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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.10.2008
Aktenzeichen: 7 U 201/07
Rechtsgebiete: InsO, BGB, ZPO


Vorschriften:

InsO § 17 Abs. 2 Satz 2
InsO § 50 Abs. 1
InsO § 51 Nr. 1
InsO § 93 Abs. 1 Nr. 3
InsO § 130
InsO § 130 Abs. 1
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 130 Abs. 2
InsO § 131
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 140 Abs. 1
InsO § 142
InsO § 143 Abs. 1
InsO § 166 Abs. 2
InsO § 167 Abs. 2
InsO § 171
BGB § 398
BGB § 404
BGB § 667
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.
BGB § 818 Abs. 2
ZPO § 145 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.10.2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76.033,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 7.9.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten keinerlei Absonderungsrechte an noch offenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der Insolvenzschuldnerin gegen Dritte zustehen, soweit diese Lieferungen oder Leistungen an Dritte betreffen, die nach dem 16.9.2005 seitens der Insolvenzschuldnerin ausgeführt wurden, und dass der Beklagten keinerlei Ersatzabsonderungsrechte an Gutschriften zustehen, die die Beklagte oder die Klägerin seit dem 28.2.2006 auf solche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vereinnahmt haben, soweit sie nicht bereits Gegenstand des Zahlungsantrags zu Ziffer 2) sowie des Widerklageantrages zu Ziffer 3 a) sind.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand: I.

Die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 1.3.2006 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der O. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt.

Die Beklagte stand mit der Insolvenzschuldnerin seit 1998 in Geschäftsbeziehung.

Die Klägerin hat die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen und beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, sie über sämtliche bei der Beklagten seit dem 28.2.2006 eingegangenen und künftig eingehenden Konto-Gutschriften auf dem gekündigten Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin Konto-Nr. 37... sowie auf dem für die Insolvenzschuldnerin eingerichteten Abwicklungskonto-Nr. 92... Auskunft zu erteilen durch Benennung des Zahlungspflichtigen, des Datums der Gutschrift und des auf der jeweiligen Gutschriftanzeige enthaltenen Verwendungszwecks, soweit sie aus der Geschäftsbeziehung der Zahlenden mit der Insolvenzschuldnerin resultieren,

2) die Beklagte zu verurteilen, an sie 76.033,20 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7.9.2006 zu zahlen,

3) festzustellen, dass der Beklagten keinerlei Absonderungsrechte an noch offenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der Insolvenzschuldnerin gegen Dritte zustehen, soweit diese Lieferungen oder Leistungen an Dritte betrifft, die nach dem 16.9.2005 seitens der Insolvenzschuldnerin ausgeführt wurden und dass der Beklagten keinerlei Ersatzabsonderungsrechte an Gutschriften zustehen, die die Beklagte oder die Klägerin seit dem 28.2.2006 auf solche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vereinnahmt haben, soweit sie nicht bereits Gegenstand des Zahlungsantrags zu Ziffer 2) sowie des Widerklageantrags zu Ziffer 3 a) sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

sowie widerklagend

1) die Klägerin zu verurteilen, an sie

a) 765,29 €

b) 1.761,08 €

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab 21.2.2007 zu zahlen,

2) die Klägerin zu verurteilen,

a) ihr Auskunft und Abrechnung unter Angabe des jeweiligen Drittschuldners, der Höhe des vom Drittschuldner gezahlten Betrages unter Vorlage einer übersichtlichen Aufstellung über die von der Klägerin für die Insolvenzschuldnerin eingezogenen offenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der Insolvenzschuldnerin gegenüber zu erteilen,

b) die vorgenannte Auskunft nach Erteilung an Eides statt zu versichern,

c) den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag an sie abzüglich der Widerklageforderung gemäß Ziffer 4) zu zahlen, höchst hilfsweise unter Abzug einer Feststellungs- und Verwertungspauschale sowie abgeführter Mehrwertsteuer auf die inkassierte Forderung in Höhe von nicht höher als 9 % gemäß § 171 InsO bzw. 16 % MwSt,

3) die Klägerin zu verurteilen,

a) an sie 43.942,89 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB ab 21.2.2007 zu zahlen,

b) höchst hilfsweise unter Abzug einer Feststellungs- und Verwertungspauschale gemäß § 171 InsO in Höhe von 9 % und der auf den Forderungsbetrag abzuführenden Umsatzsteuer zu zahlen,

4) hilfsweise hinsichtlich des Widerklageantrages zu Ziffer 1 a) die Abtrennung des Verfahrens und die Verweisung an das Amtsgericht Neuruppin.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 323 - 332 d.A.).

Mit Urteil vom 5.10.2007 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen (Bl. 332 - 344 d.A.).

