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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: 8 Sch 2/01
Rechtsgebiete: ZPO, UNÜ


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 286
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 1031 Abs. 2
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 1062 Abs. 2
ZPO § 1064 Abs. 1
ZPO § 1064 Abs. 3
ZPO § 1065 Abs. 2 S. 2 n.F.
UNÜ Art. I Abs. 2
UNÜ Art. II
UNÜ Art. II Abs. 1
UNÜ Art. II Abs. 2
UNÜ Art. III
UNÜ Art. IV Abs. 1
UNÜ Art. IV Abs. 1 b
UNÜ Art. V
UNÜ Art. V Abs. 1
UNÜ Art. V Abs. 1 a
UNÜ Art. VII
UNÜ Art. VII Abs. 1
UNÜ Art. VII Abs. 1 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß

8 Sch 2/01

Verkündet am 13.06.2002

In dem Verfahren

betreffend die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2002 unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Beilich, des Richters am Oberlandesgericht Fischer und des Richters am Landgericht Engels

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs der Zentralhandelskammer Finnlands, Helsinki, vom 5. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass dieser Schiedsspruch in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen ist.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Diese Entscheidung ist - wegen der Kosten - vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Spediteurin. Die Antragsgegnerin handelt mit landwirtschaftlichen Produkten. Am 1.10.1998 sandte die Antragstellerin an A. J. A ein Angebot über Transportleistungen mit Hinweis darauf, dass die - tatsächlich beigefügten - gültigen Allgemeinen Bedingungen des nordischen Spediteurverbandes vereinbart seien. Diese enthalten in § 31 folgenden Passus: "Streitigkeiten zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber dürfen, unter Berücksichtigung nachstehender Ausnahme, nicht vor Gericht gebracht werden, sondern sind durch Schiedsverfahren nach finnischem Recht zu entscheiden".

Die Antragstellerin avisierte A am 12.10.1998 einen möglichen Transport mit dem Hinweis "Bedingungen gemäß unserem Angebot vom 1.10.1998" und bat, die "Vat-Nummer von T" mitzuteilen. A. J. A. übermittelte der Antragstellerin per Fax vom 13.10.1998 die VAT-Nr. der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin führte sodann die jeweils abgeforderten Transporte durch und stellte diese der Antragsgegnerin in Rechnung. Die Antragsgegnerin bezahlte die ersten 8 Rechnungen.

Wegen der Forderung aus weiteren 26 Rechnungen für Transporte wurde auf Antrag der Antragstellerin ein Schiedsverfahren vor der Zentralhandelskammer Finnlands in Helsinki durchgeführt.

Die Antragsgegnerin lehnte die Durchführung des Schiedsverfahrens ab und äußerte schriftlich, dass A nicht ihr Vertreter gewesen sei.

In dem Schiedsspruch vom 5.10.2000 hat das Schiedsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 89.469,44 DM nebst 101.059,54 FIM und 5.575,25 DM außerschiedsgerichtliche Kosten sowie 40.000,00 FIM und 157,55 FIM Kosten des Schiedsverfahrens, jeweils nebst näher bezeichneter Zinsen verurteilt.

Den Schiedsspruch hat die Antragstellerin im Original vorgelegt.

In dem Schiedsspruch ist auf Seite 8 der Übersetzung u.a. ausgeführt, dass die Antragstellerin am 5.11.1998 an A ein Transportangebot gesandt habe und die Antwort vom selben Tage "auf einem Formular geschickt wurde, das mit einem Logo einer anderen Firma (G) versehen war" und "von der Telefaxnummer des Antragsgegners aus gesendet worden" war.

Die bezahlten, und nicht bezahlten Rechnungen sind wie folgt konkretisiert: "Der Antragsgegner hat alle vom Antragsteller an ihn adressierten Rechnungen bezahlt, die auf die Zeit vom 9.10.-31.10.1998 datiert waren, insgesamt acht Transportrechnungen. ... Von den an den Antragsgegner adressierten ausstehenden Rechnungen ist die erste auf den 5.11.1998 und die letzte auf den 30.11.1998 datiert".

