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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: 7 U 74/00
Rechtsgebiete: BauGB, BGB, GG, ZPO


Vorschriften:

BauGB § 36
BauGB § 30
BauGB § 33
BauGB § 34
BauGB § 35 Abs. 2
BGB § 852
BGB § 839
BGB § 839 Abs. 1
BGB § 819 Abs. 1
BGB § 839 Abs. 1 Satz 2
BGB § 852 Abs. 1
BGB § 209 Abs. 1
BGB § 839 Abs. 3
BGB § 254
BGB § 166 Abs. 2
BGB § 278
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1 a. F.
GG Art 34
GG Art. 34 Satz 1
ZPO § 148
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

verkündet am 21.03.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht

auf die mündliche Verhandlung am 07.02.2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des am 19.01.2000 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam verurteilt, an die Klägerin 130.429,94 DM nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 12.10.1996 bis zum 20.12.1999, 7 % vom 21.12.1999 bis zum 04.06.2000, 7,5 % vom 06.06.2000 bis 30.06.2000 sowie 8 % seit dem 01.07.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 DM abzuwenden, sofern die Klägerin nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 130.429,94 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Amtspflicht durch die vormalige Bürgermeisterin der Beklagten in Gestalt einer unzutreffenden Auskunft über die Bebaubarkeit eines Grundstücks in Höhe von 130.429,94 DM in Anspruch.

Die Klägerin kaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14.01.1991 von Frau L eine noch unvermessene, ca. 3.385 qm große Teilfläche des Flurstückes der Flur, eingetragen im Grundbuch von D Der Kaufpreis betrug 123.000,00 DM.

Bei Abschluß des Kaufvertrages lag, wie sich aus § 7 Abs. 3 des Vertrages ergibt, eine Bescheinigung der Beklagten vom 01.11.1990 vor, wonach das zu verkaufende Grundstück als unerschlossenes Bauland verkauft werden konnte. Die Bescheinigung befand sich auf einem Blatt Papier, das die Überschrift "Rat der Gemeinde D " trug. Es hatte den folgenden Wortlaut:

"Das Gemeindeamt D bestätigt, daß die Grundstücke in D Flur, Flurstück als unerschlossenes Bauland verkauft werden können. Die Gemeinde D übernimmt die Erschließungskosten nicht."

Das Schriftstück weist eine Unterschrift der damaligen Bürgermeisterin, der Zeugin H, über dem Stempel des Gemeindeamtes D auf (Bl. 15 d.A.).

Wegen der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die als Anlage K 3 zu den Akten gereichte Kopie des Vertrages vom 14.01.1991 Bezug genommen (Bl. 17 - 28 d.A.).

Der Ehemann der Klägerin hatte bereits mit Vertrag vom 07.11.1990 von der Verkäuferin L eine ca. 4.000 qm große Fläche desselben Flurstückes sowie des Flurstückes der Flur erworben. Dem Ehemann der Klägerin lag bei Vertragsschluß ebenfalls eine Telefax-Kopie der Erklärung der Beklagten vom 01.11.1990 vor.

Die Eheleute beabsichtigten, auf den vorgenannten Grundstücken und einem weiteren, vom Ehemann der Klägerin mit Vertrag vom 29.11.1990 erworbenen Grundstück (Flurstück der Flur ), insgesamt 22 Einfamilienhäuser zu errichten. Im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung handelte es sich bei den im Außenbereich des Gemeindegebiets der Beklagten liegenden Grundstücken nicht um Bauland. Die Beklagte hatte lediglich begonnen, eine Konzeption einer möglichen zukünftigen Ortsgestaltung zu entwickeln.

Die Klägerin beantragte am 28.01.1994 zusammen mit ihrem Ehemann als Bauherrengemeinschaft die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von 22 Einfamilienhäusern auf den von der Klägerin und ihrem Ehemann erworbenen Grundstücken. In dem Antrag wird als Vertreter der Bauherrengemeinschaft und Entwurfsverfasser der Ehemann der Klägerin genannt.

Mit Bescheid vom 06.04.1994 wurde der Antrag der Bauherrengemeinschaft abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung wurde darauf abgestellt, daß das Vorhaben im Außenbereich im Sinne des § 36 BauGB liege. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Bauherrengemeinschaft wurde mit Bescheid des Landesamtes für Bauen, Bautechnik und Wohnen des Landes B vom 16.09.1994 zurückgewiesen.

Die auf Aufhebung des Widerspruches und Erteilung eines positiven Bauvorbescheides gerichtete Klage der Klägerin und ihres Ehemannes vor dem Verwaltungsgericht P wurde mit Gerichtsbescheid vom 24.09.1996 abgewiesen.

Die Klägerin hat mit der Klage einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer pflichtwidrig unzutreffend erteilten Bestätigung des Baulandcharakters des von ihr gekauften Grundstücks in Höhe von 130.429,94 DM geltend gemacht. Wegen der Zusammensetzung der geltend gemachten Schadensersatzforderung wird auf die Aufstellung der Einzelschadenspositionen der Klägerin im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 261, 262 d.A.).

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die bei ihrer Schadensberechnung in Ansatz gebrachten Beträge an die jeweiligen Gläubiger bezahlt. Die Klägerin hat ferner behauptet, die Auskunft vom 01.11.1990 habe die Beklagte unmittelbar dem Büro ihres Ehemannes per Telefax übersandt. Die Bescheinigung sei nicht von einem Makler erwirkt worden. Ein Makler sei am Zustandekommen des Kaufvertrages nicht beteiligt gewesen. Die Klägerin hat schließlich geltend gemacht, vollständige Gewißheit über die Unbebaubarkeit des von ihr gekauften Grundstücks habe sie erst durch den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichtes P vom 24.09.1996 erlangt.

