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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 7 U 90/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 90/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 21.3.2007

Verkündet am 21.3.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2007 durch

den Richter am Oberlandesgericht Hein, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und den Richter am Oberlandesgericht Werth

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. April 2006 verkündete Grund-Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, und zwar wegen des Löschvorganges zweier Schiffe, die mit unterschiedlichen Düngemitteln beladen waren und beide am 04.11.2004 einliefen.

Das Schiff ... war beladen mit Düngemittel NPK; für dieses Schiff hatte die Klägerin der Beklagten per Fax einen schriftlichen Löschauftrag am 04.11.2004/10.51 Uhr erteilt, wobei als "Löschtermin" angegeben war: "voraussichtlich 05.11.04" (Bl. 8/9 d.A.). Das Schiff ... wurde noch am 04.11.2004 - teilweise - entladen, und zwar in die Düngerhalle der Klägerin. Ein Teil der Ladung verblieb auf dem Schiff ....

Am Nachmittag des 04.11.2004, kurz vor Feierabend, fand zwischen dem Disponenten der Klägerin, dem Zeugen K..., und dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, dem Zeugen L..., eine Vorbesprechung für den nächsten Tag statt.

Das Schiff ...1 war beladen mit Düngemittel DAP. Am Morgen des 05.11.2004 erfolgte eine Umlegung der am Kai liegenden Schiffe in der Weise, dass an Stelle des Schiffes ... das Schiff ...1 in den Bereich der Düngerhalle der Klägerin verlegt worden war.

Am 05.11.2004 wurde - in Abwesenheit des Zeugen K... - das Schiff ... weiter entladen, und zwar nunmehr auf LKW; ferner wurde mit dem Entladen des Schiffes ...1 in die Düngerhalle begonnen. Dabei kam es in der Halle zum Schadenseintritt durch Vermischung der unterschiedlichen Düngemittel aus beiden Schiffen in eine Düngerbox (2 500 t Kapazität) der Klägerin (Bl. 193 d.A.). Der sodann hinzugekommene Zeuge K... untersagte das weitere Entladen. Für das Schiff ...1 hatte die Klägerin einen schriftlichen Löschauftrag - zunächst - nicht erteilt; erst am 05.11.2004/12.48 Uhr erteilte die Klägerin hierfür einen schriftlichen Löschauftrag per Fax (Bl. 12/13 d.A.).

Die Klägerin hat behauptet, mit dem Entladen eines Schiffes habe nur nach Vorliegen eines schriftlichen Auftrages begonnen werden dürfen; die Entladung des Schiffes ...1 sei ins Lager erfolgt, ohne dass der hierfür zuständige Disponent K... der Beklagten die erforderlichen Anweisungen erteilt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 36.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 sowie weitere 606,30 € (0,65 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 36.500,00 € zuzüglich Auslagenpauschale) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, am Nachmittag des 04.11.2004 habe der Zeuge K... das weitere Entladen der beiden Schiffe in der Weise verbindlich festgelegt, dass die restliche Ladung des Schiffes ... auf LKW und die Ladung des Schiffes ...1 in die Halle zu verladen sei. Das Landgericht hat im Termin vom 10.03.2006 (Bl. 163 ff. d.A.) den Zeugen K..., den Zeugen L... sowie den weiteren von der Beklagten benannten Zeugen D... vernommen. Der Zeuge K... hat den Sachvortrag der Klägerin bestätigt, der Zeuge L... hat das Vorbringen der Beklagten bestätigt.

Das Landgericht ist der Aussage des Zeugen K... gefolgt; es hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, wobei es ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin ausschloss.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 18.04.2006 zugestellte Grundurteil am 16.05.2006 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung am 19.07.2006 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache dahin Erfolg, dass die Klage abzuweisen ist.

1.

Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatz kommt, wie das Landgericht richtig gesehen hat, ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger, sofern der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.

Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestand ein Schuldverhältnis. Die Klägerin hatte der Beklagten per Fax einen schriftlichen Löschauftrag zu dem mit Düngemittel NPK beladenen Schiff ... erteilt (Bl. 8/9 d.A.). Zwar ging der Auftrag dahin, dass als "Löschtermin" angegeben war: "voraussichtlich 05.11.04". Die Parteien stimmen jedoch darin überein, dass sie sich mündlich verständigt haben, die Entladung bereits am 04.11.2004 durchzuführen. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis dadurch verletzt zu haben, dass sie, die Beklagte, das am 04.11.2004 ebenfalls im Hafen eingelaufene Schiff ...1, beladen mit Düngemittel DAP, am Morgen des 05.11.2004 in das Warenlager entladen habe, ohne hierzu einen Löschauftrag erhalten zu haben.

Die Klägerin als die Gläubigerin trägt nach der Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung, die Entstehung des Schadens und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden (Palandt/ Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 280 BGB, Rdnr. 34).

2.

Das Landgericht hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Pflichtverletzung der Beklagten (§ 280 Abs. BGB) angenommen, weil der Zeuge K... bei dem am Nachmittag des 04.11.2004 geführten Gespräch zu dem Schiff ...1 "überhaupt keinen Löschauftrag" (Seite 6 des Urteils - Bl. 242 d.A.) erteilt habe. Hinsichtlich der Aussage des Zeugen L... hat das Landgericht Widersprüche zu dessen schriftlicher Erklärung vom 25.11.2004 (Bl. 24 d.A.) gesehen; in dem Schreiben hat der Zeuge festgehalten: "... mit NPK wird LKW-verladen und ...1 geht voraussichtlich ins Lager" (Bl. 24 d.A.). Das Landgericht hat in der Erklärung "voraussichtlich" eine bloße Absichtserklärung erblickt, und zwar "nach eindeutigem Sprachgebrauch" (Seite 8 des Urteils - Bl. 244 d.A.).

Diese Beweiswürdigung greift die Berufung der Beklagten mit dem Hinweis darauf an, dass die Parteien dem Wort "voraussichtlich" eine andere Bedeutung beigemessen hätten, was schon daraus folge, dass die Klägerin selbst das Wort "voraussichtlich" in ihrem - bereits verbindlichen - Löschauftrag vom 04.11.2004 (Bl. 8 d.a.) verwendet habe (Bl. 272 d.A.). Der Berufungsangriff ist beachtlich; denn das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt.

3.

Der Senat hat deshalb die Beweisaufnahme wiederholt. Die erneute Beweisaufnahme hat zu einem offenen Beweisergebnis geführt, was zu Lasten der beweisführungspflichtigen Klägerin mit der Folge geht, dass ihre Klage abzuweisen ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat hat die Klägerin den Beweis für ihre Behauptung nicht zu führen vermocht, die Beklagte habe das Schiff ...1 ohne Auftrag entladen. Zwar hat der Zeuge K... den Sachvortrag der Klägerin bestätigt, seine Aussage ist auch glaubhaft und der Zeuge selbst glaubwürdig. Gleichwohl kann die Behauptung der Klägerin auf der Grundlage dieser Aussage nicht als bewiesen angesehen werden, weil der Zeuge L... die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin zu der Frage, ob die Beklagte das Schiff ...1 ohne Auftrag entladen habe, im Gegensatz zu dem Zeugen K... nicht bestätigt hat. Da auch die Aussage des Zeugen L... glaubhaft ist und auch er auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, ist die Klägerin beweisfällig geblieben.

