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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.10.2003
Aktenzeichen: 7 U 90/03
Rechtsgebiete: MB/KK 1994, AVB, ZPO


Vorschriften:

MB/KK 1994 § 4 Abs. 5
AVB § 4 Abs. 5
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 90/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 22.10.2003

Verkündet am 22.10.2003

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin

auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.4.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az.: 5 O 278/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Übernahme der Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Betrag von 4.977,70 € aus Rechnung der ...gesellschaft mbH für ... in ... vom 14.1.2002 sowie den Betrag aus der Rechnung des Dr. med. ... S... vom 21.3.2002 in Höhe von 878,92 € zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte sich auf den Leistungsausschluss gemäß § 4 Abs. 5 MB/KK 1994 berufen könne, weil der Kläger die nach dieser Klausel erforderliche schriftliche Leistungszusage der Beklagten vor Antritt seiner stationären Behandlung in den ... Kliniken nicht eingeholt habe. Der den Bestimmungen des AGBG entsprechende und wirksam vereinbarte Risikoausschluss sei einschlägig, weil es sich bei den ... Kliniken nach ihrer im Rahmen des § 4 Abs. 5 AVB insoweit maßgeblichen tatsächlichen Ausgestaltung um eine so genannte gemischte Anstalt handele, die neben medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlungen auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführe oder Rekonvaleszenten aufnehme.

Mit seiner am 23. Mai 2003 bei Gericht eingegangenen und am 23. Juni 2003 begründeten Berufung erstrebt der Kläger Abänderung des ihm am 23. April 2003 zugestellten Urteils. Er rügt, dass das Landgericht den Begriff der gemischten Anstalt verkannt habe. Nachdem er ursprünglich beantragt hatte, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Betrag von 4.977,70 € aus der Rechnung der ...gesellschaft mbH für ... vom 14.1.2002 sowie den Betrag von 879,92 € aus der Rechnung des Dr. med. S... vom 21.3.2002 zu zahlen, beantragt er nunmehr,

das am 14. April 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus, Az.: 5 O 278/02, abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 4.977,70 € nebst dem gesetzlichen Zinssatz seit dem 1.2.2002 sowie weiterer 879,92 € nebst dem gesetzlichen Zinssatz seit dem 4.10.2002 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und die Protokollabschriften Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung, §§ 517, 519, 520 ZPO, hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Klageforderung aus dem Versicherungsvertrag.

Dem im Wege der als sachdienlich erachteten Klageänderung (§ 535 Ziff. 1 ZPO) erhobenen Zahlungsanspruch steht nicht von vornherein entgegen, dass der Kläger die streitgegenständlichen Klinik- und Arztrechnungen bislang seinerseits noch nicht beglichen hat. Die Begleichung der Arztrechnungen ist nicht vertragliche Voraussetzung für die Auszahlung der Versicherungsleistungen (§ 6 AVB) oder deren Fälligkeit (§ 11 VVG). Zwar ist der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf Ersatz von Aufwendungen gerichtet, § 1 Abs. 1 a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Eine Aufwendung in diesem Sinne ist aber nach allgemeinen Grundsätzen nicht erst eine Zahlung, sondern bereits die Eingehung einer Verbindlichkeit (§ 257 BGB), hier der Abschluss des Behandlungsvertrages zwischen Patient und Krankenanstalt. Auch wenn § 257 BGB im Fall des Abschlusses eines Behandlungsvertrages mangels Fremdnützigkeit nicht unmittelbar einschlägig ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 256, Rdnr. 1), ist der Rechtsgedanke des § 257 BGB übertragbar. § 6 AVB knüpft die Leistungspflicht des Versicherers bzw. die Fälligkeit der Auszahlung der Versicherungsleistung generell im Grundsatz daran an, dass der Versicherungsnehmer die das versicherte Risiko betreffenden Rechnungen bereits beglichen hat, sondern lässt grundsätzlich den Nachweis entsprechender Kostenbelege ausreichen. Ob die Regelung in Ziff. 6.1.1 AVB, wonach ohne nähere Angabe von Gründen und Bezeichnung der Voraussetzungen ein Zahlungsnachweis verlangt werden kann, ist angesichts der damit verbundenen Ungewissheit des Versicherungsnehmers fraglich, kann hier dahin gestellt bleiben, weil nicht dargelegt ist, dass ein derartiger Zahlungsnachweis verlangt worden ist. Der Streit der Parteien ging in zweiter Instanz ausschließlich um die Einordnung der Kliniken als gemischte Anstalt und die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung. Vortrag zu einem etwaigen Verlangen der Beklagten, die erfolgte Zahlung nachzuweisen, wäre im Berufungsrechtszug nicht mehr zuzulassen, § 531 Abs. 2 ZPO.