Mit Schreiben vom 24.09.1996 förderte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und ihres Ehemannes die Zahlung eines Schadensersatzbetrages von insgesamt 397.436,94 DM bis zum 11.10.1996. Von diesem Betrag entfielen 127.194,57 DM auf die streitgegenständliche Forderung der Klägerin.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 130.429,94 DM nebst 6,5 % Zinsen vom 12.10.1996 bis zum 31.12.1997 sowie 6,2 % Zinsen seit dem 01.01.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, eine Amtspflichtverletzung liege nicht vor. Das Schreiben vom 01.11.1990 stelle keine amtliche Auskunft über eine bestehende Baulandqualität des von der Klägerin gekauften Grundstücks dar. Diese Bescheinigung sei überdies weder der Klägerin noch ihrem Ehemann direkt übergeben worden. Sie sei vielmehr von einem Mitarbeiter des Maklerbüros S GmbH, dem Zeugen H, bei der Bürgermeisterin, der Zeugin H, erwirkt worden. Der Zeuge H habe die Zeugin H mehrfach gedrängt, ein Schreiben über die zukünftigen Gestaltungsvorstellungen der Gemeinde D anzufertigen. Der Zeuge H habe gewußt, daß es sich bei der diesbezüglichen Äußerung der die Beklagte vertretenden Zeugin H lediglich um Gestaltungsvorstellungen der Beklagten mit Entwurfscharakter gehandelt habe. Bei Übergabe der Erklärung vom 01.11.1990 habe der Zeuge H versichert, daß aufgrund der Mitteilung nichts passieren würde.

Die Beklagte hat ferner vorgetragen, die am 01.11.1990 erteilte Auskunft könne nicht mehr in Zusammenhang gebracht werden mit dem erst Anfang des Jahres 1994 von der Klägerin beantragten Bauvorbescheid. Die Beklagte sei jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung mit der Bebauung des Grundstücks einverstanden gewesen.

Die Beklagte hat sich weiterhin damit verteidigt, daß der Klägerin eine anderweitige Ersatzmöglichkeit offenstehe. Insbesondere habe der den Kaufvertrag beurkundende Notar Belehrungspflichten verletzt.

Schließlich hat die Beklagte vorgetragen, die Klägerin treffe ein überwiegendes Mitverschulden an der Entstehung des Schadens. Sie habe das Grundstück im Rahmen eines gemeinsam mit ihrem Ehemann beabsichtigten Investitionsvorhabens erworben. Sie sei dabei von ihrem Ehemann vertreten worden. Dieser verfüge als Architekt und langjähriger geschäftsführender Gesellschafter einer Bauträger-GmbH über hinreichende baurechtliche Kenntnisse, um Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft der Beklagten vom 01.11.1990 zu hegen. Außerdem verfüge die Klägerin selbst über erhebliche Kenntnisse mit Grundstücksgeschäften.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Sie hat hierzu die Auffassung vertreten, die Klägerin habe spätestens mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1994 Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 BGB gehabt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, sie habe an die Grundstücksverkäuferin den vereinbarten Kaufreis vollständig entrichtet und hierzu die Zeugin L vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 04.08.1999 Bezug genommen (Bl. 192 ff. d.A.).

Das Landgericht hat mit dem am 19.01.2000 verkündeten Urteil der Klage hinsichtlich eines Betrages von 65.214,53 DM nebst anteilig geltend gemachter Zinsen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 839 BGB, Art 34 GG angenommen. Es hat die schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht durch die damalige Bürgermeisterin der Beklagten bejaht.

Das Maß des Verschuldens der Bürgermeisterin hat das Landgericht dahinstehen lassen, da die Klägerin ohnedies keine anderweitige Ersatzmöglichkeit gehabt habe. Eine Verjährung des Schadensersatzanspruches der Klägerin hat das Landgericht nicht erkennen können, weil die Klägerin erst durch den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts P vom 24.09.1996 davon Kenntnis erlangt habe, daß die zugesicherte Bebaubarkeit nicht gegeben sei.

Das Landgericht hat den geltend gemachten Schaden der Klägerin der Höhe nach für ausreichend dargelegt und - soweit erforderlich - als bewiesen erachtet. Zu Lasten der Klägerin hat das Landgericht jedoch ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens in Höhe von 50 % angenommen.

Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 21.01.2000 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 21.02.2000 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.04.2000 am 20.04.2000 begründet hat.

Der Beklagten ist das Urteil am 24.01.2000 zugestellt worden. Sie hat ihrerseits gegen das Urteil am 24.02.2000 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.04.2000 an diesem Tage begründet hat.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihren Schadensersatzanspruch in voller Höhe weiter. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, sie müsse sich ein Mitverschulden in Höhe von 50 % des ihr entstandenen Schadens zurechnen lassen. Die Unrichtigkeit der Erklärung der Beklagten vom 01.11.1990 sei keinesfalls offensichtlich gewesen. Auch bestehe weder in tatsächlicher noch ein rechtlicher Grund, ihr die Sachkunde ihres Ehemannes als Architekt und Geschäftsführer eines baubetreuenden Unternehmens zuzurechnen.

Die Klägerin beantragt,

das am 19.01.2000 verkündete Urteil des Landgerichts P abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 65.215,41 DM nebst Zinsen von 6,5 % vom 12.10.1996 bis 31.12.1997 und Zinsen von 6,2 % vom 01.01.1998 bis zum 20.12.1999 sowie 7 % Zinsen vom 21.12.1999 bis zum 04.05.2000 und 7,5 % Zinsen vom 05.05.2000 bis 30.06.2000 sowie 8 % Zinsen seit dem 01.07.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

2. die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts P vom 19.01.2000 insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages bzw. Bezugnahme hierauf die Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht eine Pflichtverletzung ihrer damaligen Bürgermeisterin in Gestalt einer unrichtigen Auskunftserteilung angenommen. Außerdem habe es unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin wegen des von ihr geltend gemachten Schadens eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gehabt habe.

Ein gleichwohl anzunehmender Schadensersatzanspruch der Klägerin sei jedenfalls verjährt, weil die Klägerin spätestens seit Erhalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1994 bezüglich des beantragten Bauvorbescheides gewußt habe, daß das erworbene Grundstück unbebaubar sei. Schließlich sei das vom Landgericht angenommene Mitverschulden der durch ihren sachkundigen Ehemann vertretenen Klägerin so groß, daß ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Beklagten gegenüber entfalle.