Die Beweisaufnahme hat Folgendes ergeben:

a)

Beide Zeugen haben den Ablauf des am Nachmittag des 04.11.2004 geführten Gespräches - im Kern - übereinstimmend geschildert. Sie sagten aus, bei dem Gespräch sei der Zeuge D... anwesend gewesen; zu diesem Zeitpunkt sei das - erste - Schiff ... noch entladen worden; es sei über den Ablauf des nächsten Tages gesprochen worden; es sei vereinbart worden, dass der Rest des Schiffes ... nicht weiter in die Lagerhalle, sondern am nächsten Tag auf Lkws verladen werden solle; es sei die Rede davon gewesen, dass von der Klägerin ein weiteres Schiff erwartet werde.

b)

Zur eigentlichen Beweisfrage, ob die Beklagte das - zweite - Schiff ...1 ohne Auftrag entladen habe, stimmen die Aussagen der Zeugen K... und L... nicht überein. Der Zeuge D... konnte sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern, auf seine Aussage kann folglich nicht abgestellt werden.

aa)

Der Zeuge K... hat ausgesagt, seine Angaben zum Schiff ...1 hätten nur als Information gedient, einen Auftrag habe er nicht erteilt, er habe dies auch insofern dem Zeugen L... erklärt, als er ihm mitgeteilt habe, ob das Schiff tatsächlich auf Lager ausgeladen werde, könne er deshalb nicht sicher sagen, weil der Eigentümer noch keine Verfügungsbefugnis über das Ladegut erteilt habe.

Die Aussage des Zeugen K... ist glaubhaft. Es ist nachvollziehbar, dass er noch keinen verbindlichen Auftrag zur Entladung des zweiten Schiffes erteilen konnte, wenn ihm der Eigentümer noch keine Weisung hierzu erteilt hatte.

Der Zeuge K... hat ferner ausgesagt, vor dem Ausladen eines Schiffes habe in jedem Fall ein schriftlicher Auftrag erteilt sein müssen, der Zeuge L... habe ihm gegenüber ausdrücklich darauf bestanden, dass eine Entladetätigkeit der Beklagten ohne schriftlichen Auftrag nicht erfolgen könne; in der Zeit, in der ihm gegenüber die Beklagte durch den Zeugen L... vertreten worden sei, habe es nicht "ein einziges Mal" (Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 21.02.2007 - Bl. 312 d.A.) gegeben, dass ein Schiff entladen worden sei, ohne dass die Klägerin zuvor schriftlich erteilten Auftrag erteilt gehabt habe.

Auch insoweit ist die Aussage des Zeugen glaubhaft. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin sich an die Weisung der Beklagten gehalten hat, diese nur dann zur Entladung heranzuziehen, wenn zuvor ein schriftlicher Auftrag erteilt worden war.

Der Zeuge K... ist glaubwürdig; als Disponent der Klägerin ist er mit der Vergabe der Aufträge befasst und kennt daher "sein Geschäft"; bei seiner Vernehmung hat er zurückhaltend und gleichwohl in bestimmtem Ton den Ablauf des Gespräches geschildert, er hat namentlich in dem Zusammenhang, ob er das Wort "voraussichtlich" nur bei schriftlichen Aufträgen verwende, eingeräumt, dass er sich nicht sicher sei, ob er auch bei dem hier interessierenden Gespräch das Wort "voraussichtlich" oder aber das Wort "wahrscheinlich" gebraucht habe; auch bei Fragen, die nur das Randgeschehen berührten, gab er einleuchtende Antworten, deutlich begrenzt auf sein Erinnerungsvermögen.

bb)

Der Zeuge L..., der seinerzeit bei der Beklagten mit der Entgegennahme von Aufträgen befasst war, hat ausgesagt, bei dem Gespräch am 04.11.2004 habe ihm der Zeuge K... mitgeteilt, dass ein zweites Schiff von der Klägerin erwartet werde und dass auch dieses Schiff in die Halle der Klägerin entladen werden solle, während das - erste - Schiff mit dem verbleibenden Rest auf Lkw entladen werden solle. Im Hinblick auf seinen Vermerk vom 25.11.2004 (Bl. 24 d.A.) hat er zu der Formulierung, die Ladung des Schiffes ...1 gehe "voraussichtlich ins Lager", angegeben, dies sei so zu verstehen, dass es nicht offen war, ob die Entladung ins Lager erfolgen solle, das Wort "voraussichtlich" habe lediglich die Bedeutung gehabt, dass entsprechend verfahren werden solle, wenn alle Voraussetzungen gleich blieben.

