. Die Anfechtbarkeit der Abtretungsvereinbarung führe nach § 11 Abs. 1 AnfG zur Verpflichtung der Beklagten zu 1. und zu 2. zur Duldung der Zwangsvollstreckung. Die von ihnen erhobene Einrede der Anfechtbarkeit des Urteils greife nicht durch. Die von der Klägerin erhobenen Auskunftsansprüche bestünden gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 242 BGB; das gelte auch für die Zeit ab dem Zugang der Anfechtungsanzeige und der Zustellung der Anfechtungsklage. Die Klägerin könne die ihr zustehenden Zahlungsansprüche nicht beziffern, da die Abtretungsvereinbarung eine Bezifferung der abgetretenen Ansprüche nicht enthalte, sie die Höhe des Arbeitseinkommens des Beklagten zu 4. nicht kenne und sie an den Auszahlungen an die Beklagten zu 1. und zu 2. nicht beteiligt gewesen sei. Die Beklagten zu 1. und zu 2. könnten die Auskünfte unschwer erteilen.

Das Urteil ist der Klägerin am 9.11.2005 und den Beklagten zu 1. und zu 2. am 14.11.2005 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 25.11.2005 Berufung eingelegt und diese am 8.1.2006 begründet. Die Beklagten zu 1. und zu 2. haben am 24.11.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14.2.2006 an diesem Tag begründet. Die Klägerin hat am 10.5.2006 Anschlussberufung eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 24.1.2007 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit das angefochtene Urteil die Verurteilung der Beklagten zu 1. und zu 2. zur Duldung der Zwangsvollstreckung zum Gegenstand hat.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. zurückzuweisen,

2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 2.11.2005 den Beklagten zu 4. zu verurteilen, ihr durch Aufstellung eines Verzeichnisses Auskunft über die ab der Zustellung der Anfechtungsklage jeweils von den Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. vereinnahmten Zahlungen der D... AG zu erteilen sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Verzeichnisses abzugeben,

3. im Wege der Anschlussberufung,

a) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 2.11.2005 die Beklagten zu 1. und zu 2. und zu 4. zu verurteilen, ihr durch Aufstellung eines Verzeichnisses Auskunft über die seit der Zustellung der Anfechtungsklage jeweils von den Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. vereinnahmten Zahlungen der D... AG zu erteilen sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Verzeichnisses abzugeben,

b) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 2.11.2005 die Beklagten zu 1. und zu 2. zu verurteilen, ihr durch die Aufstellung eines Verzeichnisses Auskunft über die ab 1.10.2002 jeweils von ihnen vereinnahmten Zahlungen der D... AG zu erteilen.

Die Beklagten zu 1. und zu 2. beantragen,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 2.11.2005 die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen,

2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 4. beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Parteien haben durch nicht nachgelassene Schriftsätze vom 5.2.2007 und vom 1.3.2007 ergänzend vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Berufungen der Beklagten zu 1. und zu 2. sind zulässig und begründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet.

1.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Denn die gegen den Beklagten zu 4. gerichtete Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

a)

Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage kann dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass sie die begehrten Auskünfte auch von den Beklagten zu 1. und zu 2. verlangt. Denn das eröffnet ihr nicht einen einfacheren, schnelleren oder billigeren Weg zu deren Erlangung, nachdem die Beklagten zu 1. und zu 2. ebenfalls Berufung eingelegt haben. Auf die Befugnisse nach §§ 807 Abs. 2, 836 Abs. 3 ZPO kann die Klägerin nicht verwiesen werden, da jene nur unter den Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO und nach einer Pfändung und Überweisung von Forderungen nach §§ 828 ff., 836 Abs. 1 ZPO bestehen.

b)

Die gegen den Beklagten zu 4. gerichtete Klage hat indes in der Sache keinen Erfolg, da Auskunftsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 4. nicht bestehen.

aa)

Der Beklagte zu 4. schuldet die ihm abverlangten Auskünfte nicht nach den Vergabebedingungen der ...bank für die von ihm in Anspruch genommenen ERP-Darlehen.

