Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: 7 U 207/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 437 Nr. 2
BGB § 440
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 207/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 30.11.2006

Verkündet am 30.11.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hein als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung am 3.11.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.10.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger fordert von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 5.8.2004, der einen PKW VW Golf mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. ... zum Gegenstand hat. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 28.10.2005 verwiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Das Urteil des Landgerichts ist dem Kläger am 4.11.2005 zugestellt worden. Der Kläger hat gegen das Urteil am 2.12.2005 Berufung eingelegt, die er am 2.1.2006 begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine bisherigen Ansprüche weiter. Der Kläger beanstandet insbesondere, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger seinen Rücktritt mit Schreiben vom 27.9.2004 zu einem Zeitpunkt erklärt habe, zu dem der Mangel an dem streitbefangenen Fahrzeug nicht mehr bestanden habe. Das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft versäumt, vom Kläger benannte Zeugen für das Vorliegen der Mängel bis zum 27.9.2004 zu vernehmen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des am 28.10.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) zu verurteilen,

- an ihn Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw VW Golf, Fahrzeug-Ident.-Nr. ..., einen Betrag von 7.475 € zzgl. Zinsen in Höhe von 6 % über dem Basiszinssatz seit dem 28.9.2004 zu zahlen,

- Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Preis der in Zahlung gegebene Pkw VW Passat, amtliches Kennzeichen ..., Fahrgestellnummer WVW ..., verkauft wurde,

- den über den Ankaufspreis in Höhe von 7.475 € erzielten Mehrpreis an ihn auszukehren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Einzelrichter des Senates hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.7.2006 über die Behauptung des Klägers, der streitbefangene Pkw habe aus der B-Säule heraus starke Klopfgeräusche entwickelt, die bis zur Abgabe des Fahrzeugs bei der Beklagten am 27.9.2004 unvermindert aufgetreten seien, durch Vernehmung der Zeugen E... R... und S... M.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung vom 3.11.2006 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages der Parteien vom 5.8.2004 wegen eines Mangels der Kaufsache gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 BGB nicht zu.

Auch im Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme des Einzelrichters des Senates ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Mangel einer ungewöhnlichen Geräuschentwicklung aus dem Bereich der B-Säule zum Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts am 27.9.2004 nicht oder nicht mehr vorlag.

Der am 27.9.2004 erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag kann nicht auf das evtl. Auftreten von Klopfgeräuschen in der Zeit bis zur Reparatur vom 13.9.2004 angenommen werden. Zwar handelte es sich bei dieser Reparatur bereits um die 5. Reparatur anlässlich der vom Kläger geltend gemachten Geräuschentwicklung im Fahrzeug. Die Richtigkeit des Vortrages des Klägers unterstellt, kann er den Rücktritt vom Kaufvertrag gleichwohl nicht auf die bis zum 13.9.2004 aufgetretenen Beeinträchtigungen stützen, nachdem er der Beklagten die Möglichkeit einer erneuten Reparatur am 13.9.2004 eröffnete.

Für die Zeit nach dem 13.9.2004 bis zum 27.9.2004 ist dem Kläger der Beweis einer erneuten oder anhaltenden ungewöhnlichen Geräuschentwicklung nicht gelungen. Der vom Landgericht hierzu vernommene Zeuge S... hat eine Geräuschentwicklung für den hier erheblichen Zeitraum nicht bestätigen können, da er keine Angaben dazu machen konnte, wann er vor dem 27.9.2004 das letzte Mal mit dem Fahrzeug gefahren sei.

Die in zweiter Instanz vernommene Zeugin R... hat die vom Kläger beanstandeten Geräuschentwicklungen zwar grundsätzlich und in einem Falle auch für den entscheidungserheblichen Zeitraum nach dem 13.9.2004 bestätigt. Sie hat bekundet, sie sei des Öfteren mit dem Kläger in dem hier in Rede stehenden Pkw mitgefahren. Wann und wie oft das in der Zeit vom 9. bis 27.9.2004 geschehen sei, könne sie nicht mehr genau sagen. Sie hat allerdings ausdrücklich angegeben, sie sei am 26.9.2004 mit dem Kläger mitgefahren. Dabei sei erneut eine erhebliche Geräuschentwicklung entstanden. Diese sei zwar nicht bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h bis 50 km/h aufgetreten. Bei einer Geschwindigkeit über 80 km/h sei es jedoch nicht mehr auszuhalten gewesen. Deshalb seien sie und der Kläger am folgenden Tag zur Beklagten gefahren, um dort eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen. Die Zeugin hat ferner angegeben, der Zeuge M... habe nach einer Probefahrt gemeinsam mit dem Kläger am 27.9.2004 auf Nachfrage bestätigt, dass das Geräusch noch da sei. Die Aussage der Zeugin ist widerspruchsfrei. Die Zeugin hat auch keinen Anlass geboten, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Dennoch ist die Aussage nicht geeignet, zu der Überzeugung zu führen, dass das streitbefangene Fahrzeug am 26. oder 27.9.2004 eine ungewöhnliche Geräuschentwicklung aufwies.

Einer entsprechenden Überzeugungsbildung steht zunächst die Aussage des Zeugen M... gegenüber.

Der Zeuge hat mit seiner Aussage bestätigt, dass der Kläger die Beklagte am 27.9.2004 aufsuchte, um Windgeräusche zu beanstanden. Er hat jedoch zugleich bekundet, dass er bei der an diesem Tage durchgeführten Probefahrt keine Geräusche festgestellt habe. Ebenso habe er bei einer früheren Probefahrt Anfang September 2004 keine Windgeräusche wahrnehmen können.

Auch die Aussage dieses Zeugen bot keinen Anlass, an ihrer Glaubhaftigkeit oder der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.

Der Aussage der Zeugin R... steht ferner das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. W... vom 3.8.2005 entgegen.

Der Sachverständige hat die Geräuschentwicklung in dem Fahrzeug des Klägers mit einem Präzisionsschallpegelmesser bei verschiedenen Geschwindigkeiten gemessen und eine Vergleichsmessung in einem typengleichen Fahrzeug vorgenommen. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Geräuschkulisse, die in dem Fahrzeug des Klägers auftrat, dem Stand der Technik im Fahrzeugbau bzw. der Laufleistung des Fahrzeugs entspricht. Die entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen beruhen zwar auf Messungen, die er am 3.8.2005 vornahm. Da der Kläger nach eigenem Vortrag das streitbefangene Fahrzeug seit dem 27.9.2004 nicht mehr nutzte, ist jedoch davon auszugehen, dass die Feststellungen des Sachverständigen auch für den Zustand des Fahrzeugs am 27.9.2004 maßgeblich sind. Die Feststellungen des Sachverständigen werden schließlich auch nicht durch die Behauptung des Klägers infrage gestellt, das Fahrzeug sei wegen der beanstandeten Geräuschentwicklung am 27.9.2004 oder danach - gegen seinen Willen - von der Beklagten erneut repariert worden. Der Kläger ist für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Auf diesen Gesichtspunkt ist er mit dem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 30.6.2006 aufmerksam gemacht worden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 508 Nr. 10, 511, 513 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück