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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.02.2001
Aktenzeichen: 8 Wx 2/01
Rechtsgebiete: GBO, FStrG
Vorschriften:
GBO § 29 | |
GBO § 78 | |
GBO § 80 | |
GBO § 29 Abs. 2 Satz 2 | |
GBO § 29 Abs. 1 Satz 2 | |
FStrG § 5 Abs. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
8 Wx 2/01 5 T 941/99 Landgericht Potsdam Amtsgericht Zossen Grundbuch von L
In der Grundbuchsache
hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Beilich, des Richters am Oberlandesgericht Fischer und des Richters am Landgericht Grepel
am 19. Februar 2001
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. wir der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 28. Juli 2000 abgeändert.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag de Beteiligten zu 3. auf Eintragung unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen nicht aus den in seiner Zwischenverfügung vom 9. April 1998 (Grundbuch von 41 Löwenbruch - 73/6) und den von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung geäußerten Bedenken zurückzuweisen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind Eigentümer zu je 1/2 Anteil der im Grundbuch von L des Amtsgerichts Zossen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Dezember 1995 (Urkundenrollen-Nr. 726/95 des Notars E) veräußerten die Beteiligten zu 1. und 2. an die Beteiligte zu 3. diese Grundstücke "zur Durchführung der Baumaßnahme für den Ausbau der Bundesfernstraße A 10".
Bei der Verhandlung war für die Beteiligte zu 3. Margarete M als Vertreterin zugegen. Der Notar hat beim Grundbuchamt eine Ausfertigung der Urkundenrollen-Nr. 275/1994 (Bl. 33 d.A.) vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die GmbH dieser die Vollmacht erteilt hatte, "sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit dem Erwerb und der Veräußerung von Grundstücken ... zusammenhängen, und alle auf die Durchführung, Änderung und Aufhebung derartiger Rechtsgeschäfte gerichtete Erklärungen abzugeben, ...".
Der Minister, für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg hatte bereits unter dem 16. Juni 1992 eine Vollmacht (Bl. 32 d.A.) mit folgendem Inhalt erteilt:
"Die D GmbH in B ist ermächtigt, namens des Landes Brandenburg Eigentum und Rechte an Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten, die für Zwecke des Neu- und Ausbaues von Fernstraßen im Rahmen der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit benötigt werden, zu erwerben und zu veräußern sowie alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen über die erworbenen bzw. veräußerten Grundstücke und Rechte abzugeben.
Sie kann die Vollmacht auf Unterbevollmächtigte übertragen."
Die Beteiligten zu 1. und 2. bewilligten und beantragten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Die Auflassungsvormerkung wurde am 24. Juni 1996 ins Grundbuch eingetragen.
Am 28. April 1997 beantragte der Urkundsnotar beim Grundbuchamt die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 1998 (Bl. 93 d.A.) teilte das Grundbuchamt mit, die Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. sei noch nicht nachgewiesen. Die Vertretungsberechtigung ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 90 Abs. 2 GG. Das Grundbuchamt gab der Beteiligten zu 3. auf, binnen drei Monaten die Vollmacht oder Genehmigung der Erwerber in der Form des § 29 GBO einzureichen.
Der Urkundsnotar legte unter dem l3. August 1999 gegen die Zwischenverfügung vom 9. April 1998 Erinnerung ein. Er hat die Auffassung vertreten die vorgelegten Urkunden seien ausreichend. Die Rechtspflegerin half der Erinnerung nicht ab.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts zurückgewiesen. Dagegen hat die Beteiligte zu 3. sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78, 80 GBO zulässig. In der Sache ist sie auch begründet, da die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 GBO i. V. m. § 550 ZPO).
Die Eintragung der Beteiligten zu 3. scheitert nicht daran, dass der Nachweis der Vertretungsbefugnis des Landes Brandenburg nicht in der Form des § 29 Abs.2 Satz 2 GBO geführt worden ist. Zwar ist grundsätzlich die Vertretungsmacht in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nachzuweisen; das gilt insoweit auch für Behörden. Aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich dann, wenn die gesetzliche Zuständigkeit der Behörde zur Abgabe der betreffenden Grundbucherklärung in Rechtsvorschriften festgelegt ist. Dann muss die Vertretungsbefugnis nicht mehr gesondert nachgewiesen werden, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 894).
Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme von diesem Grundsatz liegen hier vor. Der Bund ist Eigentümer der Bundesfernstraßen und Bundesautobahnen (Art. 90 Abs. 1 GG). Er ist nach den (einfach-) gesetzlichen Regelungen des § 6 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (BGBl. I. S. 157) - FStrGVermG - sowie § 5 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG - Trier der Straßenbaulast. Nach Art. 90 Abs. 2 GG verwalten die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes. Die Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG bezieht sich ihrem Gegenstand nach auf den gesamten Umfang der Bundesstraßenverwaltung. Sie umfasst sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Vermögensverwaltung der Bundesstraßen - damit auch der Bundesautobahnen - und insbesondere auch diejenigen Verwaltungsaufgaben, die der Straßenbaulast dienen. Dies hat auch seinen Niederschlag gefunden in § 1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen vom 3. Juli 1951 (Verkehrsblatt 1951, 230). Nach § 1 Abs. 1 dieser Verwaltungsvorschrift umfasst die Auftragsverwaltung sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Vermögensverwaltung auf dem Gebiete der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen. Dazu zählen z. B. die Planung des Neu- und Umbaus von Bundesfernstraßen und die Erfüllung der Straßenbaulast.
Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 3. Juli 2000, Az.: 2 BvG 1/96) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 52, 226, 229) und nicht einer in der Literatur vertretenen Auffassung, der Verwaltungsbegriff des Art. 90 Abs.2 GG schließe nur die öffentliche Verwaltung ein, nicht aber auch die rein privatrechtliche Wahrnehmung der aus dem Privateigentum fließenden Befugnisse (dazu Maunz/Düring/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 90 Rn. 31).
Auf Antrag eines Landes nach Art. 90 Abs. 3 GG kann der Bund zwar die Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet eines Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen. In der Regel verwalten aber nach Art. 85 Abs. 1 GG i. V. m, Art. 90 Abs. 2 GG die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Bundesautobahnen im Auftrage des Bundes. Aus der vom Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg erteilten Vollmacht vom 16. Juni 1992 ergibt sich keine Abweichung von dieser Regel, so dass davon auszugehen ist, dass hier der gesetzliche Regelfall vorliegt und das Land Brandenburg die Bundesrepublik Deutschland kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses vertritt.
Die Vertretung durch das Land Brandenburg ist nach dem Zweck der Bundesauftragsverwaltung umfassend und betrifft nicht nur die mit dem Vollzug gesetzlicher Vorschriften im Zusammenhang stehende Verwaltung, sondern auch alle anderen, damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die Bundesauftragsverwaltung erfasst deshalb auch den Grunderwerb für den Ausbau der Bundesfernstraße A 10, so dass das Land Brandenburg seinerzeit die GmbH bevollmächtigen durfte.
Die Zwischenverfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Grundbuchamt mit der Anweisung zurückzugeben, von den Bedenken gegen den Eintragungsantrag Abstand zu nehmen. Ob weitere Eintragungshindernisse vorliegen oder nicht, ist im Übrigen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 13 a Abs. 1 FGG).
Der Beschwerdewert wird auf 114.591,44 DM festgesetzt (§§ 131 Abs. 2, 30 KostO).
Ende der Entscheidung
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