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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: 8 U 32/01
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4
InsO § 6
InsO § 7
InsO § 143
InsO § 143 Abs. 1
InsO § 131
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2
InsO §§ 129 ff.
InsO § 129 Abs. 1
InsO § 80 Abs. 1
InsO § 27 Abs. 3
InsO § 27 Abs. 2
InsO § 27 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 91
ZPO § 319
ZPO § 750
ZPO § 711
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

8 U 32/01

Verkündet am 21. März 2002

in dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2002 unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Beilich, des Richters am Oberlandesgericht Fischer und des Richters am Landgericht Dr. Fiedler

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Januar 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.900 € abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beruft sich auf die Bestellung als Insolvenzverwalter über das Vermögen des D (im Folgenden Schuldner). Unter dem 1. November 1999 unterzeichnete der Insolvenzrichter des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) ein Beschlussformular zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in dem der Schuldner nicht namentlich bezeichnet wird. Der Beschlusseingang lautet:

"In dem Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des (Bl. 15) wird ..." (Bl. 204, 205 der Insolvenzakten).

Dem Kläger wurde im Anschluss eine Ausfertigung des "Eröffnungsbeschlusses" zugesandt, die den vollständigen Namen des Schuldners ausweist. In dieser Form wurde der Beschluss öffentlich bekannt gemacht.

Der Schuldner beschäftigte Arbeitnehmer, die bei der Beklagten sozialversicherungspflichtig waren. Auf Grund rückständiger Beiträge kam es im Jahr 1997 und 1998 wiederholt zu Pfändungsmaßnahmen der Beklagten. Die Beklagte hatte am 3. November 1997 einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt, der auf Zahlung durch den Schuldner für erledigt erklärt worden war.

Für die Monate August bis November 1998 waren erneut Sozialversicherungsbeiträge in der Gesamthöhe von 13.451,14 DM aufgelaufen, in denen nach dem Vortrag der Beklagten insgesamt 6.178,84 DM Arbeitnehmeranteile enthalten gewesen seien.

Unter dem 17. Dezember 1998 veräußerte der Schuldner zwei Kleintransporter sowie Büromaterial an die S GmbH und vermietete dieser darüber hinaus drei weitere Kraftfahrzeuge. Im Gegenzug verpflichtete sich die S GmbH, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge in vorgenannter Höhe an die Beklagte zu zahlen (Bl. 6).

Am 27. Januar 1999 unternahm die Beklagte einen erfolglosen Pfändungsversuch beim Schuldner. Der Pfändungsbeamte der Beklagten verzeichnete im Pfändungsprotokoll unter der Rubrik "Wirtschaftliche Verhältnisse, die einen Ausfall rechtfertigen: "Zahlungsunfähigkeit". Auf den genauen Wortlaut des Protokolls vom 27. Januar 1999 wird Bezug genommen (Bl. 10 f.). Mit Schreiben vom 2. Februar 1999 beantragte die Beklagte wegen der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners (Bl. 8 d. A.). In dem Antrag heißt es unter anderem wörtlich: "Nach den getroffenen Feststellungen ist die Firma D zahlungsunfähig".

Am 16. Februar 1999 zahlte die S GmbH 13.451,14 DM an die Beklagte. Auf die im Anschluss daran von der Beklagten abgegebenen Erledigungserklärung stellte das Insolvenzgericht die Erledigung des Rechtsstreits fest.

Auf Grund eines weiteren Antrages der T Krankenkasse vom 26.04.1999, beim Insolvenzgericht eingegangen am 28. April 1999 (Bl. 1 der Insolvenzakte), wurde das Insolvenzverfahren am 1. November 1999 eröffnet. Das Vermögen des Schuldners reicht nicht aus, um die Forderungen aller Gläubiger zu erfüllen.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2000 lehnte die Beklagte die Zahlung von 13.451,14 DM an den Kläger ab.

Der Kläger hat behauptet:

Der Schuldner sei zum Zeitpunkt der Zahlung der S GmbH zahlungsunfähig gewesen. Dies ergebe sich bereits aus dem erfolglosen Vollstreckungsversuch der Beklagten vom 27. Januar 1999.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.451,14 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 22. Februar 2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint:

Ein Anfechtungsgrund sei nicht gegeben. Insbesondere sei die erhaltene Leistung nicht inkongruent. Im Übrigen erfasse die Insolvenzanfechtung nicht die vom Schuldner abzuführenden Arbeitnehmerbeiträge.

