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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 8 U 39/01
Rechtsgebiete: AnfG


Vorschriften:

AnfG § 2 n.F./a.F.
AnfG § 3 Abs. 1 n.F.
AnfG § 8 n.F.
AnfG § 8 Abs. 2 n.F.
AnfG § 8 Abs. 2 Satz 1 n.F.
AnfG § 20 Abs. 1 n. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

8 U 39/01

Verkündet am 27. Juni 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... und der Richter am Oberlandesgericht ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Februar 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Ehemann der Beklagten, Ra... M..., ist Schuldner der Klägerin. Er war als selbständiger Unternehmer unter der Geschäftsbezeichnung Projekt Bau M... erwerbstätig.

Den Eheleuten M... gehörte in ehelicher Vermögensgemeinschaft ein 1/2-Anteil an dem mit einem Zwei-Familien-Wohnhaus bebauten Grundstück in E..., verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts ... von E... Blatt... Flur ... Flurstück ....

Mit notarieller Urkunde vom 28. September 1994 (Bl. 128 - 136 d.A.) erklärten die Eheleute in Ansehung des Grundstücksanteils die Auseinandersetzung ihrer ehelichen Vermögensgemeinschaft zu gleichen Teilen und vereinbarten die Übertragung des Anteils des Schuldners auf die Beklagte. Sie erklärten die Auflassung. Die Beklagte übernahm die persönliche Schuld hinsichtlich der im Grundbuch eingetragenen Aufbauhypotheken. Mit Genehmigung der Gläubigerbank stellte die Beklagte ihren Ehemann und die Eheleute W... (die Eigentümer des weiteren 1/2-Anteils) von der persönlichen Haftung frei. Die Aufbauhypotheken valutieren derzeit in Höhe von etwa 6.000,00 €.

Im November 1994 schlossen die Beklagte und der Schuldner einen Ehevertrag, sie vereinbarten die Gütertrennung. Durch notariellen Vertrag vom 21. Januar 1995 (Bl. 110 - 114 d.A.) übertrug der Schuldner seinen Geschäftsanteil von 25.000,00 DM an der im November 1994 gegründeten M... Hochbauunternehmung GmbH (M... GmbH) auf die Beklagte.

Auf den am 17. Mai 1995 bei dem Grundbuchamt eingegangenen Umschreibungsantrag hin ist die Beklagte am 5. Dezember 1995 als Eigentümerin des zuvor auf die Eheleute gemeinsam gebuchten 1/2-Anteils am Grundstück in E... eingetragen worden.

Die Klägerin, die für die Projekt Bau M... Bauarbeiten ausgeführt hatte, erstritt gegen den Schuldner das Versäumnisurteil des Landgerichts Cottbus vom 17. Dezember 1996 auf Zahlung von 62.401,05 DM nebst Zinsen (Bl. 10 d.A.). Am 2. Juni 1996 erwirkte die Klägerin gegen den Schuldner den Kostenfestsetzungsbeschluss über einen Betrag von 4.434,30 DM nebst Zinsen (Bl. 108 d.A.). Ein Vollstreckungsversuch der Klägerin blieb erfolglos, die Gerichtsvollzieherin stellte die Unpfändbarkeitsbescheinigung (Bl. 109 d.A.) aus.

Mit ihrer am 20. Dezember 1999 bei Gericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte im Wege der Gläubigeranfechtung anfangs auf Zahlung, zuletzt auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den erlangten Anteil am Wohngrundstück in E... in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, der Schuldner habe seinen Grundstücksanteil in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, auf die Beklagte übertragen. Diese Absicht sei der Beklagten bekannt gewesen. Sie habe von den seit September 1994 bestehenden Zahlungsschwierigkeiten ihres Ehemanns gewusst.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil von 1/2 am Grundstück ...Straße ... in ... E..., Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung E..., eingetragen im Grundbuch von E... Blatt..., Grundbuchamt..., zwecks Befriedigung der vollstreckbaren Forderung von 62.401,05 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 27. November 1996 sowie der Verfahrenskosten von 4.434,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Februar 1997 aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Cottbus vom 17. Dezember 1996, Az.: 4 O 496/96, aus dem hälftigen Versteigerungserlös, der dem Schuldner der Klägerin als Miteigentumsanteil zugestanden hätte, zu dulden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, in wirtschaftliche Schwierigkeiten sei ihr Ehemann frühestens im Sommer 1995 geraten. Im gemeinsamen Urlaub Ende Juli oder Anfang August 1995 habe sie dies von ihrem Ehemann erfahren.

