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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: 7 U 94/06
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, StVZO


Vorschriften:

BGB § 123 Abs. 1
BGB § 124 Abs. 1
BGB § 124 Abs. 2
BGB § 142 Abs. 1
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 325 Abs. 1
BGB § 440
BGB § 441 a.F.
BGB § 459 a.F.
BGB § 459 Abs. 1
BGB § 463
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
BGB § 935 Abs. 1
BGB § 947 Abs. 1
BGB § 947 Abs. 2
BGB § 951
BGB § 951 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
StVZO § 19 Abs. 2
StVZO § 20 Abs. 1
StVZO § 21
StVZO § 27 Abs. 1 Satz 1
StVZO § 27 Abs. 1 Satz 2
StVZO § 27 Abs. 1 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 25.4.2007

Verkündet am 25.4.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Oberlandesgericht Werth

auf die mündliche Verhandlung am 21.3.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des am 21.4.2006 verkündeten Urteils der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Beklagte verkaufte an den Kläger mit schriftlichem Vertrag vom 6.12.1999 ein Motorrad. Als Hersteller wird in dem Vertrag K... angegeben. Die Betriebserlaubnis für das Motorrad wurde im Juni 1998 der Motorrad H... GmbH erteilt. Das Motorrad wurde am 18.9.1998 auf den Beklagten zugelassen. Dieser versicherte dem Kläger mit Abschluss des Kaufvertrages, dass Kfz-Zubehörteile sein Eigentum seien. Rechte Dritter bestünden nicht. Mit Vertrag vom 20.5.2000 verkaufte der Kläger das Motorrad an Herrn P... F.... Dieser veräußerte das Motorrad mit Vertrag vom 10.6.2000 an Herrn R... H... weiter. Bei letzterem wurde das Motorrad am 10.6.2002 wegen des Verdachtes der Hehlerei bzw. der Unterschlagung von der Polizei sichergestellt. Anlass war die Feststellung, dass der Motor des streitbefangenen Motorrades zu einem Motorrad gehörte, das im Eigentum des Herrn R... S... stand. Dieser überließ es im August 1998 einem Kaufinteressenten für eine Probefahrt. Das Motorrad wurde Herrn S... in der Folge nicht zurückgegeben.

Nachdem die Polizei das sichergestellte Motorrad an Herrn S... herausgegeben hatte, nahm der letzte Käufer H... den Verkäufer F... auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht Berlin gab der Klage mit Urteil vom 16.2.2004 statt. Die Entscheidung wurde vom Kammergericht mit Urteil vom 24.2.2005 bestätigt. Herr F... nahm seinerseits den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erkannte gegenüber Herrn F... die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises von 5.624,21 € sowie von Zinsen in Höhe von 1.080,46 € und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 317,26 € an.

Der Kläger hat seinerseits den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.021,93 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.9.2005 zu zahlen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, ihn hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Ansprüche aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages mit Herrn P... F... vom 10.5.2000 freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem anspruchsbegründenden Vortrag entgegengetreten. Er hat insbesondere bestritten, dass das Motorrad oder Teile hiervon aus einem Diebstahl stammten und dass der in dem Motorrad vorgefundene Motor mit der Nummer 0459343 zum Zeitpunkt des Verkaufes an den Kläger bereits eingebaut war. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.3.2006 hat der Kläger Anträge gestellt, die von denen in der mündlichen Verhandlung gestellten abweichen.

Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 21.4.2006 zur Zahlung von 5.455,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.9.2005 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dem Kläger stehe grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft nach §§ 463, 459 BGB a.F. zu. Aus dem Kaufvertrag in Verbindung mit den überreichten Papieren ergebe sich die Zusicherung eines Originalmotors. Dies sei eine Eigenschaft des Motorrades, die bereits bei der Übergabe am 6.12.1999 nicht vorgelegen habe. Die dahingehende Behauptung des Klägers habe der Beklagte nicht hinreichend bestritten. Ihm habe eine sekundäre Darlegungslast des Inhalts oblegen, hinsichtlich der Zusammensetzung des von ihm verkauften Motorrades zum Übergabezeitpunkt, jedenfalls aber zu den Umständen des Erwerbs vorzutragen. Dieser Darlegungslast habe er nicht entsprochen.

Das Urteil des Landgerichts ist dem Beklagten am 27.4.2006 zugestellt worden. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.5.2006, der bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 24.5.2006 eingegangen ist, Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gestellt.