Der Senat hat Beweis erhoben gem. dem am 15.09.2000 verkündeten Beweisbeschluß (Bl. 476, 477 d.A.). Wegen des Ergebnisses der von dem mit der Durchführung der Beweisaufnahme mit dem vorgenannten Beweisbeschluß beauftragten Einzelrichter vorgenommenen Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 03.11.2000 (Bl. 489 ff. d.A.) und den Vermerk zur Glaubwürdigkeit der Zeugen im Senatstermin am 07.02.2001 (Bl. 529 d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Auf die nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 07.02.2001 zugestellte Streitverkündung durch die Beklagte hat sich für diese mit Schriftsatz vom 13.02.2001 Rechtsanwalt A als Prozeßbevollmächtigter gemeldet und Akteneinsicht beantragt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Hingegen kann die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben.

I.

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG.

Nach § 839 Abs. 1 BGB haftet der Beamte, der schuldhaft die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, diesem gegenüber auf Schadensersatz. Art. 34 Satz 1 GG überführt diese persönliche Haftung des Beamten auf den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

1. Die Klägerin macht hier zu Recht die Verletzung einer ihr gegenüber bestehenden Amtspflicht in Gestalt der Erteilung einer unzutreffenden Auskunft durch die damalige Bürgermeisterin der Beklagten geltend.

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß jeder Amtsträger die Pflicht hat, Auskünfte und Belehrungen richtig, klar, unmißverständlich, eindeutig und vollständig zu erteilen, so daß der um sie nachsuchende Bürger als Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (BGHZ 117, 83 m.w.N.; BGHZ 121, 65, 69). Diese Amtspflicht hat den Schutzzweck, den Empfänger vor schädlichen Vermögensdispositionen zu bewahren, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft vorgenommen werden.

Hier hat die Klägerin die schriftliche Äußerung vom 01.11.1990 vorgelegt, die auf einem Briefbogen des Rates der Gemeinde D erteilt und über den Stempel "Gemeindeamt D" von der damaligen hauptamtlichen Bürgermeisterin der Beklagten unterzeichnet wurde. Diese Äußerung hat ihrem Wortlaut nach die Bestätigung zum Gegenstand, daß die dort näher bezeichneten Grundstücke als unerschlossenes Bauland verkauft werden könnten.

In dieser Bestätigung liegt eine Auskunft über die Bebaubarkeit der in ihr genannten Grundstücke durch die Beklagte.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten steht der Annahme, die schriftliche Äußerung vom 01.11.1990 sei eine Auskunft, nicht entgegen, daß in der Erklärung vom 01.11.1990 von den dort genannten Grundstücken ausgesagt wird, sie seien "unerschlossenes Bauland". Der Bürgermeisterin der Beklagten war zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung klar, daß sie eine Aussage über die Bebaubarkeit der streitigen Grundstücksflächen vornehmen sollte. Wenn sie diese als unerschlossenes Bauland bezeichnet hat, so tritt hierbei für den Empfänger einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung erkennbar der Charakter des Grundstücks als Bauland hervor. Der Umstand, daß das bundesdeutsche Recht einen technischen Begriff des "unerschlossenen" Baulandes nicht kennt, ist nicht geeignet, der Verbindlichkeit einer Aussage der Beklagten über die Bebaubarkeit der Grundstücke deutlich entgegenzustehen.

Bei unbefangener Betrachtungsweise liegt der wesentliche Aussagegehalt der Erklärung darin, daß das gesamte Grundstück Bauland sei, das bislang allerdings nicht erschlossen wurde. Die Erklärung läßt sich unschwer dahin auslegen, daß der Zusatz des Eigenschaftswortes "unerschlossen" lediglich die Absicht der Bürgermeisterin der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt zum Ausdruck brachte, deutlich zu machen, daß das Grundstück für den Fall seiner planungsrechtlich grundsätzlich möglichen Bebauung zuvor erschlossen werden müsse und die Beklagte nicht gewillt war, diese Kosten zu übernehmen.

Der Begriff Bauland steht jedoch nicht in einem hinreichenden Widerspruch zu der Eigenschaft der Unerschlossenheit, um die Aussage, die Grundstücke könnten als "unerschlossenes Bauland verkauft werden", dringlich als Falschauskunft auszuweisen und der dahingehenden Erklärung ihre Verbindlichkeit zu nehmen (BGH NJW 1978, 1522, 1524). Dies wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, daß das geltende Baurecht den Begriff des Rohbaulandes kennt. Hierbei handelt es sich um grundsätzlich für eine bauliche Nutzung geeignete Flächen, die für die Zulässigkeit eines Vorhabens nach §§ 30, 33, 34 BauGB lediglich noch nicht hinreichend erschlossen sind (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl., § 197 Rn. 9).

Das Maß der Verbindlichkeit der vorgelegten Erklärung vom 01.11.1990 wird auch nicht dadurch reduziert, daß die Bürgermeisterin der Beklagten angegeben hat, die genannten Grundstücke könnten als unerschlossenes Bauland verkauft werden. Zwar läßt die gewählte Formulierung die Aussage zu, daß die in Rede stehenden Grundstücksflächen noch nicht Bauland seien. Sie läßt jedoch den ergänzenden Schluß zu, daß die Flächen für den Fall, daß sie noch kein Bauland sein sollten, jedenfalls in naher Zukunft als Bauland ausgewiesen werden würden und deshalb bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung als Bauland verkauft werden könnten.

Die mithin gegebene Auskunft vom 01.11.1990, wonach die in Rede stehenden Grundstücksflächen, die in der Folge von der Klägerin mit notariellem Vertrag vom 14.01.1991 erworben wurden, Bauland seien, ist falsch. Die genannten Grundstücke waren weder zum damaligen Zeitpunkt Bauland, noch sind sie zwischenzeitlich als Bauland ausgewiesen worden. Es gab und gibt keinen Bebauungsplan bezüglich der benannten Grundstücke. Auch gab und gibt es keinen Flächennutzungsplan, der für die in Rede stehenden Grundstücke eine Bebauung vorsieht. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gab es lediglich eine planerische Vorleistung der Landesentwicklungsgesellschaft für einen Flächennutzungsplan; es existierte aber noch keine Bauleitplanung, die hinreichend konkret gewesen wäre, um die Bebaubarkeit der Grundstücke oder deren baldiges Zustandekommen - so eine mögliche Auslegbarkeit des Schriftstücks vom 01.11.1990 - zu bekunden. Die Beklagte hat zwar dargelegt, zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vom 01.11.1990 habe es durchaus Planungsabsichten in die Richtung einer Bebaubarkeit gegeben. Diese haben aber keine, eine entsprechende Auskunft rechtfertigende Verdichtung durch eine einschlägige Bauleitplanung erfahren, die eine Auskunft des zu erörternden Inhalts sachlich zutreffend erscheinen ließe.

