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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.08.2001
Aktenzeichen: 7 U 32/01
Rechtsgebiete: HGB, CMR, AGBG, ZPO
Vorschriften:
HGB § 461 Abs. 2 | |
HGB § 462 | |
HGB § 454 Abs. 1 Nr. 1 | |
HGB § 431 Abs. 3 | |
HGB § 454 | |
HGB §§ 453 ff. | |
HGB § 466 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 | |
HGB § 431 Abs. 1 u. 2 | |
HGB § 449 | |
HGB § 466 | |
HGB § 454 | |
HGB § 461 Abs. 1 | |
HGB § 461 | |
CMR Art. 23 Abs. 5 | |
AGBG § 24 | |
AGBG § 2 | |
AGBG § 9 | |
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 546 Abs. 1 Nr. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
7 U 32/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 15.08.2001
Verkündet am 15.08.2001
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 04.07.2001 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bietz, den Richter am Oberlandesgericht Hein und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 13.12.2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.900,- DM, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer beträgt 22.293,81 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Vertragsverhältnis über den Transport von 30 Kartons Computerzubehör aus einem Lager der Klägerin in B nach M /Spanien in Anspruch.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Tochterunternehmen der A-M Co., Ltd.; das Mutterunternehmen hat seinen Sitz in Hongkong. Die Klägerin wurde gegründet, um von ihrem Sitz in B aus den europäischen Markt zu bedienen.
Unter dem 24.01.2000 erteilte die Klägerin der Beklagten - einem Speditionsunternehmen, mit dem sie in ständiger Geschäftsbeziehung steht - den Auftrag, eine Palette Grafikkarten aus dem Lager der Klägerin in B abzuholen und an die M in M/Spanien zu liefern. Die Beklagte stellte der Klägerin hierfür mit Schreiben vom 31.01.2000, dessen Angaben denen aus dem Frachtbrief sowie den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen entsprechen, neben Frachtkosten auch eine "Speditionsversicherung" sowie "erweiterten Haftungsumfang" in Rechnung; eine Transportversicherung sollte nicht durch die Beklagte erfolgen. Die Rechnungssumme belief sich insgesamt auf 198,73 DM. Der Warenwert war in der Rechnung mit 28.550 USD angegeben; als Versandtag war der 31.01.2000 genannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Rechnung (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen.
Die Sendung kam nicht in M an. Die Beklagte teilte der Klägerin zunächst mit Schreiben vom 28.01.2000 mit, daß die Sendung in Verlust geraten sei. Mit Schreiben vom 22.03.2000 informierte die Beklagte die Klägerin, daß die Sendung aufgrund eines Speditionsfehlers beim Verladen in H in die Türkei verladen worden und dort durch den türkischen Zoll beschlagnahmt worden sei. Am 05.04.2000 erhielt die Klägerin die Sendung von der Beklagten zurück.
Die Klägerin hat vorgetragen, durch die Verzögerung der Lieferung habe ihre Kundin in Madrid kein Interesse mehr an der Lieferung gehabt. Die zurückgenommene Ware habe daher meistbietend an einen anderen Interessenten veräußert werden müssen. Da die Ware zur Zeit der Versendung einen Wert von 28.400,- USD gehabt habe, der erzielbare Preis am 11.04.2000 jedoch aufgrund des nach der Cebit in Hannover eingetretenen Preisverfalls nur noch bei 17.500,- USD gelegen habe, sei ihr ein Schaden in Höhe von 10.900 USD entstanden, den die Beklagte ersetzen müsse.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.900,- USD nebst 5 % Zinsen seit dem 01.04.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, allein aufgrund ihrer hervorragenden Organisation, die allerdings ein Augenblicksversagen eines einfachen Mitarbeiters wie im vorliegenden Fall nicht ausschließen könne, sei die Sendung bereits nach kurzer Zeit in der Türkei wieder aufgetaucht; sie habe - letztlich auch mit Erfolg - alles unternommen, um die Sendung zurückzuerhalten. Jedenfalls sei ihre Haftung aufgrund der im Verhältnis zwischen den Parteien geltenden ADSp der Höhe nach begrenzt. Sie (die Beklagte) weise - was als solches unstreitig ist - auf allen ihren Geschäftsbriefbögen auf die Geltung der ADSp hin; jedenfalls seien die ADSp aber auch kraft stillschweigender Unterwerfung Inhalt des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages geworden. Schließlich hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, daß die in Rede stehenden Kartons Grafikkarten enthalten hätten.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 13.12.2000 zur Zahlung von 596,19 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 19.06.2000 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte zwar dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 461 Abs. 2, 462, 454 Abs. 1 Nr. 1 HGB zu. Dieser Anspruch sei jedoch gemäß Ziff. 23.3 der ADSp auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes beschränkt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus die Zahlung weiterer 22.293,81 DM verlangt.
