Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.06.2008
Aktenzeichen: 7 U 205/07
Rechtsgebiete: EGBGB, ZPO, BGB


Vorschriften:

EGBGB Art. 229 § 5
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2
BGB § 202 Abs. 1 a.F.
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 205 n.F.
BGB § 249 Abs. 1
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 291
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 205/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 11.6.2008

Verkündet am 11.6.2008

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Oberlandesgericht Werth

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 24. August 2007 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Klägern zu 1 a. und zu 1 b. sämtlichen weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der den Klägern zu 1 a. und zu 1 b. aus der Nichtberücksichtigung der von der G... & M... M... GbR 2002 gezahlten Schuldzinsen für den Erwerb des Hauses ...kamp 58 in M... entstanden ist.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin zu 2. wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 24. August 2007 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. weitere 2.281,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 31.3.2005 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Kosten der Berufung die Beklagte. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Beklagte zu 73 % und die Klägerin zu 2. zu 27 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 a. und der Klägerin zu 1 b. trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte, die früher unter der Bezeichnung K... H... Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in M... tätig war, auf Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerberaterlicher Leistungen in Anspruch.

Ursprünglich haben die Kläger zu 1 a. und zu 1 b. die Zahlung von 2.967,54 € und die Klägerin zu 2. die Zahlung von 22.803,60 € begehrt. Darüber hinaus haben die Kläger zu 1 a. und zu 1 b. die Feststellung angetragen, dass die Beklagte sämtlichen weiteren entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen hat, der ihnen durch fehlerhafte Steuerberatungs- und Betreuungsleistungen im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von der G... & M... M... GbR 2001 und 2002 gezahlter Schuldzinsen für den Erwerb des Hauses ...kamp 58 in M... und im Hinblick auf eine fehlerhafte Beratung über die Errichtung einer stillen Gesellschaft zwischen den Klägerinnen zu 1 b. und zu 2. gemäß dem Gesellschaftervertrag vom 28.12.2000 entstanden ist. Die Klägerin zu 2. hat weiter beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlerhaften Beratung und Behandlung bezüglich der Kraftfahrzeugkosten ihrer Mitarbeiter in den Jahren 1997 bis 1999 entstanden ist und noch entstehen wird.

Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil vom 28.7.2005, gegen das die Beklagte Einspruch eingelegt hat, der Klage stattgegeben.

In der mündlichen Verhandlung am 9.2.2006 haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit er die Zahlung von 2.967,54 € nebst Zinsen an die Kläger zu 1. a und zu 1 b. zum Gegenstand gehabt hat. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Die Kläger haben beantragt,

festzustellen, dass der Antrag der Kläger zu 1 a. und zu 1 b. auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.967,54 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 26.1.2005 an sie in der Hauptsache erledigt ist;

das Versäumnisurteil vom 28.7.2005 aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1 a. und zu 1 b. sämtlichen weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der fehlerhaften Beratung und Betreuung bezüglich der Errichtung einer stillen Gesellschaft zwischen der Klägerin zu 2. und der Klägerin zu 1 b. gemäß dem Gesellschaftervertrag vom 28.12.2000 entstanden ist, insbesondere dadurch, dass unterlassen wurde, die in den Jahren 2001 und 2002 entstandenen Verluste steuerlich derart feststellen zu lassen, dass eine Verrechnung mit zukünftigen Gewinnanteilen, die auf die Klägerin zu 1 b. entfallen, möglich ist.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 24.8.2007 das Versäumnisurteil vom 28.7.2005 aufgehoben und zugunsten der Kläger zu 1 a. und zu 1 b. die begehrten Feststellungen getroffen; zugunsten der Klägerin zu 2. hat es unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zur Zahlung von 13.341,53 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 31.3.2005 verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf den Inhalt der Urteilsgründe Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 24.9.2007 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 24.10.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 21.12.2007 am 27.11.2007 begründet. Nach der Bestimmung der Berufungserwiderungsfrist bis 28.3.2008 hat die Klägerin zu 2. am 11.3.2008 Anschlussberufung eingelegt und diese begründet.