Die Beklagte muß sich die Erklärung vom 01.11.1990 gem. Art. 34 GG zurechnen lassen. Nach dieser Bestimmung trifft die Verantwortlichkeit dafür, daß jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Die Beklagte als kommunale Gebietskörperschaft hat daher für die Verletzung einer Amtspflicht durch ihre damalige Bürgermeisterin einzustehen. Diese hat durch die Erteilung einer falschen Auskunft der Klägerin gegenüber eine Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB verletzt. Die im maßgeblichen Zeitraum, das heißt zur Zeit der von ihr unterzeichneten Erklärung vom 01.11.1990, für die Beklagte tätige hauptamtliche Bürgermeisterin, die Zeugin H, ist als Beamtin im haftungsrechtlichen Zusammenhang des § 819 Abs. 1 BGB anzusehen. Jedenfalls soweit die für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft tätige Person hoheitlich tätig wird, ist für die Annahme des Beamtenbegriffs ausreichend, daß dieser Person öffentliche Gewalt anvertraut ist (Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 839 Rn. 29). Deshalb kann hier dahinstehen, ob die damalige Bürgermeisterin der Beklagten auch im statusrechtlichen Sinne Beamtin war.

Die Bürgermeisterin hat mit der Abgabe der Erklärung vom 01.11.1990 auch in Ausübung der ihr anvertrauten hoheitlichen Tätigkeit gehandelt. Dies ergibt sich daraus, daß die von ihr abgegebene Erklärung vom 01.11.1990 auf einem Briefbogen der Beklagten erstellt wurde. Zwar wird im Kopf des Briefbogens nicht die Beklagte, sondern der Rat der Gemeinde D genannt. Dieser ist mit der Beklagten nicht identisch. Aufgrund der Tatsache, daß das Schreiben vom 01.11.1990 nach Inkrafttreten des Kommunalverfassungsgesetzes der DDR und des nachfolgenden Beitritts der DDR zur Bundesrepublik abgefaßt wurde, ergibt sich jedoch zwanglos, daß die Beklagte zu diesem Zeitpunkt als öffentlich-rechtliche Körperschaft bestand und ihre Bürgermeisterin als organschaftliche Vertreterin lediglich einen alten Briefbogen nutzte. Die Bezeichnung Rat der Gemeinde D ist mithin als Synonym für die Bezeichnung der Beklagten zu sehen. Dies wird dadurch unterstrichen, daß die Bürgermeisterin unter ihrem Namenszug nicht nur auf ihre Funktion als Bürgermeisterin verwies, sondern unter dieser Funktionsbezeichnung außerdem den Stempel "Gemeindeamt D" setzte und damit bekundete, daß sie für die Behagte im Rahmen des geltenden Kommunalverfassungsrechtes tätig wurde.

Die von der Zeugin H als vormaliger Bürgermeisterin durch die unzutreffende Erklärung vom 01.11.1990 begangene Amtspflichtverletzung verletzte überdies Pflichten, die sie gerade gegenüber der Klägerin als Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB hatte.

Dritter im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist jeder, dessen Interessen die verletzte Amtspflicht diente und in dessen Rechtskreis durch die Amtspflichtverletzung eingegriffen wird, unabhängig davon, ob er nur mittelbar oder unbeabsichtigt betroffen ist (Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 839 Rn. 50). Der Kreis der Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB braucht im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung noch nicht festzustehen und auch nicht von vornherein übersehbar zu sein (Staudinger/Schäfer, BGB, 13. Aufl., § 839 Rn. 256). Deshalb kann dahinstehen, auf welchem Wege die von der Bürgermeisterin mit dem Schreiben vom 01.11.1990 erteilte Auskunft der Klägerin zugänglich geworden ist.

Folgte man dem Vortrag der Klägerin, so ist ihr die Bescheinigung unmittelbar von der Bürgermeisterin per Telefax übermittelt worden (Bl. 3 d.A.). Der spätere Vortrag der Klägerin könnte allerdings auch so zu verstehen sein, daß die Übermittlung der Bescheinigung an ihren Ehemann erfolgte.

Folgte man der Darstellung des Sachverhalts durch die Beklagte, hat die damalige Bürgermeisterin der Beklagten die entsprechende Erklärung gegenüber dem als Zeugen benannten Herrn H, einem Mitarbeiter der S GmbH, die ein Maklerunternehmen betreibt, auf dessen Drängen hin abgegeben. Auch in diesem Falle hätte sie durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft letztlich auch eine Amtspflicht der Klägerin gegenüber verletzt. Die Erteilung einer entsprechenden Auskunft gegenüber einem Maklerunternehmen rechtfertigt die Erwartung, daß das Maklerunternehmen mit der entsprechenden Bescheinigung an Kaufinteressenten für die in der Bescheinigung genannten Grundstücke herantritt.

Damit, daß die Auskunft, die Gegenstand der Erklärung der Beklagten vom 01.11.1990 ist, einem zunächst nicht übersehbaren Kreis von Dritten zugänglich werden würde, wäre aber auch dann zu rechnen gewesen, wenn man von der von der Beklagten in der zweiten Instanz mit Schriftsatz vom 14.06.2000 vorgetragenen Sachverhaltsvariante ausgeht. Danach ist der Zeugin H der Zeuge H als Bevollmächtigter der damaligen Eigentümer der in der Erklärung genannten Grundstückstflächen entgegengetreten und hat nach den Planungsabsichten der Gemeinde im Rahmen einer vorgeblichen Erbschaftsangelegenheit gefragt. Auch in diesem Falle war damit zu rechnen, daß die entsprechende Bescheinigung einem zunächst nicht bestimmten Kreis von Dritten zugänglich werden würde. Anderenfalls hätte die mit der Bescheinigung mittelbar begründete Werthaltigkeit der in Rede stehenden Grundstücksflächen von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft - jedenfalls vor Erstellung einer einschlägigen Bauleitplanung - nicht zur Geltung gebracht werden können. Teilte man die vorstehenden rechtlichen Erwägungen zu der letztgenannten Sachverhaltsvariante zur Begebung der Erklärung vom 01.11.1990 nicht, so ist die Beklagte jedenfalls dafür beweisfällig geblieben, daß sich ihr der Zeuge H als Bevollmächtigter der Familie L vorgestellt und vorgeblich zur Wertbestimmung im Rahmen einer Erbschaftsangelegenheit die Planungsabsichten der Beklagten erfragt habe.

