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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.06.2001
Aktenzeichen: 8 W 38/01
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 126
ZPO § 106
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 103 ff
RPflG § 11 Abs. 1
RPflG § 21 Nr. 1
RPflG § 11 Abs. 1
BRAGO § 11
BRAGO § 130
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

8 W 38/01

In dem Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 126 ZPO

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Richters am Oberlandesgericht ..., des Richters am Landgericht ... und des Richters am Amtsgericht ...

am 5. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Potsdam vom 15. Mai 2000 in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 28. Dezember 2000 aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Kostenfestsetzung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Gründe:

I.

Mit rechtskräftiger Kostengrundentscheidung vom 9. September 1999 hat das Landgericht Potsdam dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu 58%, dem Beklagten, dem der Antragsteller im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens als Rechtsanwalt beigeordnet war, zu 42% auferlegt.

Dem Antragsteller ist aus der Staatskasse eine Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von DM 1.690,00 DM ausgezahlt worden.

Mit Antrag vom 13. April 2000 meldete der Kläger ihm entstandene Kosten an und beantragte Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO. Der Antragsteller beantragte mit Antrag vom 14. April 2000 die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gemäß § 126 ZPO.

Mit Beschluss vom 15.05.2000 hat die Rechtspflegerin von dem Kläger zu erstattende Gebühren und Auslagen des Antragstellers gemäß § 126 ZPO antragsgemäß festgesetzt, wobei sie die bereits ausgezahlte Prozesskostenhilfevergütung in Abzug brachte. Die in dem Kostengrundtitel erkannte Kostenteilung hat die Rechtspflegerin in ihrer Entscheidung indes nicht berücksichtigt; sie hat die Kosten vielmehr in vollem Umfang festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger sofortige Beschwerde ein, der die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 28. Dezember 2000 abgeholfen hat. Hierbei hat sie innerhalb des Festsetzungsverfahrens des § 126 ZPO einen Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO vorgenommen.

Gegen diese dem Antragsteller am 12. Januar 2001 zugestellte Abhilfeentscheidung richtet sich seine am 25. Januar 2001 bei dem Landgericht Potsdam eingelegte sofortige Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und Zurückverweisung, da die Festsetzung auf einem fehlerhaften Verfahren der Rechtspflegerin beruht.

1. Das gemäß § 104 Abs. 3 ZPO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG zulässige Rechtsmittel des Antragstellers ist begründet.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Abhilfebeschlusses.

a) Ein zur Aufhebung zwingender Verfahrensfehler ist allerdings nicht schon darin zu sehen, dass sich die Rechtspflegerin für befugt gehalten hat, ihre Kostenfestsetzungsentscheidung auf die sofortige Beschwerde des Klägers abzuändern.

Zwar entspricht diese Sachbehandlung nicht der Entscheidung des Senats vom 7. Januar 1999 (NJW 1999, 1268 = JurBüro 1999, 254). Die Rechtspflegerin konnte sich jedoch noch im Einklang mit Entscheidungen anderer - in Kostensachen vorübergehend zuständiger - Zivilsenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sehen.

Der Senat weist aber an dieser Stelle erneut darauf hin, dass er seit dem 1. Januar 2001 für alle Kostenfestsetzungsbeschwerden aus den Bezirken der Landgerichte Potsdam und Neuruppin wieder allein zuständig ist und an seiner Rechtsprechung festhält, dass aufgrund der Neufassung des § 11 Abs. 1 RPflG durch das Gesetz vom 6.8.1998 (BGBl. I S. 2030) die nach früherem Recht bestehende Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers nicht mehr gegeben ist.

b) Der zur Aufhebung zwingende Verfahrensfehler ist der Rechtspflegerin darin unterlaufen, dass sie zwei Verfahren, das Festsetzungs- und Beitreibungsverfahren gemäß § 126 ZPO einerseits, das Festsetzungsverfahren gemäß §§ 103 ff ZPO andererseits, unzulässig vermischt hat. Beide Verfahren sind streng voneinander zu trennen. Die an ihnen beteiligten Personen sind nicht identisch. Gegenstand der beiden Verfahren sind dementsprechend Ansprüche, zwischen denen eine Beziehung nicht besteht.

§ 126 ZPO eröffnet dem beigeordneten Rechtsanwalt das Recht, seine Wahlanwaltsgebühren nach § 11 BRAGO und seine Auslagen bei dem Gegner beizutreiben, der zur (teilweisen) Kostentragung verurteilt ist. Parteien des Festsetzungs- und Beitreibungsverfahrens sind der Anwalt und der Gegner, gegen den sich die Festsetzung richtet (Zöller-Philippi, ZPO, 22.Aufl. 2001, § 126 Rdnr. 8).

Parteien des Festsetzungsverfahrens gemäß §§ 103 ff ZPO sind demgegenüber die in der Kostengrundentscheidung bezeichneten Prozessparteien selber. Das Verfahren dient Festsetzung und Ausgleichung ihrer, der Parteien, entstandenen Kosten.

Die zu beachtende Trennung beider Verfahren wird auch darin offenbar, dass eine von der mit Prozesskostenhilfe prozessierenden Partei erwirkte Kostenfestsetzung gegen ihren Gegner nicht den beigeordneten Rechtsanwalt daran hindert, einen zweiten Kostenfestsetzungsbeschluss zu erwirken, durch den sein Honoraranspruch gegen den Gegner gemäß § 126 ZPO festgesetzt wird (Zöller, aaO, Rdnr. 10).

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhebung auch des Beschlusses der Rechtspflegerin vom 15.05.2000 und zur Zurückverweisung.

An einer abschließenden Entscheidung sieht sich der Senat gehindert. Das Verfahren nach § 106 ZPO hat die Rechtspflegerin durchzuführen.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Festsetzung gemäß § 126 ZPO die teilweise Erfüllung des Honoranspruches durch die Staatskasse zu berücksichtigen hat, was die Rechtspflegerin im Ansatz auch so gesehen hatte. In diesem Umfang ist der Honoraranspruch des beigeordneten Anwalts auf die Staatskasse übergegangen, § 130 BRAGO.

Zudem ist die nur teilweise Kostenauferlegung zu berücksichtigen; eine weitergehende Verpflichtung des Antragsgegners zur Kostenerstattung besteht nicht.

Im Anschluss an die Festsetzung der Ansprüche des Antragstellers sind anzumeldende Kosten der Parteien nach Maßgabe der §§ 103 ff ZPO auszugleichen. In diesem Rahmen hindert aber die Existenz einer Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO den Beklagten daran, gegen den Kläger dieselben Kosten festsetzen zu lassen, die bereits zugunsten des Antragstellers festgesetzt worden sind (Zöller-Philippi, aaO, § 126 Rdnr. 10).

Der Senat weist für das Kostenausgleichsverfahren auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers hin (Bl. 192 d.A., Schriftsatz vom 09.05.2000).

III.

Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren bleibt der Rechtspflegerin vorbehalten.

Beschwerdewert: 1.042,14 DM.



Ende der Entscheidung

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