Das Urteil des Landgerichts ist der Beklagten am 9.10.2007 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 7.11.2007 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zu 10.1.2008 an diesem Tage begründet hat.

Die Beklagte beanstandet unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages dessen rechtliche Würdigung durch das Landgericht.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 5. Oktober 2007, Az.: 8 O 25/07,

1. die Klage abzuweisen;

2. die Klägerin als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der O. GmbH zu verurteilen, an die Beklagte € 765,29 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Zustellung des Widerklageschriftsatzes vom 12.4.2007 zu zahlen;

3. die Klägerin zu verurteilen,

a) der Beklagten Auskunft und Abrechnung unter Angabe des jeweiligen Drittschuldners, der Höhe des vom Drittschuldner gezahlten Betrages unter Vorlage einer übersichtlichen Aufstellung über die von der Klägerin für die Insolvenzschuldnerin eingezogenen offenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der Insolvenzschuldnerin zu erteilen;

b) die vorgenannte Auskunft nach Erteilung an Eides statt zu versichern;

c) nach Auskunftserteilung den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag an die Beklagte (abzüglich der Widerklageforderung gemäß Ziffer 4) zu zahlen,

hilfsweise:

unter Abzug einer Feststellungs- und Verwertungspauschale von nicht mehr als 9 % gemäß § 171 InsO sowie abgeführter Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % auf die inkassierte Forderung;

4. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 43.942,89 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Widerklageschriftsatzes vom 12.4.2007 zu zahlen,

hilfsweise:

unter Abzug einer Feststellungs- und Verwertungspauschale von 9 % gemäß § 171 InsO sowie der auf den Forderungsbetrag abzuführenden Mehrwertsteuer.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Vortrages der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.6.2008 haben die Parteien den Auskunftsantrag der Klägerin übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe: II.

Die zulässige Berufung führt zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insoweit, als die Parteien den Auskunftsanspruch der Klägerin übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen bleibt die Berufung ohne Erfolg.

Der Klage ist - mit Ausnahme des erledigten Auskunftsbegehrens der Klägerin - in dem vom Landgericht erkannten Umfang stattzugeben.

Die Widerklage ist in ihrem jetzigen Umfang teilweise unzulässig und ansonsten nicht begründet.

1. Zur Klage

Die Klage ist im nunmehr noch streitgegenständlichen Umfang begründet.

a) Die Klägerin hat einen Rückgewähranspruch bzw. Herausgabeanspruch nach §§ 143 Abs. 1, 93 Abs. 1 Nr. 3, 130 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO, §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB bezüglich der mit der Klage geltend gemachten Forderungen.

(1) Ein Rückgewähranspruch nach §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO besteht für die Teilforderung von 6.545,39 €, um die die Beklagte den Debet-Saldo des Kontokorrentkontos der Schuldnerin in der Zeit vom 16.9.2005 bis zum 16.12.2005 durch Verrechnung der Zahlungseingänge von Drittschuldnern zurückführte. Die Verrechnung ist von der Klägerin wirksam angefochten worden.

Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.

Die danach anfechtbaren Rechtshandlungen der Schuldnerin sind die Verrechnungen der Zahlungseingänge auf dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin bei der Beklagten, die von der Klägerin zur Untersetzung der Teilforderung von 6.545,39 € vorgetragen worden sind.

Die Verrechnung erfolgte trotz des Kontokorrentvertrages zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zur Tilgung einer fälligen Verbindlichkeit der Schuldnerin gegenüber der Beklagten. Die Schuldnerin hatte den Kontokorrentkredit der Beklagten zur Zeit der angefochtenen Verrechnung überschritten. Der Betrag der der Schuldnerin gewährten Kreditlinie lag im Anfechtungszeitraum bei 177.000 €, die tatsächliche Inanspruchnahme bei ca. 220.000 €.

Die Rückführung der Überziehung des Kontokorrentkredits stellt sich mithin als kongruente Deckung im Sinne des § 130 Abs. 1 InsO dar.

Unschädlich für die Annahme einer insolvenzrechtlich anfechtbaren Rechtshandlung ist der Umstand, dass die angefochtene Erfüllung des Rückführungsanspruchs der Beklagten nicht durch eine Rechtshandlung der Schuldnerin, sondern eine der Beklagten als Insolvenzgläubigerin erfolgte (Kreft in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 129, Rn. 24).

Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind gegeben.

Die streitbefangenen Verrechnungen erfolgten in dem Dreimonatszeitraum vor dem Eröffnungsantrag, nämlich in der Zeit vom 16.9. - 16.12.2005. In diesem Zeitraum war die Schuldnerin auch bereits zahlungsunfähig.

Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist die Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungseinstellung ist dasjenige äußerliche Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich daraus also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass die Nichtzahlung trotz Fälligkeit eines nicht unerheblichen Teils der Verbindlichkeiten gerade auf einem objektiven Mangel an Geldmitteln beruht, der länger als zwei bis drei Wochen andauert (Kirchhof in HeidelbKomm. zur InsO, 4. Aufl., § 17, Rn. 25).

Eine Zahlungseinstellung kommt insbesondere durch eigene Erklärungen des Schuldners, nicht zahlen zu können, zum Ausdruck (BGH ZIP 1984, 812). Ebenso spricht für die Zahlungseinstellung die Nichtbezahlung existenzbedingter Betriebskosten. Beides ist im vorliegenden Falle gegeben.

Mit Schreiben vom 3.8.2005 hat sich der Geschäftsführer der Schuldnerin an den Landrat des Landkreises ... gewandt und diesen um Intervention bei der Beklagten zugunsten der Schuldnerin gebeten. Der Geschäftsführer machte geltend, die Beklagte habe - nach seiner Auffassung - abredewidrig aufgelaufene Restrückzahlungen eingezogen, ohne die Schuldnerin zu benachrichtigen. Hierbei habe es sich um Reserven gehandelt, hinsichtlich derer es einer Absprache mit der Mitarbeiterin der Beklagten, S., gegeben habe.

Der Geschäftsführer verwies in dem Schreiben weiterhin darauf, dass durch die beanstandete Maßnahme der Beklagten die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin blockiert werde. Zugesagte Lieferanten- und Krankenkassenzahlungen, welche in die Reserven eingerechnet gewesen seien, hätten nicht bedient werden können. Auf diese Weise habe die Beklagte, wenn keine schnelle Korrektur stattfinde, die Schuldnerin in eine Situation getrieben, in der die Insolvenz unvermeidlich sei. Zum Schluss des Schreibens wurde erneut von einer "wegen fehlender Liquidität entstandenen Krise" gesprochen.

Bei dem Schreiben des Geschäftsführers der Schuldnerin an den Landrat handelt es sich nicht lediglich um eines, das Dringlichkeit vortäuscht, sondern eine Zustandsbeschreibung, die auch in den Reaktionen der Beklagten zum Ausdruck kommt. Aus dem Schreiben der Beklagten an die Schuldnerin vom 5.8.2005 wird ersichtlich, dass die Schuldnerin einen Antrag auf Duldung der Tilgungsrückstände gestellt hatte. Eine Entscheidung hierüber sollte nach Angaben der Beklagten in einem auf den 10.8.2005 anberaumten Gesprächstermin in Abstimmung mit den weiteren Banken getroffen werden. Nach Durchführung des Termins vom 10.8.2005 wurde das Ergebnis des Gesprächs mit Schreiben der Beklagten vom 17.8.2005 dahingehend zusammengefasst, dass die Banken seit April 2005 auf Einhaltung der Kreditverträge bestanden hätten. Die Schuldnerin habe jedoch die Banken durch Nichtzahlung von Tilgungsraten vor vollendete Tatsachen gestellt.

Die Klägerin hat ergänzend mit Schriftsatz vom 25.5.2007 unwidersprochen vorgetragen, die Schuldnerin habe bei der B. H. und der I. Zahlungsrückstände gehabt, weil die Beklagte Abbuchungen vom Kontokorrentkonto der Schuldnerin durch Rückgabe von Lastschriften blockiert habe. Gleiches gelte für die I.. Die Zahlungsrückstände gegenüber der B. H. haben gemäß deren Schreiben vom 13.9.2005 Ende August 2005 hinsichtlich des Hypothekendarlehens 21.064,36 € (Zinsrückstand) und 61.862,40 € (wohl Tilgungsrückstand) sowie hinsichtlich des Sanierungsdarlehens 2.818,67 € (Zinsrückstand) und 12.200,33 € (Tilgungsrückstand) betragen.

Der Versuch der I., eine zum 30.7.2005 fällige Zins- und Tilgungsrate von 8.220 € vom Geschäftskonto der Beklagten einzuziehen, sei mangels Deckung gescheitert. Die Beklagte habe die Lastschrift zurückgegeben.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25.5.2007 ferner unwidersprochen vorgetragen, die Summe rückständiger Löhne und Gehälter sei von April 2005 bis Ende Juni 2005 auf 162.085 € für die gewerblichen Arbeitnehmer und 28.998,43 € Geschäftsführergehalt angestiegen. Zum Juni 2005 wäre die Schuldnerin mit Sozialabgaben in Höhe von 120.279,77 € in Rückstand gewesen, die rückständige Lohnsteuer habe zu diesem Zeitpunkt 44.853,23 € ausgemacht.

Die Nichterfüllung dieser Verbindlichkeiten der Schuldnerin bestätigt die Feststellung der Zahlungseinstellung, die bereits im Schreiben der Schuldnerin vom 3.8.2005 zum Ausdruck kommt.

Die Beklagte hatte von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auch Kenntnis. Ihr war die Sachverhaltsdarstellung des Geschäftsführers der Schuldnerin gemäß Schreiben an den Landrat des Landkreises ... bekannt. Ebenso war ihr bekannt, dass die Schuldnerin sowohl ihr gegenüber wie gegenüber drei weiteren Banken Tilgungsrückstände hatte. Soweit sie aus diesen Umständen nicht auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schloss, ist dies unschädlich, da gemäß § 130 Abs. 2 InsO der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleichsteht, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Die angesprochenen Umstände sowie die Kenntnis der Beklagten von den vorausgegangenen Versuchen der Sanierung der Schuldnerin im Jahre 2004 führen dazu, dass sich die Beklagte der Einsicht nicht verschließen konnte, die Schuldnerin sei zahlungsunfähig. Dies gilt umso mehr, als der Beklagten bereits Anfang des Jahres 2005 bekannt war, dass die Schuldnerin trotz der Sanierungsbemühungen im Jahre 2004 eine Ausweitung der Kontokorrentkreditlinie anstrebte, die die Beklagte aber ablehnte. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten an die Schuldnerin vom 5.1.2005 (Bl. 151 d.A.).

Die Verrechnungen auf dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin bei der Beklagten waren auch gläubigerbenachteiligend.

Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, in Ansehung der ihr abgetretenen Rechte aus der Globalzession der Schuldnerin gegenüber der D. Bank vom 3.3.1998 handele es sich bei der Ausübung ihres vertraglichen Pfandrechts gegenüber dem Herausgabeanspruch der Schuldnerin lediglich um einen Sicherheitentausch, sodass die Ausübung des Pfandrechts nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung führe.

Die Beklagte kann die Globalzession bzw. die Rechte aus dieser nicht zur Begründung von Rechten an den Forderungen der Schuldnerin gegenüber den Drittschuldnern geltend machen. Dem stehen zum einen die Sicherheitsabrede der Schuldnerin mit der D. Bank und zum anderen die Anfechtung der Globalzession entgegen.

Die Wirksamkeit der Vereinbarung der Globalzession zwischen der Schuldnerin und der D. Bank vom 3.3.1998, die alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Schuldnerin aus Warenlieferungen und Leistungen zum Gegenstand hat, begegnet keinen Bedenken.

Der Vertrag ist insbesondere nicht wegen eines durch ihn vorgegebenen Konfliktes mit verlängerten Eigentumsvorbehalten sittenwidrig und damit unwirksam. Er bezieht die Allgemeinen Bedingungen der D. Bank AG für die Abtretung von Forderungen (ABAF) ein. Diese nehmen in angemessener Weise auf die Rechte von Vorbehaltslieferanten Rücksicht. So soll die Abtretung einschlägiger Forderungen erst mit Erlöschen des verlängerten Eigentumsvorbehalts wirksam werden (Ziffer 8. ABAF).

In dem Forderungskaufvertrag der D. Bank AG mit der Beklagten ist neben dem Forderungskauf geregelt, dass mit der Wirksamkeit der Abtretung die Rechte aus der Höchstbetragsbürgschaft der S. GmbH und des Herrn Dr. T. L. auf die Käuferin übergehen. Ferner heißt es, die Rechte aus dem Globalzessionsvertrag "werden an die ... Sparkasse ... abgetreten" (Bl. 52 d.A.).

Diese Vereinbarungen standen unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises. Dieser ist unstreitig gezahlt worden. Der Senat versteht die zitierte Vereinbarung so, dass sie - auch - bezüglich der Rechte aus der Globalzession bereits das Erfüllungsgeschäft, nämlich die Abtretungsvereinbarung, umfasst.

Der Herleitung von Rechten an Forderungen der Schuldnerin gegenüber Drittschuldnern aus der Globalzession steht jedoch einschränkend die Sicherungsvereinbarung der D. Bank AG mit der Schuldnerin entgegen. Der Globalzessionsvertrag der Schuldnerin mit der D. Bank sollte gemäß Ziffer 3. des Vertrages " zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der D. Bank AG .... gegen den Kreditnehmer zustehen" (Bl. 31 d.A.) dienen.

Gemäß dem Forderungskaufvertrag der D. Bank AG mit der Beklagten sind jedoch lediglich die Ansprüche der D. Bank AG aus einem Kontokorrentkredit über 125.000 € sowie ein Investitionsdarlehen, valutierend mit 138.058,28 €, an die Beklagte verkauft worden. Nur diese Forderungen der Beklagten können daher durch die Globalzession besichert worden sein.