Die Klägerin macht geltend, bereits aus dem Umstand, daß die Beklagte einen erweiterten Haftungsumfang sowie eine Speditionsversicherung gesondert in Rechnung gestellt habe, folge, daß sie für den streitgegenständlichen Schaden nicht nur beschränkt haften könne. Es sei auch fraglich, ob die ADSp und insbesondere Ziff. 23.3 ADSp Vertragsbestandteil geworden seien, da insoweit berücksichtigt werden müsse, daß die Muttergesellschaft der Klägerin ihren Sitz in Hongkong habe. Schließlich vertieft die Klägerin ihren Vortrag zur Schadenshöhe.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 13.12.2000 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 22.293,81 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 19.06.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und weist insbesondere daraufhin, daß die Haftungsbeschränkung der Ziff. 23.3 ADSp den Haftungsbeschränkungen in § 431 Abs. 3 HGB und Art. 23 Abs. 5 CMR entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht - aus den zutreffenden Gründen des Urteils des Landgerichts Potsdam, denen der Senat folgt - gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 461 Abs. 2, 462, 454 HGB zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist von den Parteien in der Berufungsinstanz auch nicht mehr in Frage gestellt worden.
Dieser Anspruch ist jedoch gemäß Ziff. 23.3 ADSp der Höhe nach auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes beschränkt. Ein über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinausgehender Anspruch steht der Klägerin deshalb nicht zu.
1. Die ADSp sind wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einbezogen worden.
Zwar ist es fraglich, ob sich - angesichts des Vertrages der Parteien - mit hinreichender Sicherheit feststellen läßt, daß die ADSp bereits deshalb durch schlüssiges Verhalten der Parteien in den Vertrag vom 24.01.2000 einbezogen worden sind, weil die Beklagte - unstreitig - auf allen ihren Geschäftsbriefen, so etwa auch auf ihrem Schreiben vom 22.03.2000 (Bl. 8 d.A.), darauf hinweist, daß sie ausschließlich aufgrund der ADSp in der jeweils neuesten Fassung arbeite. Dies könnte im Zusammenhang mit der - ebenfalls unstreitigen - ständigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien wohl nur dann auf eine Einbeziehung der ADSp schließen lassen, wenn feststünde, daß die ständige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bereits vor dem 24.01.2000 bestanden hat, vor diesem Zeitpunkt schriftlich zwischen den Parteien korrespondiert worden ist und in diesem Rahmen die ADSp einvernehmlich zur Anwendung gekommen sind.
Eine stillschweigende Einbeziehung kann jedoch für die Regelungen der ADSp auch ohne besonderen Hinweis durch die Beklagte bereits deshalb angenommen werden, weil die Klägerin wußte oder jedenfalls wissen mußte, daß Spediteure - wie die Beklagte - üblicherweise auf der Grundlage der ADSp in der jeweils neuesten Fassung tätig werden. Eine solche stillschweigende Einbeziehung der ADSp in einen Speditionsvertrag hat der BGH für die ADSp in den bis 1998 jeweils geltenden Fassungen in ständiger Rechtsprechung angenommen und dies damit begründet, daß es sich bei den ADSp um eine fertig bereitliegende Rechtsordnung handele, die von den großen Verbänden der Marktbeteiligten ausgehandelt worden und deren Verwendung allgemein üblich und bekannt sei (vgl. nur BGHZ 96, 136, 138; NJW 1985, 2411, 2412). An diesen Grundlagen für die Annahme einer stillschweigenden Einbeziehung der ADSp hat sich durch die Änderung der gesetzlichen Regelungen des Transportrechts durch das mit Wirkung vom 01.07.1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz und die darauf beruhende Neufassung der ADSp mit Wirkung ab dem 01.01.1999 nichts Wesentliches geändert (so auch Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rn. A 52; Herzog, TransportR 2001, 244 ff.; wohl auch Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., ADSp Einl. Rn. 2; LG Passau TransportR 2001, 269). Auch bei den ADSp in der seit dem 01.01.1999 geltenden Fassung handelt es sich um eine fertig bereitliegende Rechtsordnung im Sinne eines Klauselwerkes, dessen Regelungen aufeinander abgestimmt sind und die deshalb von den an der Entwicklung beteiligten Verbänden der großen Marktbeteiligten in ihrer Gesamtheit zur Anwendung empfohlen werden.
