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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: 7 U 39/02
Rechtsgebiete: AGBG, AVB, VVG, HGB, ZPO, VAG, RechVersV


Vorschriften:

AGBG § 8
AGBG § 9
AGBG § 13
AGBG § 13 I
AGBG § 13 II Nr. 1
AGBG § 22 a
AGBG § 22 a I
AVB § 5
AVB § 5 I
AVB § 5 III
AVB § 5 III 2
AVB § 5 III 2 HS 2
AVB § 5 IV
AVB § 5 IV 2
AVB § 5 IV 3
AVB § 14
AVB § 14 I
AVB § 14 S. 1
AVB § 14 S. 2
AVB § 17
AVB § 18
AVB § 19
VVG § 5 a
VVG § 176
VVG § 174 II
VVG § 174 IV
VVG § 176 III
VVG § 176 IV
HGB § 341 e
HGB § 341 f
ZPO § 97 I
ZPO § 253 II Nr. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
VAG § 65
RechVersV § 25 I 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 39/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 25.09.2002

Verkündet am 25.09.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28.08.2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16.01.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger, der als gemeinnütziger Verbraucherschutzverein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22 a I AGBG eingetragen ist, macht gegenüber der Beklagten die Unwirksamkeit bestimmter - im Klageantrag näher bezeichneter - Allgemeiner Versicherungsbedingungen, welche die Beklagte beim Abschluss von Kapitallebensversicherungsverträgen gegenüber Verbrauchern verwendet hat, geltend.

Mit Schreiben vom 14.06.2001 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Hinblick auf die streitbefangenen AGB auf. Statt dieser erklärte die Beklagte, die streitbefangenen AGB bereits von sich aus geändert zu haben und auch zukünftig nur noch die geänderten Klauseln verwenden zu wollen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die streitgegenständlichen Klauseln verstießen - ebenso wie die Regelungen zweier anderer Versicherungsunternehmen, die der BGH mit Urteilen vom 09.05.2001 für unwirksam erklärt habe - gegen das Transparenzgebot. Die Beklagte kläre den Versicherungsnehmer in § 5 ihrer AVB, der sich - unstreitig - mit dem Rückkaufswert und mit der beitragsfreien Versicherungssumme befasse, nicht hinreichend über die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Vertragskündigung bzw. einer Beitragsfreistellung auf. Auch informiere sie den Versicherungsnehmer in § 14 AVB, der sich - unstreitig - mit den Abschlusskosten befasse, nicht über die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Verrechnung der Abschlusskosten.

Der Kläger hat beantragt,

es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000,00 DM; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten)

zu verbieten,

beim Abschluss von Kapitallebensversicherungen die nachfolgend genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge aus der Zeit ab dem 22.07.1994 auf die nachfolgend genannten allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berufen, soweit dies nicht gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft geschieht, die beim Abschluss des Versicherungsvertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt:

1. § 5

Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung und Auszahlung des Rückkaufwertes

(1) Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen ...

(3) Nach § 176 VVG haben wir nach Kündigung - soweit bereits entstanden - den Rückkaufwert zu erstatten. Dieser entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den nach Absatz 1 zutreffenden Zeitpunkt als Zeitwert Ihrer Versicherung errechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug von 1 % der unter Risiko stehenden Summe (Versicherungsleistung im Todesfall abzüglich Deckungsrückstellung) erfolgt.

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie ... schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ... errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um den gleichen Abzug, wie er gemäß Absatz 3 für eine Kündigung festgelegt ist (§ 174 VVG).

2. § 14

Wie werden die Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen?

Die mit Abschluss Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Auf den Teil dieser Kosten, der bei der Berechnung der Deckungsrückstellung [ 1 ] angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren Ihre ab Versicherungsbeginn eingehendem Beiträge, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind.

[1] Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und § 341 e und 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie die angegriffenen Klauseln nicht mehr verwende. Einer Überprüfung der vom Kläger beanstandeten Klauseln stehe bereits § 8 AGBG entgegen. Im Übrigen hielten die von ihr verwandten Klauseln auch den Anforderungen des Transparenzgebotes stand. Dies ergebe sich für die in § 5 AVB getroffene Regelung bereits daraus, dass diese Klausel einen Hinweis auf die auf der Rückseite des Versicherungsscheins abgedruckte Tabelle enthalte, die die konkreten Rückkaufwerte ausweise. Die Regelung des § 14 AVB informiere den Versicherungsnehmer lediglich darüber, dass bei der Bildung der Bilanz-Deckungsrückstellung ein bestimmtes bilanzrechtliches, im Ergebnis der sog. Zillmerung entsprechendes Verfahren angewandt werde.