Da die Übertragung der Rechte der D. Bank AG aus dem Globalzessionsvertrag auf die Schuldnerin eine Abtretung nach § 398 BGB ist, kann die Klägerin der Beklagten die Sicherungsabrede mit der ursprünglichen Zedentin entgegenhalten, § 404 BGB.

Hier ist die besicherte Forderung der D. Bank AG aus dem von ihr verkauften Kontokorrentkredit jedoch dadurch erloschen, dass der Saldo der angekauften Kontokorrentkreditforderung von der Beklagten in das bei ihr geführte Geschäftskonto der Schuldnerin eingestellt wurde. Er ist damit durch Novation beim nächsten Rechnungsabschluss untergegangen.

Dieser rechtliche Gesichtspunkt ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden.

Des Weiteren entfaltet die Globalzession der Schuldnerin gegenüber der D. Bank AG, die die Beklagte aus abgetretenem Recht in Anspruch nimmt, hinsichtlich der hier in Streit stehenden Einzelforderungen der Schuldnerin gegenüber Drittschuldnern auch deshalb keine Wirkung, weil die Klägerin die Abtretung dieser Forderungen gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten hat. Diese Anfechtung greift durch.

Die Vereinbarung der Globalzession erfolgte zwar am 3.3.1998 und damit außerhalb des Zeitrahmens für eine Insolvenzanfechtung nach §§ 130, 131 InsO.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung maßgebliche Zeitpunkt nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen ist. Dies ist hier der Zeitpunkt, zu dem die abgetretene Forderung entstanden ist. Deshalb sind hier auch nur die Forderungen gegen Drittschuldner streitgegenständlich, die auf Lieferungen und Leistungen beruhten, die erst nach dem 16.9.2005 zur Ausführung gelangten.

Die einschlägigen Forderungsabtretungen sind nicht inkongruent, weil sie bereits vor Begründung der - besicherten - Verbindlichkeiten der Schuldnerin vereinbart wurden. Es handelt sich deshalb nicht um Sicherungen, die die Beklagte nicht oder nicht in der Art oder zu der Zeit zu beanspruchen hatte, §131 Abs. 1 InsO.

Der Kongruenz des Erwerbs der abgetretenen Forderungen als Sicherheiten durch die Beklagte steht ferner nicht entgegen, dass die Abtretung im Rahmen einer Globalzession erfolgte. Diese bringt es zwar mit sich, dass Gegenstand der Abtretungsvereinbarung auch zukünftige Forderungen sind.

Allerdings hält der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Sicherungen nach Nr. 13 bis Nr. 15 AGB-Banken, die zur Sicherung von Forderungen Rechte an zukünftigen Forderungen begründen, für inkongruent, weil es völlig dem Ermessen der Beteiligen oder dem Zufall überlassen bleibt, ob und in welchem Umfang die Gläubigerrechte entstehen (BGH ZIP 2002, 812, 813, BGH ZIP 2007, 924).

Aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Entstehung künftiger Sicherungsrechte generell eine inkongruente Deckung begründet, wenn sie nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung nicht von Anfang an identifizierbar waren. Vielmehr erfüllt ein Globalabtretungsvertrag, wie er im Streitfall geschlossen wurde, auch hinsichtlich der zukünftigen Forderungen alle Voraussetzungen einer kongruenten Sicherung (BGH ZIP 2008, 183, 185).

Im Zeitpunkt des Globalabtretungsvertrages sind die künftig entstehenden Forderungen zwar nicht konkret bestimmt. Die Begründung zukünftiger Forderungen ist jedoch - anders als bei Sicherheiten gemäß Nr. 13 bis Nr. 15 AGB-Banken - nach Inhalt und Sinn eines Globalabtretungsvertrages dem freien Belieben des Schuldners entzogen (BGH, a.a.O.).

Die weiteren Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegen vor. Die streitbefangenen Abtretungen von Forderungen der Schuldnerin gegen Drittschuldner entstanden im Zeitraum vom 16.9. bis 16.12.2005.

In dem vorgenannten Zeitraum war die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig. Auf die vorstehenden Ausführungen zur Zahlungsunfähigkeit und der Kenntnis der Beklagten davon wird Bezug genommen.

(2) Die Klägerin hat weiter einen Rückgewähranspruch bezüglich der Abbuchungen von dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin vom 30.9.2005 und 27.10.2005 (je 2.482 €), vom 3.11.2005 (3.305 €) und vom 29.11.2005 (4.713 €), insgesamt also 12.982 €.

Die angefochtene Rechtshandlung ist hier nicht die Verrechnung im Kontokorrentkonto, sondern die Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Beklagten.