Die Beklagte trägt vor, dass die steuerlichen Mandatierungen separat nach bestimmten Jahren erfolgt seien. Sie habe schon in der ersten Instanz bestritten, dass das vom Zeugen N... für 1999 geführte Fahrtenbuch bei ihr verloren gegangen sei. Die Klägerin zu 2. habe ihren Schaden nicht hinreichend dargelegt; der Kläger zu 1 a. sei durch die pauschale Versteuerung der Privatnutzung des Firmenfahrzeugs bereits ab Januar 1998 steuerlich günstiger gestellt gewesen. Die Beklagte erhebt gegenüber der Klägerin zu 2. die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 24.8.2007 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen;

2. die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin zu 2. beantragt,

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 24.8.2007 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.281,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 31.3.2005 zu zahlen.

Die Kläger tragen vor, dass der Klägerin zu 2. ein Anspruch gegen die Beklagte auch auf den Ersatz der entstandenen Kosten eines weiteren Steuerberaters in Höhe von 2.281,49 € zustehe. Die Verjährung sei jedenfalls bis 18.11.2002 gehemmt gewesen, da die Parteien einig gewesen seien, dass vor einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Beklagte sich um eine Korrektur des ergangenen Steuerbescheids bemühen solle; das habe sie auch getan, bis auf Betreiben ihres damaligen Geschäftsführers, des Zeugen H..., im November 2002 die H... & S... Steuerberatungsgesellschaft mbH mit der Fortführung der Mandate der Kläger beauftragt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Anschlussberufung ist zulässig und begründet.

Auf die Rechtsverhältnisse der Parteien ist gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden, da die Kläger die Beklagte vor dem 1.1.2002 mandatiert haben. Das ist aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Kläger über die Gegenstände der Tätigkeit der Beklagten zu ersehen; für die Klägerin zu 2. wird sogar ausdrücklich ausgeführt (Bl. 49 d.A.), dass die Beklagte sie schon vor 1997 betreut habe. Dem ist die Beklagte in der ersten Instanz nicht entgegengetreten, weshalb sie mit dem Vorbringen in der Berufung (Bl. 328 d.A.), dass separate Mandatierungen für die jeweiligen Jahre stattgefunden hätten, nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist; es ist nicht ersichtlich, dass sie diese Darstellung nicht rechtzeitig in der ersten Instanz in den Rechtsstreit hätte einführen können.

1.

Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist richtig; das Vorbringen in der Berufung führt nicht zu seiner Abänderung.

a)

Der Klägerin zu 2. steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 13.341,53 € aus schuldhafter Vertragsverletzung (im Folgenden: pVV) zu.

aa)

Der Abschluss des Steuerberatungsvertrags zwischen der Klägerin zu 2. und der Beklagten ist unstreitig. Dem Vortrag der Kläger in der Klageschrift (Bl. 3 d.A.), dass die Beklagte mit ihrer umfassenden steuerlichen Beratung und Betreuung beauftragt gewesen sei, tritt die Beklagte nicht entgegen; mit ihrem in der Berufung neuen Vorbringen, dass separate Mandatierungen für die einzelnen Jahre erfolgt seien, kann sie - wie ausgeführt - nicht gehört werden.

bb)

Die Beklagte hat sich bei der Durchführung des Mandats pflichtwidrig verhalten. Denn sie hat gegen die allgemeine Vertragspflicht verstoßen, die Abwicklung des Schuldverhältnisses so vorzunehmen, dass eine Schädigung der Rechtsgüter, insbesondere des Vermögens, des anderen Teils nicht eintritt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 242, Rn. 35, und § 280, Rn. 28 f., je m.w.N.).

Ein solches Fehlverhalten der Beklagten ist zunächst darin begründet, dass das in ihrer Obhut befindliche Fahrtenbuch des Zeugen N... für 1999 verloren gegangen ist. Dieses Geschehen ist als unstreitig anzunehmen. Die Kläger haben in der ersten Instanz vorgetragen (Bl. 94, 234 d.A.), dass das vom Zeugen N... für die Zeit ab 18.1.1999 geführte Fahrtenbuch im Frühsommer 2000 vom Zeugen H... bei der Klägerin zu 2. abgeholt, dann aber nicht von der Beklagten der Finanzverwaltung überlassen worden ist, weshalb das Fahrtenbuchheft nur bei der Beklagten habe verloren gehen können. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Mit ihrem Vortrag (Bl. 203 d.A.), dass anlässlich der Lohnsteuerprüfung für die Zeit ab 1997 bis 1999 die Fahrtenbücher des Zeugen N... und des Klägers zu 1 a. vorgelegt worden seien, hat sie deren Fertigung und Übergabe an sie sogar ausdrücklich zugestanden. Der weitere Vortrag der Kläger zum Verbleib des Fahrtenbuchs nach der Übergabe an die Beklagte ist - jedenfalls - nicht ausdrücklich bestritten worden und gilt damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO ebenfalls als zugestanden. Das hat zur Folge, dass die Beklagte mit ihrem Bestreiten in der Berufung (Bl. 327 f. d.A.) auch hier gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist. Denn bereits der erstinstanzliche Vortrag der Kläger hat Anlass dazu gegeben. Eine Verhinderung der Beklagten an einem rechtzeitigen erstinstanzlichen Bestreiten, für das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.7.2007 eine hinreichende Gelegenheit bestanden hat, ist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich.