Das Landgericht Potsdam hat der Klage mit Urteil vom 16.01.2002 antragsgemäß stattgegeben.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 21.01.2002 zugestellt wurde, wendet sich die Beklagte mit ihrer am 19.02.2002 eingelegten und nach entsprechender Fristverlängerung am 19.04.2002 begründeten Berufung.

Über die Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens hinaus behauptet die Beklagte, dass sie sämtlichen Interessenten unter Hinweis auf die 14-tägige Widerrufsfrist des § 5 a VVG einen in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2002 vorgelegten Mustervertrag zugesandt habe. Sie meint, dass die erforderliche Transparenz jedenfalls durch den Aufbau und die Gesamtausgestaltung dieses Vertrages gewahrt sei und den Interessenten vor dem Hintergrund der 14-tägigen Widerrufsfrist durch die Angaben in und unter der Tabelle auf der Rückseite des Versicherungsscheins ausreichende Informationsmöglichkeiten zur Verfügung stünden.

Sie vertritt die Auffassung, dass sich die von ihr verwandten AVB von den Regelungen anderer Versicherer, die der BGH in den beiden Entscheidungen vom 09.05.2001 (BGH NJW 2001, 2012 ff.; BGH NJW 2001, 2014 ff.) als unwirksam erachtet habe, unterschieden. Insbesondere bedürfte es eines Hinweises auf verminderte Rückkaufwerte in § 5 AVB auch deshalb nicht, weil die auf den Zeitwert abstellende Regelung des § 176 III VVG durch den in § 5 AVB enthaltenen Hinweis auf die Tabelle mit vertraglich garantierten Rückkaufwert zugunsten des Kunden abbedungen worden sei. Die so garantierten Rückkaufwerte gehörten zu den wesentlichen Leistungspflichten der Beklagten.

Weiterhin meint die Beklagte zu § 14 AVB, dass zur Wahrung hinreichender Transparenz kein Hinweis auf etwaige Auswirkungen auf den Rückkaufwert erforderlich sei, da § 14 I AVB ausschließlich bilanzrechtliche Bedeutung vor dem Hintergrund des § 341 f HGB habe und sich auf die ohnehin vertraglich garantierten Rückkaufwerte nicht auswirke.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des am 16.01.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er vertritt die Ansicht, dass selbst die - von ihm bestrittene - Zusendung von Musterverträgen mit 14-tägiger Widerrufsfrist dem Informationsbedürfnis der Interessenten nicht gerecht werde. Auch bei dieser Vorgehensweise der Beklagten fehle dem Interessenten die Möglichkeit, vor der Abgabe seiner zum Vertragsschluss führenden - wenn auch widerrufbaren - Willenserklärung jene Informationen und Konditionen einzusehen und zu bewerten, die zum Vergleich mit Produkten anderer Kapitalanlageanbieter erforderlich seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Die Klage ist als Unterlassungsklage nach § 13 I AGBG zulässig.

Die Regelungen des AGBG sind gem. Art. 3 § 16 I des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts auch nach Inkrafttreten des Unterlassungsklagegesetzes am 01.01.2002 anwendbar, da das Verfahren vor dem 01.01.2002 bereits anhängig war.

Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus § 13 II Nr. 1 AGBG. Der Kläger ist unstreitig unter dem Az.: II B4-8 BdV in die Liste qualifizierter Einrichtungen i.S.d. § 22 a AGBG eingetragen.

Die Klage ist gem. § 253 II Nr. 2 ZPO auch ihrem Klagegegenstand nach hinreichend bestimmt. Der Kläger musste insbesondere nicht die letzte Seite des AVB-Werkes der Beklagten mit §§ 18, 19 AVB und den Endnoten vorlegen, da diese nicht unmittelbarer Gegenstand des Unterlassungsbegehrens des Klägers sind.

Das Rechtsschutzbedürfnis besteht auch, soweit der Kläger die Untersagung weiterer Verwendung begehrt. Trotz ihrer Erklärung, die streitgegenständlichen AVB nicht weiter verwenden zu wollen, hat die Beklagte weiterhin die Möglichkeit, sie zu verwenden, was zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses ausreichend ist.

II.