Das Landgericht hat nach Zeugeneinvernahme des Schuldners und des Mitgesellschafters Sch... der M... GmbH sowie Vernehmung der Beklagten als Partei die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei zur Anfechtung der Übertragung des Grundstücksanteils nicht berechtigt. Der im Hinblick auf die gesetzlichen Anfechtungsfristen allein in Betracht zu ziehende Anfechtungstatbestand der Absichtsanfechtung sei nicht erfüllt. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht festzustellen, dass der Schuldner in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt habe und der Beklagten diese Absicht bekannt gewesen sei. Das in der Inkongruenz der gewährten Schenkung begründete Beweisanzeichen für die Absicht der Benachteiligung sei durch die erhobenen Beweise entkräftet.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Sachvortrag wiederholt und vertieft.

Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Die Grundakten des Amtsgerichts ... von E... Blatt ... sowie die Akten des Vollstreckungsgerichts, Amtsgericht..., Az.: ..., waren zur Information des Senats Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der im Wege der Gläubigeranfechtung verfolgte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§§ 1 ff, 11 Abs. 1 AnfG n.F.) nicht zu. Die Übertragung des Anteils am Grundstück in E... vom Schuldner auf die Beklagte erfüllt einen Anfechtungstatbestand nicht.

I.

1.

Wie das Landgericht richtig erkannt hat, findet auf das nach dem 1. Januar 1999 gerichtlich geltend gemachte Streitverhältnis das AnfG n.F. Anwendung, soweit die Rechtshandlung nach dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden AnfG a.F. nicht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen ist (§ 20 Abs. 1 und 2 AnfG n.F.).

2.

Die Voraussetzungen der Anfechtungsberechtigung nach § 2 AnfG n.F./a.F. sind gegeben. Die Klägerin hat mit dem Versäumnisurteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vollstreckbare Schuldtitel gegen den Schuldner erlangt. Eine vollständige Befriedigung ihrer fälligen Forderungen vermag die Klägerin durch Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu erlangen. Das ist mit der gegen den Schuldner ausgestellten Unpfändbarkeitsbescheinigung vom 21. Juli 1997 (Bl. 109 d.A.) belegt.

3.

Aus zeitlichen Gründen kommt allein die Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG n.F. (entspricht im Regelungsgehalt § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F.) in Betracht. Andere Anfechtungstatbestände scheiden wegen Fristablaufs aus. Die angefochtene Rechtshandlung ist mehr als vier Jahre vor der klageweisen Geltendmachung der Anfechtbarkeit vorgenommen worden.

Das Landgericht hat den Zeitpunkt der Vornahme des angefochtenen Rechtsgeschäfts gestützt auf § 8 AnfG n.F. mit dem von den Parteien einhellig für den 7. Mai 1995 mitgeteilten Datum des Eingangs des Umschreibungsantrages bei dem Grundbuchamt angenommen. Auf der Grundlage der vom Senat zur Information beigezogenen Grundakten des Amtsgerichts ... steht indes fest, dass der von der beurkundenden Notarin namens der Vertragsparteien gestellte Antrag nicht am 7., sondern am 17. Mai 1995 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist (Bl. 26 d. Grundakten). Zu diesem Zeitpunkt gilt das angefochtene Grundstücksgeschäft gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 AnfG n.F. als im Sinne der Anfechtungsvorschriften vorgenommen, weil bei Eingang des Antrages der Urkundsnotarin sämtliche im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen für die Vornahme des Grundstücksgeschäfts eingetreten waren.

Falsch ist die Ansicht der Berufung, der Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung beurteile sich im Streitfall nach der Rechtslage des AnfG a.F., was zur Folge habe, dass ein vor der Eigentumsumschreibung liegendes Datum von vornherein ausscheide. Die dem Anfechtungsgegner günstige Anwendung der mit § 8 Abs. 2 AnfG n.F. abweichend von der Rechtslage nach dem AnfG a.F. angeordneten Fiktion der Vornahme eines Grundstücksgeschäfts zeitlich vor der Eigentumsumschreibung ist nach den Übergangsvorschriften (§ 20 Abs. 1 und 2 AnfG n.F.) nicht ausgeschlossen.

Erforderlich dafür, dass ein Grundstücksgeschäft nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AnfG n.F. schon vor Eintritt seiner rechtlichen Wirkungen durch Eigentumsumschreibung als vorgenommen im Sinne der Vorschriften der Gläubigeranfechtung gilt, sind die folgenden Umstände. Es müssen die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden und von dem anderen Teil der Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt sein. Diese Voraussetzungen haben am 17. Mai 1995 vorgelegen.

Die Willenserklärung des Schuldners ist mit notarieller Beurkundung der Einigungserklärung am 28. September 1994 für ihn bindend geworden (§ 873 Abs. 2 BGB). Der im Namen beider Vertragsparteien von der Urkundsnotarin (§ 15 GBO) eingereichte Eintragungsantrag stellt den Antrag - auch - des anderen Teils im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 AnfG n.F. dar. Im Zeitpunkt des Eingangs jenes Antrages haben ferner die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorgelegen. Namentlich war dem Eintragungsantrag die dem Grundstücksgeschäft am 3. Mai 1995 erteilte Genehmigung nach der GVO beigefügt (Bl. 32 d. Grundakten).

Vom Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts am 17. Mai 1995 an bis zur gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtbarkeit sind mehr als vier Jahre vergangen. Die anfangs auf Zahlung gerichtete und erst später auf Duldung der Zwangsvollstreckung umgestellte Klage ist am 20. Dezember 1999 bei Gericht eingegangen (Bl. 1 d.A.).

4.

Die Voraussetzungen, unter denen die innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Anfechtung vom Schuldner vorgenommene Rechtshandlung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG n.F. anfechtbar wäre, hat das Landgericht dem Ergebnis nach zu Recht verneint.

Der Absichtsanfechtung unterliegen diejenigen Rechtshandlungen des Schuldners, die er mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Das ist bei dem am 17. Mai 1995 vorgenommenen Grundstücksgeschäft nicht der Fall. Dabei kann sogar offenbleiben, ob mit dem Landgericht schon der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu verneinen ist. Es fehlt jedenfalls an der geforderten Kenntnis der Beklagten von einem solchen Vorsatz. Soweit nach dem AnfG n.F jene Kenntnis dann zu vermuten ist, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG n. F.), ist auf diese Vermutung im Streitfall nicht zurückzugreifen. Das im Zeitpunkt der Vornahme des Grundstücksgeschäfts geltende AnfG a. F. hat eine solche Vermutung zu Lasten des Anfechtungsgegners nicht gekannt Wegen § 20 Abs. 1 AnfG n. F. setzt die Anfechtung deshalb die positive Kenntnis der Beklagten voraus, eine dahingehende Feststellung ist indes nicht zu treffen.

a.

Mit der Annahme, die angefochtene Übertragung des Grundstücksanteils stelle eine unentgeltliche Leistung des Schuldners an die Beklagte dar, ist dem Landgericht ein Fehler unterlaufen. Im notariellen Vertrag vom 28. September 1994 (Bl. 128 - 136 d. A.) haben die Vertragsparteien unter § 3 vereinbart, dass die Beklagte auch die persönliche Haftung für die im Grundbuch eingetragenen Aufbauhypotheken übernimmt. Wie die Beklagte im Berufungsrechtszug ergänzend vorgetragen und durch Vertragsurkunde vom 23. November 1999 belegt hat (Bl. 312 d. A.), ist die befreiende Schuldübernahme von der Gläubigerin, der Sparkasse, genehmigt worden.

Die befreiende Übernahme der persönlichen Schuld ist eine Gegenleistung der Beklagten für die Übertragung des Eigentumsanteils. Das angefochtene Rechtsgeschäft stellt folglich entgegen der Beurteilung des Landgerichts nicht eine Schenkung dar In Betracht kommt allerdings eine "gemischte Schenkung" dann, wenn die Gegenleistung ihrem Wert nach hinter dem Wert der Leistung des Schuldners zurückbleibt Ob die ausgetauschten Leistungen gleichwertig waren, hängt vom Wert des weggegebenen Grundstücksanteils und davon ab, in welcher Höhe die persönliche Schuld bei Übernahme bestanden hat Sichere Feststellungen hierzu erforderten eine weitere Sachaufklärung, namentlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert des übertragenen halbteiligen Anteils an dem zuvor auf die eheliche Gemeinschaft gebuchten 1/2- Anteils. Eine Sachaufklärung in diesem Punkt ist aber entbehrlich, weil zugunsten der Klägerin der von ihr zuletzt mit 300.000,00 DM mitgeteilte Verkehrswert des Grundstücks und damit zugleich unterstellt werden kann, dass die von der Beklagten übernommene Verpflichtung den Wert des hinzu erlangten 1/4-Anteils (75.000,00 DM) nicht erreicht hat.

b.