Dem steht nicht entgegen, daß die ADSp a.F. eine Regelung des in wesentlichen Teilen nicht durch den Gesetzgeber typisierten Speditionsvertrages trafen, während nunmehr in §§ 453 ff. HGB durch den Gesetzgeber insoweit Regelungen getroffen worden sind und die ADSp n.F. diese gesetzlichen Regelungen modifizieren (so aber Herber, TransportR 1999, 89, 91; gegen eine Einordnung als fertig bereitliegende Rechtsordnung für die ADSp n.F. auch Koller, TransportR 2000, 1; wie hier Herzog, TransportR 2001, 244, 246). Dieser - inhaltlich sicherlich bedeutsame - Unterschied ändert nichts daran, daß es sich auch bei den ADSp n.F. um ein von den großen Verbänden der Marktbeteiligten ausgehandeltes und empfohlenes Klauselwerk handelt, das in Kontinuität zu den vorhergehenden Fassungen der ADSp steht (insoweit auch Koller, TransportR 2000, 1), dessen Existenz inländischen Vertragspartnern von Spediteuren - jedenfalls dann, wenn für diese der Abschluß eines Speditionsvertrages als solcher oder das spezielle Geschäft kein atypisches Geschäft ist (zu dieser Einschränkung vgl. nur Koller, a.a.O.) - üblicherweise bekannt sein dürfte.
Es kann auch weiter davon ausgegangen werden, daß die Verwendung der ADSp im Speditionsgewerbe allgemein üblich ist. Dem steht nicht entgegen, daß inzwischen auch andere Klauselwerke - etwa die Bedingungen des Bundesverbandes Straßentransport und Logistik - entwickelt worden sind, die zumindest auch für Spediteure bestimmt und geeignet sind (so aber Herber, TransportR 1999, 89, 91; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rn. 16). Allein die Existenz alternativer Regelwerke gibt keinen Anlaß zu der Annahme, daß Spediteure oder ihre Vertragspartner, die sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH zu den ADSp a.F. darauf eingestellt haben dürften, daß immer dann, wenn zwischen ihnen über die Frage der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen keine gesonderte Regelung getroffen worden ist, die Regelungen der ADSp in der jeweils neuesten Fassung zur Anwendung kommen, diese Erwartungshaltung nach der Änderung des Transportrechts und der dadurch bedingten Neufassung der ADSp geändert haben. Dies gilt zumindest solange, wie sich die Anwendung anderer Regelwerke nicht in vergleichbarem Umfang am Markt durchgesetzt hat wie die ADSp; dafür gibt es jedoch bislang - und jedenfalls für den Zeitpunkt des Abschlusses des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 24.01.2000 - keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Schließlich steht auch die Regelung des § 466 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HGB, wonach eine Begrenzung der Haftung des Spediteurs für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes in vorformulierten Vertragsbedingungen, die über §§ 431 Abs. 1 und 2 HGB hinausgeht, der besonderen Hervorhebung in der drucktechnischen Gestaltung bedarf, der Möglichkeit einer stillschweigenden Einbeziehung der ADSp im oben dargestellten Sinne in einen Speditionsvertrag nicht entgegen (so aber Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O.). Wäre die Regelung des § 466 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HGB so zu verstehen, daß der Spediteur seinem Vertragspartner auch die ADSp ausgehändigt oder jedenfalls die von § 431 Abs. 1 und 2 HGB abweichenden Haftungsregelungen der Ziff. 23. 1., 23.2. und 23.4. ausdrücklich zur Kenntnis gebracht haben muß, um der Warnfunktion der drucktechnischen Hervorhebung genüge zu tun, so wäre eine stillschweigende Vereinbarung der ADSp als Ganzes allenfalls noch im Verhältnis zwischen Spediteuren untereinander oder dann möglich, wenn im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung feststeht, daß der Geschäftspartner die ADSp in einer § 466 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HGB entsprechenden Form bereits im Zusammenhang mit einem vorausgehenden Geschäft erhalten hat, da nur in diesen Fällen sicher davon ausgegangen werden könnte, daß dem Vertragspartner die drucktechnische Hervorhebung zur Kenntnis gebracht worden ist. Diese Auslegung überspannt jedoch den Regelungszweck des § 466 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HGB. Regelungszweck des § 466 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HGB ist der Schutz des kleinen marktschwachen Verladers, bei dem in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, daß er über die im Spediteurgewerbe üblichen AGB informiert ist oder selbst zur Beschaffung entsprechender Informationen aktiv wird und dem deshalb Informationen besonders nachhaltig zur