Die Unterlassungsklage ist auch begründet, da dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 13 I AGBG zusteht.

Die streitgegenständlichen AVB-Regelungen der Beklagten sind wegen Verstoßes gegen das aus § 9 AGBG abzuleitende Transparenzgebot unwirksam.

1. Die streitgegenständlichen AVB-Regelungen, bei denen es sich unstreitig um AGB im Sinne des AGBG handelt, unterliegen der Transparenzkontrolle. Der Kontrollfähigkeit steht insbesondere nicht § 8 AGBG entgegen.

Unabhängig davon, dass eine Transparenzkontrolle als verselbständigte Missbrauchkontrolle nach der wohl überwiegend vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ohnehin unabhängig von § 8 AGBG als zulässig erachtet wird (Brandner in: Ulmer/Brandner/Hensen, 9. Aufl., Vor § 8 AGBG, Rn. 6, 7; Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 9 AGBG, Rn. 1 a m.w.N. aus Rspr. und Schrifttum), gelangt man auch mit der Gegenansicht, die in der Transparenzkontrolle einen Unterfall der durch § 8 AGBG eingeschränkten Inhaltskontrolle erblickt und § 8 AGBG demnach auch auf die Transparenzkontrolle anwendet (Präve, VersR 2000, 138 (139); VersR 2001, 846 (847)), zur Kontrollfähigkeit der streitgegenständlichen Regelungen. Zwar unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 8 AGBG u.a. dann keiner Überprüfung, wenn sie keine Abweichung oder Ergänzung zu Rechtsvorschriften enthalten, d. h. wenn sie lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben (BGH NJW 2001, 2012 (2013); 2014 (2015); BGH NJW 1991, 1754; Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 8 AGBG, Rn. 6). Die Klauseln der Beklagten, die unstreitig zumindest auszugsweise auch den Wortlaut gesetzlicher Regelungen beinhalten, beschränken sich aber nicht auf die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, sondern enthalten darüber hinaus auch Ergänzungen hierzu.

a) Die angegriffenen Regelungen in § 5 I, III, IV AVB zur Ermittlung des Rückkaufswertes in den Fällen der Kündigung bzw. Beitragsfreistellung, in denen Teile des Gesetzeswortlauts der §§ 174 II, 176 III VVG wiedergegeben sind, enthalten durch die Bezugnahme auf den Begriff der "anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" in § 5 III 2 AVB bzw. in § 5 IV 2 AVB und dessen Konkretisierung mittels einer - konkrete Rückkaufwerte beinhaltenden - Tabelle eine Ergänzung zu §§ 176 III, 174 II VVG.

Wie vom BGH erst vor kurzem dargelegt (BGH NJW 2001, 2012 (2013); 2014 (2015, 2016)), stellen §§ 176 III, 174 II VVG eine der Ergänzung zugängliche und bedürftige Rahmenregelung dar, indem zur Berechnung des zur Ermittlung des Rückkaufwertes maßgeblichen Zeitwerts auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" verwiesen wird. Mithin liegt in der Anknüpfung an die "anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" weder eine objektive gesetzliche Festlegung des Rückkaufwerts noch die Vorgabe einer konkreten Berechnungsmethode. Vielmehr impliziert schon die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs und dessen gesetzgebungstechnische Funktion, eine dem Einzelfall gerecht werdende Anwendung zu ermöglichen, einen Konkretisierungsbedarf. Hätte der Gesetzgeber demgegenüber ein gesetzlich vorgegebenes Berechnungsverfahren beabsichtigt, wäre mithin nicht verständlich, weshalb er eben jenes nicht benannt und statt dessen auf einen unbestimmten Rechtsbegriff zurückgegriffen hat. Auch in der Literatur ist anerkannt, dass die "anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" weder eine bestimmte Berechnungsform determinieren noch die insoweit zur Konkretisierung erforderliche Parteivereinbarung ersetzen (Schwintowski in: Berliner Kommentar zum VVG, § 176 VVG, Rn. 17). Lührs (in: Lebensversicherung-Produkte, Recht und Praxis, Gl.Ziff: 5.7, S. 166) verweist jedenfalls auf wenigstens zwei zur Rückkaufwertermittlung entwickelte Modelle, die in Abhängigkeit von den Vorstellungen und Möglichkeiten der einzelnen Versicherer in der Praxis eingesetzt werden. Im Ergebnis gibt es also nicht nur einen, immer richtigen Zeitwert, sondern in Abhängigkeit von der erforderlichen Parteivereinbarung eine gewisse Vielzahl von Zeitwerten (Schwintowski in: Berliner Kommentar zum VVG, § 176 VVG, Rn. 17).