Die Zeugin H hat bei ihrer Vernehmung durch den Einzelrichter zwar bestätigt, daß der Zeuge H auf die Frage, für wen die von ihm erbetene Mitteilung zu den Planungsabsichten der Beklagten sein sollte, erklärt, sie solle nicht für eine Behörde oder ein Amt sein. Die Mitteilung solle lediglich für die Familie L gemacht werden. Dieser Aussage stehen jedoch die Aussagen der Zeugen K und H entgegen.

Die Zeugin K hat angegeben, der Zeuge H sei "in unser Büro gekommen wegen Ländereien, die verkauft werden sollten". Der Zeuge sei für einen Makler gekommen. Dies habe er ihr erzählt, als er das Büro betreten habe. Diese Aussage ist von dem Zeugen H ebenfalls bestätigt worden.

Die sich gegenüberstehenden Aussagen der Zeugin H sowie der Zeugen K und H sind jeweils für sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Überdies könnte bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen sein, daß sowohl die Zeugin H als auch der Zeuge H nicht völlig frei von eigenen Interessen und Loyalitäten gewesen sein könnten. Die Zeugin K ist zwar ebenfalls eine Mitarbeiterin der Beklagten bzw. des die Beklagte Vertretenden Amtes. Es dürfte jedoch bereits nicht anzunehmen sein, daß allein diese berufliche Position für die Zeugin Anlaß zu einer unrichtigen Aussage gewesen sein könnte. Überdies unterstützt ihre Aussage tendenziell eher den Vortrag der Klägerin. Allerdings hat sie bekundet, daß der Zeuge H die Mitteilung, er komme für einen Makler, ihr gegenüber gemacht habe, als er herein kam. Anlaß hierfür sei gewesen, daß sie und der Zeuge H sich von früher kannten und darüber gesprochen hätten, was sie jetzt machten. Selbst wenn die Zeugin H diese Mitteilung des Zeugen H nicht mitbekommen haben sollte, so bleibt es jedoch bei der Aussage der Zeugin K, der Zeuge H habe nicht nur ihr, sondern "uns" erklärt, daß er die erbetene Bescheinigung für den Verkauf von Ländereien benötige.

Da die Beweislast für den von der Beklagten behaupteten eingeschränkten Verwendungszweck der Erklärung vom 01.11.1990 bei der Beklagten liegt, geht der Widerspruch der Zeugen zur Frage des vom Zeugen H angegebenen Zwecks der erbetenen Bestätigung zu Lasten der Beklagten.

Die Bürgermeisterin der Beklagten hat bei Abgabe der unrichtigen Auskunft vom 01.11.1990 auch schuldhaft gehandelt. Nach dem Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung waren die Planungen für die zukünftige Gestaltung des Gemeindegebietes über das Stadium eines Entwurfs zur zukünftigen Ortsgestaltung nicht hinausgekommen. Die in Rede stehende Auskunft habe die damalige Bürgermeisterin lediglich auf mehrmaliges Drängen des Zeugen H erteilt. Bereits hieraus ergibt sich, daß der damaligen Bürgermeisterin - der Zeugin H - bei Unterzeichnung der Erklärung vom 01.11.1990 bekannt war, daß der Aussagegehalt ihrer Auskunft über die damaligen Gegebenheiten hinaus ging. Die Bürgermeisterin hat deshalb wissentlich eine falsche Auskunft gegeben.

Die Beklagte hat allerdings behauptet, die Zeugin H habe den Zeugen H darauf hingewiesen, daß die Beklagte zwar bestimmte Planungsvorstellungen habe, Genehmigungsbehörde jedoch das Landratsamt sei. Diese Behauptung der Beklagten könnte im Ergebnis der Beweisaufahme vor dem Einzelrichter auch bewiesen worden sein. Sie ist nicht nur von der Zeugin H bestätigt worden, sonder dürfte letztlich auch eine Bestätigung durch den Zeugen H erfahren haben. Dieser hat immerhin ausgesagt, er habe mit der Zeugin H gemeinsam eine Flurkarte betrachtet, in der Flächen mit einer grünen und roten Umrandung markiert waren, die eine Bebaubarkeit entlang des M ausgewiesen hätten. Ihm sei dazu von der Zeugin H gesagt worden, die dort ausgewiesenen Bebauungsbereiche würden den Vorstellungen der Gemeinde entsprechen. Über eine Baugenehmigung sei überhaupt nicht gesprochen worden. Er habe mit der Zeugin H die Flurkarte angesehen, und die Zeugin H habe gesagt, das seien die Vorstellungen der Gemeinde.

Auch wenn man aufgrund der vorstehenden Ausführungen die Behauptung der Beklagten, der Zeuge H habe von dem Stand der Planungen Kenntnis gehabt und der Bürgermeisterin gegenüber versichert, daß aufgrund ihrer Auskunft nichts passieren würde, als bewiesen erachtet, ist dieser Umstand nicht geeignet, dem Handeln der damaligen Bürgermeisterin der Beklagten die Schuldhaftigkeit zu nehmen. Die vormalige Bürgermeisterin der Beklagten mußte vielmehr damit rechnen, daß der Zeuge H, der persönlich die Planungssituation kannte, die ihm ausgehändigte Bestätigung vom 01.11.1990 Dritten gegenüber ohne Einschränkungen bekannt machen würde. Immerhin ergab sich aus dem Umstand, daß der Zeuge H auf einer schriftlichen Bestätigung der Bebaubarkeit bestand, daß er sich nicht nur persönlich informieren wollte, sondern diese Bebaubarkeit Dritten gegenüber geltend machen wollte. Einer daher nicht auszuschließenden unzutreffenden Information Dritter hätten von seiten der Beklagten bzw. ihrer Bürgermeisterin nur in der Weise entgegengewirkt werden können, daß die von der Beklagten behaupteten Vorbehalte in die Erklärung vom 01.11.1990 aufgenommen worden wären.