Mit Beschluss vom 11.10.2006 hat der Senat dem Beklagten die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Zugang des Beschlusses beim Beklagten erfolgte am 23.10.2006. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24.10.2006, der am 23.11.2006 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufung und der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Beschluss des Senates vom 7.11.2006 ist dem Beklagten antragsgemäß Wiedereinsetzung gewährt worden.

Mit der Berufung beanstandet der Beklagte die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Landgericht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 21.4.2006 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Beklagte hat am 2.4.2007 den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.3.2007 zu den Akten gereicht.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

Die Klage ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

1.

Ein Anspruch aus Anfechtung des Kaufvertrages vom 6.12.1999 auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises gemäß §§ 123 Abs. 1, 124 Abs. 1 und 2, 142 Abs. 1, 812 Abs. 1 BGB besteht nicht. Es fehlt an einer wirksamen Anfechtung.

Der Kläger hat behauptet, den Kaufvertrag mit anwaltlichem Schreiben vom 18.9.2003 angefochten zu haben, weil der Beklagte ihn über die Eigentumsverhältnisse getäuscht habe. Der Beklagte hat den Zugang des Schriftsatzes jedoch bestritten, ohne dass der Kläger hierfür Beweis angeboten hätte. Gleiches gilt für das weitere vorgerichtliche Schreiben des Klägers vom 11.5.2005. Dieses wäre ohnehin nicht geeignet gewesen, die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB von einem Jahr zu wahren. Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung zwar erst mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, § 124 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat jedoch selbst vorgetragen, von der Tatsache, dass die Motornummer des Motors, der sich in dem gekauften Motorrad befand, nicht mit der in den Fahrzeugpapieren genannten identisch ist, im September 2003 erfahren zu haben.

2.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 459 Abs. 1, 463 BGB a.F.. Nach § 463 BGB a.F. kann der Käufer statt der Wandlung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Das gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat.

a)

Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, die zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 463 BGB a.F. führen könnte, kann nicht festgestellt werden.

Zwar wird das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Motorrades darin zu sehen sein, dass in dem Kaufvertrag der Parteien vom 6.12.1999 als Hersteller des Motorrades K... genannt wird. Tatsächlich ist das Motorrad jedoch von Herrn H... oder der H... GmbH hergestellt worden. Eine entsprechende Abweichung der Ist-Beschaffenheit des Motorrades von der zugesicherten Beschaffenheit kann jedoch dahinstehen, da ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB a.F. verjährt ist. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Da der in Streit stehende Kaufvertrag der Parteien noch vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde, gilt hinsichtlich der Verjährungsfrist Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Demnach endete die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch des Klägers mit Ablauf des 31.12.2004. Die in anderer Stelle zu prüfende Bedeutung der Kenntniserlangung des Gläubigers gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist bedarf hier keiner Erörterung, da offenkundig ist, dass dem Kläger der tatsächliche Hersteller des Motorrades jedenfalls am 20.5.2000 bekannt war. Dies ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Kaufvertrag zwischen ihm und dem Käufer P... F..., der am 20.5.2000 geschlossen wurde. In dem Kaufvertrag wird als Hersteller des Motorrades "H..." benannt.

Die Versicherung des Beklagten in dem schriftlichen Kaufvertrag, dass "Kfz- und Zubehörteile" sein Eigentum seien und Rechte Dritter nicht bestünden, ist keine Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB a.F.. Auf die einschlägigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht, soweit es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils von der Zusicherung eines Originalmotors ausgeht. Das Landgericht hat angenommen, die Zusicherung ergebe sich aus dem Vertrag und den überreichten Fahrzeugpapieren. Hieraus erfolgt eine Zusicherung eines Originalmotors jedoch nicht. Von einer Zusicherung ist auszugehen, wenn der Verkäufer durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, die Vertragsinhalt geworden ist, dem Käufer zu erkennen gibt, dass er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einstehen will (Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 459, Rn. 15). Daran fehlt es hier. Der schriftliche Vertrag der Parteien enthält keine Aussagen zu dem Vorhandensein eines Originalmotors. Ohne ausdrückliche Bezugnahme des Vertrages darauf kann der Vertragsinhalt nicht um eine stillschweigende Zusicherung mit dem Gegenstand ergänzt werden, es habe keinen Austausch des in den Fahrzeugpapieren durch eine Motornummer identifizierten Motors gegeben. Eine derart weitreichende Einführung eines stillschweigend vereinbarten Vertragsinhaltes im Rahmen des Gebrauchtwagenkaufs ist - jedenfalls im nichtgewerblichen Bereich - eine nichtzulässige Inanspruchnahme eines hypothetischen Parteiwillens, der im Kaufvertrag keine Stütze findet. Dort verpflichtet sich der Beklagte lediglich zur Übergabe des dort bezeichneten Kfz-Briefs zu dem durch die Fahrgestellnummer identifizierten Kraftfahrzeug. Diese Beschränkung des Vertragsinhalts gilt auch unter Berücksichtigung der geringen Laufleistung bzw. der nur 15 Monate zurückliegenden Erstzulassung des Motorrades. Diese Umstände können beim Käufer die Vermutung begründen, dass das Fahrzeug noch über den Originalmotor verfüge. Eine dahingehende Zusicherung des Verkäufers kann gleichwohl allein aus den genannten Daten nicht hergeleitet werden.