Wenngleich die Klärung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" im Hinblick auf mögliche Berechnungsvarianten tatsächliche Fragen tangiert, so bedarf es im Hinblick auf die von der Beklagten geäußerten Einwände gleichwohl keiner Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten, da es vorliegend nicht auf die konkreten Berechnungsmodalitäten und mathematischen Einzelheiten ankommt, sondern nur die nach dem Gesetzeswortlaut bestehende Möglichkeit der Zulässigkeit mehrerer Berechnungsvarianten. Dies jedoch ist im Wege der Auslegung des gerichtlich voll überprüfbaren (BVerfGE 54, 277 (291); Schwintowski in: Berliner Kommentar zum VVG, § 176 VVG, Rn. 17 m.w.N.) unbestimmten Rechtsbegriffs zu ermitteln und damit eine reine Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund besteht angesichts der aufgezeigten Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs keine Veranlassung, von der vom BGH getroffenen Feststellung abzurücken, wonach dem Versicherer bei der Berechnung des Rückkaufwerts unter Beachtung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik geschäftspolitische Entscheidungsspielräume zur Verfügung stünden (BGH NJW 2001, 2012 (2013); 2014 (2015)). Eine derartige Konkretisierung hat die Beklagte in § 5 AVB i.V.m. der dort in Bezug genommenen Tabelle vorgenommen. Eine Kontrollfähigkeit dieser Regelung steht ebensowenig entgegen, dass § 8 AGBG auch eine Kontrolle der Preise und Leistungsangebote verhindern soll, da die von der Beklagten verwandten Regelungen über die im Falle einer Vertragskündigung auszuzahlenden Rückkaufwerte bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme nach Beitragsfreistellung nicht selbst die vertragliche Hauptleistungspflicht des Versicherers enthalten, sondern diese nur modifizieren (BGH, NJW 2001, 2014 (2016)). Etwas anderes gilt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht deshalb, weil sie die in der auf der Rückseite des Versicherungsscheins abgedruckten Tabelle genannten Beträge der Rückkaufwerte bzw. der beitragsfreien Versicherungssumme nicht nur im Sinne einer vorläufigen Betrachtung der möglichen Entwicklung der Zeitwerte benennt, sondern ihren Versicherungsnehmern die angegebenen Beträge garantiert. Dies ändert nichts daran, dass die Hauptleistungspflicht der Beklagten darin besteht, bei Eintritt des Versicherungsfalls die vereinbarte Versicherungssumme zu zahlen.

b) Bezüglich der Stornoregelungen aus § 5 III 2 HS 2, IV 3 AVB ist die Kontrollfähigkeit gemäß § 8 AGBG bereits deshalb gegeben, weil hierin Ergänzungen zu den Abzugsregelungen der §§ 176 IV, 174 IV VVG enthalten sind, indem ein Abzug in Höhe von 1 % der unter Risiko stehenden Summe als angemessen vereinbart werden soll.

c) Auch § 14 I AVB stellt keine bloße nach § 8 AGBG nicht überprüfbare Regelung dar, soweit hier bezüglich der Verrechnung der Abschlusskosten auszugsweise der Gesetzeswortlaut wiedergegeben und in der Fußnote auf § 65 VAG sowie §§ 341 e, 341 f HGB und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen verwiesen wird. Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens gewähren auch diese Normen die Nutzung unternehmerischer Entscheidungsspielräume und sind mithin ergänzungsbedürftig (BGH, NJW 2001, 2014 (2017)). Insbesondere ist das zur Abschlusskostenverrechnung häufig verwandte Zillmerungsverfahren in § 25 I 2 RechVersV nach der Formulierung des Gesetzeswortlautes "insbesondere" nur beispielhaft erwähnt und mithin nur eines von mehreren möglichen Verfahren zur Verrechnung einmaliger Abschlusskosten (Kurzendörfer in: Einführung in die Lebensversicherung, 3. Aufl. 2000, S. 68 Fn. 49).