Die Ungleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung genügt nicht als Anzeichen für die Benachteiligungsabsicht und die Kenntnis davon, da das angefochtene Grundstücksgeschäft zumindest aus Sicht der Beklagten von anfechtungsrechtlich unbedenklichen Motiven getragen war und die Beklagte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt am 17. Mai 1995 keinen Anhalt hatte, die Liquidität des Schuldners in Zweifel zu ziehen. Das hat die landgerichtliche Beweisaufnahme ergeben.

c.

Der von beiden Parteien als Zeuge benannte Schuldner hat die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, mit der Beklagten abgesprochener Beweggrund für die Übertragung des Grundstücksanteils sei es gewesen, Vermögen dem Zugriff der Gläubiger seines Einzelunternehmens zu entziehen und für die Familie zu sichern. Der Schuldner und mit ihm die auf Antrag der Klägerin als Partei vernommene Beklagte haben ein anderes Motiv bekundet. Beide haben ausgesagt (Bl. 191 - 193, Bl. 195 - 196 d.A.), es sei ihnen darum gegangen, Vorsorge dahin zu treffen, dass die Beklagte, wenn ihrem Ehemann, dem Schuldner, "etwas passieren sollte", sich im Hinblick auf die beiden gemeinsamen Kinder "nicht mit dem Vormundschaftsgericht herumstreiten" muss, sondern "allein entscheiden" kann, was mit dem Wohngrundstück passiert. Als Grund für die Besorgnis haben der Schuldner wie die Beklagte angegeben, dass der Schuldner, der im Rahmen seiner Tätigkeit als selbständiger Unternehmer viel mit dem Auto unterwegs war, bereits einen Verkehrsunfall erlitten hatte. Die geschilderten Beweggründe erlauben auch im Hinblick auf die von der Klägerin ins Feld geführten sonstigen Umstände nicht den Schluss, dass der Beklagten die Absicht einer Gläubigerbenachteiligung bekannt gewesen ist.

Soweit die Klägerin auf die im November 1994 erfolgte Vereinbarung der Gütertrennung und die mit Vertrag vom 21. Januar 1995 vorgenommene Übertragung des Geschäftsanteils des Schuldners an der M... GmbH auf die Beklagte verweist, gibt die Beweisaufnahme irgendetwas Beachtliches für die anfechtungsrechtliche Kenntnis der Beklagten nicht her. Im Einklang mit der Aussage des Schuldners (Bl. 192 - 193 d.A.) hat die Beklagte als Partei bekundet (Bl. 196 d.A.), dass ihr Ehemann, der Schuldner, ihr gesagt hat, er habe mit seinem Steuerberater gesprochen, die Gütertrennung und die Übernahme des Geschäftsanteils seien steuerlich günstig. Die Beklagte hat weiter ausgesagt, dass sie ihrem Ehemann in der "steuerlichen Geschichte" vertraut hat, weil sie davon nichts versteht. Etwas Gegenteiliges ist den Bekundungen des von der Klägerin weiter benannten Zeugen Sch... nicht zu entnehmen (Bl. 194 - 195 d.A.). Sch... ist Mitgesellschafter der von ihm und dem Schuldner mit Gesellschaftsvertrag vom November 1994 errichteten und zwischenzeitlich nicht mehr bestehenden M... GmbH gewesen. Anders als es die Klägerin behauptet hat, hat es auch Sch... verneint, dass ihm gegenüber die Rede davon gewesen sei, mit der Übertragung des Geschäftsanteils solle dieser Anteil dem Zugriff der Gläubiger des Schuldners entzogen werden. Sch... hat ausgesagt, der Schuldner habe steuerliche Gründe angeführt.

Die Behauptung der Klägerin, der Schuldner sei bereits im Jahr 1994 mit seinem Unternehmen in die Krise geraten und dies sei der Beklagten bei Vornahme des Grundstücksgeschäfts bekannt gewesen, findet keine Stütze. Das Gegenteil hat die Beweisaufnahme ergeben.