(1)

In Ziffer 13. dieser Bedingungen (Bl. 216 d. A.) ist zwar niedergelegt, dass den Beauftragten des ERP-Sondervermögens auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen sind. Daraus folgt jedoch nicht ein allgemeiner Auskunftsanspruch. Vielmehr ist dem Wortlaut der Regelung, der ausdrücklich auf "erforderliche Auskünfte" abhebt, sowie ihrem Regelungszusammenhang zu entnehmen, dass nur die Erteilung für die Vergabe des Darlehens und die Durchführung des Darlehensvertrags von der Bank benötigte Auskünfte geschuldet ist. Darum geht es hier jedoch nicht; die Klägerin nimmt den Beklagten zu 4. nicht im Hinblick auf die Durchführung oder Abwicklung eines Darlehensvertrags in Anspruch, sondern zur Vorbereitung einer anfechtungsrechtlichen Zahlungsklage.

(2)

Entsprechendes gilt für die Regelung in Ziffer 8.2 der Allgemeinen Bedingungen für ERP-Programme (Bl. 217 d. A.). Danach ist der Darlehensnehmer verpflichtet, der Hausbank Unterlagen über seine wirtschaftliche Entwicklung zur Verfügung zu stellen und diese gegebenenfalls zu erläutern. Bei der Bestimmung der Reichweite dieser Klausel kann die Regelung in Ziffer 8.1 der Bedingungen nicht unberücksichtigt bleiben, nach der die Bank berechtigt ist, jederzeit die Verwendung des Darlehens und die wirtschaftliche Lage des Darlehensschuldners zu prüfen und dazu Einsicht in dessen Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Auch darum geht es der Klägerin bei der Inanspruchnahme des Beklagten zu 4. ersichtlich nicht, weshalb ihr die Regelung in Ziffer 8.2 der Bedingungen nicht zur Seite stehen kann.

bb)

Der Klägerin steht ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu 4. auch nicht nach § 242 BGB zu.

Danach ist eine Auskunftspflicht gegeben, wenn und soweit die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (BGH NJW 2002, 3771; 2001, 821, 822; 1995, 386, 387; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 261, Rn. 8). Das ist hier nicht der Fall, da es bereits an einer Sonderverbindung zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 4. fehlt, aus der ihr Rechte gegen ihn zustehen können.

Eine solche folgt nicht aus dem Bestehen von Anfechtungsrechten im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1.9.2004. Zwar können Anfechtungsrechte zu Auskunftspflichten nach § 242 BGB führen (BGH NJW 1999, 1033, 1034; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 11, Rn. 35). Jedoch besteht das anfechtungsrechtliche Rückgewährschuldverhältnis allein zwischen dem Gläubiger der befriedigungsbedürftigen Forderung und demjenigen, dem das vom Schuldner anfechtbar Weggegebene zugeflossen ist, wohingegen der Schuldner selbst außerhalb des Anfechtungsrechtsverhältnisses steht (Huber, a.a.O., § 11, Rn. 7). Demgemäß können der Klägerin zustehende Anfechtungsrechte nicht zu Ansprüchen gegen den Beklagten zu 4. führen, zu deren Realisierung sie dessen Auskunftserteilung benötigt.

Eine Auskunftspflicht des Beklagten zu 4. folgt auch nicht daraus, dass in Ausnahmefällen ein am Anfechtungsrechtsverhältnis nicht beteiligter Dritter nach Treu und Glauben Schuldner des Auskunftsanspruchs sein kann (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 261, Rn. 14). Zur Realisierung von Anfechtungsrechten der Klägerin gegen die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. bedarf es nämlich einer Auskunft des Beklagten zu 4. nicht. Vielmehr sind die Beklagten zu 1., zu 2., und zu 3. als Schuldner des Hauptanspruchs der Klägerin bekannt und können - was im Hinblick auf die Beklagten zu 1. und zu 2. auch geschieht - von ihr auf die Erteilung benötigter Auskünfte in Anspruch genommen werden.

2.

Die Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; sie hat in der Hauptsache nur noch die erhobene Stufenklage zum Gegenstand, nachdem die Parteien im Hinblick auf ihre Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

a)

Soweit das Landgericht die Beklagten zu 1. und zu 2. zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen über die Vollständigkeit und Richtigkeit der zu erteilenden Auskünfte verurteilt hat, kann das Urteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil im Rahmen der Stufenklage nach § 254 ZPO nicht gleichzeitig auf die Erteilung der Auskunft und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erkannt werden kann, sondern vielmehr die Entscheidung über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erst getroffen werden kann, wenn die nach dem Urteil geschuldeten Auskünfte erteilt sind (vgl. BGHZ 10, 385, 386; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 254, Rn. 10).