2. Unter Zugrundelegung der im Rahmen der Klage nach § 13 AGBG maßgeblichen Maxime der kundenfeindlichsten Auslegungsmöglichkeit, bei der nur völlig fernliegende Auslegungen, von denen Störungen des Rechtsverkehrs ersichtlich nicht zu besorgen sind, ausscheiden (BGH NJW 1999, 276 (277); BGH 1994, 1798 (1799); Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 13 AGBG Rn. 3 iVm § 5 AGBG Rn. 9), verstoßen die Klauseln der Beklagten gegen das aus § 9 AGBG abzuleitende Transparenzgebot.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügen AGB-Klauseln dem Transparenzgebot nur, wenn der Verwender die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und für den typischen Durchschnittskunden durchschaubar darstellt, wobei aus der Klausel nach Treu und Glauben auch die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennbar sein müssen, wie dies nach den Umständen erwartet werden kann (BGH, NJW 2001, 2012 (2013); 2014 (2016); Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 9 AGBG, Rn. 16).

a) Die Klauseln zur Rückkaufwertermittlung infolge Kündigung und zur Beitragsfreistellung der Versicherung enthalten in § 5 I, III, IV AVB nicht hinreichend deutliche und durchschaubare Hinweise auf die dem Versicherungsnehmer in diesem Zusammenhang drohenden wirtschaftlichen Nachteile, namentlich auf die in der Vertragsanfangszeit erheblich verminderten Rückkaufwerte und beitragsfreien Versicherungssummen.

Wie der BGH speziell für Kündigungsklauseln bzw. Beitragsfreistellungsklauseln anhand von Klauseln anderer Versicherer (BGH, NJW 2001, 2012 (2012); 2014 (2014, 2015)) ausgeführt hat, haben potentielle Kunden - ausgehend von einer zwischen der kapitalbildenden Lebensversicherung und anderen Kapitalanlagen bestehenden Wettbewerbssituation für den Vergleich unterschiedlicher Produktangebote - ein berechtigtes, grundsätzliches Informationsbedürfnis. Um diesem gerecht zu werden, muss der Versicherer die Berechnung der Rückkaufwerte zwar grundsätzlich nicht im Einzelnen darstellen, wenn er jedenfalls per Verweisung das Ergebnis der Berechnungen in Form einer Tabelle garantierter Rückkaufwerte genau darstellt. Unabdingbar ist jedoch, dass sich die wirtschaftlichen Nachteile dann mit hinreichender Klarheit aus der Tabelle selbst ergeben und in der Klausel über die Kündigung bzw. Beitragsfreistellung dem Grunde nach auf diese wirtschaftlichen Nachtteile hingewiesen wird. Hinweise an anderer Stelle als dem Standort der Verweisung - z.B. betreffend die Verrechnung der Abschlusskosten in einer räumlich und inhaltlich gesondert ausgewiesenen Klausel - sind nicht geeignet, die nötige Transparenz herzustellen (BGH, NJW 2001, 2012 (2013, 2014); 2014 (2016, 2017)).

Hieran gemessen genügt die Ausgestaltung der §§ 5 III, IV AVB der Beklagten den vorstehend aufgezeigten Transparenzanforderungen nicht, da sich in diesen Regelungen über den angeführten Stornoabzug hinaus kein Hinweis darauf findet, dass dem Versicherungsnehmer im Falle einer vorzeitigen Kündigung bzw. Beitragsfreistellung in der Anfangszeit mit Hinblick auf die Verrechnung der Abschlusskosten im Wege eines der Zillmerung entsprechenden Verfahrens nur ein erheblich verminderter Rückkaufwert zu erstatten ist. Der bloße Verweis auf die Tabelle vermag dem Versicherungsnehmer diesen wirtschaftlichen Nachteil und den diesem zugrunde liegenden Zusammenhang mit § 14 AVB nicht vor Augen zu führen.