Kenntnis gebracht werden müssen (BT-Drucksache 13/8445, S. 88; vgl. auch Koller, TransportR 2000, 1, 3). Für diejenigen Verlader, die mit dem Abschluß von Speditionsverträgen vertraut sind, und gerade deshalb wissen oder wissen müssen, daß Spediteure üblicherweise nur auf der Grundlage von ADSp tätig werden wollen, wäre jedoch die Notwendigkeit einer Übersendung der ADSp eine unnötige Förmelei, die mit den Erfordernissen der Schnelligkeit der Abwicklung von Transportgeschäften nicht zu vereinbaren ist. Daß dies durch den Gesetzgeber nicht beabsichtigt war, ergibt sich insbesondere auch daraus, daß in der Begründung zum Regierungsentwurf des § 449 HGB (= 488 HGB-E), auf die in der Begründung zu § 466 HGB (= § 465 HGB-E) Bezug genommen wird, ausdrücklich festgehalten ist, daß "die Frage der Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag ... durch die vorgeschlagene Regelung nicht berührt" wird (BT-Drucksache 13/8445, S. 88). Die ADSp sind gemäß Ziff. 2.4. ADSp nicht auf Verbraucher anwendbar. Für Unternehmer gelten jedoch gemäß § 24 AGBG nicht die strengen Einbeziehungsvoraussetzungen des § 2 AGBG. Zur Einbeziehung von AGB in einen Vertrag mit einem Unternehmer reicht vielmehr auch eine stillschweigende Willensübereinstimmung aus, ohne daß dem Vertragspartner die AGB ausdrücklich zur Kenntnis gebracht worden oder in sämtlichen Einzelheiten bekannt sein müssen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß eine teleologische Reduktion des § 466 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HGB derart, daß eine besondere drucktechnische Hervorhebung nur bei Verträgen mit konkret marktschwachen oder unerfahrenen Kunden notwendig ist, aus Gründen der Rechtssicherheit unzulässig sei (so aber wohl Koller, TransportR 2000, 1, 3). Es wird vielmehr umgekehrt die Möglichkeit der Annahme einer Einbeziehung der ADSp kraft stillschweigender Unterwerfung aufgrund der Regelung des § 466 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HGB auf denjenigen Personenkreis beschränkt, der nicht des Schutzes dieser Regelung bedarf. Auch angesichts des § 466 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HGB kommt deshalb die Annahme einer stillschweigenden Einbeziehung der ADSp ohne Hinweis des Spediteurs jedenfalls auch im Verhältnis zu solchen Vertragspartnern in Betracht, die mit dem Abschluß von Speditionsverträgen vertraut sind und deshalb wissen oder wissen müssen, daß ein Spediteur nur auf der Grundlage der ADSp tätig wird.
Diese Voraussetzungen liegen für die Klägerin vor. Bei der Klägerin handelt es sich unstreitig um ein Unternehmen, das als Tochterunternehmen der A-M Co., Ltd., die Computerbestandteile herstellt und vertreibt, gegründet worden ist, um von ihrem Sitz in B aus den europäischen Markt zu bedienen. Bereits aus diesem Geschäftszweck der Klägerin ergibt sich, daß der Abschluß von Speditionsgeschäften zu den üblichen Geschäften gehört, die die Klägerin tätigt. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin gleichwohl zu dem gemäß § 466 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HGB geschützten Personenkreis gehören könnte, liegen nicht vor. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie nur der Rechtsform nach ein inländisches Unternehmen sei, während ihre Muttergesellschaft ihren Sitz in Hongkong habe. Es kann dahin stehen, ob die vorgenannten Grundsätze der Einbeziehung der ADSp n.F. aufgrund stillschweigender Unterwerfung ohne weiteres auch für ausländische Vertragspartner eines Spediteurs gelten können. Allein der Sitz einer Muttergesellschaft des Vertragspartners des Spediteurs im Ausland ändert jedoch - insbesondere dann, wenn eine Tochtergesellschaft gerade deshalb gegründet wurde, um von ihrem Sitz in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus den Vertrieb und damit auch den Transport von bei der Muttergesellschaft hergestellten Waren zu organisieren - nichts daran, daß bei der inländischen Tochtergesellschaft die Kenntnis und Üblichkeit der Verwendung der ADSp im Speditionsgewerbe unterstellt werden kann. Die Klägerin hat auch gar nicht bestritten, daß ihr das Regelwerk der ADSp bekannt war; sie hat lediglich vorgetragen, ihr sei nicht bekannt gewesen, daß die ADSp auch für Versendungen im internationalen Verkehr zur Anwendung kämen. Diese Unkenntnis der Einzelheiten der Regelungen der ADSp steht einer stillschweigenden Einbeziehung nach den vorgenannten Grundsätzen jedoch nicht entgegen; der Klägerin ist vielmehr zuzumuten, sich aus eigener Initiative über den genauen Inhalt der ADSp zu informieren.