Der Schuldner hat gegen den Sachvortrag der Klägerin bekundet, dass sein Unternehmen bis Juni/Juli 1995 "gut gelaufen" ist. Er hat geschildert, dass er beispielsweise aus dem Verkauf von Grundstücken in S... aufgrund des Vertrages vom 23.12.1994 - diesen Vertrag hat die Beklagte in Abschrift zu den Akten gereicht (Bl. 27 - 47 d.A.) - im Laufe des Jahres 1995 den Kaufpreis von 500.000,00 DM eingezogen hat. Probleme sind nach Bekundung des Schuldners erst aufgetreten, als im Juni 1995 eine von ihm erteilte Rechnung über 760.000,00 DM zurückgewiesen worden ist und später noch Gegenrechnungen gelegt worden sind. Mit diesem Forderungsausfall hat der Schuldner den Eintritt der Krise seines Betriebes beschrieben. Der Umstand, dass der Schuldner im Februar 1995 die erste Abschlagsrechnung der Klägerin über etwa 65.000,00 DM zurückgewiesen hat (Bl. 143 d.A.), steht dem nicht entgegen. Die Ablehnung stützt sich auf die im Bauvertrag der Parteien (Bl. 6 - 8 d.A.) bestimmte Forderungsabtretung. Jene Rechnung ist schließlich bezahlt worden.

Die erwähnten Bekundungen des Schuldners stehen auch nicht im Widerspruch zu den von ihm im März 1996 anlässlich der Offenbarungsversicherung auf den Antrag eines Gläubigers vom Dezember 1995 abgegebenen Erklärungen. Die vom Senat beigezogenen Akten des Vollstreckungsgerichts geben nichts dafür her, dass der Schuldner im Jahr 1994 oder zu einem anderen Zeitpunkt vor dem 17. Mai 1995 zahlungsunfähig gewesen ist. Der Vortrag der Klägerin, der Schuldner habe im März 1996 für das Jahr 1994 "Außenstände" von 3 Mio. DM offenbart, erweist sich anhand des vom Schuldner abgegebenen Vermögensverzeichnisses nebst Anlagen (Hülle Bl. 3 a der Akten des Amtsgerichts ..., Az.: ...) als unwahr, falls Verbindlichkeiten des Schuldners gemeint sind. Soweit Forderungen, also wirklich Außenstände gemeint sind, ist dem Vermögensverzeichnis zu entnehmen, dass der Schuldner diese im März 1996 mit insgesamt etwa 1,3 Mio. DM mitgeteilt hat, eingeschlossen den schon genannten Betrag von 760.000,00 DM.

Der Zeuge Sch..., befragt zu seinen Kenntnissen zur wirtschaftlichen Situation der Firma des Schuldners im Zuge der Übertragung des Geschäftsanteils im Januar 1995, hat mitgeteilt, dass es nach seinem Eindruck dem Betrieb des Schuldners "recht gut" ging (Bl. 195 d.A.). Unter Hinweis auf die mit seiner Einzelfirma bestehenden Geschäftsbeziehungen hat er bekundet, dass er von den Projekten des Schuldners wusste und diese Ja gut liefen".

Wie der Schuldner weiter bekundet hat (Bl. 192 d.A.), hat er seiner Ehefrau im Juli oder August 1995 gesagt, dass er auf seine Rechnung über 760.000,00 DM eine Zahlung wohl erst einmal nicht erhalten wird und dadurch Probleme auftreten können. Zuvor hat er, so der Schuldner, die Beklagte über die Einzelheiten seiner Geschäfte nicht informiert, weil er dafür keinen Anlaß gesehen hat, "da es in der Firma gut lief. Diese Mitteilung deckt sich mit dem Sachvortrag und der Aussage der Beklagten als Partei, die erklärt hat, dass ihr Ehemann erstmals im Sommerurlaub im Juli/August 1995 von Schwierigkeiten in seiner Firma im Hinblick auf den Ausfall einer Rechnung von 760.000,00 DM berichtet hat.

Auf der Grundlage des mitgeteilten Beweisergebnisses folgt der Senat der Würdigung des Landgerichts (§ 286 ZPO), dass die Beklagte bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung am 17. Mai 1995 Umstände, die auf einen Benachteiligungswillen des Schuldners schließen lassen könnten, nicht gekannt hat. Ganz ausschlaggebend dafür ist, dass der Beklagten weder bei Abschluss des Grundstücksvertrages im September 1994 noch im Mai 1995 Tatsachen bekannt gewesen sind, die eine Krise des Unternehmens ihres Ehemanns bedeuteten. Die Beurteilung des Landgerichts, dass Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens des Schuldners erst nach Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung.

Ende der Entscheidung

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