Soweit die Beklagte einwendet, ihre Klausel weiche inhaltlich wesentlich von den dem BGH zur Überprüfung vorgelegten Klauseln (BGH, NJW 2001, 2012 (2012); 2014 (2014, 2015)) ab, indem § 5 III AVB auf eine Tabelle mit garantierten Rückkaufwerten auf der Rückseite des Versicherungsscheins verweise und unter der Tabelle die erforderlichen Informationen ohne zusätzlichen Hinweisbedarf aufgeführt seien, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Vom Erwartungshorizont eines durchschnittlichen potentiellen Versicherungsnehmers aus betrachtet resultiert das Bedürfnis nach hinreichender Information - gerade dann, wenn es ihm darum geht, die Vor- und Nachteile einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit anderen Arten der Geldanlage zu vergleichen - nicht nur daraus, die Konsequenzen der Ausübung des Kündigungsrechts bzw. des Verlangens nach Beitragsfreistellung in Bezug auf die Höhe der je nach Vertragslaufzeit bestehenden Rückkaufwerte bzw. beitragsfreien Versicherungsleistungen in Erfahrung zu bringen, sondern auch daraus - zumindest in den Grunddaten - ermessen zu können, welche Parameter die Höhe dieser Beträge bestimmen. Deshalb kann nur ein Hinweis im Zusammenhang mit der Regelung über die Rechte, deren Ausübung wirtschaftliche Nachteile zur Folge hat, die notwendige Durchschaubarkeit für den Versicherungsnehmer gewährleisten. Stünde dieser nicht in der diesen Bereich regelnden Klausel selbst, müsste sich der Versicherungsnehmer von sich aus an die Erkenntnis wirtschaftlich nachteiliger Auswirkungen gedanklich heranarbeiten, ohne hierzu nachvollziehbar von der Beklagten veranlasst worden zu sein. Mithin bestünde bei derartiger Klauselgestaltung die Gefahr, dass Versicherungsnehmer überhaupt nicht oder eher zufällig auf den Gedanken kommen, hinter dem bloßen Verweis auf die Tabelle über die garantierten Rückkaufwerte weitergehende - insbesondere aus einer bestimmten Art der Verrechnung von Abschlusskosten folgende - wirtschaftliche Nachteile zu vermuten. Dem Versicherungsnehmer muss deshalb in der die Kündigung bzw. die Beitragsfreistellung betreffenden Klausel selbst bewusst gemacht werden, dass die in der Anfangszeit eines Vertrages sehr niedrigen Rückkaufwerte bzw. beitragsfreien Versicherungssummen ihren Grund - jedenfalls auch - in der Verrechnung der Abschlusskosten haben.

Soweit die Beklagte die erforderliche Transparenz durch den weitergehenden Hinweis auf den von ihr gewählten Gesamtvertragsaufbau gewahrt erachtet, indem die Tabelle mit den garantierten Rückkaufwerten und die darunter aufgeführten Hinweise dem Kunden auf dem Versicherungsschein gleich zum Vertragsanfang, d. h. räumlich noch vor den AVB-Regelungen zur Kenntnis gegeben würden, vermag dies an der Intransparenz der verwendeten Klauseln des § 5 III und IV AVB nichts zu ändern. Selbst wenn man diesen - vom Kläger bestrittenen - Vortrag über den Vertragsaufbau zugunsten der Beklagten als wahr unterstellt, ist dieser Einwand nicht erheblich. Das Unterlassungsklageverfahren nach § 13 AGBG hat ausschließlich die Überprüfung konkreter AGB-Klauseln zum Gegenstand; eine zur Überprüfung gestellte Klausel genügt dem Transparenzgebot nur dann, wenn sie unabhängig von der Vertragsausgestaltung im Übrigen aus sich heraus hinreichend transparent ist. Darüber hinaus wäre die Zusendung des vollständigen Vertrages einschließlich des Versicherungsscheins sowie sämtlicher Vertragsunterlagen in der o. g. Reihenfolge, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erst im Anschluss an die Abgabe einer auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung des Kunden erfolgt, nicht geeignet, der Intention des BGH, die Transparenz vor dem Hintergrund des berechtigten Informationsbedürfnisses des Kunden vor Abschluss des Vertrages - etwa zum Zwecke des Vergleichs mit anderen Kapitalanlageformen - zu gewährleisten, gerecht zu werden. Daran ändert es auch nichts, dass dem Kunden - worauf er nach dem Vortrag der Beklagten bei der Zusendung der Vertragsunterlagen hingewiesen wird - das Recht zusteht, den Vertrag binnen einer 14-tägigen Frist zu widerrufen.

Auch der Umstand, dass die Beklagte durchaus die Möglichkeit hätte, auf eine Vertragsgestaltung mittels AVB überhaupt zu verzichten, führt nicht dazu, dass der Hinweis in der AVB-Klausel auch im Falle der Verwendung von AVB nicht zwingend sein könnte. Wenn die Beklagte sich dazu entschließt mit AVB-Klauseln zu arbeiten, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass durch die ihr gestatteten Informationsabschichtungen keine wesentlichen Zusammenhänge aufgespaltet werden.