Mit am 31. Januar 2001 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung verurteilt und die Klage hinsichtlich eines Teils des Zinsantrages abgewiesen. Die anfechtbare Handlung sei innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages vorgenommen worden. Der Schuldner sei zum Zeitpunkt der Zahlung durch die S GmbH zahlungsunfähig gewesen. Zumindest die Umstände, die für eine Zahlungsunfähigkeit sprächen, seien der Beklagten auch bekannt gewesen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Pfändungsmaßnahmen und die Stellung von Insolvenzanträgen seien üblich, um säumige Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Auf Grund dieser Maßnahmen hätte sie aber nicht darauf schließen müssen, dass der Schuldner zahlungsunfähig gewesen sei. Schließlich sei mit der Leistung der Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie den Arbeitnehmerbeiträgen entsprächen, eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht verbunden, da insoweit der Arbeitgeber nur als "Treuhänder" für seine Arbeitnehmer tätig werde. Schließlich dürften auch aus verfassungsrechtlichen Gründen Arbeitnehmerbeiträge nicht von einer Insolvenzanfechtung erfasst werden.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Insolvenzakte 3 1 IN 115/99 des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) ist zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass mangels Bezeichnung des Schuldners im Original des Eröffnungsbeschlusses Bedenken gegen die Wirksamkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen.

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat am 21. Dezember 2001 - zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Akten des Insolvenzverfahrens beim Senat - beschlossen:

"Der Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1.11.1999 wird gem. § 4 InsO i.V.m. § 319 ZPO dahin präzisiert, daß die Bezeichnung des Schuldners lautet:

A D, Inhaber der Firma A D F Straße, F"

Eine Ausfertigung dieses Beschlusses hat das Insolvenzgericht dem Senat übersandt (Bl. 196, 197 d.A.).

Die Berufungsklägerin meint dazu ergänzend der "Berichtigungsbeschluss" habe die unwirksame Eröffnung nicht heilen können.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat - im Ergebnis - nur deshalb Erfolg, weil es bislang an einer wirksamen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners fehlt, ein insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch des Klägers, § 143 InsO, folglich bislang noch nicht entstanden ist.

I.

Allerdings unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass die Rechtshandlung, auf Grund derer die Beklagte für ihre Forderungen Befriedigung erlangt hat, nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO anfechtbar ist. Diese Bestimmungen sind anzuwenden, weil der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 1.1.1999 gestellt worden ist, Art. 104 EGInsO. Es liegen die Voraussetzungen des Anfechtungsgrundes des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor.

1. Zu Unrecht - und ohne - Substanz - zieht die Berufung in Zweifel, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der T Krankenkasse unter dem 26.4.1999 beantragt worden ist. Die beigezogenen Insolvenzakten weisen aus, dass dieser Antrag am 28.1.1999 beim Insolvenzgericht eingegangen ist (Bl. 1 der Insolvenzakten) und auf diesen Antrag hin das Insolvenzeröffnungsverfahren betrieben und - vermeintlich, wie unter II. näher auszuführen sein wird - das Insolvenzverfahren "eröffnet" worden ist.

2. Die vom Kläger angefochtene Rechtshandlung, nämlich die Zahlung der S GmbH auf die Forderungen der Beklagten war objektiv gläubigerbenachteiligend i. S. d. § 129 Abs. 1 InsO. Ohne diese Zahlung stünde der von der S GmbH an den Schuldner geschuldete Kaufpreis der Gläubigergemeinschaft zur (quotalen) Befriedigung zur Verfügung.

Die Gläubigerbenachteiligung entfällt nicht etwa deshalb, weil die Zahlung auch auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen war (BGH NJW 2002, 512 in einem die Beklagte dieses Rechtsstreits betreffenden Fall).

3. Die Zahlung ist am 16.2.1999 erfolgt, also innerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag, der für die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO maßgeblich ist.

4. Die Zahlung der S GmbH war eine inkongruente Befriedigung i.S.d. § 131 InsO. Die Beklagte hatte - gegen den Schuldner - keinen Anspruch auf Zahlung durch einen Dritten, und sei es auf Anweisung des Schuldners (vgl. dazu nur BGH ZIP 98, 2008, 2011).

5. Der Schuldner war im Zeitpunkt der Zahlung durch die S, GmbH zahlungsunfähig (§ 17 Abs. 2 InsO). Er hatte seine Zahlungen bereits eingestellt. Das ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten.