Darüber hinaus hat die Beklagte gegen ihre Pflichten verstoßen, indem sie im Verfahren über den Einspruch gegen den Haftungsbescheid vom 10.8.2000 (Bl. 180 f. d.A.) für den Kläger zu 1 a. die pauschale Versteuerung der privaten Nutzung des Firmenwagens in Höhe von 1 % des Anschaffungspreises gewählt hat. Auch dieses Geschehen ist unstreitig. Es ist von den Klägern in der ersten Instanz schriftsätzlich vorgetragen worden (Bl. 26 ff., 94, 156 ff., 233 d.A.) und lässt sich auch aus dem von ihnen vorgelegten Schreiben der Beklagten an das Finanzamt M... vom 23.10.2000 (Bl. 182 ff., 236 f. d.A.) ersehen, in dessen Anlage (Bl. 183 d.A.) für den Kläger zu 1 a. ausdrücklich vermerkt ist: "Privatnutzung 1 %". Die so vorgenommene Wahl der Versteuerung hat die Beklagte in der ersten Instanz ausdrücklich zugestanden (Bl. 121, 203 d.A.). Ihr Vorbringen in der Berufung (Bl. 326 d.A.), es sei streitig vorgetragen worden, dass die Anwendung der "1 % - Regelung" gegen eine Absprache zwischen ihr und der Klägerin zu 2. gewählt worden sei, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Es trifft auch nicht zu. Auf das Vorbringen der Kläger (Bl. 123, 156, 207 d.A.), dass eine Abstimmung zwischen der Beklagten und ihnen über die Wahl der "1 % - Regelung" nicht erfolgt sei, hat die Beklagte zwar erwidert (Bl. 121, 143, 203 d.A.); diesem Vortrag lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Wahl der "1 % - Regelung" im Einverständnis mit den Klägern oder wenigstens der Klägerin zu 2. erfolgt sei. Damit handelt es sich auch hier um ein in der Berufung neues Bestreiten der Beklagten, das nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist; auch hier ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte an einem rechtzeitigen erstinstanzlichen Vortrag gehindert gewesen ist.

Die vorstehend dargestellten Handlungen der Beklagten stellen Verletzungen ihrer Vertragspflichten dar, da sie zu einer Schädigung des Vermögens der Klägerin zu 2. geführt haben. Dazu haben die Kläger in der ersten Instanz eingehend vorgetragen und im Schriftsatz vom 6.4.2006 (Bl. 158 - 160 d.A.) im Einzelnen ausgeführt, dass der Klägerin zu 2. aus der Behandlung der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen durch den Kläger zu 1 a. und den Zeugen N... eine Steuerlast in Höhe von 13.341,53 € entstanden ist, die bei einer Versteuerung nach konkreten Kosten nicht angefallen wäre. Die Richtigkeit des dazu von den Klägern schlüssig dargelegten Zahlenwerks hat die Beklagte in erster Instanz ebenfalls weder bestritten noch auch nur in Zweifel gezogen, weshalb es einer weitergehenden Substantiierung durch die Kläger nicht bedurft hat; das Vorbringen der Beklagten in der Berufung über ein erstinstanzliches Bestreiten (Bl. 324 d.A.) trifft auch hier nicht zu. Das in der ersten Instanz demzufolge unstreitige Vorbringen der Kläger kann ebenfalls nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO in der Berufung nicht mehr bestritten werden. Denn auch hier ist eine Verhinderung der Beklagten an einem rechtzeitigen erstinstanzlichen Bestreiten weder in der Berufung dargetan noch aus dem Inhalt der Akten ersichtlich; auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Entschuldigung nicht vorbringen können.