Die Anfechtung dieser Tilgungshandlungen durch die Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet. Bei der Heranziehung dieses Anfechtungstatbestandes geht der Senat wegen des Fehlens gegenteiligen Vortrages der Parteien davon aus, dass die von der Beklagten mit den vorstehend genannten Buchungen zulasten des Kontokorrentkontos erwirkten Tilgungen ihrer Darlehensforderungen jeweils nach Zeitpunkt und Höhe fällig waren. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen zu (1) Bezug genommen. Auch bezüglich der hier in Rede stehenden Tilgungsleistungen ist eine Gläubigerbenachteiligung durch die Pfändung und Gutschrift auf den Darlehenskonten der Beklagten bereits deshalb gegeben, weil die von der Beklagten in Anspruch genommenen Rechte aus der Globalzession der Schuldnerin mit der D. Bank AG auf die gemäß Sicherungsabrede der Schuldnerin mit der D. Bank AG vereinbarten Forderungen beschränkt sind.

Hinsichtlich der in Rede stehenden Tilgungen ist nicht erkennbar, dass diese gerade auf die Forderung erfolgte, die die Beklagte mit dem Forderungskaufvertrag vom 16./21. Juli 2004 von der D. Bank AG erwarb (Investitionsdarlehen gemäß Kreditvertrag vom 3./23.1.2002).

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte dem vorstehend aufgezeigten Vortragsdefizit durch ergänzenden Vortrag hätte abhelfen können. Gegebenenfalls ist die Globalzession durch die Klägerin hinsichtlich der Forderungen, die Gegenstand der streitbefangenen Zahlungseingänge auf dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin im Zeitraum vom 16.9. bis 16.12.2005 sind, jedenfalls wirksam nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten worden.

Die Abbuchungen der Beklagten von dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin zugunsten von Darlehensforderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin sind der Insolvenzanfechtung auch nicht deshalb entzogen, weil sie ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO zum Gegenstand hätten. Die Beklagte trägt zum Vorliegen eines Bargeschäfts mit der Berufungsbegründung vor, die Umbuchungen hätten keine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt. Zwar habe sich das Soll des Kontokorrents erhöht. Zugleich sei die Schuldnerin jedoch von den getilgten Verbindlichkeiten aus den Tilgungsdarlehen frei geworden, die andernfalls die Insolvenzmasse geschmälert hätten.

Diese Argumentation der Beklagten verkennt jedoch, dass die Tilgungsleistungen der Schuldnerin, die sie durch die Umbuchungen herbeigeführt hat, nicht zu einer unmittelbaren gleichwertigen Gegenleistung in das Vermögen der Schuldnerin führte.

(3) Die Klägerin hat weiterhin Anspruch auf Auskehr der Zahlungseingänge bei der Beklagten in der Zeit vom 20.12.2005 bis zum 27.2.2006, die Gegenstand der Auskunft der Beklagten an die Klägerin vom 16.3.2006 sind (Bl. 220 - 222 d.A.) und eine Summe von 56.505,61 € ausmachen.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten in Höhe der vorgenannten Summe einen Herausgabeanspruch nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB.

Sie hat die Zahlungen der Drittschuldner auf deren Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin in sonstiger Weise auf Kosten der Schuldnerin ohne rechtlichen Grund erlangt.

Die Beklagte war zum Einzug der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der Schuldnerin gegenüber den Drittschuldnern nicht aufgrund der Globalzession der Schuldnerin gegenüber der D. Bank AG vom 3.3.1998 und der Abtretung der Rechte der D. Bank AG aus dieser Globalzession mit Forderungskaufvertrag vom 16./21.7.2004 berechtigt. Wie zu (1) ausgeführt, kommt eine Besicherung der Beklagten aus abgetretenem Recht der Globalzession der Schuldnerin gegenüber der D. Bank AG nur im Rahmen der Sicherungsabrede zwischen der Schuldnerin und der D. Bank AG in Betracht. Da die verkaufte Forderung der D. Bank AG aus ihrem Kontokorrentvertrag mit der Schuldnerin durch Novation erloschen ist, kämen als besicherte Einzelforderung der Beklagten allenfalls die ebenfalls gekauften Ansprüche aus dem Investitionsdarlehen der D. Bank AG an die Schuldnerin in Betracht. Zum Fortbestand und Umfang der Ansprüche aus diesem Darlehen fehlt es jedoch an Vortrag der Beklagten.

Hinsichtlich eines Teilbetrages von 53.716,73 € besteht außerdem ein Rückgewähranspruch der Klägerin gemäß §§ 143 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 818 Abs. 2 BGB.

Im Unterschied zu den vorstehend ausgeführten Teilforderungen richtet sich die Anfechtung der Klägerin hier nicht gegen die Ausübung eines vertraglichen Pfandrechtes hinsichtlich des Auskehranspruchs der Schuldnerin gegenüber der Beklagten nach § 667 BGB in Verbindung mit dem Kontokorrentvertrag.