Im übrigen deuten bereits der Vortrag der Beklagten und die Bekundungen der Zeugin H darauf hin, daß die Zeugin erkannte, daß die erteilte Auskunft nicht den Tatsachen entsprach. Die Beklagte hat vorgetragen, daß sich die Zeugin H auf Drängen des Zeugen H zur Erstellung der Bestätigung vom 01.11.1990 bereit gefunden habe, und daß der Zeuge H se der Zeugin H versichert habe, daß aufgrund dieser Auskunft nichts passieren würde. Bereits aus dem Zögern der Zeugin H und der von der Beklagten vorgetragenen Versicherung des Zeugen H, daß aufgrund der gewünschten Auskunft "nichts passieren würde", ergibt sich, daß die Zeugin H Bedenken hatte, die gewünschte Auskunft zu erteilen. Wenn sie es schließlich doch tat, spricht dies dafür, daß sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der schriftlich erteilten Auskunft kannte und deshalb vorsätzlich handelte. Ferner spricht hierfür die von der Beklagten vorgetragene und von der Zeugin bestätigte Nachfrage bei der Kommunalaufsicht des zuständigen Landratsamtes. Die Zeugin H hat angegeben, sie habe dieses noch am Tage der Erteilung der nunmehr streitgegenständlichen Auskunft getan. Auch diese Nachfrage indiziert, daß die Zeugin erkannte, daß die Auskunftserteilung im Hinblick auf den tatsächlich unzureichenden Planungsstand zumindest problematisch war.

Überdies ist der Zeugin H bei der Rücksprache mit der Kommunalaufsicht offenkundig mitgeteilt worden, daß sie lediglich bescheinigen könnte, daß das in Rede stehende Gelände von der Gemeinde als Bauland vorgesehen sei. Nach Angaben der Zeugin will sie für den Zeugen H in der Folge auch eine abgeschwächte Auskunft erteilt haben. Um einen Mißbrauch der ursprünglich in ihrem Wortlaut zu weitgehenden Auskunft vorzubeugen, wäre die Bürgermeisterin der Beklagten gehalten gewesen, auf einer Rückgabe dieser Erklärung hinzuwirken. Dies ist jedoch offenkundig nicht geschehen. Da die Zeugin H spätestens nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht erkannt haben wird, daß die Auskunft vom 01.11.1990 so nicht erteilt werden durfte, hat sie es zumindest fahrlässig unterlassen, die erteilte Auskunftserklärung einzuziehen oder wenigstens nachhaltig von dem Zeugen H herauszuverlangen.

2. Im Hinblick auf den von der Klägerin verfolgten Schadensersatzanspruch kann hier dahinstehen, ob die vormalige Bürgermeisterin der Beklagten - wofür die vorstehenden Erwägungen sprechen - vorsätzlich oder lediglich fahrlässig handelte. Diese Frage spielt im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nach § 839 Abs. 1 BGB nur insofern eine Rolle, als bei lediglich fahrlässiger Pflichtverletzung der Geschädigte nur dann Schadensersatz von dem Beamten bzw. gem. Art. 34 GG von seiner Anstellungskörperschaft verlangen kann, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Hier ist eine anderweitige Ersatzmöglichkeit indes nicht erkennbar.

Ausweislich des Grundstückskaufvertrages zwischen der Klägerin und der Verkäuferin des in Rede stehenden Grundstücks übernahm die Verkäuferin keine Gewähr für die Bebaubarkeit des Grundbesitzes, § 7 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages vom 14.01.1991. Die Verkäuferin scheidet mithin als Haftungsalternative aus.

Soweit die Beklagte behauptet, das Grundstück sei der Klägerin durch die Maklerfirma S GmbH vermittelt worden, ist dieser Sachverhalt von der Klägerin bestritten worden. Die Beklagte ist insoweit beweisfällig geblieben. Deshalb kann dahinstehen, ob die Maklerfirma S GmbH auch deshalb als Haftungsalternative ausfällt, weil sie 1995 in die Insolvenz geraten ist und ein Schadensersatz daher nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg ihr gegenüber geltend gemacht werden kann.

Schließlich besteht auch kein einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung ausschließender anderweitiger Schadensersatzanspruch gegenüber dem den Grundstückskaufvertrag beurkundenden Notar. Selbst wenn dieser eventuelle Aufklärungspflichten zu Lasten der Klägerin hinsichtlich der Absicherung der Bebaubarkeit des in Rede stehenden Grundstücks versäumt haben sollte, scheidet er als Haftungsalternative im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB aus (Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 839 Rn. 56 unter Bezugnahme auf BGH NJW 1993, 3061, 3063).

3. Dem mithin anzunehmenden Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte steht die Einrede der Verjährung, die von der Beklagten erhoben worden ist, nicht entgegen, weil eine Verjährung bislang nicht eingetreten ist.

Ansprüche aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG verjähren gem. § 852 Abs. 1 BGB innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Eine entsprechende Kenntniserlangung auf Seiten der Klägerin ist hier erst durch Zugang des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts P vom 24.09.1996 erfolgt.