cc)

Umstände, die einem Verschulden der Beklagten an den vorstehend dargestellten Pflichtverletzungen entgegen stehen könnten, lassen sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen; auch hier kann insbesondere die Beklagte nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht damit gehört werden, dass die Wahl der "1 % - Regelung" in Absprache mit der Klägerin zu 2. stattgefunden habe (Bl. 326 d.A.).

dd)

In der dargestellten Erhöhung der Steuerlast der Klägerin zu 2. um 13.341,53 € liegt der ihr nach § 249 Abs. 1 BGB zu erstattende Schaden.

ee)

Mit der erstmals in der Berufung erfolgten Erhebung der Einrede der Verjährung kann die Beklagte ebenfalls nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht gehört werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Einrede der Verjährung in der Berufung uneingeschränkt der Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO unterliegt (BGH BGH-Report 2006, 599, 601 f.) oder ob sie ungeachtet der Vorschriften über die Präklusion neuen Vorbringens zu beachten ist, wenn zwischen den Parteien sowohl ihre Erhebung als auch die die Verjährung begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig sind (BGH BauR 2008, 666, 669 ff.; NJW-RR 2006, 630). Denn beide Sichtweisen führen dazu, dass die Beklagte mit der Erhebung der Verjährungseinrede ausgeschlossen ist.

Das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 531 Abs. 2 ZPO kann der Beklagten auch hier nicht zugute gehalten werden; es ist insbesondere nicht erkennbar, dass sie an einer Erhebung der Einrede in der ersten Instanz gehindert gewesen ist. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist die Verjährung auch nicht erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz eingetreten, sondern bereits im August 2003 (Bl. 319 d.A.) und damit geraume Zeit vor der Erhebung der Klage.

Die Erhebung der Verjährungseinrede führt auch nicht zur Prüfung nur unstreitigen Parteivorbringens. Zu prüfen wäre gleichfalls der von der Beklagten bestrittene (Bl. 370 d.A.) Vortrag der Kläger (Bl. 355 d.A.) über die Hemmung der Verjährung bis 18.11.2002 aufgrund der Einigkeit der Parteien, dass die Klägerin zu 2. Schadensersatzansprüche erst nach dem Abschluss von der Beklagten anzustellender Bemühungen über eine Korrektur des gegen sie ergangenen Steuerbescheids geltend mache. Dieses Vorbringen wäre entscheidungserheblich, da ein solches Stillhalteabkommen für eine Hemmung der Verjährung nach §§ 205 n.F., 202 Abs. 1 a.F. BGB ausreicht (vgl. BGH NJW 1999, 1022, 1023; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 205, Rn. 3). Hat die behauptete Einigung, was das Vorbringen der Kläger (Bl. 355 d.A.) nahe legt, schon vor der Einlegung des Rechtsbehelfs gegen den Haftungsbescheid vom 10.8.2000 (Bl. 180 f. d.A.) bestanden, so wäre, nachdem die Klage am 18.2.2005 zugestellt worden ist (Bl. 21 d.A.), die von der Beklagten angenommene dreijährige Verjährungszeit (Bl. 318 d.A.) bis dahin nicht abgelaufen und damit die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht eingetreten; hat hingegen eine Hemmung in der Zeit ab 2000 bis 2002 nicht stattgefunden, so ist eine Verjährung vor der Klageerhebung sehr wohl in Betracht zu ziehen.

ff)

Die Zinsansprüche der Klägerin zu 2. bestehen nach §§ 291, 288 BGB.

b)

Zugunsten der Klägerin zu 2. ist auch festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlichen weiter entstandenen und künftig entstehenden Schadens aus der fehlerhaften Behandlung der privaten Nutzung der Firmenfahrzeuge verpflichtet ist. Die Kläger haben vorgetragen (Bl. 3, 160 d.A.), dass der Betrag von 13.341,53 € nicht den gesamten Schaden ausmacht und ihnen eine abschließende Schadensberechnung derzeit nicht möglich ist. Damit besteht das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Im Lichte der nach den vorstehenden Ausführungen gegebenen Haftung der Beklagten aus pVV ist die Feststellungsklage auch begründet.

c)

Das Landgericht hat auch zu Recht die teilweise Erledigung des Rechtsstreits der in der Hauptsache zugunsten der Kläger zu 1 a. und zu 1 b. festgestellt.

aa)

Die von den Klägern zu 1 a. und zu 1 b. erhobene Klage auf Zahlung von 2.967,54 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 26.1.2005 ist ursprünglich zulässig und begründet gewesen. Denn den Klägern zu 1 a. und zu 1 b. hat ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.804 DM, entsprechend 2.967,54 €, aus pVV zugestanden.