Hinsichtlich der dem Schiedsgericht vorgelegten Schriftstücke wird auf die Auflistung auf Seite 3 bis 4 der Übersetzung, Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 8.8.2001 verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Zentralhandelskammer Finnlands, Helsinki, vom 5.10.2000 für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, nicht sie, sondern die G GmbH habe das Angebot der Antragstellerin und damit die Schiedsvereinbarung angenommen. A. J. A. habe die G GmbH als eigene Gesellschaft gegründet und sei für diese aufgetreten. Sie beruft sich darauf, A nicht zur Vertretung bevollmächtigt zu haben. Die ersten 8 Rechnungen seien nur nach interner Verrechnung mit A bezahlt worden, da die G GmbH erst am 10.11.1998 in das Handelsregister eingetragen wurde und vor diesem Zeitpunkt nicht eine eigene VAT-Nr. hatte.

II.

Der Antrag, den Schiedsspruch der Zentralhandelskammer Finnlands für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist zuständig für die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. III des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 - im Folgenden: UNÜ - (BGBl. 1961 II, S. 121).

Da nicht ein in der Bundesrepublik Deutschland gelegener Schiedsort vereinbart ist, ist gemäß" § 1062 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz hat, somit im Streitfall das Oberlandesgericht Brandenburg.

Der Titel ist ein Schiedsspruch im Sinne von Art. I Abs. 2 UNÜ.

Die gemäß Art. IV Abs. 1 und Art. VII in Verbindung mit § 1064 Abs. 3, Abs. 1 ZPO erforderlichen Urkunden liegen vor.

Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch im Original vorgelegt (Art. IV Abs. 1 a UNÜ).

Die Vorlage der in Art. IV Abs. 1 b UNÜ genannten Urschrift oder beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung bzw. des die Schiedsabrede begründenden Schriftwechsels, Art. II Abs. 2 UNÜ, ist auf Grund des Günstigkeitsprinzips des Art. VII Abs. 1 UNÜ nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs, wenn, wie hier, das nationale Verfahrensrecht, § 1064 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 ZPO, günstiger ist (vgl. BayObLGZ 2000, 233).

Nach § 1064 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 ZPO ist zur Zulässigkeit des Antrages nur die Vorlage des Schiedsspruchs in Urschrift oder beglaubigter Abschrift erforderlich. Die Vorlage der Schiedsvereinbarung ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung.

III.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, sie habe nicht eine Schiedsvereinbarung mit der Antragstellerin getroffen, ist im Verfahren betreffend die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels zulässig.

Der Einwand ist auch begründet.

1. Nach Art. II Abs. 1 UNÜ ist Voraussetzung für die Erklärung der Vollstreckbarkeit des ausländischen Schiedsspruchs, dass eine schriftliche Schiedsvereinbarung in der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ abgeschlossen wurde. Die schriftliche Schiedsvereinbarung kann in einem von den Parteien unterzeichneten Schreiben oder in den zwischen den Parteien gewechselten Briefen oder Telegrammen enthalten sein.

a) Die Antragstellerin hat darzulegen und zu beweisen, dass zwischen den Parteien des Verfahrens eine schriftliche Schiedsvereinbarung geschlossen wurde.

(1) Im Streitfall kommt es auf die Beweislastregel des Art. V Abs. 1 UNÜ nicht an, weil die Antragsgegnerin sich nicht darauf beruft, dass eine Schiedsvereinbarung aus den in Art. V UNÜ genannten Gründen unwirksam sei. Die Antragsgegnerin weist vielmehr daraufhin, dass es bereits an einer schriftlichen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien dieses Verfahrens fehlt. Sie beruft sich damit auf das Fehlen der Voraussetzungen nach Art. II UNÜ.

(2) Zudem gilt die in Art. V Abs. 1 UNÜ enthaltene Beweislastregel nicht für die in Art. II UNÜ geregelten Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung, sondern nur für die in Art V Abs. 1 UNÜ genannten Gründe der Unwirksamkeit oder fehlenden Bindungswirkung der Schiedsvereinbarung.

Art. V Abs. 1 UNÜ setzt gerade voraus - wie der Verweis in Art. V Abs. 1 a auf Art II UNÜ zeigt -, dass eine schriftliche Schiedsvereinbarung im Sinne des Art. II Abs. 1 UNÜ geschlossen wurde.

2. Die Voraussetzung nach Art. II UNÜ, eine schriftliche Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien dieses Verfahrens, hat die Antragstellerin nicht dargelegt.