Dem Leistungsbegehren des Klägers steht jedoch - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - der Risikoausschluss gemäß § 4 Abs. 5 AVB entgegen. Die ... Kliniken, in denen die stationäre Behandlung des Klägers erfolgt ist, stellen eine gemischte Anstalt im Sinne des § 4 Abs. 5 dar. Maßgeblich für die Qualifikation als gemischte Anstalt ist die tatsächliche Ausgestaltung, wie sie sich aus dem Leistungsangebot der Anstalt ergibt. Es genügt, dass die Anstalt neben Akutbehandlungen auch Kuren und Sanatoriumsbehandlungen anbietet, allein dies ist bereits geeignet, den Versicherer mit der Schwierigkeit der nachträglichen Überprüfung im Einzelfall zu konfrontieren (OLG Stuttgart, MDR 1999, 1354). Unstreitig bieten die ... Kliniken beide Möglichkeiten der Behandlung an. Auf ihrer Homepage und in ihren Prospekten werben sie sogar damit, Akut- sowie anschließende Heilbehandlungen durchzuführen. Überdies treten die Kliniken nach außen schon von ihrer namentlichen Bezeichnung her als ein zusammenhängender einheitlicher Komplex auf. Ausweislich der Homepage unterstehen sämtliche "Fachabteilungen", d.h. die Akut- wie auch die Sanatoriumsabteilung, einem ärztlichen Direktor. Ausweislich eines Infoflyers untersteht der Klinikkomplex darüber hinaus einem einheitlichen Verwaltungsleiter/ Geschäftsführer, nämlich den Herren ... und Dr. ... (Bl. 56). Hinzu kommt, dass die ... Kliniken unter einer gemeinsamen Telefonnummer erreichbar sind.

Der Tatsache, dass der behandelnde Hausarzt den Kläger in die ... Kliniken für manuelle Therapie eingewiesen hat, kommt für die rechtliche Qualifizierung der Kliniken als gemischte Anstalt i.S.v. § 4 Abs. 5 AVB keine Bedeutung zu. Die Einweisung betrifft einzig das Verhältnis zwischen dem behandelnden Arzt und der aufnehmenden Klinik. Dies ergibt sich bereits aus den als Ratgeber für den einweisenden Arzt/Ärzten bezeichneten Einweisungsmodalitäten der Kliniken, der geradezu den äußeren Eindruck, dass es sich bei den ... Kliniken um eine gemischte Anstalt i.S.d. § 4 Abs. 5 AVB handelt, bekräftigt. Nach Ziff. 3 der Einweisungsmodalitäten der Kliniken - Ratgeber für den einweisenden Arzt - ist für eine Krankenhausbehandlung die ärztliche Einweisung notwendig, wohingegen für Rehabilitationsmaßnahmen ein Antrag des Patienten zu stellen ist. Eines solchen Ratgebers bedürfte es bei einer nicht gemischten Anstalt nicht.

Auch der Umstand, dass - wie der Kläger geltend macht - die Akutklinik in von der Rehabilitationsklinik getrennten Gebäuden untergebracht ist, ist für die rechtliche Einordnung der Akutklinik als selbständige Krankenanstalt unbehelflich. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 AVB kann die (räumliche) Absonderung eines Teils der Anstalt von den übrigen Anstaltsteilen nur dann als selbständige Krankenanstalt angesehen werden, wenn in keiner Weise ein risikoerhöhender Zusammenhang zu den übrigen Anstaltsteilen besteht. Davon kann hier nach den überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Urteils, auf die insoweit Bezug genommen wird, nicht ausgegangen werden.

Der Risikoausschluss ist entgegen der in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.10.2003 vertretenen Rechtsauffassung des Klägers auch wirksam in der Vertrag einbezogen worden (§ 2 AGBG) und seinerseits nicht unwirksam (§§ 3, 9 AGBG). Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO, besteht mithin nicht.

Die Darstellung der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Beklagte ihre Leistungspflicht von einer vorherigen schriftlichen Leistungszusage abhängig macht, ist keineswegs missverständlich oder gar unklar. Wenn darin unter Bezugnahme auf Abs. 4 betreffend medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen Krankenanstalten aufgeführt werden, die auch Kuren und Sanatoriumsbehandlung durchführen, wird allein schon durch den Gegensatz zwischen medizinisch notwendigen Heil- und den übrigen Arten der Behandlung für den verständigen sorgfältigen Leser deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Krankenanstalten in den Anwendungsbereich des Risikoausschlusses fallen.

Der Risikoausschluss hält auch der Inhaltskontrolle nach dem AGBG, selbst unter den strengen Anforderungen von Art 3 Abs. 3, Anhang 1 c, der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, stand. Er hat gerade nicht zur Folge, dass der Verbraucher eine verbindliche Verpflichtung eingeht, während der Gewerbetreibende die Erbringung seiner Leistungen an eine Bedingung knüpft, deren Eintritt nur von ihm abhängt. Die Beklagte knüpft ihre Leistungspflicht darin nämlich keineswegs nur an ihre Zusage und damit eine Bedingung, die in der Tat allein von dem Ergebnis ihrer Prüfung abhängt, sondern in erster Linie und vor allem an die Art der vom Versicherungsnehmer frei zu wählenden Krankenanstalt, in der die stationäre medizinisch notwendige Heilbehandlung erfolgen soll. Erfolgt die medizinisch notwendige Behandlung in einem frei gewählten reinen Akutkrankenhaus, besteht nach § 4 Abs. 4 AVB eine unbedingte Einstandspflicht der Beklagten.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung und Einheitlichkeit der Rechtsordnung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.856,62 €.

Ende der Entscheidung

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