2. Sind danach die ADSp Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 24.01.2000 geworden, so gilt dies auch für die Regelung der Ziff. 23.3 ADSp, wonach die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgelts beschränkt ist.
Diese Regelung ist nicht gemäß § 9 AGBG unwirksam. Die Regelung der Ziff. 23.3 ADSp weicht insbesondere nicht in unangemessener Weise von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) (im Ergebnis wie hier Fremuth/Thume/ de la Motte, Transportrecht, Nr. 23. ADSp Rn. 9; a.A. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., ADSp Ziff. 23 Rn 22; ders. TransportR 2001, 1, 8; Herber TransportR 1999, 89; 92; Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O., Rn. 20; Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rn. A 74).
Zwar trifft es zu, daß es sich bei einer Verletzung der in § 454 HGB normierten Pflichten eines Spediteurs und damit gerade bei der Verletzung von Pflichten, die eine Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden im Sinne der §§ 461 Abs. 2 HGB, Ziff. 23.3 ADSp auslösen, um sog. Kardinalpflichten handelt, also um solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf die der Vertragspartner deshalb vertraut und vertrauen darf (so Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Ziff. 23 ADSp Rn. 23; Herber, TransportR 1999, 89, 92). Auch hat der Gesetzgeber in § 461 Abs. 2 HGB für Schäden, die nicht durch den Verlust oder die Beschädigung des in der Obhut des Spediteurs befindlichen Gutes entstanden sind, bewußt keine Begrenzung der Haftung des Spediteurs vorgesehen, während für Schäden, die durch den Verlust oder die Beschädigung des Gutes entstanden sind, gemäß § 461 Abs. 1 i.V.m. § 431 Abs. 1 und 2 HGB auch der Spediteur nur begrenzt haftet (so Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Ziff. 23 ADSp Rn. 23). Dieses Absehen von einer Haftungsbegrenzung für andere als Güterschäden ist im Regierungsentwurf zu § 461 HGB (= 460 HGB-E) damit begründet worden, daß das pauschale Bedürfnis von Dienstleistungsunternehmen, denen auch die Spediteurbranche zuzurechnen ist, generell für Vermögensschäden nur beschränkt zu haften, nicht als hinreichende Rechtfertigung zur Statuierung einer pauschalen Haftungsbeschränkung anzusehen sei; darüber hinaus müsse im Speditionsrecht für eine Haftungsbeschränkung ein willkürlicher Betrag gewählt werden, weil angesichts des lediglich mittelbaren Güterbezugs der Vertragsleistung nicht an den Wert des Gutes angeknüpft werden könne und der Kunde, der besonders hohe Schäden befürchte, diese bei einer gesetzlichen Festlegung einer absoluten Obergrenze individuell deklarieren müsse (BT-Drucksache 13/8445 S. 113/114). Andererseits hat der Gesetzgeber die Haftung für andere als Güterschäden - ebenso bewußt - einer Parteivereinbarung auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen zugänglich gehalten (BT-Drucksache 13/8445 S. 116). Hat aber der Gesetzgeber danach selbst eine Abweichung von der gesetzlichen Grundregelung des § 461 Abs. 2 HGB auch durch AGB für möglich erachtet, obwohl die Haftung aus § 461 Abs. 2 HGB an die Verletzung von Kardinalpflichten anknüpft und - anders als für Güterschäden oder etwa für Verspätungsschäden im Frachtrecht (§§ 431 Abs. 3, 433 HGB) - ein Wertmaßstab als Anknüpfungsgröße für eine allgemeingültige Haftungsbegrenzung in den Augen des Gesetzgebers für die Haftung des Spediteurs fehlt, so kann ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nur dann angenommen werden, wenn durch eine Haftungsbegrenzung in den dem AGBG unterfallenden Regelungen diesen gesetzgeberischen Wertungen jeder Gehalt genommen würde und Vertragsbeziehungen auf dieser Grundlage den Vertragszweck in Frage stellen würden (zu diesem Gesichtspunkt bei der Kontrolle von Begrenzungen von Kardinalpflichten an § 9 AGBG vgl. auch BGHZ 103, 316, 324). Dies ist jedoch bei Ziff. 23.3 ADSp - jedenfalls soweit es um reine Vermögensschäden geht - nicht der Fall.