Schließlich macht die Verwendung einer Tabelle mit garantierten Rückkaufwerten einen grundsätzlichen, in § 5 III, IV AVB selbst angelegten Warnhinweis auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich dabei um eine zugunsten des Kunden - und damit zulässige - von der Regelung des § 176 III VVG abweichende Individualvereinbarung handeln könnte. Dies ändert nichts daran, dass es sich bei den in § 5 III, IV AVB getroffenen Regelungen als solchen weiterhin um AGB handelt, die aus sich heraus - wenn auch mit der Möglichkeit der Ergänzung durch die Tabelle - für einen typischen Durchschnittskunden durchschaubar sein müssen und ihm vollständig die Nachteile vor Augen führen müssen, die sich im Falle der Kündigung oder Beitragsfreistellung auf die ihm gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche auswirken. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Umstand, dass die Abschlusskosten mit den Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, - anders bei einer Berechnung der Zeitwerte gemäß § 176 III VVG - keinerlei Einfluß auf die Berechnung der von der Beklagten garantierten Rückkaufwerte bzw. beitragsfreien Versicherungssummen hätte; dies hat jedoch auch die Beklagte nicht behauptet.

b) Die Stornoregelungen in § 5 III 2, IV 3 AVB sind zwar nicht für sich genommen wegen Intransparenz zu beanstanden, jedoch werden sie mittelbar von der Intransparenz der Regelungen zur Ermittlung des Rückkaufwerts infolge Kündigung bzw. Beitragsfreistellung, miterfasst. Indem die Stornoregelungen der Wertgröße nach an diesen Rückkaufwert anknüpfen, erscheinen sie für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer gleichsam undurchsichtig, weil er schon diese zugrundeliegenden Regelungen nicht zu durchschauen vermag (BGH NJW 2001, 2012 (2014)).

c) Auch die Regelung des § 14 I AVB betreffend die Abschlusskostenverrechnung verstößt gegen das Transparenzgebot.

Legt man die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit zugrunde, so wirkt die Klausel in ihrer Formulierung für einen Versicherungsnehmer bereits widersprüchlich, da die Formulierung in § 14 S. 1 AVB, wonach Abschlusskosten nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, zunächst den Eindruck erweckt, derartige Kosten würden dem Kunden überhaupt nicht zur Last fallen, und erst anschließend in S. 2 mitgeteilt wird, dass auf einen Teil dieser Kosten die ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträge verrechnet werden sollen.

Selbst wenn man dieser Widersprüchlichkeit im Hinblick auf das Erfordernis der Transparenz keine oder nur eine unerhebliche Bedeutung zumisst, so ist die in § 14 AVB getroffene Regelung zur Verrechnung der Abschlusskosten doch bereits deshalb nicht hinreichend transparent, weil die zu verrechnenden Abschlusskosten nicht in vollem Umfang bzw. in einer die Tragweite der genannten Abschlusskosten nicht hinreichend verdeutlichenden Weise genannt werden. Die Beklagte benennt in § 14 S. 1 AVB als Beispiele für die nach § 14 S. 2 AVB zu verrechnenden Abschlusskosten lediglich "die Kosten der Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins". Diese Beispiele sind jedoch nicht ausreichend, um dem Kunden hinreichend den Umfang der im Rahmen der Verrechnung zu seinen Lasten gehenden Abschlusskosten vor Augen zu führen. Dies gilt insbesondere soweit die Beklagte bei ihrer beispielhaften Aufzählung die besonders ins Gewicht fallende Vermittlungsprovision nicht eigens benennt bzw. hinter dem aus der Sicht eines Durchschnittskunden eher harmlosen Begriff der "Kosten für Beratung" verbirgt. Gerade auf die Vermittlungsprovision wird der durchschnittliche Kunde bei einem Vergleich zwischen verschiedenen Kapitalanlageformen aber sein besonderes Augenmerk lenken.

Dem Kunden erschließt sich auch anhand der Regelung des § 14 AVB nicht, dass gerade die in dieser Regelung der Sache nach enthaltene Zillmerung der Abschlusskosten dazu führt, dass die Beklagte im Falle einer vorzeitigen Vertragskündigung bzw. Beitragsfreistellung in den ersten Jahren der Vertragslaufszeit im Verhältnis zu den gezahlten Versicherungsbeiträgen nur geringe Rückkaufwerte bzw. beitragsfreie Versicherungssummen garantiert. Dieser Zusammenhang ist dem Kunden aber im Hinblick auf das Transparenzgebot auch hier - und nicht nur in der die Folgen der Kündigung bzw. Beitragsfreistellung betreffenden Klausel - aus den bereits zu § 5 AVB dargestellten Gründen vor Augen zu führen.

Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Regelung des § 14 AVB lediglich einen bilanzrechtlichen Hintergrund habe. Selbst wenn es zutrifft, dass die Aufnahme der Regelung in die Vereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer erforderlich ist, um überhaupt die bilanzrechtliche Zulässigkeit einer entsprechenden Deckungsrückstellung zu begründen und dieses Verfahren sich im Übrigen im Hinblick auf die Berechnung der Überschussbeteiligung im Sinne des § 17 AVB für den Versicherungsnehmer günstig auswirkt, so ändert dies doch nichts daran, dass die Beklagte mit § 14 AVB zum einen überhaupt und zum anderen im Wege eines bestimmten Anrechnungsverfahrens auf die Versicherungsbeiträge eine Regelung zum Gegenstand der Vereinbarungen macht, die für den Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Kündigung bzw. Beitragsfreistellung negative Auswirkungen hat. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte nicht an den Begriff des Deckungskapitals, wie er einer vom BGH beanstandeten Klausel der Nürnberger Versicherung zugrunde lag, sondern an den Begriff der Deckungsrückstellung anknüpft. Die Verminderung des Rückkaufwerts - und damit auch der von der Beklagten garantierten Beträge - durch quotenmäßige Tilgung der einmaligen Abschlusskosten ist notwendige Konsequenz des Zillmerverfahrens (Winter in: Brück/ Möller/ Winter, Kommentar zum VVG, Band V/ 2 - Lebensversicherung, 8. Aufl. 1988, Anm. G 399; Schwintowski in: Berliner Kommentar zum VVG, § 176 VVG, Rn. 23). Die Klausel der Beklagten weist deshalb keinen wesentlichen Unterschied zu der von der vom BGH geprüften Klausel (BGH, NJW 2001, 2014 (2015)) auf, der die Feststellungen des BGH als Prüfungsmaßstab in Frage stellen könnte.

3. Von einer Wiederholungsgefahr, welche ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 13 AGBG ist (BGH WM 2000, 1967 (1969); Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 7), muss trotz des Vertrags der Beklagten, die streitgegenständlichen Klauseln geändert zu haben und in der beanstandeten Form nicht mehr zu verwenden bzw. nicht mehr verwenden zu wollen.; ausgegangen werden. Insoweit begründet die wesentypische Ausrichtung von AGB auf eine vielfache Verwendung eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (BGH NJW-RR 2001, 485; Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 7). Hiernach ist es Sache des Verwenders, diese tatsächliche Vermutung zu entkräften, wofür weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtszusage, die Klausel nicht mehr verwenden zu wollen, ausreichen (BGH NJW-RR 2001, 485; Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 7; Hensen in: Ulmer/ Brandner/ Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 30). Solange der Verwender sich noch während des Rechtsstreits auf die Zulässigkeit seiner Klauseln beruft und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, besteht die Wiederholungsgefahr regelmäßig fort. Da die Beklagte ihre Klauseln im vorliegenden Rechtsstreit noch immer als zulässig verteidigt und die Abgabe einer vom Kläger geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung bislang verweigert hat, besteht nach wie vor die ernsthafte Besorgnis einer zukünftig wiederholten Verwendung der beanstandeten Regelungen, mithin eine Wiederholungsgefahr. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass sie die beanstandeten AGB nicht mehr verwende und es aufgrund branchentypischer Gepflogenheiten im Versicherungswesen auch zukünftig nicht zu beliebigen AGB-Änderungen kommen könne, da diese nur turnusmäßig weiterentwickelt und konsequent nur in der jeweils neuesten Version würden, liegt hierin keine Besonderheit, welche die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr zu widerlegen geeignet ist. Die Äußerung der Beklagten, die AGB zukünftig nicht mehr verwenden zu wollen, ist als bloße Absichtserklärungen einzustufen, da nicht erkennbar ist, weshalb sie gehindert sein sollte, die streitgegenständlichen AGB später nicht abermals einzuführen und zu verwenden, da sie ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung nach wie vor die Möglichkeit dazu hätte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da die Rechtssache - angesichts der erst am 09.05.2001 ergangenen Entscheidungen des BGH - weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 II ZPO n. F.).

Ende der Entscheidung

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