Die Antragstellerin hat schon nicht dargetan, dass für den Gegenstand der streitgegenständlichen 26 Rechnungen eine Schiedsabrede besteht. Die nicht bezahlten Rechnungen sind ausweislich des Schiedsspruchs (dort Seite 8 der Übersetzung) vom 5.11.1998 bis 30.11.1998 datiert. In dem Schiedsspruch sind Angebote der Antragstellerin vom 01.10.1998, 12.10.1998, 21.10.1998 und 5.11.1998 genannt. Die Antragstellerin beruft sich auf das Angebot an A vom 01.10.98. Darin ist der Hinweis auf eine Schiedsabrede enthalten. Der Zusammenhang zwischen den streitgegenständlichen Rechnungen zu diesem Angebot ist nicht aufgezeigt.

Es kann jedoch dahinstehen, ob sich das Angebot vom 1.10.98 auch auf alle folgenden Lieferungen beziehen sollte oder ob mit dem Angebot vom 21.10.1998 ein anderer Vertragspartner gesucht und gefunden wurde. Es kann auch offen bleiben, ob die ab dem 5.11.1998 in Rechnung gestellten Transporte auf dem am 5.11.1998 mit dem Briefkopf der G beantworteten Angebot vom 5.11.1998 beruhen. Das Angebot der Antragstellerin vom 5.11:1998 und die Antwort der G vom 5.11.1998 sind in dem Schiedsspruch auf Seite 8 der Übersetzung erwähnt, jedoch nicht in der Liste der dem Schiedsgericht vorgelegten Schreiben aufgeführt und auch in diesem Verfahren nicht vorgelegt.

Selbst wenn der Auffassung der Antragstellerin folgend angenommen würde, dass die streitgegenständlichen Transporte auf dem Angebot vom 01.10.1998 beruhen, ist eine Schiedsvereinbarung in der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ nicht geschlossen.

Es fehlt an einer schriftlichen Erklärung der Antragsgegnerin zur Schiedsvereinbarung.

a) Eine schriftliche Erklärung der Antragsgegnerin selbst hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Sie hat auch nicht eine schriftliche Erklärung im Namen der Antragsgegnerin zur Schiedsvereinbarung vorgelegt. Eine solche Erklärung ist ferner in dem Schiedsspruch nicht angeführt.

Bestellungen - gar schriftliche - hat nach eigenem Vorbringen der Antragstellerin die Antragsgegnerin nicht aufgegeben. Schriftliche Erklärungen der Antragsgegnerin (die als Billigung der Schiedsklausel begriffen werden könnten) sind auch nicht durch den Schiedsspruch selbst - im Sinne des § 286 ZPO - bezeugt. Die vom Schiedsgericht im Schiedsspruch aufgeführte Liste der ihm überreichten Unterlagen enthält solche Schriftstücke nicht. Der Schiedsspruch erwähnt - im Gegenteil - nur Bestellungen des A deren Form nicht mitgeteilt ist. Ob sie im Namen der Antragsgegnerin aufgegeben sind, läßt sich dem Schiedsspruch nicht entnehmen.

b) Die Antragstellerin beruft sich ohne Erfolg auf die Mitteilung der VAT.-Nr. der Antragsgegnerin in dem von A verfassten Fax vom 13.10.1998 (Telegramm im Sinne des UNÜ). Dieses enthält weder einen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis, noch eine Erklärung zur Schiedsabrede, weil diese Mitteilung weder einen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt hat, noch überhaupt ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin diese Mitteilung veranlasst hätte. A muß die VAT Nr. gekannt haben. Es liegt zwar nahe, dass die Antragsgegnerin die Mitteilung nicht mißbilligt hat, weil sie anschließend widerspruchslos Rechnungen bezahlt hat. Darin liegt aber nicht das Eingeständnis, die Schiedsklausel zu kennen, oder deren Billigung. Sie liegt auch nicht in der Begleichung der Rechnungen, wie sich aus Vorstehendem von selbst versteht.

c) Das Angebot vom 21.10.1998 (Anlage K 5) begründet nicht eine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien. Es ist schon nicht an die Antragsgegnerin, sondern an die T R und E GmbH gerichtet ist und nimmt auch nicht auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug.

d) Der Schiedsspruch erwähnt weiter ein - wiederum neues - Angebot der Antragstellerin vom 5.11.1998, das dem Schiedsgericht ausweislich der Liste der Unterlagen nicht vorgelegen hat, das aber an A, nicht an die Antragsgegnerin, gerichtet gewesen sein soll. Dieses soll - durch A - am selben Tage offenbar schriftlich (" Antwort geschickt, adressiert an ...") beantwortet worden sein, und zwar auf einem "Formular" mit dem "Logo" der Firma G. Auch diese Urkunde hat dem Schiedsgericht nicht vorgelegen, ist jedenfalls dem Senat nicht vorgelegt. Gegenstand des Schiedsverfahrens waren allerdings nur Transportrechnungen, die ab dem 5.11.1998 "und danach" datiert worden sind (Seite 8 der Übersetzung).