b)

Die Verurteilung der Beklagten zu 1. und zu 2. auf die Erteilung von Auskünften für die Zeit ab 6.9.2004 kann ebenfalls keinen Bestand haben, da das Bestehen von Auskunftsansprüchen der Klägerin aus § 242 BGB nicht, jedenfalls nicht mehr, erkannt werden kann.

aa)

Für die Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 (Bl. 21 d. A.) kann dabei dahinstehen, ob sie anfechtbar ist und ob demzufolge Auskunftsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. entstanden sein können. Denn die Beklagten zu 1. und zu 2. haben insoweit die ihnen abverlangten Auskünfte im Rechtsstreit erteilt und damit etwaige Auskunftspflichten nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, indem sie im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung die ihnen abverlangten Informationen der Klägerin haben zuteil werden lassen.

Zu der Vereinnahmung von Geldbeträgen aus der Abtretungsvereinbarung haben die Beklagten bereits in erster Instanz ausdrücklich vorgetragen (Bl. 42, 44 d. A.), dass ab 1.11.2004 derartige Zahlungen der D... AG nicht mehr erfolgt, sondern Pfändungen in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. vorgenommen worden seien. Für die Zeit bis dahin haben sie dargelegt (Bl. 42 f. d. A.), dass ab Dezember 2002 der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Beklagten zu 4. zu Händen der Beklagten zu 3. ausgezahlt worden sei. Dazu haben sie Verdienstbescheinigungen des Beklagten zu 4. für September und Oktober 2004 (Bl. 137 f. d. A.) vorgelegt, die die Zahlungen als "sonstige Be- und Abzüge" betragsmäßig ausweisen und verdeutlichen, dass sie in den jeweiligen Monaten in einheitlichen Beträgen ohne eine Aufteilung in den Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. zustehende Einzelbeträge von der D... AG vorgenommen worden sind. Damit haben die Beklagten zu 1. und zu 2. der Klägerin hinreichend offenbart, dass und welche Zahlungen sie aus der Abtretungsvereinbarung erhalten haben; hat, wie dies aus den Verdienstbescheinigungen ersichtlich ist, eine Auskehrung von Einzelbeträgen nicht stattgefunden, so erschöpfen sich ihre Auskunftsmöglichkeiten und damit auch -verpflichtungen notwendigerweise in der Offenlegung dieses Umstands mit der Folge, dass der Erfüllung der Auskunftspflichten nicht entgegengehalten werden kann, dass die Klägerin aus den Auskünften solche Einzelbeträge nicht ableiten kann.

Soweit die so erteilten Auskünfte dem Verlangen der Klägerin nach der Erteilung eines geordneten Verzeichnisses nicht genügen mögen, kann dahinstehen, ob ein solches geschuldet ist. Denn angesichts der klaren und unmissverständlichen schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten sowie dem dargestellten Inhalt der Gehaltsbescheinigungen liefe die Erstellung eines Verzeichnisses hier darauf hinaus, dass lediglich die bereits gegebenen Informationen nochmals in einem Schriftstück niedergelegt würden. Die Erstellung des Verzeichnisses würde sich solchermaßen in einer bloßen Förmelei erschöpfen, auf die die auskunftsberechtigte Partei nach § 242 BGB zu beharren nicht befugt ist.

bb)

Eine Auskunft über die im Wege der Pfändung ab 1.11.2004 von den Beklagten zu 1. und zu 2. vereinnahmten Beträge kann die Klägerin nach § 242 BGB nicht verlangen. Denn es kann nicht erkannt werden, dass die Pfändungen zu einem anfechtungsrechtlichen Rückgewährschuldverhältnisses nach § 11 Abs. 1 AnfG führen.

(1)

Auch dabei kommt es nicht auf eine Anfechtbarkeit der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 an. Denn die Pfändungen beruhen nicht auf dadurch übergegangenen Ansprüchen des Beklagten zu 4. gegen die D... AG. Ihnen liegen vielmehr die 2004 errichteten vollstreckbaren Urkunden des Jugendamts des Landkreises ... über die Zahlung von Kindesunterhalt an die Beklagten zu 1. und zu 2. zu Grunde. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagten haben dies bereits in erster Instanz vorgetragen (Bl. 43 d. A.). Die Klägerin hat ihre erstinstanzliche Erklärung mit Nichtwissen (Bl. 53 f. d. A.) in der Berufung aufgegeben und trägt nun ebenfalls ausdrücklich vor (Bl. 365 d. A.), dass die Beklagten zu 1. und zu 2. aus den Jugendamtsurkunden die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. betrieben haben. Haben sie die gepfändeten Beträge aber nicht aus der Abtretungsvereinbarung erlangt, so kann deren Anfechtbarkeit nicht zu Ansprüchen der Klägerin auf deren Auskehrung aus § 11 Abs. 1 AnfG führen.