Soweit die Haftung aus § 461 Abs. 2 HGB dem Grunde nach in Rede steht, ist zwar - wie das steitgegenständliche Verhältnis zwischen dem nach dem Vortrag der Klägerin entstandenen Verspätungsschaden in Höhe von über 23.000,- DM zu dem nach Ziff. 23.3 zu ersetzenden Schaden in Höhe von nicht einmal 600,- DM plastisch vor Augen führt - nicht zu verkennen, daß Ziff. 23.3 ADSp den Spediteur weitgehend entlastet; gänzlich befreit wird er jedoch von einer Haftung nicht. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn man bedenkt, daß eine weitgehende Beschränkung der Haftung geeignet sein könnte, dem Spediteur den Anreiz zu nehmen, in hinreichendem Maße für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten Sorge zu tragen (zu diesem Argument Koller, TransportR 2000, 1,8). Dem steht entgegen, daß der weit größere Anreiz für eine ordnungsgemäße Erfüllung von Verträgen darin liegen dürfte, nicht die Chancen für den Abschluß weiterer Verträge zu verspielen.
Auch der Maßstab für die Haftungsbegrenzung in Form des dreifachen Betrages des Spediteurentgeltes erscheint bei näherer Betrachtung nicht ohne weiteres willkürlich (so Koller, Transportrecht, 4. Aufl., ADSp Ziff. 23 Rn. 23). Gerade die Haftungsbegrenzung bietet dem Spediteur die verläßliche Möglichkeit, seine Vergütung niedrig zu halten, während er bei einer unbegrenzten Haftung nach der gesetzlichen Grundregelung des § 461 Abs. 2 HGB gezwungen wäre, das Risiko einer Haftung in die von ihm geforderte Vergütung einzukalkulieren. Problematisch könnte die Regelung der Ziff. 23.3 ADSp allein deshalb erscheinen, weil diese - im Hinblick auf die Höhe der Vergütung durchaus auch im Interesse der Vertragspartner von Spediteuren liegende - Sichtweise dem Risiko eines regelmäßig erheblich über dem nach 23.3 ADSp ersatzfähigen Betrag liegenden Schadens auf Seiten des Vertragspartners nicht hinreichend Rechnung trägt. Insoweit ist jedoch folgendes zu berücksichtigen: Betrachtet man die ADSp - wie bereits im Zusammenhang mit der Frage ihrer Einbeziehung ausgeführt - weiterhin als "fertig bereitliegende Rechtsordnung", weil sie trotz der geänderten Funktion im Verhältnis zu den gesetzlichen Regelungen des Transportrechts in der Tradition der ADSp a.F. stehen, so gilt auch weiterhin, daß einzelne Regelungen der ADSp nicht isoliert am Gerechtigkeitsgehalt einer Norm des dispositiven Rechts zu messen sind, sondern die beiderseitige Interessenlage im Zusammenhang mit dem Gesamtgefüge der ADSp zu bewerten ist (so BGH NJW 1982, 1820, 1821 zu § 54 a Nr. 2 ADSp a.F.; BGHZ 127, 275, 281 zu § 51 b S. 2 ADSp a.F.; so auch Fremuth/Thume/ de la Motte a.a.O, Rn. 9). Dies bedeutet jedoch, daß die in Ziff. 23.3 ADSp vorgesehene Haftungsbegrenzung für andere als Güterschäden im Zusammenhang damit gesehen werden muß, daß der Spediteur sich nach Ziff. 29.4 ADSp nicht auf die ADSp - und damit auch nicht auf die Haftungsbegrenzung der Ziff. 23.3 ADSp - berufen darf, wenn er keine Haftungsversicherung oder keine Schadensversicherung abgeschlossen hat. Ist aber eine Speditionsversicherung einschließlich einer Schadensversicherung nach Maßgabe der Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung (SpV) abgeschlossen, so sind dadurch über die begrenzte Haftung des Spediteurs nach den Regelungen der ADSp hinaus (Ziff. 3 SpV) über die Schadensversicherung im Regelfall auch reine Vermögensschäden bis zur Höhe des doppelten Versicherungswertes, höchstens bis zur