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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.02.2001
Aktenzeichen: 8 Wx 159/00
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 13 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

8 Wx 159/00

In der Nachlasssache

betreffend den Nachlass des am auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR verstorbenen O B , zuletzt wohnhaft in G

an der beteiligt sind:

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Beilich, des Richters am Oberlandesgericht Fischer und des Richters am Landgericht Hänisch

am 26. Februar 2001

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beteiligten zu 1. zur Last.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die einzigen, ehelichen Kinder des nach seiner Verhaftung im am auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR verstorbenen Erblassers. Die Mutter der Beteiligten ist am verstorben. Der Erblasser war Eigentümer des früher im Grundbuch von G Band Blatt gebuchten landwirtschaftlichen Anwesens, welches seit 1934 in der Erbhöferolle von G eingetragen war.

Am 21. August 1992 hat das Nachlassgericht ein Hoffolgezeugnis erteilt, das den Beteiligten zu 1. als Hoferben ausweist.

Mit Beschluss vom 18. Juni 1997 hat das Nachlassgericht die Einziehung des Anerbscheins angeordnet, weil er unrichtig sei. Der landwirtschaftliche Grundbesitz habe seine Eigenschaft als Erbhof mit Aufhebung der erbhofrechtlichen Vorschriften durch das Kontrollratsgesetz (KRG) Nr. 45 vom 20. Februar 19947 verloren, weil der Nachlass bei Inkrafttreten des Gesetzes zwei Monate nach dessen Verkündung noch nicht geregelt gewesen sei. Der damals erst 10-jährige Beteiligte zu 1. habe den Hof nicht selbst in Besitz genommen. Seine Mutter habe den landwirtschaftlichen Betrieb nicht für ihn, sondern für ihren Ehemann, den Erblasser bewirtschaftet, weil sie von dessen Tod damals noch nichts gewusst habe.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat das Landgericht aus den Gründen der Einziehungsanordnung zurückgewiesen. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seiner weiteren Beschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. ist zulässig (§§ 27, 29 FGG), aber unbegründet. Die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die gegen die Einziehungsanordnung des Nachlassgerichts (§ 2361 Abs. 1 BGB) gerichtete Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1. als unbegründet zurückgewiesen.

1. Die angefochtene Entscheidung führt zutreffend aus, dass die Einleitung des Einziehungsverfahrens eines Antrages nicht bedarf, das Nachlassgericht vielmehr von Amts wegen tätig werden muss (§ 2361 Abs. 3 BGB), wenn sich Zweifel an der Richtigkeit eines Erbscheins ergeben.

2. Die Unrichtigkeit des am 21. August 1992 erteilten Hoffolgezeugnisses haben die Vorinstanzen zu Recht festgestellt.

Das nach dem im Zeitpunkt des Erbfalls geltende Erbhofrecht (§§ 19 ff REG) eröffnete Anerbenrecht des Beteiligten zu 1. ist mit dem KRG Nr. 45 in Wegfall geraten, weil der Nachlass bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 24. April 1997 noch nicht im Sinne des Art. XII Abs. 2 KRG Nr. 45 geregelt war. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Nachlassregelung gemäß Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 zu verneinen.

Nach der genannten Vorschrift gilt ein Nachlass dann als geregelt, wenn gegen eine Person, die das Grundstück als Erbe in Besitz genommen hat, kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klagewege innerhalb dreier Jahre vom Tode des Eigentümers an gerechnet, geltend gemacht wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Erforderlich ist, dass die Dreijahresfrist unangefochtenen Besitzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KRG bereits abgelaufen war. Für Erbfälle nach dem 24. April 1944 kommt die in Art. XII Abs. 2 Satz 2 KRG Nr. 45 bestimmte gesetzliche Fiktion der Nachlassregelung von vornherein nicht in Betracht (vgl. BayObLG, RdL 1949, 119, 121; OLG Rostock, AgrarR 1993, 254, 257; OLG Jena, OLG-NL 1999, 256, 257). Der Nachlass des am 1945 verstorbenen Vaters des Antragstellers kann mithin nicht als zum maßgeblichen Zeitpunkt geregelt im Sinne des Art. XII KRG Nr. 45 angesehen werden. Auf die von Amts- und Landgericht verneinte Frage der Inbesitznahme des Grundstücks im Jahr 1945 durch die Mutter des minderjährigen Antragsteller für diesen als mittelbaren Besitzer, kommt es nicht entscheidend an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.

Beschwerdewert: 100.000,- DM.



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