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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: 8 SchH 2/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
ZPO § 1035 | |
ZPO § 1062 | |
ZPO § 269 Abs. 4 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
In dem Verfahren auf Bestellung eines Schiedsrichters,
hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ... am 2. Oktober 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Anträge der Verfahrensbeteiligten, dem jeweils anderen Teil die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, werden zurückgewiesen.
Gründe:
Eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, wie sie die Verfahrensbeteiligten erstreben, kann nur in kontradiktorischen Verfahren der ZPO ergehen, in denen eine Kostengrundentscheidung möglich ist (BGH NJW-RR 2001, 1007=MDR 2001, 647; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91 a ZPO Rn. 7). Um ein solches Verfahren handelt es sich bei dem Verfahren der Bestellung eines Schiedsrichters gemäß §§ 1035, 1062 ZPO nicht. Dieses Verfahren ist nicht kontradiktorisch, wenngleich der Antragsgegner anzuhören ist. Eine Kostengrundentscheidung ergeht in diesem Verfahren ohne Rücksicht auf dessen Ausgang nicht. Vielmehr bliebe die Entscheidung über etwaige Kostenerstattungsansprüche für dieses Verfahren dem Schieds-gericht vorbehalten.
Die "Erledigungserklärung" des Antragstellers stellt sich danach als Antragsrücknahme aus, die auch nicht eine Kostengrundentscheidung entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO zur Folge hat. Damit ist zugleich die "Bedingung" erfüllt, unter die die Antragsgegnerin ihren Verzicht auf die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung gestellt hat. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Beteiligten ihre etwaigen Kostenerstattungsansprüche vor dem ordentlichen Gericht zu verfolgen haben.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 1065 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Gegenstandswert: 3.400,00 €.
Ende der Entscheidung
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