(2)

Die Errichtung der Jugendamturkunden kann nicht als eine anfechtbare Rechtshandlung des Beklagten zu 4. angesehen werden, sodass auch diesbezüglich Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 11 Abs. 1 AnfG auf Auskehrung der gepfändeten Beträge nicht erkannt werden können. Denn es lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen, dass insoweit die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands nach §§ 3, 4 AnfG erfüllt sind.

(a)

Für § 3 Abs. 1 AnfG kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 4. bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden mit dem erforderlichen Vorsatz der Benachteiligung seiner Gläubiger gehandelt hat.

Der Benachteiligungsvorsatz setzt nicht voraus, dass die Gläubigerbenachteiligung der Beweggrund des Handelns des Schuldners ist. Es reicht ein bedingter Vorsatz des Schuldners aus (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 21), der gegeben ist, wenn er bei der Vornahme der Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung als deren Folge gewollt, wenigstens aber erkannt und gebilligt hat (BGH NJW 2003, 3347, 3349; 1999, 1395, 1397; ZIP 1997, 423, 426; HeidelbKomm./ Kreft, InsO, 4. Aufl., § 133, Rn. 10; MünchKomm./Kirchhof, InsO, § 133, Rn. 13). Die Beweislast für das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes trägt der anfechtende Gläubiger als derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 30). Dabei können ihm Beweisanzeichen zur Seite stehen (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 24, 33 ff.), zu denen insbesondere das Vorliegen einer inkongruenten Deckung zählt (BGH NJW 1999, 1395, 1398; Huber, a.a.O., § 3, Rn. 9 ff., 34 ff.).

Nach diesen Grundsätzen kann ein Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. nicht erkannt werden.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung der Jugendamturkunden zu einer inkongruenten Deckung, d. h. zu einer Sicherung oder Befriedigung der Beklagten zu 1. und zu 2., auf die sie nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit einen Anspruch gehabt haben (vgl. Huber, a.a.O., § 3, Rn. 9), geführt haben. Dem steht entgegen, dass der Beklagte zu 4. nach der Trennung von der Beklagten zu 3. den Beklagten zu 1. und zu 2. gegenüber nach §§ 1601 ff. BGB zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist; von einem Getrenntleben der Beklagten zu 3. und zu 4. ist ungeachtet der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin mit Nichtwissen (Bl. 177 d. A.) nach dem ersten Anschein auszugehen, da eine Beurkundung von Unterhaltsansprüchen durch das Jugendamt nach § 59, 60 SGB VIII nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit infolge Getrenntlebens die Barunterhaltspflicht eines Elternteils besteht. Die Aufnahme eines der Höhe nach nicht geschuldeten Unterhalts in die Jugendamtsurkunden kann ebenfalls nicht angenommen werden. Dabei kann dahinstehen, welche Höhe die Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 1. und zu 2. gegen den Beklagten zu 4. erreicht haben. Denn es ist schon nicht dargetan, in welcher Höhe eine Titulierung durch die Jugendamtsurkunden stattgefunden hat. Dazu lässt - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat - sich dem Sachvortrag der Parteien nichts entnehmen; eine Vorlage der Jugendamtsurkunden ist nicht erfolgt. Kann demzufolge aber der betragsmäßige Umfang der Zahlungspflichten des Beklagten zu 4. aus den Jugendamtsurkunden nicht festgestellt werden, so kann auch und erst recht nicht erkannt werden, dass er über den nach §§ 1601 ff. BGB geschuldeten Unterhalt hinausgeht. Dem kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht entgegengehalten werden, dass ein dem Einblick der Klägerin entzogener Bereich der Beklagten betroffen ist. Das mag zwar dazu führen, dass eine Erleichterung der Darlegungslast nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast zu erwägen ist (vgl. BGH MDR 2004, 898, 899; 2003, 99; NJW 1999, 579, 580; Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 24 vor § 284). Damit ist jedoch nicht jeglicher Vortrag der Klägerin entbehrlich. Die sekundäre Darlegungslast führt lediglich dazu, dass ein bestreitender Vortrag der sekundär darlegungspflichtigen Partei als unzureichend behandelt werden kann, wenn sie ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert (BGH MDR 2004, 898, 899); zugunsten der primär darlegungspflichtigen Partei ist lediglich eine Substantiierungserleichterung gegeben (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 34 c vor § 284). Die Klägerin trägt indes zur Höhe des in den Jugendamtsurkunden titulierten Unterhalts nicht nur unsubstantiiert, sondern überhaupt nicht vor. Eine inkongruente Deckung kann - ebenfalls entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagten sich Unterhaltsansprüchen berühmen, die oberhalb der Beträge nach der Unterhaltstabelle in den Anlagen I, II der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts Berlin liegen. Ungeachtet des Umstands, dass angesichts des Wohnorts der Beklagten zu 1. und zu 2. auf die Unterhaltstabelle in der Anlage I der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abzustellen wäre, sehen die Unterhaltstabellen eine Obergrenze der Unterhaltsschuld nicht vor. Vielmehr ist, wenn und soweit das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils eine entsprechende Höhe erreicht, auch eine die in den Tabellen ausgewiesenen Beträge übersteigende Unterhaltsschuld aus §§ 1601 ff. BGB möglich.