doppelten Versicherungssumme abgedeckt (Ziff. 18.1.3 SpV). Da der Versicherungswert gemäß Ziff. 25.1 SpV dem Verkaufspreis bzw. dem gemeinen Wert des Gutes am Ort und zur Zeit des Beginns der Versicherung entspricht, ist deshalb das Schadensrisiko des Vertragspartners des Spediteurs jedenfalls bis zu dieser Grenze und damit erheblich über die für die Haftung des Spediteurs geltende Haftungsbegrenzung gemäß Ziff. 23.3 ADSp hinaus abgedeckt. Zwar verbleibt es auch bei dieser Regelung dabei, daß der Vertragspartner des Spediteurs Schadensrisiken, die über den doppelten Wert des Gutes hinausgehen, gesondert deklarieren und versichern muß; auch hier rechtfertigt sich die Begrenzung jedoch daraus, daß eine Obergrenze im Hinblick auf eine Kalkulierbarkeit der - bei der Schadensversicherung durch den Vertragspartner des Spediteurs zu tragenden - Versicherungsprämie erforderlich ist. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen auch hinsichtlich des Maßstabes des doppelten Versicherungswertes bzw. der doppelten Versicherungssumme keine Bedenken, da - jedenfalls für Verspätungsschäden - dieser Betrag den Umfang der typischerweise entstehenden Schäden abdeckt.
Ziff. 23.3 ADSp ist im übrigen nicht deshalb unwirksam, weil diese Regelung ihrem Wortlaut nach auch die Haftung für Personenschäden erfaßt (so Koller, a.a.O., Rn. 22; Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O., Rn. 20). Zwar begegnet die Begrenzung der Haftung auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes für Personenschäden bereits deshalb Bedenken, weil insoweit die Haftungsbegrenzung nicht durch die gemäß Ziff. 29.4 ADSp erforderlichen Versicherungen kompensiert wird; Personenschäden sind gemäß Ziff. 6.7 bzw. 16.15 SpV von einer Haftung nach den Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung sowohl im Rahmen der Haftungsversicherung als auch im Rahmen der Schadensversicherung ausdrücklich ausgeschlossen. Dies steht jedoch einer Wirksamkeit der Ziff. 23.3 ADSp im übrigen - also für reine Vermögensschäden - nicht entgegen, da Ziff. 23.3 ADSp einschränkend dahin ausgelegt werden kann, daß diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden gilt, sondern nur für solche Schäden, für die gemäß Ziff. 13.2 u. 13.3. SpV ein weitergehender Schutz durch die Schadensversicherung besteht. Diese einschränkende Auslegung der Ziff. 23.3 ADSp ist über Personenschäden hinaus für alle Schäden geboten aber auch zulässig, die durch eine den SpV entsprechende Schadensversicherung nicht abgedeckt werden und deshalb auch für Sachschäden - wie etwa den von Koller (Transport R 2000, 1, 8) angeführten Schaden an einem Gebäude des Versenders -, die nicht aus einem Güterschaden herrühren. Haben mit der hier vertretenen Auffassung die in der Rechtsprechung des BGH zu den ADSp geltenden Grundsätze weiterhin Gültigkeit, da es sich auch bei den ADSp neuer Fassung um eine fertig bereitliegende, in der Tradition der ADSp a.F. stehende Rechtsordnung handelt, die bereits aufgrund ihrer Entstehung durch Vereinbarung zwischen den großen Verbänden der Marktbeteiligten eine gewisse Gewähr für eine ausgewogene Abwägung der widerstreitenden Interessen bietet, so gilt dies auch für die Ausnahme vom Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion von AGB-Regelungen (BGHZ 129, 345, 349 zu den ADSp a.F.; für die ADSp n.F. wohl weiterhin Baumbach/Hopt a.a.O., Rn. 5; a.A. Herber, TransportR 1999, 89, 92; Koller, a.a.O., Rn. 23).