Es liegt damit auf der Hand, dass es schriftliche Äußerungen der Antragsgegnerin betreffend eine Schiedsabrede mit der Antragstellerin nicht gibt und - jedenfalls in Bezug auf die vom Schiedsgericht entschiedene Rechtsstreitigkeit - auch nicht geben kann, weil die den Rechnungen vom 5.11.1998 bis 30.11.1998 zugrunde liegenden Bestellungen auf das Angebot vom 5.11.1998 von der Fa. G aufgegeben worden sind, die nach den zutreffenden Feststellungen des Schiedsgerichts am 10.11.1998 im Handelsregister eingetragen worden ist (Bl. 18 d. A.).

3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin entfällt das Erfordernis der schriftlichen Schiedsvereinbarung auch nicht unter Berücksichtigung der Meistbegünstigungsregel in Art VII Abs. 1 2. Halbsatz UNÜ. Darin ist geregelt, dass die Bestimmungen des Übereinkommens keiner beteiligen Partei das Recht nehmen, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen.

Ob die Meistbegünstigungsklausel so zu verstehen ist, dass der Antragsteller sich auch auf eine nicht der Form nach Art. II Abs. 2 UNÜ genügende Schiedsvereinbarung berufen kann, wenn diese in dem Land anerkannt würde, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, muss der Senat nicht entscheiden.

Die Antragstellerin hat auch nicht eine nach deutschem Recht wirksame Schiedsvereinbarung mit der Antragsgegnerin dargelegt.

Das deutsche Recht fordert zur wirksamen Schiedsvereinbarung zwar nicht eine schriftliche Erklärung beider Vertragsparteien. § 1031 Abs. 2 ZPO lässt für die Schriftform genügen, dass die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Schriftstück enthalten ist und der Inhalt des Schriftstücks im Fall des nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte (Handelsbrauch) als Vertragsinhalt angesehen wird.

Danach kann Schweigen des Empfängers eine wirksame Erklärung sein. Erforderlich ist aber auch nach § 1031 Abs. 2 ZPO jedenfalls ein dem Antragsgegner übermitteltes, also diesem zugegangenes, Schriftstück.

Daran fehlt es im Streitfall.

Das Angebot vom 1.10.1998 und damit die diesem beigefügten Allgemeinen Bedingungen des nordischen Spediteurverbandes mit der in § 31 enthaltenen Schiedsklausel ist nicht der Antragsgegnerin "übermittelt". Das Schreiben ist nicht an die Antragsgegnerin, sondern an A adressiert. Nicht anderes gilt für das an die T R und E GmbH gerichtete Angebot vom 21.10.1998 sowie das - angeblich - von A namens der G GmbH angenommene Angebot vom 5.11.1998.

Der Form des § 1031 Abs. 2 ZPO ist damit im Verhältnis zur Antragsgegnerin jedenfalls nicht genügt. Daran ändert schließlich auch nichts der im Schiedsspruch hervorgehobene Umstand, dass die Annahmeerklärung vom 5.11.1998 namens der G GmbH vom Telefax-Anschluss der Antragsgegnerin aus an die Antragstellerin gesendet worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob A den Anschluss eigenmächtig oder mit Billigung der Antragsgegnerin benutzt hat. Jedenfalls folgt daraus nicht, dass der Antragsgegnerin irgendein Schriftstück "übermittelt" worden und zugegangen wäre, aus dem diese hätte entnehmen müssen oder auch nur können, dass die Antragstellerin mit ihr eine Schiedsabrede treffen wolle.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf entsprechender Anwendung des § 708 Nr. 10 ZPO. Einer Vollstreckungsanordnung bedarf es mit Rücksicht auf § 1065 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F. nicht.

Gegenstandswert: bis 100.000,00 €

Der Wert bemißt sich nach der Hauptforderung zuzüglich im Schiedsspruch titulierter Zinsen und Kosten.

Ende der Entscheidung

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