Zwar hat die Klägerin bereits durch die Zurückweisung des gemeinsam mit ihrem Ehemann gestellten Antrages auf einen Bauvorbescheid vom Januar 1994 durch einen Bescheid des Landkreises P vom 06.04.1994 erfahren. daß dieser eine Bebaubarkeit ihres Grundstücks nicht für gegeben erachtete, weil dieses im Außenbereich liege, und die Genehmigungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB nicht für gegeben ansah. Diese Rechtsauffassung der Bauverwaltung hat durch den den Widerspruch der Klägerin und ihres Ehemannes zurückweisenden Bescheid des Landesamtes für Bauen, Bautechnik und Wohnen des Landes B vom 15.09.1994 eine Bestätigung erfahren. Gleichwohl ist davon auszugehen, daß erst die nachfolgende Klageerhebung mit dem Ziel der Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheides durch die Klägerin und ihren Ehemann zu einer Klärung der Nichtbebaubarkeit des von der Klägerin gekauften Grundstückes aus bauplanungsrechtlichen Gründen führte. Es war der Klägerin und ihrem Ehemann unbenommen, die Versagung des beantragten Bauvorbescheides durch den Landrat des Landkreises P einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Die Klägerin und ihr Ehemann erfuhren erst durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom 24.09.1996 mit hinreichender Verbindlichkeit, daß das in Rede stehende Grundstück aus bauplanungsrechtlichen Gründen unbebaubar war und die vorausgegangenen Bescheide der zuständigen Behörden frei von Rechtsirrtum waren. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist hat daher erst mit der Zustellung des Gerichtsbescheides des angerufenen Verwaltungsgerichts P vom 24.09.1996 begonnen.

Die Beklagte vertritt hier die Ansicht, für die Einsicht in den Eintritt des Schadens durch die Nichtbebaubarkeit des Grundstücks habe die Klägerin nicht der erstinstanzlichen Entscheidung in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedurft, weil sie bereits zuvor erkannt habe, daß sie keine rechtlichen Chancen gehabt habe, ihr Anliegen eines Vorbescheides bezüglich des in Rede stehenden Grundstücks durchzusetzen. Dies ergebe sich aus den überzeugenden Gründen der einschlägigen Verwaltungsbescheide sowie aus der Tatsache, daß die Klagebegründung in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz der besonderen Sachkunde des die Klägerin dort vertretenden Rechtsanwalts keine wesentlichen rechtlichen Argumente gegen die Verweigerung des beantragten Vorbescheides enthalte.

Auch wenn der vorstehenden Argumentation der Beklagten zu folgen wäre, ist jedenfalls von einer Unterbrechung der maßgeblichen Verjährungsfrist analog § 209 Abs. 1 BGB durch die Klageerhebung auszugehen.

Der durch eine Amtspflichtversetzung Geschädigte ist vielfach schon im Hinblick auf § 839 Abs. 3 BGB der die Abwendung des Schadens durch den Gebrauch eines Rechtsmittels gebietet, gehalten, vor den Verwaltungsgerichten primären Rechtsschutz gegen den Verwaltungsakt in Anspruch zu nehmen. Auch soweit diese Vorschrift nicht eingreift, kann es sich für den Geschädigten empfehlen, den rechtswidrigen Verwaltungsakt vor den Verwaltungsgerichten zu bekämpfen, zumal deren rechtskräftige Entscheidungen über die Frage der Rechtswidrigkeit die Zivilgerichte im nachfolgenden Amtshaftungsprozeß binden (BGHZ, 95, 238, 242 unter Bezugnahme auf BGHZ 9, 329, 332).

Es ist deshalb sinnvoll, dem Geschädigten die Notwendigkeit zu ersparen, eine Amtshaftungsklage zu erheben, während ein Verwaltungsrechtsstreit noch anhängig ist und durch die analoge Heranziehung des § 209 Abs. 1 BGB zu erlauben, einen erforderlichen Amtshaftungsprozeß erst nach rechtskräftigem Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchzuführen (BGHZ a.a.O., 243).

Allerdings ist nicht zu verkennen, daß hier - abweichend von dem vom BGH in dem vorliegenden Rechtsstreit entschiedenen Falle - die zunächst im Verwaltungsstreitverfahren in Anspruch genommene Körperschaft, der Landrat des Landkreises P mit der Beklagten nicht identisch ist. Dennoch gelten die vorstehend ausgeführten Erwägungen auch in bezug auf die hier vorliegende Situation. Auch hier mußte die Klägerin sicherstellen, daß zunächst bis zu einer erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geklärt wird, ob das von ihr aufgrund einer unzutreffenden Auskunft der Beklagten erworbene Grundstück nicht bebaut werden kann. Eine unzureichende Klärung dieser Frage hätte der Klägerin ansonsten von der Beklagten im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB entgegengehalten werden können. Deshalb erscheint es auch im vorliegenden Falle nicht zweckmäßig, die Klägerin auf die Einleitung sowohl eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als auch eines gleichzeitigen zivilrechtlichen Verfahrens, das unter Umständen gem. § 148 ZPO hätte ausgesetzt werden müssen, zu verweisen. Dagegen steht nicht der Gesichtspunkt des Vertrauens der Beklagten darauf, daß sie mit Schadensersatzforderungen der Klägerin nicht mehr konfrontiert würde. Dieses Vertrauen wird bereits durch den Tatbestand des § 852 Abs. 1 BGB begrenzt, demgemäß die Verjährungsfrist für einen deliktischen Anspruch erst mit der Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen beginnt und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis 30 Jahre währt. Der Ersatzverpflichtete kann innerhalb der 30-jährigen Verjährungsfrist also immer erst dann auf eine frühere Verjährung vertrauen, wenn er von der hierfür maßgeblichen Kenntnis des Geschädigten weiß. Soweit die Beklagte hier von der Zurückweisung des Antrages auf einen Baubescheid vom 06.04.1994 wußte und deshalb auf die kurze deliktische Verjährungsfrist vertrauen durfte, wird die analoge Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB auch in dem hier vorliegenden Verhältnis der Parteien zum einen dadurch gerechtfertigt, daß sie eine prozeßökonomische Klärung der Interessen der letztlich geschädigten Partei ermöglicht, die je nach Ausgang des vorausgehenden Verwaltungsstreitverfahrens auch im Interesse der Schadensersatzverpflichteten nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG liegen können. Andererseits ist im Interesse des durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigten von einer Einheitlichkeit der Verwaltung, auch wenn sie auf unterschiedliche Gebietskörperschaften verteilt ist, auszugehen. Anderenfalls käme es zu einer ungleichen Auswirkung der Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes in Abhängigkeit davon, ob - wie im vorliegenden Falle - die in Anspruch genommene Kommune kreisgebunden oder kreisfrei ist.