Ein Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. lässt sich auch nicht daraus ersehen, dass er durch das Anerkenntnis seiner Unterhaltspflichten in den Jugendamtsurkunden den Beklagten zu 1. und 2. eine beschleunigte Titulierung ihrer Ansprüche ermöglicht hat. Haben - was, wie vorstehend dargestellt, anders nicht angenommen werden kann - die Beklagten zu 1. und zu 2. lediglich den ihnen nach §§ 1601 ff. BGB zustehenden Unterhalt geltend gemacht, so hat dieser Gesichtspunkt zurückzutreten, da auch in einem Rechtsstreit der Unterhalt unschwer und nur wenig später einer Titulierung hätte zugeführt werden können.

Zuletzt kann aus der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 nicht auf einen Benachteiligungsvorsatz bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden im Jahr 2004 geschlossen werden. Auch dabei kommt es auf die - wie noch zu zeigen sein wird, durchaus gegebene - Anfechtbarkeit der Abtretung nicht an. Denn auch dann, wenn deren Vereinbarung von einem Benachteiligungsvorsatz getragen worden ist, ändert dies nichts am Bestand der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 1. und zu 2. gegen den Beklagten zu 4. sowie daran, dass mangels entsprechenden Vortrages der Klägerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Anerkenntnisse in den Jugendamtsurkunden über die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen hinausgegangen sind.

(b)

Die Errichtung der Jugendamtsurkunden ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtbar. Denn es fehlt an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung. Diese liegt vor, wenn die Rechtshandlung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Verkürzung des den Gläubigern zur Verfügung stehenden Vermögens führt (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 60, § 1, Rn. 46). Das trifft auf die Jugendamtsurkunden jedoch nicht zu. Denn sie bewirken noch nicht eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beklagten zu 1. und zu 2., sondern ermöglichen jenen erst die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu 4., die dann zu einer Verringerung seines und einer Vermehrung des Vermögens der Beklagten zu 1. und zu 2. führen kann.

(c)

Ebenso kann eine Anfechtbarkeit der Errichtung der Jugendamtsurkunden nach § 4 Abs. 1 AnfG nicht erkannt werden, da das Anerkenntnis bestehender, eigener Schulden, wie es hier -wie dargestellt- anders nicht angenommen werden kann, regelmäßig nicht als unentgeltliche Leistung angesehen werden kann (RGZ 62, 38, 45; Huber, a.a.O., § 4, Rn. 22).

3.