Die Aussage des Zeugen L... ist glaubhaft. Gerade deshalb, weil der Zeuge K... sich nicht sicher war, ob er - nur - das Wort "wahrscheinlich", nicht aber auch das Wort "voraussichtlich" genannt habe, ist es verständlich, dass der Zeuge L... von einem verbindlichen Auftrag ausgegangen ist.

Die Aussage des Zeugen L... ist auch nicht etwa dadurch entwertet, dass er zu dem Vorhalt, der Zeuge K... habe sich noch nicht festlegen können, weil der Eigentümer der Ware sich hierzu noch nicht erklärt habe, lediglich angegeben hat, er könne sich an eine solche Mitteilung nicht erinnern. Die Vorgänge liegen mehr als zwei Jahre zurück. Bei seiner ersten Vernehmung vor dem Landgericht hat der Zeuge K... selbst nicht jene Erläuterung mitgeteilt. Es ist daher verständlich, dass der Zeuge L... hieran keine Erinnerung mehr hat.

Soweit der Zeuge L... ausgesagt hat, es habe auch mündliche Aufträge seitens der Klägerin gegeben, nur seien diese stets schriftlich bestätigt worden, ist dies ebenfalls glaubhaft. Denn der Zeuge hat als Erklärung hierfür angegeben, dass dies in Fällen geschehen sei, in denen Schiffe spät oder überraschend eingetroffen seien. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass der Zeuge einerseits mit Bestimmtheit erklärt hat, es habe mündliche Aufträge mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung gegeben, dass er aber andererseits nicht einen konkreten Einzelfall mit Schiffnamen und Datum angeben könne. Auch hier muss dem Zeugen L... der zeitliche Ablauf zugute gehalten werden. Hinzukommt, dass er zwischenzeitlich bei der Beklagten ausgeschieden ist, was wiederum zur Folge haben kann, dass er sich nicht mehr an sonstige Einzelheiten des Geschäftsablaufes bei der Beklagten erinnern kann.

Der Zeuge L... hat ebenfalls einen glaubwürdigen Eindruck beim Senat hinterlassen. Wenngleich er sich im Vergleich zu dem Zeugen K... nicht ganz so präzise auszudrücken vermochte und deshalb sein Aussageverhalten teilweise als unsicher aufgefasst werden konnte, hat er doch auch wiederum klar zu erkennen gegeben, dass er sich ganz sicher an bestimmte Einzelheiten erinnern konnte; hier war kein Schwanken ersichtlich.

cc)

Der Senat vermag nicht zu erkennen, welchem Zeugen er nicht glauben darf. Glaubhaft sind die Aussagen jede für sich, es kann so oder so gewesen sein. Beide Zeugen sind glaubwürdig, keiner mehr als der andere. Schließlich sind beide Zeugen - als unmittelbare Gesprächsteilnehmer und damit für den Ablauf des Gespräches ihren Geschäftsinhabern gegenüber verantwortlich - am Ausgang dieses Rechtsstreits gleichermaßen nicht uninteressiert.

c)

Nach allem hat die Beweisaufnahme zu einem offenen Beweisergebnis geführt. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die für die Richtigkeit ihrer Behauptung, die Beklagte habe am Morgen des 05.11.2004 ohne Auftrag das Schiff ...1 ins Lager entladen, beweisbelastet ist. Folglich lässt sich schon nicht feststellen, die Beklagte habe sich pflichtwidrig im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB verhalten.

III.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 1.3.2007 und der Schriftsatz der Beklagten vom 13.3.2007 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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