b)

Ein Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB a.F. unter dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens eines Fehlers kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Nach Auffassung des Klägers besteht die arglistige Täuschung darin, dass der Beklagte nicht offen gelegt habe, dass der in dem Motorrad befindliche Motor weder der Originalmotor ist noch die Motornummer trägt, die in den Fahrzeugpapieren genannt wird. Unter beiden Gesichtspunkten fehlt es jedoch bereits an dem Vorliegen eines Fehlers.

Die Tatsache, dass das Motorrad nicht den in den Fahrzeugpapieren bei Zulassung vorhandenen Motor, sondern einen Austauschmotor aufweist, ist für sich gesehen kein Fehler, wenn der neue Motor in Ordnung ist (Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 459, Rn. 28, unter Bezugnahme auf BGH BB 1969, 1412). Gegenteiliges hat der Kläger nicht vorgetragen.

Das Motorrad wies auch nicht deshalb einen Fehler auf, weil der Austausch des Motors die vom Kreis K... zugunsten des Herstellers H... am 19.6.1998 erteilte Betriebserlaubnis entfallen ließe und das Motorrad deshalb mit einem Fehler behaftet wäre, der die Tauglichkeit zu dem gewöhnlich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern könnte. Die Betriebserlaubnis für das Motorrad ist eine für Einzelfahrzeuge gemäß § 21 StVZO. Es handelt sich mithin nicht um eine allgemeine Betriebserlaubnis für Typen im Sinne des § 20 Abs. 1 StVZO. Gleichwohl gilt auch insofern § 19 Abs. 2 StVZO. Danach bleibt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt nur dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugsart geändert wird, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird. Diese Tatbestandsvoraussetzungen für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis des in Rede stehenden Motorrades sind nicht dargetan.

Allerdings bestimmt § 27 Abs. 1 Satz 1 StVZO, dass die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssen. Änderungen sind der zuständigen Zulassungsbehörde jedoch erst bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren zu melden. Unverzüglich müssen gemäß § 27 Abs. 1 a StVZO lediglich bestimmte Änderungen mitgeteilt werden, die hier jedoch nicht vorgetragen wurden. Deshalb bedarf es auch keiner Prüfung, ob der Einbau eines Motors mit anderer Motornummer als der in den Fahrzeugpapieren des in Rede stehenden Motorrades ausgewiesenen eine meldepflichtige Änderung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 StVZO ist.

Für eine Haftung des Beklagten auf Schadensersatz nach § 463 BGB unter dem Gesichtspunkte des arglistigen Verschweigens eines Fehlers fehlt es ferner an der Erkennbarkeit einer Arglist des Beklagten. Für die Kenntnis des Beklagten von der fehlenden Identität zwischen dem in den Fahrzeugpapieren genannten Motor und dem vorhandenen Motor ist nichts vorgetragen. Der Kläger behauptet nicht einmal, dass der Beklagte selbst den Motor ausgetauscht habe. Er verweist vielmehr auf die Praxis des Herrn H... bzw. der H... GmbH, für Motorräder Einzelbetriebserlaubnisse unter einer bestimmten Rahmennummer zu erwirken, um sodann in die zugelassenen Fahrzeuge Fahrzeugbestandteile aus gestohlenen Motorrädern einzubauen. Der Kläger hat ebenso nicht vorgetragen, dass der Beklagte mit Herrn H... oder der H... GmbH zusammenarbeite oder deren Praxis jedenfalls kenne.