Die in der Berufungserwiderung vom 8.5.2006 (Bl. 307 ff. d. A.) eingelegte und mit Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 413 ff. d. A.) erweiterte Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, nachdem die Einlegung insbesondere fristgerecht gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO stattgefunden hat; einer gesonderten Begründung hat es nicht bedurft, da die Klägerin lediglich im Hinblick auf die Auskunft, zu der die Beklagten zu 1. und zu 2. durch das Landgericht verurteilt worden sind, die Klage erweitert hat (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 524, Rn. 12). Sie ist jedoch überwiegend unbegründet.

a)

Der Erweiterung der Klage steht § 533 ZPO nicht entgegen. Das gilt sowohl für den Antrag aus der Berufungsbegründung vom 08.05.2006 (Bl. 314 d. A.) als auch - unter Aufgabe der in der mündlichen Verhandlung am 24.1.2007 angezeigten Bedenken des Senates - für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2006.

Im Hinblick auf den Beklagten zu 4. hat indes eine Erweiterung der Klage nicht stattgefunden. Für ihn enthält der Antrag aus dem Schriftsatz vom 8.5.2006 nichts anderes als eine Wiederholung des Antrags aus der Berufungsbegründung vom 5.1.2006 (Bl. 267 d. A.).

Für die Beklagten zu 1. und zu 2. ist der Klägerin darin zu folgen, dass die Ausdehnung des Auskunftsbegehrens auf weitere Zeiträume nicht eine nach § 533 ZPO zu behandelnde Klageänderung nach § 263 ZPO, sondern eine Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO darstellt (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1987, 297, 298; Zöller/Greger, a.a.O., § 264, Rn. 3 a). Die Antragstellung ist nicht nach §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen, da diese Vorschriften lediglich neue Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen, nicht aber die Sachanträge selbst oder deren Änderung (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 531, Rn. 22).

b)

Die Klage ist allerdings auch insoweit im Wesentlichen unbegründet. Auskunftsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. können lediglich für die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 erkannt werden, nicht aber für die übrigen streitgegenständlichen Zeiträume.

aa)

Für den Antrag aus der Berufungserwiderung vom 8.5.2006 (Bl. 314 d. A.), durch den das Auskunftsbegehren auf die Zeit ab der Zustellung der Anfechtungsklage erweitert worden ist, gilt das aus den zur Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. dargestellten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

bb)

Im Hinblick auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 413 d. A.), durch den das Auskunftsbegehren auf die Zeit ab 1.10.2002 bis 5.9.2004 erweitert worden ist, ist die Klage teilweise begründet. Die Beklagten zu 1. und zu 2. schulden die begehrten Auskünfte gemäß § 242 BGB für die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003; für die übrigen Zeitabschnitte ist der Auskunftsanspruch auch hier nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.

(1)

Zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1. und zu 2. besteht die für den Auskunftsanspruch erforderliche Sonderverbindung, da der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. Anfechtungsrechte und damit Ansprüche aus § 11 Abs. 1 AnfG im Hinblick auf den Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 zustehen.

(a)

Die Klägerin ist gemäß § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigt, nachdem sie das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1.9.2004 gegen den Beklagten zu 4. erwirkt hat. Dabei ist es unschädlich, dass dort lediglich dessen vorläufige Vollstreckbarkeit ausgesprochen worden ist (vgl. Huber, a.a.O., § 2, Rn. 13); ungeachtet dessen ist den vom Senat beigezogenen Verfahrensakten zu entnehmen, dass das Berufungsverfahren durch das Urteil des 4. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27.7.2005 unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 4. beendet und ein weiteres Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist.

§ 2 AnfG ist auch insoweit genügt, als anzunehmen ist, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Beklagten zu 4. nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Klägerin führen werde. Dazu reicht es aus, wenn anhand von Beweisanzeichen die Aussichtslosigkeit einer Zwangsvollstreckung festgestellt werden kann (BGH NJW-RR 1991, 104; Huber, a.a.O., § 2, Rn. 28), wofür insbesondere eigene Äußerungen des Schuldners sprechen können (BGH a.a.O.; Huber, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2002 Bl. 94 f. d. A.) hat der Beklagte zu 4. die Möglichkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in den Raum stellen lassen. Sodann hat er in einer Selbstauskunft vom 20.3.2003 (Bl. 76 d. A.) ein pfändungsfreies Einkommen in Höhe von lediglich 1.400,00 € angegeben. In der weiteren Selbstauskunft vom 7.7.2003 (Bl. 179 - 181 d. A.) hat er - von der Klägerin so schriftsätzlich vorgetragene (Bl. 5, 176 d. A.) und von den Beklagten nicht bestrittene - Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 936.000,00 € genannt, denen ein Vermögen in Höhe von nur 1.830,00 € und Jahresarbeitseinkünfte für 2003 in Höhe von 40.800,00 € gegenüber stehen sollen. Schon die so angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu 4. lassen eine vollständige Befriedigung der titulierten Ansprüche der Klägerin in einer Zwangsvollstreckung nicht erwarten. Das gilt erst recht im Lichte des anwaltlichen Schreibens an die Klägerin vom 06.01.2006 (Bl. 315 f. d. A.), in dem der Beklagte zu 4. den Verlust seines Arbeitsplatzes bei der D... AG zum 31.12.2005 angezeigt und die anwaltliche Empfehlung zur Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mitgeteilt hat; darin ist wird mit kaum zu überbietender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass ihm hinreichende Mittel für eine Befriedigung der Klägerin nicht zur Verfügung stehen. Den so zu Lasten des Beklagten zu 4. gehenden Anschein, dass eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen nicht erfolgreich durchgeführt werden könne, haben die Beklagten nicht entkräftet; ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass gleichwohl ein zur Befriedigung der Klägerin ausreichendes Einkommen oder Vermögen des Beklagten zu 4. vorhanden - gewesen - ist.