Bei seinem - erfolglosen - Vollstreckungsversuch vom 27.1.1999 (Pfändungsprotokoll Bl. 10 f. d. A.) hatte der Vollstreckungsbeauftragte der Beklagten pfändbare Habe nicht vorgefunden. Als Grund für die Erfolglosigkeit des Vollstreckungsversuchs gab er "Zahlungsunfähigkeit" (des Schuldners) an. Mit dieser Begründung stellte die Beklagte selbst ihren Insolvenzeröffnungsantrag vom 2.2.1999 (Bl. 8 f. d. A.), den sie in der Folgezeit allein wegen der Zahlung der S GmbH für erledigt erklärte.

Es mag sein, dass infolge der Befriedigung der Beklagten deren Antragsberechtigung wegfiel. Daraus folgt indes nicht, dass - auch - der Insolvenzeröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit weggefallen wäre. Das macht die Beklagte - richtigerweise - auch nicht geltend. Befriedigt worden ist allein die Beklagte, andere Gläubiger hingegen nicht. Die nach außen hin, im Streitfall jedenfalls der Beklagten gegenüber in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit, die die Zahlungseinstellung bedeutete (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO), wirkt fort. Sie wird nur dadurch beseitigt, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden (ständige Rechtsprechung; zuletzt - in dem bereits erwähnten Fall, an dem die Beklagte beteiligt war - BGH NJW 2002, 512, 514). Das war angesichts der vereinzelt gebliebenen Zahlung an die Beklagte, noch dazu durch einen Dritten, nicht der Fall.

6. Da die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorliegen, kommt es auf Kenntnisse der Beklagten nicht an. Indes fehlt es nicht einmal daran, dass die Beklagte Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf die Gläubigerbenachteiligung schließen ließen (§ 131 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO). Auch das ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten. Sie wusste auf Grund ihres erfolglosen Vollstreckungsversuchs und ihres eigenen, mit Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründeten Eröffnungsantrages, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten im Allgemeinen nicht tilgen konnte. Daraus ist zwingend der Schluss zu ziehen, dass die dennoch an die Beklagte geleistete Zahlung, noch dazu durch einen Dritten, die übrigen Gläubiger benachteiligte. Die Beklagte konnte nicht allein deshalb, weil sie eine Zahlung erhalten hatte, davon ausgehen, dass auch die anderen nicht antragstellenden Gläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhielten (vgl. auch dazu BGH a.a.O.).

7. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die die Anfechtbarkeit und damit die Rückforderbarkeit der Zahlung begründenden Vorschriften der InsO bestehen nicht. Namentlich verstoßen sie nicht gegen das Sozialstaatsprinzip, Art. 20 GG, wie die Beklagte ohne nähere Begründung meint. Im Gegenteil sind gerade auch die Anfechtungsvorschriften, die eine möglichst gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger in der Insolvenz eines Schuldners bezwecken, eine Ausformung eben dieses Sozialstaatsprinzips.

II.

Gleichwohl ist der Klage - derzeit - der Erfolg zu versagen, weil der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch, § 143 Abs. 1 InsO, als solcher bislang noch nicht entstanden ist. Das Anfechtungs- und Rückforderungsrecht setzt tatbestandsmäßig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus (BGH ZIP 95, 1204, 1205 m. w. N.). An einer - wirksamen - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners fehlt es indes.

1. Der "Eröffnungsbeschluss" vom 1. November 1999 (Bl. 204 ff. der Insolvenzakten) genügt nicht den Anforderungen des § 27 Abs. 2 InsO. Es fehlt, wie im Tatbestand dargestellt, an der konkreten Bezeichnung des Schuldners mit seinem Namen und Vornamen, seinem Geschäftszweig und seiner gewerblichen Niederlassung, wie dies in § 27 Abs. 1 Nr. 1 InsO zwingend vorgeschrieben ist.

Daran ändert es nichts, dass von dem "Eröffnungsbeschluss" Ausfertigungen hergestellt worden sind, in die Name und Anschrift des Schuldners "eingerückt" sind. Ausfertigungen einer gerichtlichen Entscheidung müssen die Urschrift wortgetreu und richtig wiedergeben, wie der erkennende Senat in Bezug auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse entschieden hat (veröffentlicht u.a. in JurBüro 98, 369) und das OLG Köln (u.a. in InVo 2001, 13, 18 m. w. N.) insbesondere auch für Insolvenzeröffnungsbeschlüsse annimmt. Ebenso wenig ändert es etwas, dass der Beschluss öffentlich bekannt gemacht worden ist (vgl. BGH ZIP 97, 2126).