Der Beklagte hat ferner bestritten, dass ihm die Abweichung der tatsächlichen Motornummer von der in den Fahrzeugpapieren genannten bekannt war. Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die die Arglist des Beklagten begründen, liegt jedoch bei dem Kläger. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die vom Kläger wiederholt vorgetragene Praxis der H...GmbH. Wie ausgeführt, ist eine Verbindung zwischen dieser und dem Beklagten nicht dargetan. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beklagten ist nicht anzunehmen. Der Beklagte war als (Erst-)Erwerber des Motorrades nicht verpflichtet, alle fahrzeugrelevanten Identitätsnummern mit denen in den Fahrzeugpapieren genannten abzugleichen. Eine dahingehende Rechtspflicht ist nicht zu erkennen. Eine Bösgläubigkeit des Beklagten kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass dieser vorgetragen hat, das Motorrad für einen ihm unbekannten Ausländer auf seinen Namen angemeldet, aber keinen Besitz an dem Motorrad gehabt zu haben. Dieser Sachvortrag ist nicht eindeutig als Schutzbehauptung auszumachen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, dass er das Motorrad bei einer dritten Person in Empfang genommen hat. Ebenso ist der Vortrag des Beklagten unwidersprochen geblieben, wonach die Zahlung des Kaufpreises durch den Kläger unmittelbar an eine andere Person erfolgte.

Da bereits aus vorstehenden Gründen ein Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB a.F. nicht gegeben ist, kann dahinstehen, ob der Kläger beweisfällig für seine Behauptung ist, der nicht mit dem in den Fahrzeugpapieren identische Motor sei bereits bei Abschluss des Kaufvertrages bzw. Besitzübergang vorhanden gewesen, oder ob - wie das Landgericht meint - das einschlägige Bestreiten des Beklagten unerheblich ist.

3.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ist ebenfalls zu verneinen.

Diese Anspruchsgrundlage kommt im Hinblick auf die Versicherung der Eigentumsverhältnisse an dem Motorrad durch den Beklagten in Betracht. Voraussetzung ist zum einen, dass die Versicherung falsch wäre und zum anderen, dass der Beklagte die Abgabe einer eventuellen falschen Versicherung zu vertreten hätte. Hier fehlt es bereits an der Unrichtigkeit der einschlägigen Versicherung im Vertrag.

Es ist nicht entscheidend, ob das Motorrad des Herrn S... diesem durch eine Unterschlagung des Probe Fahrenden abhanden gekommen ist, sodass hieran gemäß § 935 Abs. 1 BGB ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich war. Der Kläger macht vielmehr geltend, in dem erworbenen Motorrad, dessen Hersteller Herr H... oder die H... GmbH waren, sei der Motor aus dem Motorrad des Herrn S... eingebaut worden. Demzufolge ist das Eigentum des Herrn S... an dem Motor untergegangen.

Der Einbau des Motors in den von der H... GmbH mit einer Fahrzeugidentitätsnummer versehenen Rahmen ist eine Verbindung beweglicher Sachen nach § 947 Abs. 1 BGB. Dabei stellt sich der Rahmen mit den sonstigen Bestandteilen des Motorrades als Hauptsache dar, sodass ihr Eigentümer allein Eigentum auch an den eingebauten Motor erlangt, § 947 Abs. 2 BGB.

4.

Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Entschädigung wegen des Rechtsverlustes an dem Motor nach §§ 947 Abs. 2, 951 BGB besteht nicht.

Nach § 951 Abs. 1 BGB kann derjenige, der in Folge eines Eigentumsverlustes - unter anderem - nach § 947 Abs. 2 BGB einen Rechtsverlust erleidet, von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

Aus dem vorgenannten Tatbestand ergibt sich, dass ein entsprechender Entschädigungsanspruch nicht dem Kläger, sondern allenfalls Herrn S... zusteht und sich überdies nicht gegen den Beklagten, sondern gegen Herrn H... oder die H... GmbH richtet. Der Kläger hat vorgetragen, der Motor aus dem Motorrad des Herrn S... sei von letzteren in den von ihnen zugelassenen Rahmen eingebaut worden.

5.

Dem Kläger steht ferner gegenüber dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus einem selbstständigen Garantievertrag zu. Sähe man in der Zusicherung des Beklagten zu den Eigentumsverhältnissen in dem Kaufvertrag der Parteien vom 6.12.1999 einen selbstständigen Garantievertrag mit dem Gegenstand der Übernahme des Risikos eines Herausgabeanspruchs des Eigentümers, so läge der Garantiefall wegen § 947 Abs. 2 BGB nicht vor. Herr S... hatte das Eigentum an dem Motor aus seinem Motorrad verloren.

6.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach §§ 325 Abs. 1, 440, 441 BGB a.F. besteht nicht. Wie vorstehend ausgeführt, liegen hinsichtlich des Motorrades weder Sach- noch Rechtsmängel vor.

7.

Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Strafgesetz oder § 826 BGB sind nicht hinreichend dargetan. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte in eventuell strafrechtlich relevante Aktivitäten des Herrn H... oder der H... GmbH eingebunden war oder davon wusste. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

8.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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