(b)

Die Abtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Beklagten zu 4. an die Beklagten zu 1. und zu 2. stellt eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Beklagten zu 4. dar (vgl. Huber, a.a.O., § 1, Rn. 13).

(c)

Der Abschluss der Abtretungsvereinbarung ist § 3Abs. 1 AnfG anfechtbar.

aa)

Er hat binnen zehn Jahren vor der Erhebung der Anfechtungsklage stattgefunden.

bb)

Der Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. folgt daraus, dass die Abtretungsvereinbarung zu einer inkongruenten Deckung geführt hat, die - wie ausgeführt - ein starkes Beweisanzeichen darstellt. Dabei kommt es - anders als für die Jugendamtsurkunden - auf die Höhe von Unterhaltsansprüchen der Beklagten zu 1. und zu 2. nicht an. Denn die Beklagten zu 1. und zu 2. haben jedenfalls keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 4. auf die Abtretung von Zahlungsansprüchen gegen die D... AG gehabt; solche Ansprüche folgen nicht aus §§ 1601 ff. BGB, die den unterhaltspflichtigen Elternteil nur zur Zahlung des Unterhalts, nicht aber zu einer Abtretung seiner Ansprüche auf die Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichten.

Das so zu Lasten des Beklagten zu 4. bestehende Beweisanzeichen wird noch verstärkt durch den Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 15.10.2002 (Bl. 94 f. d. A.), in welchem in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Abschluss der Abtretungsvereinbarung - wie ausgeführt - der Klägerin die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in Aussicht gestellt wird; das deutet umso mehr auf das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Krise und den Willen des Beklagten zu 4. hin, die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens zu Lasten seiner Gläubiger den Beklagten zu 1. und zu 2. zukommen zu lassen. Dasselbe gilt für das anwaltliche Schreiben der Beklagten zu 3. an die Klägerin vom 15.8.2002 (Bl. 82 ff. d. A.) sowie die von der Klägerin unstreitig vorgetragene (Bl. 91 d. A.) Darlehenskündigung vom 28.6.2002.

Demgegenüber kann aus dem Vortrag der Beklagten (Bl. 41 f. d. A.), dem Beklagten zu 4. sei bei dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung die Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht bekannt gewesen, nicht auf das Fehlen eines beachtlichen Benachteiligungsvorsatzes gefolgert werden. Denn es kommt nach § 3 Abs. 1 AnfG nicht darauf an, ob eine Benachteiligung gerade der Klägerin hat stattfinden sollen (vgl. Huber, a.a.O., § 3, Rn. 23); es reicht vielmehr aus, dass Verbindlichkeiten des Beklagten zu 4. bei anderen Gläubigern bestanden haben, denen gegenüber eine bevorzugte Behandlung der Beklagten zu 1. und zu 2. hat stattfinden sollen. Ungeachtet dessen kann das Vorbringen der Beklagten vor dem Hintergrund des Schreibens des Beklagten zu 4. an die Klägerin vom 15.10.2002 (Bl. 94 f. d. A.) nicht nachvollzogen werden.

cc)