Es ist deshalb davon auszugehen, daß die hier maßgebliche Verjährungsfrist bis zur Zustellung des Gerichtsbescheides vom 24.09.1996 unterbrochen gewesen ist. Die Klägerin hat durch die Zustellung der Klage auf Schadensersatz bei der Beklagten am 11.05.1998 somit die erneut am oder nach dem 24.09.1996 begonnene dreijährige Verjährungsfrist unterbrochen.

4. Die Klägerin muß sich schließlich hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruches auch kein Mitverschulden gem. § 254 BGB zurechnen lassen.

Der Klägerin, die weder Juristin hoch in der Bauwirtschaft tätig ist, können als Lehrerin nur die durchschnittlichen rechtlichen und bauplanungstechnischen Kenntnisse eines gebildeten Laien unterstellt werden. Deshalb kann nicht angenommen werden, daß die von der Beklagten mit Schreiben vom 01.11.1990 erteilte Auskunft auch unter dem Gesichtspunkt, daß sich das Grundstück außerhalb des Ortskerns der Beklagten und nicht in unmittelbarer Ortsrandlage befindet, greifbar unrichtig ist, so daß die Klägerin nicht hätte darauf vertrauen können.

Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe eigene Erfahrung mit Grundstücksgeschäften, ist nicht hinreichend substantiiert worden, um darzulegen, daß die Klägerin die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft erkennen konnte.

Die Klägerin muß sich auch nicht die Sachkunde, die ihr Ehemann als Architekt und Geschäftsführer einer Baubetreuungsgesellschaft haben mag, entgegenhalten lassen. Umstände, die eine Zurechenbarkeit des Wissens des Ehemanns der Klägerin gem. §§ 166 Abs. 2, 278 BGB erlaubten, sind nicht hinreichend dargelegt worden.

Gem. § 166 Abs. 1 BGB muß sich der Vertretene Kenntnisse des Vertreters zurechnen lassen. Da die Beklagte hier geltend macht, die Klägerin müsse sich das Wissen bzw. Wissenmüssen ihres Ehemannes zurechnen lassen, wäre es zunächst an der Beklagten, ein Vertretungsverhältnis darzutun. Dies ist jedoch letztlich nicht erfolgt. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, daß sich der Ehemann der Klägerin als deren Vertreter um die Einholung der hier streitgegenständlichen Auskunft bemüht hätte. Die Beklagte behauptet vielmehr, sie habe die Auskunft dem Zeugen H gegenüber abgegeben, der seinerseits für die S GmbH tätig gewesen sei.

Es fehlt mithin an der Darlegung eines Vertretungsverhältnisses. Dieses kann auch nicht aus der Annahme des Bestehens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann mit dem Ziel der Bebauung der gemeinsam gekauften Grundstücke angenommen werden. Hierfür spricht zwar wie vom Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides vom 28.01.1994, in dem sich die Klägerin und ihr Ehemann als Bauherrengemeinschaft ausweisen und der Ehemann der Klägerin als Vertreter dieser Bauherrengemeinschaft genannt wird. Im Rahmen der Bauherrengemeinschaft dürfte der Ehemann der Klägerin zwar als ihr rechtsgeschäftlicher Vertreter anzusehen sein. Es läßt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen und ist insbesondere von der Beklagten auch nicht dargelegt worden, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Ziel der Bebauung der gemeinsam anzukaufenden Grundstücke bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des von der Klägerin gekauften Grundstücks bestand. Gleiches gilt für den Fall des Bestehens einer entsprechenden Gesellschaft für die Vereinbarung einer Einzelvertretungsbefugnis für den Ehemann der Klägerin.

Anderes gilt auch dann nicht, wenn man den Ehemann der Klägerin als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB betrachtete. In diesem Falle müßte sich die Beklagte zwar ein Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfange zurechnen lassen, wie eigenes Verschulden. Es kann hier jedoch dahinstehen, ob der Klägerin auf diese Weise auch die Sachkunde ihres Ehemannes und die eventuell schuldhafte Nichterkennung der Unrichtigkeit der Auskunft der Beklagten zugerechnet werden kann. Die Beklagte hat bereits nicht hinreichend dargelegt, daß der Ehemann der Klägerin als ihr Erfüllungsgehilfe tätig geworden ist.

Voraussetzung für die Annahme der Stellung des Ehemanns der Klägerin als eines Erfüllungsgehilfen wäre das Vorliegen eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten im Hinblick auf die hier streitige Auskunftserteilung. Eine solche Sonderverbindung ist von der Beklagten jedoch nicht vorgetragen worden. Nach ihrem Vortrag hat sie die streitige Auskunft weder auf Bitten der Klägerin dieser gegenüber noch deren Ehemann gegenüber erteilt. Vielmehr will sie die ihr zur Last gelegte Auskunftserteilung dem Zeugen H gegenüber vorgenommen haben. Ein Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten kann daraus nicht hergeleitet werden.

Schließlich kann auch ein Mitverschulden der Klägerin unter dem Gesichtspunkt, daß sie die Verkäuferin des Grundstücks gem. § 7 Abs. 1 des Grundstückskaufvertrages vom 14.01.1991 aus der Gewährleistung für die Bebaubarkeit des Grundstücks entlassen hat, nicht angenommen werden. Bei der entsprechenden kaufvertraglichen Vereinbarung handelt es sich um einen bei Grundstückskaufverträgen durchaus üblichen Passus. Überdies wird in § 7 Abs. 3 des notariellen Vertrages gerade auf die Bescheinigung der Beklagten vom 01.11.1990 Bezug genommen, gemäß der das Grundstück als unerschlossenes Bauland gelte. Hieraus wird ersichtlich, daß die Klägerin durchaus nicht ohne den Versuch einer Absicherung der Bebaubarkeit des zu kaufenden Grundstückes auf eine einschlägige Gewährleistung der Verkäuferin verzichtete.

Hinsichtlich der Höhe des der Klägerin zustehenden Schadensersatzes wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, die von der Beklagten mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen worden sind, Bezug genommen.

II.

Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ist allerdings nur für die Zeit ab 21.12.1999 belegt worden. Für die Zeit davor steht ihr deshalb nur ein Anspruch auf Verzugszinsen gem. §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 a. F. BGB in Höhe von 4 % zu.

III.

Die Berufung der Beklagten kann aus den vorstehend ausgeführten rechtlichen Erwägungen keinen Erfolg haben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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