Die Beklagte hat, nachdem sie von der Stellung des Insolvenzantrages durch die Schuldnerin Kenntnis erlangte, mit Schreiben an die Schuldnerin vom 20.12.2005 alle Kreditverhältnisse fristlos gekündigt. Sie hat gleichzeitig Drittschuldner unter Vorlage der Globalzession aufgefordert, Rechnungsbeträge nur noch an sie auf ein Abwicklungskonto zu zahlen.

Damit richtet sich die Anfechtung der Klägerin unmittelbar gegen die Abtretung der hier in Rede stehenden Einzelforderungen der Schuldnerin gegen Drittschuldner im Rahmen der Globalzession. Wie vorstehend zu (1) ausgeführt, handelt es sich bei der Abtretung zukünftiger Forderungen durch eine Globalzession um eine kongruente Sicherung. Diese bleibt allerdings unabhängig vom Datum der Vereinbarung der Globalzession hinsichtlich der von ihr erfassten Einzelforderungen anfechtbar, wenn diese erst in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. nach diesem Antrag vorgenommen wurden.

Diese Voraussetzungen liegen für die von der Beklagten in der Zeit vom 20.12.2005 bis zum 27.2.2006 auf das Abwicklungskonto eingezogenen Forderungen gegen Dritte vor. Eine Ausnahme bilden lediglich die Zahlungseingänge von 268,66 € (H. K.) am 22.12.2005, zweimal 50 € (E. GbR) am 12.1.2006 und am 10.2.2006 sowie den Zahlungseingang von 3.420,22 € (U. GmbH) am 6.2.2006. Diese Forderungseingänge machen zusammen einen Betrag von 3.788,88 € aus, sodass der Rückgewähranspruch betreffend die Zahlungseingänge in der Zeit vom 20.12.2005 bis zum 27.2.2006 53.716,73 € beträgt.

b) Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrages auf Feststellung, dass der Beklagten keine Absonderungsrechte an noch offenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der Schuldnerin gegen Dritte zustehen, begründet.

(1) Die Feststellungsklage ist zulässig.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte berühmt sich anhaltend eines Absonderungsrechts an den noch offenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der Schuldnerin gegen Dritte. Die Klägerin hat in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Schuldnerin deshalb ein rechtliches Interesse daran, eine baldige gerichtliche Feststellung zum Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten der Beklagten aus der Globalzession. Dies gilt jedenfalls für die Lieferungen und Leistungen an Dritte, die nach dem 16.9.2005 seitens der Schuldnerin ausgeführt wurden. Hierauf hat die Klägerin ihren Feststellungsantrag beschränkt.

(2) Der Feststellungsklage ist stattzugeben, weil sie begründet ist.

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung nach §§ 50 Abs. 1, 51 Nr. 1 InsO aus Forderungen der Schuldnerin gegen Dritte, die aus Lieferungen und Leistungen resultieren, die die Schuldnerin nach dem 16.9.2005 ausführte.

Der Beklagten steht ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung weder nach Nr. 15 AGB-Sparkassen noch aufgrund der ihr abgetretenen Rechte der D. Bank AG aus deren Vereinbarung einer Globalzession mit der Schuldnerin zu. Auf die vorstehenden Ausführungen zu a) (1) wird verwiesen.

2. Zur Widerklage

a) Die Beklagte verfolgt mit der Widerklage in Gestalt des im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Antrages zu 2. gemäß ihrer Berufungsbegründung vom 10.1.2008 den Antrag auf Zahlung von 765,29 € (weiter).

Die Klage ist hinsichtlich dieser Teilforderung unzulässig.

Eine Forderung mit dem vorgenannten Betrag ist bereits Gegenstand der Widerklage gewesen und in erster Instanz mit dem Klageantrag zu 1. a) geltend gemacht worden. Dieser Widerklageantrag ist vom Landgericht Potsdam mit dem am 5.10.2007 verkündeten Beschluss vom Rechtsstreit gemäß § 145 Abs. 1 ZPO zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden. Das Landgericht hat sich insoweit sodann für örtlich unzuständig erklärt und diesen Teil des Rechtsstreits auf Antrag der Beklagten an das örtlich zuständige Amtsgericht Neuruppin verwiesen. Diese Forderung der Beklagten ist mithin anderweitig rechtshängig.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte statt der nunmehr beim Amtsgericht Neuruppin rechtshängigen Forderung die erstinstanzlich außerdem geltend gemachte weitere Forderung von 1.761,08 €, die das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen hat, in Höhe eines Betrages von 765,29 € weiterverfolgen wollte, ergeben sich aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten in zweiter Instanz nicht.