Ist damit die Regelung der Ziff. 23.3 ADSp - jedenfalls soweit sie Vermögensschäden wie den streitgegenständlichen Verspätungsschaden betrifft - wirksam, so ist die Haftung der Beklagten auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes begrenzt mit der Folge, daß - unabhängig davon, ob dieses Spediteurentgelt nur die Vergütung für die Leistungen des Spediteurs als solche umfaßt (so Koller, Transportrecht, 4. Aufl., ADSp Ziff. 23 Rn. 14) oder auch Aufwendungen wie etwa die vom Landgericht einbezogene Vergütung für die Speditionsversicherung - ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 596,19 DM hinaus nicht besteht.
Die Beklagte kann sich auch auf die Haftungsbegrenzung der Ziff. 23.3 ADSp berufen. Sie ist daran insbesondere nicht aufgrund der bereits erläuterten Regelung der Ziff. 29.4 ADSp gehindert, da sich jedenfalls aus der Rechnung vom 31.01.2000 ergibt, daß die Beklagte eine Speditionsversicherung einschließlich einer Schadensversicherung abgeschlossen hatte. Nur im Falle des Abschlusses einer Schadensversicherung bestand nämlich gemäß Ziff. 29.6 S. 3 ADSp für die Beklagte die Befugnis, den Aufwand für den Abschluß einer Speditionsversicherung gegenüber der Klägerin in Rechnung zu stellen. Dafür, daß die Beklagte sich bei ihrer Abrechnung insoweit unkorrekt verhalten haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin führt jedoch der Abschluß einer Speditionsversicherung nicht dazu, daß die Beklagte über den aus Ziff. 23.3 ADSp folgenden Betrag hinaus haftet. Auch nach den Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung kann der Auftraggeber zwischen einer Inanspruchnahme des Spediteurs oder der Versicherung nur im Rahmen der sog. Haftungsversicherung wählen. Die Haftungsversicherung ist aber gemäß Ziff. 3.1 SpV beschränkt auf die Haftung des Spediteurs aus Verkehrsverträgen nach ADSp und damit auf den Umfang der Haftung nach Ziff. 23.3 ADSp. Aus der Schadensversicherung, die gemäß Ziff. 18.1.3 ADSp grundsätzlich den Schaden der Klägerin bis zum doppelten Versicherungswert bzw. der doppelten Versicherungssumme abdeckt, haftet aber nicht der Spediteur, sondern allein die Versicherung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß Inhaber des Anspruches aus der Schadensversicherung gemäß Ziff. 11 SpV allein der Wareninteressent und nicht der Spediteur ist und der Wareninteressent nach Ziff. 11, 29.2 SpV auch direkte Auszahlung der Versicherungsleistung an sich verlangen kann. Gegenüber dem Spediteur hat der Wareninteressent (Ziff. 11 SpV) einen Anspruch auf Auszahlung des über die Schadensversicherung gedeckten Betrages nur dann, wenn die Versicherung - wozu sie nach Ziff. 29.2, 21.1 SpV befugt ist, sofern nicht der Wareninteressent die direkte Auszahlung an sich verlangt hat - den entsprechenden Betrag an den Spediteur geleistet hat. Dafür, daß die Versicherung aufgrund der Schadensversicherung Leistungen an die Beklagte erbracht hat, hat die Klägerin jedoch nichts vorgetragen.
Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß zwischen ihr und der Beklagten von einem erweiterten Haftungsumfang auszugehen sei, da die Beklagte ihr eine solche Position "erweiterter Haftungsumfang" eigens mit einem Betrag von 1,99 DM netto in Rechnung gestellt habe. Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin hat - trotz Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2001 - nicht vorgetragen, worauf sich eine Vereinbarung zwischen den Parteien über eine Erweiterung des Haftungsumfangs bezogen haben soll, so daß nicht feststellbar ist, ob sich diese Vereinbarung auf den streitgegenständlichen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr entstandenen Verspätungsschadens bezieht.
Die Entscheidungen über die Kosten des Berufungsverfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, da sie die bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen Fragen der Fortgeltung der zu den ADSp a.F. entwickelten Grundsätze zur Einbeziehung der ADSp kraft stillschweigender Unterwerfung sowie der - in der Literatur umstrittenen - Wirksamkeit der Haftungsbegrenzung in Ziff. 23.3 ADSp betrifft.
Ende der Entscheidung
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