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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.05.2002
Aktenzeichen: 8 W 355/01
Rechtsgebiete: GKG, JKGBbg, GOBbg, ZPO


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 2 Satz 1
GKG § 2 Abs. 2 Satz 2
GKG § 6 Abs. 1 Nr. 2
JKGBbg § 7 Abs. 1
GOBbg § 100
GOBbg § 101 Abs. 3
ZPO § 574 n. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

8 W 355/01

In der Kostenansatzsache

betreffend den Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., des Richters am Oberlandesgericht ... und des Richters am Landgericht ...

am 13. Mai 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 18. September 2001 und der Kostenansatz der Kostenbeamtin des Laandgerichts Frankfurt/Oder vom 28. März 2001 aufgehoben.

Gerichtskosten für den Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt/Oder, Az.: 17 O 19/00, sind gegen den Beteiligten zu 1. nicht zu erheben.

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist mit dem Einwand der Gerichtskostenfreiheit des Beteiligten zu 1. begründet.

Gemeinden und Ämter des Landes Brandenburg sind von der Zahlung von Gebühren befreit, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des Kommunalrechts betrifft, § 2 Abs. 2 Satz 2 GKG in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 Nr. 2.

§ 7 Abs. 1 Justizkostengesetz Brandenburg (JKGBbg).

Eine Angelegenheit eines wirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des Kommunalrechts ist nur betroffen, wenn die Gemeinde im Streitfall tatsächlich in Form eines Unternehmens gehandelt hat oder Ansprüche ihres Unternehmens geltend macht.

Das setzt voraus, dass die Gemeinde als Eigenbetrieb, Eigengesellschaft, oder als eine Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, § 101 Abs. 3 Gemeindeordnung Brandenburg (GOBbg), gehandelt hat.

Nicht ausreichend ist dagegen, dass die Gemeinde in der Form der Gebietskörperschaft gehandelt hat und lediglich die Möglichkeit nach § 100 GOBbg bestand, auch in der Form eines wirtschaftlichen Unternehmens zu handeln.

So liegt aber der Streitfall.

Der Beteiligte zu 1.) hat einen Anspruch auf Rückzahlung von Beträgen geltend, die er als Amt des Landes Brandenburg an die Beklagte in Erwartung künftiger Vertragsabschlüsse über Gemeindegrundstücke gezahlt hat. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Zahlungen von einem Unternehmen im Sinne des § 101 Abs. 3 GOBbg geleistet worden sind.

Gerichtsgebühren sind daher von dem Beteiligten zu 1. nicht zu erheben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 574 ZPO n. F. aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 5 Abs. 6 GKG).

Beschwerdewert: 1.328,69 € (entspricht 2.598,70 DM).

Ende der Entscheidung

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