2. Der Formmangel ist nicht - wie in dem vom OLG Köln entschiedenen Falle - durch eine nachfolgende Entscheidung des Insolvenzrichters (dort ein Nichtabhilfebeschluss) "geheilt" worden. Der Mangel ist bis zur ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat unentdeckt geblieben, und zwar auch deshalb, weil die Insolvenzeröffnung nicht gemäß §§ 6, 7 InsO angefochten worden ist.

Der Formmangel ist nicht durch den Beschluss des Insolvenzrichters vom 21.12.2001 (Ausfertigung Bl. 197 d. A.) behoben.

Es begegnet bereits erheblichen Bedenken, dass der Insolvenzrichter diesen Beschluss gefasst hat, ohne dass ihm die Akten des Insolvenzverfahrens vorgelegen haben, dieser Beschluss folglich auch bislang nicht Bestandteil jener Akten geworden ist. Unerheblich ist hingegen, dass jener Beschluss mit demjenigen vom 1. November 1999 nicht ("untrennbar") verbunden und dort auch ein "Berichtigungsvermerk" nicht angebracht ist. Entscheidend ist vielmehr Folgendes:

a) Der Beschluss vom 21.12.2001 ist nicht - für sich genommen - ein Eröffnungsbeschluss. Er enthält nun zwar Namen, Geschäftszweig und Anschrift des Schuldners. Es fehlt indes an den übrigen in § 27 Abs. 2 InsO vorgeschriebenen Angaben, vor allem aber an dem Ausspruch, dass das Insolvenzverfahren eröffnet werde.

b) Der Beschluss vom 21.12.2001 ist auch nicht eine Entscheidung, die einen (sonst wirksamen) Eröffnungsbeschluss lediglich wegen offenbarer Unrichtigkeit "berichtigt".

Zwar ist anerkannt, dass ein Insolvenzeröffnungsbeschluss - wie jede andere gerichtliche Entscheidung - gemäß §§4 InsO, 319 ZPO berichtigt werden kann (u.a. Kirchhof in HK-InsO, 2. Aufl., § 27 InsO Rn. 26 mit Hinweis auf Jaeger in LZ 1912, 203). Wie namentlich das von Jaeger gebildete Beispiel zeigt, können auf diese Weise offenbare Unrichtigkeiten, die bei der Bezeichnung des Namens, auch der Anschrift, möglicherweise gar der Gesellschaftsform unterlaufen sind, richtig gestellt werden.

So liegt die Sache aber gerade dann nicht, wenn - wie im Streitfall - dem Richter bei der Abfassung der Entscheidung ein Fehler (Irrtum) bei der richtigen Bezeichnung des Schuldners gar nicht unterlaufen ist, er vielmehr bewusst und gewollt die Bezeichnung des Schuldners mit Namen und Anschrift durch einen "Klammerverweis" auf andere Aktenbestandteile, ersetzt hat mit der Folge, dass es an der Bezeichnung des Schuldners in der Urschrift seiner Entscheidung überhaupt fehlt. Es ist mithin nicht eine vorhanden gewesene, nur unrichtige Bezeichnung berichtigt, sondern die fehlende Bezeichnung "nachgeholt" worden. Dies ist von der Befugnis des § 319 ZPO nicht gedeckt, ganz angesehen davon, dass die "Unrichtigkeit" nicht "offenbar", also für jedermann "auf der Hand liegend" erkennbar, ist.

4. Der erkennende Senat erachtet den Mangel des Beschlusses vom 1. November 1999 als so schwerwiegend, dass er zur Unwirksamkeit des "Eröffnungsbeschlusses" führt, das Insolvenzverfahren also - noch - nicht wirksam eröffnet ist.

Zwar hat der BGH (ZIP 91, 233 = BGHZ 113,216) entschieden, dass die Bezeichnung einer im Handelsregister als Kommanditgesellschaft eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Eröffnungsbeschluss nicht zu dessen Nichtigkeit führt, weil es sich dabei nicht um einen schwerwiegenden Mangel handelt. Dieser Fall, der nach Auffassung des erkennenden Senats einer Berichtigung gemäß § 319 ZPO zugänglich wäre, ist indes nicht mit demjenigen vergleichbar, in dem die Bezeichnung des Schuldners überhaupt fehlt. Vielmehr ist der Streitfall eher demjenigen vergleichbar, bei dem der - sogar zugestellte und öffentlich bekannt gemachte - "Eröffnungsbeschluss" vom Richter nicht unterzeichnet ist. Für jenen Fall hat der BGH (ZIP 97, 2126) entschieden, dass es an einer wirksamen Eröffnung fehlt, die Konkursanfechtungsfrist nicht in Lauf gesetzt ist und - folgerichtig (vgl. auch BGH ZIP 95, 1204) - ein Rückgewähranspruch (noch) nicht entstanden ist. Vergleichbar ist dieser Fall auch demjenigen, in dem der BGH die Wirksamkeit der Bestellung eines weiteren Konkursverwalters deshalb verneint hat, weil diese - vom Rechtspfleger vorgenommene - "Bestellung" vom Richter nicht unterzeichnet war (BGH WM 86, 331). Der BGH hat es in dieser Entscheidung nicht einmal ausreichen lassen, dass der Richter den von ihm nicht unterzeichneten Beschluss durch ein irgendwie geartetes schlüssiges Verhalten gebilligt haben könnte, und dazu ausgeführt, Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs geböten es, die Wirksamkeit richterlicher Entscheidungen wegen ihrer Bedeutung und Tragweite nach zweifelsfreien Maßstäben festzulegen.