Auf die so begründete Unzulässigkeit dieses Teils der Berufung hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die Beklagte hat auch hier nicht geltend gemacht, tatsächlich die ursprünglich in Höhe von 1.761,08 € verfolgte Forderung zweitinstanzlich in Höhe von 765,29 € weiterverfolgen zu wollen, sodass dahinstehen kann, ob die Berufung gegebenenfalls deshalb unzulässig wäre, weil sie nicht gehörig begründet worden ist.

b) Die von der Beklagten weiterverfolgte Stufenklage mit dem Ziel der Erteilung von Auskunft und Abrechnung zu vereinnahmten Zahlungen von Drittschuldnern und gegebenenfalls nachfolgender Auskehr vereinnahmter Zahlungen ist nicht begründet.

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine entsprechende Auskunft und Abrechnung der Klägerin und Auskehr vereinnahmter Zahlungen von Drittschuldnern. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 166 Abs. 2, 167 Abs. 2 InsO.

Nach § 167 Abs. 2 InsO hat der Verwalter dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über die Forderung zu erteilen, wenn er nach § 166 Abs. 2 InsO zur Einziehung einer Forderung berechtigt ist. Hierzu ist er nach § 166 Abs. 2 InsO jedoch nur bezüglich solcher Forderungen berechtigt, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat.

Die Beklagte sieht eine Abtretung der Schuldnerin im vorliegenden Falle in der Globalzession, die letztere am 3.3.1998 mit der D. Bank AG vereinbarte. Diese Vereinbarung ist hinsichtlich der offenen Forderungen gegen Dritte, die auf Lieferungen und Leistungen der Schuldnerin beruhen, die nach dem 16.9.2005 erbracht wurden, von der Klägerin wirksam nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO angefochten worden.

Soweit die Stufenklage der Beklagten Ansprüche zum Gegenstand hat, die die Schuldnerin gegen Dritte aus Lieferungen hat, die vor dem 16.9.2005 ausgeführt wurden, muss sich - wie ebenfalls bereits vorstehend ausgeführt - die Beklagte als Zessionarin die Sicherungsabrede der Schuldnerin mit der D. Bank AG entgegenhalten lassen. Danach werden ihre Ansprüche gegen die Schuldnerin - wie vorstehend ausgeführt - nur insoweit durch die Globalzession besichert, als sie sich aus dem von der D. Bank AG gekauften und abgetretenen Investitionsdarlehen beziehen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie aus diesem Darlehen noch Ansprüche hat.

c) Der Zahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin wegen eines Betrages von 43.942,89 € ist nicht begründet.

Wie vorstehend zu 1. a) (1) ausgeführt, hat die Klägerin die Globalzession hinsichtlich der Forderungen gegen Drittschuldner, die auf Lieferungen und Leistungen beruhen, die am 16.9.2005 oder später von der Schuldnerin erbracht wurden, wirksam angefochten. Soweit sie entsprechende Forderungen mit Erfolg Dritten gegenüber geltend gemacht hat, ist sie deshalb zur Auskehr ihrer Einnahmen nicht verpflichtet. Dies betrifft jedenfalls Einnahmen in Höhe von mehr als 40.000 €.

Mit Schriftsatz vom 25.5.2007 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die der streitigen Summe zugrunde liegenden Lieferungen und Leistungen nebst den dazugehörigen Rechnungen, die als Anlagenkonvolut K 45 zu den Akten gereicht worden sind, vorgetragen, lediglich die Rechnungen der Firma J. B. vom 16.12.2004 über 48,12 €, der W. AG vom 20.7.2005 über 163,54 €, der A. GmbH vom 20.7.2005 über 62,63 € und eventuell der AD... a.s. über 3.268 € hätten Lieferungen und Leistungen zum Gegenstand, die vor dem 16.9.2005 erbracht wurden (Bl. 302 d.A.). Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Soweit in der Summe der Widerklageforderung mithin Zahlungseingänge aufgrund der insoweit nicht wirksam angefochtenen Globalzession erfolgt sind bzw. sein könnten, begründet dies gleichwohl keinen anteiligen Erfolg der Widerklage. Es fehlt in Ansehung des beschränkten Sicherungszwecks der Globalzession am Vortrag dazu, dass und in welchem Umfang der allein besicherte Rückzahlungsanspruch für das Investitionsdarlehen der D. Bank AG besteht.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 a Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Soweit über die anteiligen Kosten des Auskunftsanspruchs der Klägerin nach § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Auskunftsanspruch der Klägerin jedenfalls bis zur Auskunftserteilung durch die Beklagte begründet gewesen.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

4. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 15.8.2008 und der Klägerin vom 22.8.2008 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.

Ende der Entscheidung

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