(1)

Zwischen den Klägern zu 1 a. und zu 1 b. und der Beklagten hat ebenfalls ein Steuerberatungsvertrag bestanden. Dessen Zustandekommen haben die Kläger in der Klageschrift vorgetragen (Bl. 3 d.A.), ohne dass die Beklagte dem in erheblicher Weise entgegengetreten ist.

(2)

Die Beklagte hat auch im Verhältnis zu den Klägern zu 1 a. und zu 1 b. die sie treffende Pflicht verletzt, bei der Vertragsdurchführung deren Vermögen nicht zu schädigen.

Dazu ist zunächst unstreitig, dass die G... & M... M... GbR, deren Gesellschafterin die Klägerin zu 1 b. gewesen ist, 2001 im Rahmen des Erwerbs der Immobilie ...kamp 58 in M... Schuldzinsen abgeführt hat, die die Beklagte nicht in das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft aufgenommen hat, wodurch die Steuerlast der Klägerin zu 1 b. erhöht worden ist. Diesen erstinstanzlichen Vortrag der Kläger (Bl. 4, 95 d.A.) hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt; soweit sie die Zahlung der Zinsen zunächst bestritten hat (Bl. 87 d.A.), hat sie dieses Bestreiten noch in der ersten Instanz aufgegeben (Bl. 122 d.A.), indem sie ausgeführt hat, dass "die Schuldzinsen ... offenbar .... gezahlt worden" seien und "der Ansatz der Zinsen als Aufwand bei der M... GbR zutreffend ausgewiesen" sei.

Es ist ebenfalls unstreitig, dass im Rahmen der zwischen den Klägerinnen zu 1 b. und zu 2. gegründeten stillen Gesellschaft eine Verlustzuweisung an die Klägerin zu 1 b. misslungen ist, weil das Finanzamt deren Mitunternehmerschaft wegen zu geringer Einflussrechte in der Gesellschaft nicht anerkannt hat. Auch in diesem Zusammenhang hat die Beklagte pflichtwidrig gehandelt, wobei dahinstehen kann, ob - wie von den Klägern vorgetragen (Bl. 4, 96, 125, 157, 359 d.A.) - sie den Vertrag über die stille Beteiligung von der Beklagten entworfen und empfohlen hat oder ob - wie die Beklagte behauptet hat (Bl. 89, 122, 333 d.A.) - die Klägerin zu 1 b. mit festen Vorgaben über die Beteiligungsverhältnisse die Fertigung eines Vertragsentwurfs erbeten hat. Denn es ist nichts dafür dargetan, dass die Beklagte auf die möglichen Risiken und Nachteile der gewählten Vertragskonstruktion hingewiesen hat, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass eine solche Aufklärung nicht stattgefunden hat; nachdem die Beklagte mit der umfassenden Wahrnehmung der steuerlichen Interessen der Kläger mandatiert gewesen ist (Bl. 3 d.A.), hätte eine solche indes vornehmen müssen.

Durch diese Verhaltensweisen hat die Beklagte die Steuerlast der Kläger zu 1 a. und zu 1 b. erhöht, weshalb auch hier die eingangs genannte vertragliche Nebenpflicht verletzt ist. Dazu haben die Kläger in der Klageschrift (Bl. 4, 5 d.A.) ausgeführt, dass ihnen eine steuerliche Mehrbelastung in Höhe von 5.804 DM entstanden ist; dem ist die Beklagte - auch in der Berufung - nicht konkret entgegengetreten. Aus dem vorgelegten Schreiben der St... J... Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 7.12.2004 (Bl. 10 d.A.) geht dabei hervor, dass der Betrag allein aus der Nichtberücksichtigung der 2001 gezahlten Zinsen und der steuerlichen Behandlung der stillen Gesellschaft resultiert, weshalb hier dahinstehen kann, ob auch die Nichtberücksichtigung 2002 gezahlter Zinsen der Beklagten angelastet werden kann. (3) Ein Verschulden der Beklagten ausschließende Umstände sind auch hier nicht dargetan.