Mit der Klägerin ist zuletzt eine Kenntnis der Beklagten zu 1. und zu 2. vom Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. anzunehmen. Auch das folgt aus dem Vorliegen einer inkongruenten Deckung, die ein starkes Beweisanzeichen auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners darstellt (BHG NJW 1999, 1395, 1397; Huber, a.a.O., § 3, Rn. 34). Dabei kommt hinzu, dass der Beklagte zu 4. die Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 auch für die Beklagten zu 1. und zu 2. als deren gesetzlicher Vertreter abgeschlossen worden ist. Das schadet zwar der Wirksamkeit der Abrede nach § 181 BGB nicht, da die Beklagten zu 1. und zu 2. lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen (vgl. BGH NJW 1985, 2407, 2408). Es geht jedoch insoweit zu ihren Lasten, als sie sich die - notwendig gegebene - eigene Kenntnis des Beklagten zu 4.von dem bei ihm vorhandenen Benachteiligungsvorsatz entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen (vgl. BGH a.a.O.).

(2)

Die Klägerin befindet sich in einer entschuldbaren Ungewissheit über die den Beklagten zu 1. und zu 2. aus der Abtretungsvereinbarung zugeflossenen Zahlungen der D... AG. Die Abtretungsvereinbarung enthält dazu keine abschließende Bezifferung. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin von den Zahlungen, die allein in der Sphäre der Beklagten und der D... AG stattgefunden haben, in anderer Weise Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(3)

Als Empfänger der Zahlungen sind die Beklagten zu 1. und zu 2. unschwer zur Auskunft über deren Höhe in der Lage; dem entgegen stehende Umstände können ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.

(4)

Die Klägerin benötigt die begehrten Auskünfte zur Bezifferung ihr zustehender Ansprüche. Denn ihr stehen aus § 11 Abs. 1 AnfG Ansprüche gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. auf Auskehrung von ihnen infolge der Abtretung eingezogener Ansprüche des Beklagten zu 4. gegen die D... AG zu (vgl. Huber, a.a.O., § 11, Rn. 18, 20).

(5)

Die Klägerin kann die begehrten Auskünfte jedoch nur noch die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 beanspruchen. Für die übrigen im Streit stehenden Zeiträume ist ihr Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Das folgt auch hier aus dem - bereits dargestellten - Verteidigungsvorbringen der Beklagten und der Vorlage der Gehaltsbescheinigungen des Beklagten zu 4. für die Zeit ab Januar 2002 bis Februar 2003 (Bl. 120 - 124, 154 - 162 d. A.), für April und Mai 2003 (Bl. 152 f. d. A.) sowie für die Zeit ab August 2003 bis September 2004 (Bl. 138 - 151 d. A.). Die Gehaltsbescheinigung für März 2003 (Bl. 77 d. A.) hat die Klägerin selbst zu den Akten gereicht, weshalb hier von einer außergerichtlichen Auskunftserteilung auszugehen ist. Wie die Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab September 2004, so lassen auch die Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab Januar 2002 bis dahin erkennen, dass und in welcher Höhe Abzüge vom Arbeitsentgelt des Beklagten zu 4. vorgenommen worden sind, und dass die Zahlungen zu Händen der Beklagten zu 3. in einer Summe und ohne eine Bildung von Teilbeträgen für die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. vorgenommen worden sind.

Für Juni und Juli 2003 haben die Beklagten allerdings keine Gehaltsbescheinigungen des Beklagten zu 4. vorgelegt. Auch eine außergerichtliche Übermittlung an die Klägerin ist nicht dargetan. Demzufolge kann für diese beiden Monate eine Erfüllung der Auskunftsansprüche nicht angenommen werden, sodass die Ansprüche der Klägerin aus § 242 BGB nach wie vor bestehen.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits nach 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Denn es kann nicht erkannt werden, dass im Falle einer Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 4. bei der D... AG über den 31.12.2005 hinaus Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 11 Abs. 1 AnfG bestanden hätten, nachdem - wie ausgeführt - die Klägerin unstreitig gestellt hat, dass die Pfändungen in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. aus den Jugendamtsurkunden vorgenommen worden sind. Dem steht - wie ebenfalls dargestellt - entgegen, dass der Umfang der Berechtigung der Beklagten zu 1. und zu 2. aus den Jugendamtsurkunden nicht dargetan ist und daher eine Anfechtbarkeit ihrer Erstellung nicht angenommen werden kann.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Inhalt der Schriftsätze vom 5.2.2007 und vom 1.3.2007 gebietet eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht.

Ende der Entscheidung

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