Enthält die Urschrift des Eröffnungsbeschlusses die Bezeichnung des Schuldners nicht, so deckt die vorhandene Unterschrift des Richters die Entscheidung, über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet sein soll, nicht. Mit dem "Klammerverweis" erteilt der Richter vielmehr einer nachgeordneten (Kanzlei-)Kraft die "Anweisung", die Bezeichnung des Schuldners nachzuholen. Die "richtige" Befolgung dieser Anweisung überprüft er nicht mehr. Und die "richtige" Bezeichnung des Schuldners unterzeichnet er auch nicht mehr. Es verhält sich damit nicht anders als bei der Bestellung eines weiteren Verwalters durch den Rechtspfleger, die vom Richter nicht unterzeichnet ist. Der Richter nimmt damit sogar in Kauf, dass die Bezeichnung des Schuldners fehlerhaft "eingerückt" wird, wie dies in einem jüngst vom OLG Köln entschiedenen Fall geschehen ist (OLG Köln, Beschluss vom 28.1.200l - 2 W 273/01 und 2 W 274/01 - nicht veröffentlicht). Eine solche Verfahrensweise ist - gemessen an den Anforderungen der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs sowie der Bedeutung und Tragweite der dem Richter übertragenen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - umso weniger hinnehmbar, als der Eröffnungsbeschluss den Charakter eines Vollstreckungstitels hat, der - auch - den Anforderungen des § 750 ZPO zu genügen hätte, und sogar selbst eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist, weil er kraft Gesetzes, § 80 Abs. 1 InsO, die Beschlagnahme des Vermögens des Schuldners bewirkt (Eickmann in HK-InsO, 2. Aufl., § 80 InsO Rn. 1). Damit unvereinbar wäre es, einen Eröffnungsbeschluss für wirksam zu halten, der - unbeschadet des § 27 Abs. 3 InsO - nicht mindestens die in § 27 Abs. 2 InsO geforderten Angaben, insbesondere die genaue Bezeichnung des Schuldners, dessen Vermögen beschlagnahmt werden soll, enthält. Es macht für die Wirksamkeit der Eröffnung keinen Unterschied, ob der "Beschluss" zwar alle geforderten Angaben enthält, vom Richter aber nicht unterzeichnet ist, oder ob ein Formular verwendet wird, das vom Richter zwar unterzeichnet, aber unvollständig ausgefüllt wird und namentlich die Bezeichnung des Schuldners fehlt.

5. All dem steht die Bindung des Prozessgerichts an die formell rechtskräftige "Eröffnung" (vgl. dazu u.a. Kirchhof in HK-InsO, 2. Aufl., § 6 InsO, Rn. 30 m. w. N.) nicht entgegen. Auch wenn der Eröffnungsbeschluss - im Streitfall: offensichtlich infolge Unkenntnis des Mangels - nicht gemäß §§ 6, 7 InsO angefochten ist, hat das Prozessgericht zu prüfen, ob überhaupt ein wirksamer Eröffnungsbeschluss vorliegt (vgl. dazu auch als selbstverständlich: BGH ZIP 97, 2126). Ist dies zu verneinen, ist ein Anfechtungsrecht des bestellten Verwalters nicht gegeben und seine Rückforderungsklage - deshalb - nicht begründet.

III.

Der Senat lässt die Revision zu, weil die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss, der in seiner Urschrift eine Bezeichnung des Schuldners nicht enthält oder die Bezeichnung durch die Bezugnahme auf einen anderen Aktenbestandteil ersetzt, wirksam und oder unwirksam ist, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug zugleich Beschwer des Klägers: 6.877,46 € (entspricht 13.451,14 DM).

Ende der Entscheidung

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