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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.12.2002
Aktenzeichen: 8 Wx 15/02
Rechtsgebiete: EGBGB, GBO, ZGB/DDR, SachenRBerG, FGG


Vorschriften:

EGBGB § 2 a
EGBGB § 2 a Abs. 7
EGBGB § 2 c
EGBGB § 2 c Abs. 2
EGBGB § 2
EGBGB § 8
GBO § 18
GBO § 78
GBO § 79 Abs. 2
GBO § 80
ZGB/DDR § 459
SachenRBerG § 2 Abs. 1
SachenRBerG § 2 Abs. 1 Satz 2
SachenRBerG § 2 Abs. 2 Nr. 1
FGG § 13 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

8 Wx 15/02

In der Grundbuchsache

betreffend das im Grundbuch von Sch... Blatt... des Amtsgerichts Königs Wusterhausen unter lfd. Nr. ... verzeichnete Grundstück Gemarkung Sch... Flur ... Flurstück ...,

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ...

am 9. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 7. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Gründe:

I.

Im Jahre 1963 schloss der Rat der Gemeinde Sch... mit dem VEB "B---" N... einen Pachtvertrag über eine Teilfläche von ca. 740 m2 des eingangs bezeichneten Grundstücks für Ferienzwecke des Betriebes. Am 08.06.1986 schloss der Rat der Gemeinde Sch... mit dem VEB S... B... in N... einen Nutzungsvertrag über eine Teilfläche von 740 m2 des Grundstücks. Nach § 2 dieses Vertrages sollte der Nutzer berechtigt sein, auf dem Grundstück "für den vorgesehenen Zweck ein Wochenendhaus oder andere Baulichkeiten (kein Eigenheim oder Mietwohnung)" zu errichten. Diese Baulichkeiten sollten persönliches Eigentum des Nutzungsberechtigten sein. Auf dem Grundstück wurden vom VEB zwei Ferienbungalows errichtet.

Ausweislich eines Gründungsberichtes der Treuhandanstalt vom 18.03.1992 wurde der VEB "durch sachliche und juristische Trennung" umgewandelt in die G... GmbH i. A., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden HRB ..., und die K... GmbH i. A., eingetragen in das Handelsregister des Kreisgerichts Dresden HRB ... am 01.07.1990. Am 06.03.1991 wurde die K... GmbH von der Treuhandanstalt "gegründet". Dies ist die Antragstellerin und Beschwerdeführerin.

Die Antragstellerin hat mit der Behauptung, "Rechtsnachfolgerin" des VEB zu sein, zu notarieller Urkunde UR-Nr. 2650/99 des Notars E... in C... die Anlegung von Gebäudegrundbuchblättern für die Ferienbungalows und die Eintragung eines Sicherungsvermerks gemäß Art. 233 § 2 c EGBGB beantragt.

Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Anlegung von Gebäudegrundbüchern bzw. die Eintragung eines Besitzvermerks sei nicht möglich, weil die Aufbauten zu Erholungs- und Freizeitzwecken genutzt würden. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat dagegen weitere Beschwerde eingelegt, die sie entgegen ihrer Ankündigung nicht weiter begründet hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 78, 80 GBO, aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.

1.

Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Antragstellerin Berechtigte aus dem Nutzungsvertrag vom 08.06.1986 ist. Daran bestehen Zweifel, weil nach den mitgeteilten Tatsachen der ehemalige VEB in zwei rechtlich selbständige Gesellschaften mbH geteilt sein soll und die Antragstellerin nichts dafür vorbringt, weshalb sie und nicht die andere GmbH die Rechte aus dem Nutzungsvertrag erworben hat.

Schon aus diesem Grunde hätten der Antrag und die Beschwerde zurückgewiesen werden müssen.

2.

Selbst wenn unterstellt würde, die Antragstellerin könnte den Erwerb des Nutzungsrechts - etwa auf eine Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO hin - belegen, beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Gesetzesverstoß. Grundbuchamt und Landgericht haben richtig erkannt, dass an den Baulichkeiten, die nach der eigenen Darstellung der Antragstellerin als "Ferienbungalows" ausschließlich zu Freizeit- und Erholungszwecken errichtet sind, selbständiges Gebäudeeigentum nicht entstanden sein kann und die Anlegung von Gebäudegrundbüchern deshalb ausgeschlossen ist. Das Grundstück war dem VEB zudem nur zu solchen Zwecken zur Nutzung überlassen. Der Bau eines Eigenheims oder einer Mietwohnung war ausdrücklich ausgeschlossen.

Zu Freizeit- und Erholungszwecken von Bürgern errichtete Baulichkeiten waren nach dem Recht der ehemaligen DDR (§§ 312, 314 ZGB/DDR) rechtlich wie bewegliche Sachen zu behandeln. In § 459 ZGB/DDR ist für u. a. von volkseigenen Betrieben errichtete Baulichkeiten, die Freizeit- und Erholungszwecken dienten, nichts Anderes geregelt. Die Vorschrift bestimmt nur, dass solche "beweglichen Sachen" Volkseigentum sind.

Daran hat sich durch Art. 233 §§ 2, 8 EGBGB und die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nichts geändert. Art. 233 § 2 EGBGB besagt nichts dafür, ob das Eigentum an einer Baulichkeit selbständiges Gebäudeeigentum oder die Baulichkeit rechtlich wie eine bewegliche Sache zu behandeln ist. Art. 233 § 8 Satz 2 EGBGB, der auf die §§ 2 b und c des Art. 233 verweist, setzt voraus, dass selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist und "schafft" solches nicht. Außerdem ergibt sich aus Art. 233 § 2 a Abs. 7 EGBGB ausdrücklich, dass Nutzungen zur Erholung und Freizeitgestaltung von den übrigen Regelungen dieses Paragraphen ausgenommen sind. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass von VEB errichtete Erholungs- und Freizeitbauten weder selbständiges Gebäudeeigentum sind, noch die Errichtung solcher Baulichkeiten dem Nutzer des Grundstücks ein dinglich wirkendes Nutzungsrecht i. S. d. Art. 233 § 2 a EGBGB gewährt. Auf solche Baulichkeiten ist auch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht anzuwenden, § 2 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG.

Mithin ist weder für die beiden Ferienbungalows ein Gebäudegrundbuch anzulegen, noch ein Sicherungsvermerk gemäß Art. 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB in das Grundbuch einzutragen.

3.

Der Senat hat die Sache nicht gemäß § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

Zwar hat das OLG Dresden in seinem Beschluss vom 30.06.1999 - 8 W 329/99 - (ZOV 2001, 249) befunden, der Sicherungsvermerk gemäß Art 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB diene (nur) der Sicherung etwaiger Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Deshalb sei erst im "Hauptsacheverfahren" zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG vorliegt. Doch bezieht sich diese Entscheidung ersichtlich nicht auf die übrigen "Ausschlussgründe" des § 2 Abs. 1 SachenRBerG. Sie bezieht sich ferner nicht auf den Fall, dass nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ein Ausschlussgrund nach dieser Vorschrift unzweifelhaft vorliegt.

Schließlich beruht die Entscheidung des Senats nicht auf einer (etwaigen) Abweichung von der Rechtsauffassung des OLG Dresden, weil sich die angefochtene Entscheidung schon aus den unter 1. angeführten Gründen als richtig erweist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.

Beschwerdewert: 3.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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