(4)

Mit der steuerlichen Mehrbelastung in Höhe von 5.804 DM, umgerechnet 2.967,54 €, ist schließlich auch ein nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzender Schaden entstanden.

(5)

Die von den Klägern geltend gemachten Zinsansprüche haben nach §§ 291, 288, 286 BGB bestanden.

bb)

Im Hinblick auf die so entstandenen Ansprüche der Kläger zu 1 a. und zu 1 b. ist die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen (Bl. 125, 126 d.A.), dass der von ihnen beauftragte Steuerberater J... eine neue Festsetzung der Einkommenssteuer hat herbeiführen können, nach der eine Steuerlast der Kläger zu 1 a und zu 1 b. nicht gegeben ist. Damit ist der den Klägern zu 1 a. und zu 1 b. entstandene Schaden nachträglich entfallen, weshalb nun Ansprüche gegen die Beklagte aus pVV nicht mehr in Betracht kommen. Dabei kann dahinstehen, ob eine Erledigung der Hauptsache erst nach der Begründung der Rechtshängigkeit oder bereits ab der Anhängigkeit des Rechtsstreits eintreten kann (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91 a, Rn. 41 f., m.w.N.); denn das Vorbringen der Parteien bietet keinen Anhalt dafür, dass die Erledigung bereits vor der Zustellung der Klage eingetreten sein könnte.

d)

Die von den Klägern zu 1 a. und zu 1 b. begehrte Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf den weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden ist ebenfalls zu treffen. Dazu haben die Kläger vorgetragen (Bl. 3, 28, 126 d.A.), dass eine Heranziehung zu weiteren Steuernachzahlungen und damit die Entstehung eines derzeit nicht bezifferbaren, weiteren Schadens zu besorgen ist. Damit sind auch hier sowohl das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO als auch die Begründetheit des Feststellungsantrags gegeben, nachdem - wie dargestellt - die Beklagte auch den Klägern zu 1 a. und zu 1 b. gegenüber aus pVV haftet.

Letzteres gilt indes mit Ausnahme der Behandlung der 2002 von der G... & M... M... GbR gezahlten Zinsen. Denn die Beklagte ist nach dem eigenen Vortrag der Kläger (Bl. 355 d.A.) in der Zeit ab November 2002 nicht mehr für sie tätig gewesen; dass sie bis dahin im Hinblick auf die 2002 gezahlten Zinsen eine schadensstiftende Tätigkeit ausgeübt haben kann, lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen.

2.

Die Anschlussberufung der Klägerin zu 2. ist begründet. Die Klägerin zu 2. hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus pVV auch auf den Ersatz der Kosten des weiteren Steuerberaters in Höhe von 2.281,49 €. Es lässt sich dem bereits in der ersten Instanz vorgelegten Protokoll der öffentlichen Verhandlung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.9.2004 (Bl. 30 ff. d.A.) entnehmen, dass im Anschluss an die Beklagte der neue Steuerberater J... im Rahmen der Rechtsverfolgung der Klägerin zu 2. für jene tätig geworden ist; dessen Rechnung vom 3.1.2005 über den Betrag von 2.281,49 € (Bl. 47 d.A.) ist in ihrer inhaltlichen Richtigkeit ebenfalls nicht angegriffen worden. Nachdem die Prozessführung beim Finanzgericht - wenigstens teilweise - erfolgreich gewesen ist, sind hier jedenfalls die Kosten einer erforderlichen und zweckmäßigen Rechtsverfolgung gegeben, die nach § 249 Abs. 1 BGB zu erstatten sind (vgl. Palandt/ Heinrichs, a.a.O., § 249, Rn. 38 ff.).

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 2, 97 Abs. 1, 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert für die Berufung beträgt bis 20.000 € und entfällt in Höhe von 2.248,49 € auf die Anschlussberufung und im Übrigen auf die Berufung; dabei entfallen auf das Zahlungsbegehren der Klägerin zu 2. 13.341,53 €, auf die Feststellungsbegehren im Hinblick auf den weiteren und zukünftigen Schaden jeweils 2.000 € und auf die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bis 400 € (anteiliges Kosteninteresse in der ersten Instanz).

Ende der Entscheidung

Zurück